Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6122/2013 |
Datum: | 04.12.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Quot;; Gericht; Beschwerde; Verfahren; Verfahren; Mahkemesi; Verfügung; Dokument; Datum; Wegweisung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Dokumente; Recht; Vorinstanz; Verfahrens; Sinne; Beweis; Schweiz; Ehrverletzung; Mahkemesi-Gericht; Person; Asliye; ürden |
Rechtsnorm: | Art. 12 TStG ;Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6122/2013
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A. , geboren ( ), Türkei,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. Mai 2013 und gelangte am 4. Mai 2013 in die Schweiz, wo er die Zeit bis zum Stellen des Asylgesuchs am 7. Mai 2013 zunächst bei seiner in der Schweiz lebenden Mutter, der mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-8461/2007 vom 4. Februar 2011 Asyl gewährt worden war, verbrachte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B.
vom 16. Mai 2013 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem C. zugewiesen. Am 22. August 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, als tür-
kischer Staatsbürger kurdischer Ethnie in D.
geboren worden
und dort aufgewachsen zu sein. Ende 2012 habe er zusammen mit einem zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz weilenden Bekannten (M.T.) einen Artikel über den dem türkischen Parlament angehörenden Politiker namens M.M. konzipiert und in der Folge der türkischen Zeitung "Özgür Gündem" zur Publikation zugesandt. Am (Datum) sei der Artikel in besagter Zeitung unter dem Titel ( ) publiziert worden. Zusammengefasst sei
M.M darin als opportunistischer Politiker (Wendehals) charakterisiert worden, der früher der prokurdischen HADEP-Partei (Volksdemokratiepartei; eine Vorgängerpartei der BDP [Partei für Frieden und Demokratie]) angehört und vor einiger Zeit zur islamischen Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gewechselt habe. Der entsprechende Zeitungsartikel sei unter Decknamen veröffentlicht worden. Der Anwalt von
M.M. habe die Zeitung "Özgür Gündem" aufgefordert, die tatsächlichen Autoren des Artikels anzugeben, was sie denn auch getan habe. Der Anwalt von M.M. habe bei der Staatsanwaltschaft D. zunächst einen Strafantrag gegen die Zeitung und deren Chefredakteurin wegen Ehrverletzung eingereicht. Nach Bekanntgabe der tatsächlichen Namen der beiden Autoren habe der Anwalt von M.M. auch gegen die Verfasser des Artikels einen Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht. Im Verlaufe des Monats ( ) sei mehrmals von der Polizei zuhause nach ihm gefragt worden; er sei jeweils nicht dort gewesen. Am (Datum) habe die Staatsanwaltschaft D. Anklage gegen ihn und seinen Bekannten
M.T. erhoben. Zurzeit sei das Gerichtsverfahren erstinstanzlich vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht von D. hängig. Er habe in diesem Zusammenhang auch gerichtliche Vorladungen erhalten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Vor diesem Hintergrund
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln, namentlich die vom 12. April 2013 datierende Anklageschrift, ein.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. September 2013 - eröffnet am
8. Oktober 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht. Die Staatsanwaltschaft D.
sei nicht von Amtes wegen,
sondern aufgrund einer Strafanzeige und aufgrund eines Strafantrags im Sinne von Art. 131 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) seitens des Politikers M.M. aktiv geworden (Antragsdelikt analog zu Art. 173 ff. des Schweizer Strafgesetzbuches). Gestützt darauf habe die Staatsanwaltschaft D. sodann gegen den Beschwerdeführer und seinen Bekannten (M.T.) eine Anklage wegen Ehrverletzung (Beleidigung) im Sinne von Art. 125 TStGB erhoben. Das Strafverfahren sei derzeit beim
Asliye Ceza Mahkemesi (Strafamtsgericht) D.
erstinstanzlich
hängig. Das vorliegende Strafverfahren unterscheide sich vom Gegenstand her aber von anderen typischen türkischen Pressedelikten, bei denen die "Spezielle Staatsanwaltschaft" aufgrund des Artikelinhalts von Amtes wegen eine Anklage etwa wegen "separatistischer Propaganda" und/oder wegen "Verletzung des Anti-Terror-Gesetzes" zuhanden der "Speziellen Strafkammern" des Agir Ceza Mahkemesi (Schweres Strafgericht) erhebe. Jene Verfahren würden regelmässig die Frage nach einer möglichen Verletzung der Meinungsäusserungsund Pressefreiheit aufwerfen. Die entsprechenden Urteile der "Speziellen Strafkammern" der Agir Ceza Mahkemesi-Gerichte seien nach wie vor mit einem mitunter unverhältnismässigen Strafmass verbunden (Politmalus). Nach dem Gesagten könne dem vorliegend geltend gemachten Strafverfahren kein Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden. Hinzu komme die Hängigkeit des diesbezüglichen erstinstanzlichen Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer könne sich im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren einbringen, sich verteidigen und sich gegebenenfalls strafrechtlich entlasten (z.B. mittels eines Wahrheitsbeweises gemäss Art. 127 TStGB). Ferner werden Ausführungen zum abstrakten Strafmass des Ehrverletzungstatbestandes gemäss TStGB (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe) gemacht und es wird darauf hingewiesen, dass sich das abstrakte Strafmass gemäss schweizerische Strafgesetzbuch bei Ehrverletzungen auf einem ähnlichen Niveau wie in der Türkei bewege. Sodann sei bei Antragsdelikten wie Ehrverletzung praxisgemäss nicht mit der Anordnung einer Untersuchungshaft zu rechnen. Auch im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre nicht mit der Anordnung einer Sicherheitshaft zu rechnen. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung könne beim Kassationshof angefochten werden und es sei folglich davon auszugehen, dass das gesamte Gerichtsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft in Freiheit abgewartet werden könne. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang etwa ein unverhältnismässiges Strafmass oder ein sonstiger Politmalus drohen könnte. So gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass er nie politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus D. , habe dort die Schulen besucht und verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Eine Wiedereingliederung in der Türkei erscheine daher problemlos möglich.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter O.P. beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs beantragen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden unter anderem ein Haftbefehl des 2. Asliye Ceza Mahkemesi, D. , vom (Datum) sowie ein Vorführungsbefehl des 23. Agir Ceza Mahkemesi, D. , vom (Datum) im Original Eingang in die Akten.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 31. Oktober 2013 wurde mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, beglaubigte Übersetzungen der in der Beschwerde erwähnten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit sowie vorbehältlich einer nachträglichen Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Mit Eingaben vom 27. November und 9. Dezember 2013 kam der Beschwerdeführer den Anordnungen gemäss der Zwischenverfügung vom
11. November 2013 nach. Zusätzlich reichte er ein Gerichtsprotokoll des
2. Asliye Ceza Mahkemesi, D. , vom (Datum) inklusive Übersetzung ein.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Die drei auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente, welche belegen sollten, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren inzwischen vom Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in D. an das Agir
Ceza Mahkemesi-Gericht in D.
überwiesen worden sei und er
nunmehr eine schwerwiegende Verurteilung etwa wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu gewärtigen habe, vermöchten diese Sachdarstellung nicht zu untermauern. Das Gerichtsprotokoll des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichtes vom (Datum) ([Verfahrensbezeichnung]) betreffe das Ehrverletzungsverfahren i.S. "Beleidigung des Politikers M.M.", in dem die Hauptverhandlung neu auf den (Datum) vertagt worden sei. In Bezug auf den Angeklagten (Beschwerdeführer) sei ein gerichtlicher Vorführbefehl ("Yakalama Emri") zum Erscheinen an der Hauptverhandlung, mithin nicht ein formeller Haftbefehl ("Tevkif Müzekkeresi") erlassen worden. Beim zweiten eingereichten Dokument handle es sich um den erwähnten gerichtlichen Vorführbefehl des Asliye Ceza MahkemesiGerichtes vom (Datum) ("Yakalama Emri"). Beim dritten Dokument handle es sich um eine Vorführung "unter Zwang" ("Zorla") der Kammer 23 des Agir Ceza Mahkemesi-Gericht, D. , vom (Datum), worin der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 der türkischen Strafprozessordnung betreffend ein Verfahren gegen zwei Angeklagte namens N.A. und R.C. ([Verfahrensbezeichnung]) als Zeuge zu einer Verhandlung am (Datum) vorgeladen werde. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, wonach das ihn betreffende Ehrverletzungsverfahren in der Zwischenzeit an das Agir Ceza Mahkkemesi überwiesen worden sei, erscheine demnach nicht zutreffend. Weder ergebe sich eine derartige Überweisung aus den eingereichten türkischen Dokumenten noch erscheine eine solche Überweisung aufgrund der Rechtslogik nachvollziehbar (Ehrverletzungsverfahren aufgrund eines Strafantrages des Politikers M.M.). Insbesondere sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der betreffende Artikel über
M.M. eine "Propaganda für eine terroristische Organisation " beinhalten sollte. Zudem müsste eine Zuständigkeitsänderung zwingend durch einen formellen gerichtlichen Überweisungsbeschluss erfolgen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich im Regelfall lediglich die "Speziellen Strafkammern" 8 bis 14 des Agir Ceza Mahkemesi mit "politischen" Verfahrensgegenständen befassen würden. Von einer "Kammer 23" des entsprechenden Gerichts habe das BFM keine Kenntnis.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung bis zum 3. Januar 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er nach Rücksprache mit diesem sein Mandat per sofort niederlege und damit keine Replik einzureichen habe.
Die Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Eingang BFM) reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente ein und führte unter anderem aus, aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er wegen Terrorpropaganda beim Schwurgericht angeklagt worden sei. In der Folge wurde die Eingabe vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. Juni 2014) überwiesen.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 30. Juni 2014 übersetzen zu lassen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. In der Folge wurde eine Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente von Amtes wegen angeordnet und nach deren Eingang die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Zweitvernehmlassung vom 8. September 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten handle es sich zunächst um (weitere) Zwischenverfügungen des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichtes D. vom (Datum) und vom (Datum). Diese würden die Festsetzung von neuen Daten für die Hauptverhandlung beinhalten und das dem BFM bereits bekannte Verfahren i.S. "Ehrverletzung M.M.", mit der (Verfahrensbezeichnung) betreffen. Da diese Dokumente keine neuen Aspekte enthielten, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in seinem Entscheid vom 25. September 2013 und auf die Erstvernehmlassung vom 13. Dezember 2013 verwiesen werden. Dieses Gerichtsverfahren betreffe drei dem BFM bekannte Personen (C.B.S. [Beschwerdeführer, N ], M.T. [N ] sowie E.B. [N ]). Die übrigen eingereichten Dokumente würden sich auf ein weiteres Verfahren beziehen, welches auffallenderweise ebenfalls die eben genannten Personen betreffe. Die Dokumente würden im Wesentlichen folgendes beinhalten:
Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D.
vom (Datum),
deren Gegenstand ein bereits am (Datum) erschienener Zeitungsartikel bilde, der eine Propaganda für eine terroristische Organisation beinhalte.
Verschiedene gerichtliche Zwischenverfügungen, zunächst der provisorischen und inzwischen abgeschafften 23. Kammer des Agir Ceza
Mahkemesi D.
sowie der neu zuständigen 3. Kammer des
Agir Ceza Mahkemesi D. , die das Verfahren unter der neuen (Verfahrensbezeichnung) weiterführe.
Der Zeitungsartikel vom (Datum) sei, soweit ersichtlich, nicht gezeichnet. Ein tatsächlicher inhaltlicher Bezug des betreffenden Zeitungsartikels zum Beschwerdeführer (und zu den beiden übrigen Angeklagten), der die Anklageerhebung erklären würde, sei weder aus den eingereichten türkischen Gerichtsdokumenten selbst noch aus der ergänzenden Beschwerdeeingabe ersichtlich. Nicht zu übersehen sei sodann, dass der betreffende Artikel bereits im (Monat) 2012 erschienen sei, die Anklageschrift unüblicherweise jedoch erst vom (Tag/Monat) 2014 datiere. Ebenso auffallend erscheine der Vermerk in der Anklageschrift (gemäss Überset-
zung) "Die 23. Kammer des Schwurgerichts D.
hat am
(Tag/Monat) 2014 unsere Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, in Bezug auf die Beschuldigten C.B.S., E.B. und M.T. das Nötige zu veranlassen und durchzuführen". Eine derartige Wendung lasse auf eine erst im (Monat) 2014 bei den türkischen Behörden eingegangene Denunziation oder Selbstdenunziation (wenn nicht gar auf einen Fall von Korruption) schliessen. Zudem sei sowohl den schweizerischen Asylbehörden als auch den türkischen Untersuchungsund Gerichtsbehörden bekannt, dass bei potentiell strafrechtlich relevanten Zeitungsartikeln häufig sich im Ausland befindliche und für die türkischen Behörden dadurch nicht erreichbare Strohmänner als angebliche Autoren bezeichnet würden. Dadurch würden zum einen die tatsächlichen Autoren von einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt und zum anderen würden sich die Strohmänner, falls es sich um Asylsuchende handle, erhoffen, vermeintliche Nachfluchtgründe zu schaffen. Entsprechend angeklagte Personen hätten jederzeit die Möglichkeit, sich vor den zuständigen türkischen Gerichten als Strohmänner zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Verfassen des betreffenden Artikels nichts zu tun hätten. Bei derartigen Fällen hätten die Angeklagten zudem weder mit einer Untersuchungsnoch mit einer Sicherheitshaft zu rechnen. Allfällige erstinstanzliche Verurteilungen könnten überdies beim Kassationsgericht angefochten werden. Ferner sei auf die verschiedenen Justizreformpakete der letzten Jahre hinzuweisen. Diese würden insbesondere auch zur Folge haben, dass bei Propagandadelikten (zumal bei Ersttätern) nunmehr regelmässig nur noch bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen würden.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Zweitvernehmlassung der Vorinstanz zur Duplik zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. September 2014 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Beilage wurde ihm die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Bst. J.) eingereichten Dokumente in Kopie zugesandt.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte und mit Beweismitteln untermauerte Sachverhalt wird vom BFM nicht in Frage gestellt (Strafverfahren wegen Beleidigung vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in D. ). Die darauf basierenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geben keinen Anlass zu Beanstandungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Sichtweise wird in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ebenfalls geteilt. Es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid verwiesen werden.
Strittig - wie in der Beschwerde unter Einreichung von Dokumenten behauptet - ist vorliegend indes die Frage, ob das vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht (Strafamtsgericht) gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafverfahren wegen Beleidigung zur Weiterbehandlung an das Agir Ceza Mahkemesi-Gericht (Schweres Strafgericht) überwiesen worden ist oder ob - wie in der Eingabe vom 27. November 2013 (vgl. Bst. E.) ausgeführt - beide Gerichte ein Strafverfahren gegen ihn durchführen. Diesfalls wäre, wie bereits in der angefochtenen Verfügung
begründet (vgl. II/1 S. 4, 3. Abschnitt), von einer anderen, unter Umständen zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden respektive möglicherweise (asyl-)relevanten Ausgangslage hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens auszugehen. Die Verfügung des BFM wäre
- wie in der Beschwerde ausgeführt - unter der falschen Annahme ergangen, dass das eingeleitete Strafverfahren vor einem ordentlichen Strafgericht stattfinden würde. Die Verfügung des BFM müsste deshalb wegen unzutreffender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eines schweren und auf Beschwerdestufe nicht heilbaren Mangels, aufgehoben und zur Neubeurteilung der Sache an dieses zurückgewiesen werden.
Die eben skizzierte Sachlage (E. 4.2) trifft aber nicht zu. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente (vgl. Bst. C. und E.) sind nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang vertretene Annahme des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Vorinstanz unterzog im Rahmen der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 die entsprechenden Dokumente einer einlässlichen Würdigung (vgl. Bst. F.). Als Ergebnis kam dabei zusammenfassend heraus, dass in casu nicht von einer Überweisung des Ehrverletzungsverfahrens vom Strafamtsgericht an das Schwere Strafgericht ausgegangen werden konnte. Ebenfalls ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines separat gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahrens vor dem Schweren Strafgericht. Dieses vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren betraf zwei andere Personen als Angeklagte. Der Beschwerdeführer wurde im diesbezüglichen Verfahren als Zeuge vorgeladen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen respektive Schlussfolgerungen an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in besagter Vernehmlassung verwiesen werden. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer von der Wahrnehmung des ihm hierzu eingeräumten Replikrechts keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. I.). Mithin ist aus der Verhaltensweise des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er gegen das in der Vernehmlassung dargelegte Ergebnis keine entkräftenden oder beseitigenden Einwände anzubringen vermag. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vor dem Strafamtsgericht D. - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt - keinen Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann.
Zu keiner anderen Beurteilung in der Frage der Asylgewährung führen die weiteren mit Eingabe vom 3. Juni 2014 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. J.). Es gilt hierzu vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Beweismittel, ohne gross zu kommentieren respektive ohne die geringste individuelle Betroffenheit in dieser Angelegenheit zu offenbaren, zu den Akten reichte. Der Aufforderung zur Übersetzung der entsprechenden Dokumente kam er nicht nach, weshalb eine solche von Amtes wegen angeordnet wurde. Zu der vom BFM in seiner Zweitvernehmlassung vom 8. September 2014 (Bst. M.) vorgenommenen Würdigung der eingereichten Unterlagen sowie den daraus von diesem gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts nicht Stellung (vgl. Bst. N. und O.). Das vom BFM dargelegte Ergebnis, an dem zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, bleibt unwidersprochen und es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der erwähnten Vernehmlassung verwiesen werden. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die allenfalls aus seiner Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit für die behauptete Sachverhaltsdarstellung in Eigenverantwortung zu tragen hat.
Sodann ändern weder die mit der Beschwerde eingereichten Internetberichte über das Urteil vom 5. August 2013 auf www.srf.ch (Verurteilung von beinahe 300 Personen zu teils lebenslänglichen Freiheitsstrafen wegen angeblichen Putsches) noch die Medienmitteilung von amnesty international vom 27. März 2013 etwas daran (Beschwerdebeilagen 6). Diesen sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers beziehenden Publikationen ist die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Nicht gehört werden kann nach dem Gesagten das Vorbringen in der Eingabe vom 27. November 2013, der Beschwerdeführer soll wegen des politischen Verfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi-Gericht und aufgrund seines politischen Profils bei den türkischen Sicherheitsbehörden registriert worden sein. Im Gesamtkontext des vorliegenden Verfahrens erweist sich das Vorbringen bezüglich des politischen Verfahrens als unzutreffende Behauptung (vgl. E. 4.3) respektive hinsichtlich einer Fichierung als blosse Mutmassung. Im Zusammenhang mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber insbesondere zu erwähnen, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung ein politisches Engagement in Abrede stellte. Ebenfalls verneinte er ausdrücklich irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, die ihm daraus entstanden sein könnten, weil seine Mutter vor sechs Jahren die
Türkei verliess und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Bei dieser Sachlage und in Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Erörterungen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des - ausser den als asylirrelevant erkannten hängigen Strafverfahren - ansonsten Probleme mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich verneinenden Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei schliessen. Des Weiteren bestehen - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - keine Hinweise darauf, dass dessen Reintegration im Heimatland auf unüberwindbare Hindernisse stossen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. III/Ziff. 2 S. 5). In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D.). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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