Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6556/2016 |
Datum: | 25.11.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerdeführers; Wegweisung; Verfügung; Person; Recht; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vorinstanz; Verfahren; Flüchtling; Äthiopien; Akten; Urteil; Befragung; Zusammenhang; Asylgesuch; Anhörung; Heimatstaat; Schweiz; Vater; Familie; Behörde; Heimatland; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 13 ZGB ;Art. 19 ZGB ;Art. 19c ZGB ;Art. 25 BV ;Art. 306 ZGB ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6556/2016
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A. , geboren am ( ), Äthiopien,
vertreten durch Emilie Roulin, Jugendamt JA, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 1. Dezember 2015 und gelangte über verschiedene Länder mit jeweils unterschiedlichen Aufenthaltsdauern am 22. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 7. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B. statt. Im Anschluss an die Befragung wurde vom SEM - nach durchgeführter Altersanalyse der Handknochen - in einer Aktennotiz festgehalten, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei glaubhaft, womit der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren nach den Weisungen betreffend unbegleitete Minderjährige zu behandeln sei. Im Beisein der Vertrauensperson hörte das SEM den Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei minderjährig und äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Er habe bis zur Ausreise mit seinen Geschwistern und Eltern in B. gelebt. Seine Schwester sei im November 2015 von zwei New Police-Beamten vergewaltigt worden. Sein Vater - ebenfalls Polizist - habe die Täter umgebracht und sich danach der Polizei gestellt. Man habe ihn verurteilt. Die Familien der beiden Täter/Opfer hätten das von seiner Familie angebotene Blutgeld abgelehnt und gegenüber ihm und einem Bruder gedroht, sie aus Rache umzubringen. Diese Drohungen seien den Behörden nicht gemeldet worden. Vor diesem Hintergrund habe er Äthiopien verlassen. Nach der Ausreise habe er vernommen, dass sein Bruder umgebracht worden sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C. zugewiesen.
Gemäss (Entscheid Behörde) wurde Frau M.D. als Beiständin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt. Unter anderem wurde M.D. auch für die Vertretung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Asylverfahren bezeichnet.
Das SEM stellte mit an M.D. adressierter Verfügung vom 21. September 2016 - eröffnet am 23. September 2016 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP: A 9 gemäss Aktenverzeichnis SEM; Anhörung: A 13) wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten offensichtlich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass die Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (trotz mehrfacher Nachfrage pauschale und oberflächliche Antworten im Zusammenhang mit der Tötung von zwei Personen durch den Vater und der daraus resultierenden Todesdrohung gegenüber ihm durch die Familien der Opfer; keine anschaulichen Ausführungen zu den Umständen der angeblichen Vergewaltigung der Schwester, zur Straftat des Vaters und zu den Drohungen gegenüber ihm; keine detaillierten und individuellen Angaben zur persönlichen Betroffenheit). Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass in seinen Aussagen wesentliche Widersprüche vorzufinden seien (fehlende einheitliche Angaben zum Alter der Schwester im Zeitpunkt ihrer angeblichen Vergewaltigung; Angaben hinsichtlich des Vaters bei der BzP - Tod beziehungsweise Exekution nach der Verurteilung - in Verbindung mit der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung bei der Anhörung - Unkenntnis über das Schicksal des Vaters nach der Verurteilung). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts wurde ausgeführt, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Im Zusammenhang mit allfälligen individuellen Wegweisungshindernisgründen wurde auf ein umfassendes familiäres Umfeld im Heimatland hingewiesen. Seine Kernfamilie sei immer noch in B. wohnhaft und es könne vorausgesetzt werden, dass sie auch in Zukunft für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Ferner habe er sein Heimatland als Schüler verlassen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr seine Schulbildung nicht wieder aufnehmen und abschliessen könne.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG die unentgeltliche Verbeiständung durch eine juristische Person der Caritas Freiburg zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Eingabe war mit Emilie Roulin, Curatrice, unterzeichnet. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2016 wurde Frau Emilie Roulin gestützt auf die Akten (vgl. Bst. B hiervor) unter Fristansetzung aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, wer die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers innehabe, das Einverständnis von Frau
M.D. für die von ihr vorgenommene Beschwerdeerhebung nachzuweisen oder - falls sie im Rahmen der Beistandschaft zur Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls ermächtigt sei - dies entsprechend zu belegen.
Dieser Aufforderung kam Frau Emilie Roulin mit Eingabe vom 8. November 2016 nach. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beistandschaft an sie übergangen sei. Als Beleg fand eine Kopie des Entscheids (Behörde) Eingang in die Akten, woraus hervorgeht, dass Frau Emilie Roulin als Beiständin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt und die in dieser Angelegenheit vorangegangene Ernennung von
M.D. aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG vom 4. November 2016 und als Beweismittel ein medizinisches Zeugnis die Schwester des Beschwerdeführers betreffend vom
3. November 2015 zu den Akten gereicht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-5114/2010 vom 9. Januar 2013 E. 2.1). Sie setzt demnach Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft voraus (Art. 13 und 17 ZGB sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
Der Beschwerdeführer war bei der Einreichung seines Asylgesuchs (Anzahl Jahre) alt und ist damit nicht volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können grundsätzlich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermögen sie jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches ist ein sogenanntes "höchstpersönliches" Recht, das ein nicht volljähriger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches Anlass geben würden. Zudem wurde die angefochtene Verfügung seiner Beiständin eröffnet. Die Interessen des Beschwerdeführers sind hinreichend gewahrt worden. Nach dem Gesagten ist von dessen Prozessfähigkeit auszugehen.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert gebliebene Sachverhalt wird im Grunde genommen nicht bestritten. Lediglich im Zusammenhang mit einem der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente (Angaben hinsichtlich der Todesumstände des Vaters bei der BzP in Verbindung mit der in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung bei der Anhörung) wird vorgebracht, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass ihm bei der BzP keine Vertrauensperson wie bei der Anhörung zur Seite gestanden habe, was zu einer Stresssituation während der Befragung geführt habe und es für ihn daher schwierig gewesen sei, sich genügend klar auszudrücken. Die entsprechende Begründung ist indes als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren und vermag den diesbezüglichen Widerspruch in keiner Art und Weise zu beseitigen oder zu entkräften. So wurde dem in seiner Muttersprache befragten minderjährigen Beschwerdeführer anhand eines detaillierten Fragekatalogs die Aufgabe erleichtert, seine ausreiseauslösenden Gründe darzutun. Die massgeblichen Fragen nach seinem Alter, nach seiner Herkunft, nach seinem bisherigen Werdegang und insbesondere nach seinen familiären Verhältnissen sowie nach den summarisch zu nennenden Gesuchsgründen wurden dabei Schritt für Schritt angegangen. Dem Beschwerdeführer wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich umfassend zu äussern. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind dem Protokoll auch keine zu entnehmen. Dessen Leistungen bezeichnete er wiederholt als gut. Ebenfalls sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, aufgrund in seiner Person liegender Gründe oder solcher auf die Befragungssituation zurückzuführender Gegebenheiten der Befragung zu folgen. Im Anschluss daran unterzeichnete er die Richtigkeit des Protokolls nach dessen Rückübersetzung. Mithin hat er sich auf seine Aussagen behaften zu lassen. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation die Vorschriften für die Bestimmung einer Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG
i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) nicht verletzt wurden, zumal keine über die Kurzbefragung hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte durchgeführt wurden (vgl. BVGE 2011/23).
Ohne nochmals auf die diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom Gericht als nicht zu beanstandenden und in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Begründungselemente einzugehen, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei den in einem Zeitraum von rund drei Wochen durchgeführten Befragungen (BzP/Anhörung) auf die grundsätzlich gleichen ausreiseauslösenden Gründe berief. Ergänzend respektive präzisierend zum als unglaubhaft erachteten Sachvortrag ist in diesem Zusammenhang bloss noch anzuführen, dass sich die Oberflächlichkeit in seinen Äusserungen insbesondere auch darin manifestiert, dass er zum einen von den geltend gemachten Ereignissen hauptsächlich aus dritter Hand erfahren haben will. Zum anderen reagierte er hinsichtlich dieser Vorfälle, welche für ihn als von grundlegender, einschneidender und ausschlaggebender Bedeutung zu bezeichnen waren, vielfach mit Unwissen (weiss nicht, habe keine Ahnung etc.), was den Schluss eines als Schutzmechanismus zu interpretierenden Verhaltens nahelegt und Unverständnis hervorruft. Es erscheint daher keineswegs abwegig, dass es sich vorliegend nicht zuletzt aufgrund einer von ihm als fehlend zum Ausdruck gebrachten und zu wertenden individuellen Betroffenheit um eine konstruierte Geschichte handelt. Diese Feststellung erfährt auch dadurch an Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis kurz vor der Einreise in die Schweiz telefonischen Kontakt mit der Familie im Heimatland hatte und trotz dieses Umstands keine neuen aufschlussreichen Erkenntnisse ins Verfahren einbrachte, welche Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachverhalt hätten hineinbringen können (A 13 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse zu den geltend gemachten Vorkommnissen das vom Beschwerdeführer Geschilderte unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu keiner zu seinen Gunsten ausfallenden Beurteilung führt. Daran ändert auch das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte und angeblich seine Schwester betreffende medizinische Zeugnis vom 3. November 2015 nichts. Aufgrund ihrer leichten Manipulierrespektive Fälschbarkeit kommt fotokopierten Dokumenten grundsätzlich keine beweisrechtliche Bedeutung zu. Vorliegend ist zudem der Umstand zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität ausserdem
nicht feststeht, nicht darlegt, wie er besagtes Beweismittel beschaffen und beibringen konnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG (nachstehend) als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen
- entgegen der vertretenen Ansicht in der Beschwerde - in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungspunkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl. Urteil des BVGer D-3552/2012 vom
23. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen). Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft erachtet wurden. Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen verneinte er ansonsten ausdrücklich (vgl. A 9 S. 8). Bei der BzP gab er unmissverständlich zu Protokoll, über ein umfassendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort B. oder in der näheren Umgebung von B. zu verfügen (vgl. A 9 S. 5 f.). Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Anhörung ohne Umschweife (vgl. A 13 S. 3). Zudem geht aus den beiden Protokollen hervor, dass die zahlreichen Mitglieder der Kernfamilie im gleichen Haushalt leben (BzP) und die Mutter mit ihrer Arbeit in einem Laden die Familie unterhält (Anhörung). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der gesunde Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien durchaus zurechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, verliess der Beschwerdeführer als Schüler sein Heimatland und es kann ihm zugemutet werden, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien mit seiner im (Schuljahr) abgebrochenen Schulbildung fortzufahren und diese abzuschliessen, was sich für die Bestreitung des weiteren Lebenswegs als vorteilhaft erweisen und ein Fortkommen im Sinne von verbesserten Zukunftsperspektiven erleichtern dürfte. Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das SEM wegen irgendwelcher in der Person des Beschwerdeführers liegender Gegebenheiten anzuweisen wäre, besondere Vorkehrungen für die Rückführung in dessen Heimatland zu treffen. Abschliessend sei noch vermerkt, dass das Infragestellen der vom SEM in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund unterlassener Abklärungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu erwartenden Situation nach dem Gesagten nicht geeignet ist, eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung herbeizuführen. Insgesamt sind in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles keine individuellen Wegweisungshindernisgründe ersichtlich, die einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu erachten.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen dargelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der nämlichen gesetzlichen Bestimmung.
Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist indessen zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.