Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6111/2015 |
Datum: | 15.02.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Syrien; Schweiz; Urteil; Bundes; Vollzug; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Freiheit; Verfügung; Freiheitsstrafe; Wegweisungsvollzug; Situation; Sachverhalt; Quot;; Aufhebung; Sinne; Beschwerdeführers; Interesse; Wegweisungsvollzugs; Gericht; änger |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 185 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 22 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 StGB ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 II 1; 135 II 377; 137 II 297 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 60 StGB, 2019 |
Abteilung IV D-6111/2015
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Syrien am 14. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien herkommend am 1. August 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 6. August 2012 wurde er summarisch befragt, am 9. August 2012 eine zusätzliche Befragung durchgeführt und am
18. September 2014 wurde er eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Bezüglich seiner Asylvorbringen wird vollständig auf die Akten verwiesen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom ( ) wurde der Beschwerdeführer des mehrmachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und des mehrfachen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 20. und dem 21. August 2012, mit einer Geldstrafe bestraft.
Seit dem ( ) befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Tatverdachts der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB in Haft.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil des [Gerichts] Y. vom ( ) wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 185 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss 129 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 189 Abs. 3 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse verurteilt.
Am 13. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, da mit dem rechtskräftigem Urteil vom ( ) ein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er bitte darum, ihm die vorläufige Aufnahme so lange zu gewähren, als dass die politische Situation in Syrien ihm die Rückkehr verunmögliche. Er sei vom Al-Assad-Regime bedroht. Sein Bruder sei schuldlos verhaftet und umgebracht worden. Das gleiche Schicksal würde ihm drohen. Er bereue sein Verhalten, welches zur Verurteilung geführt habe. Er habe damit sein Gesicht verloren, wofür es keine Entschuldigung gebe, höchstens eine Erklärung, wie es so weit habe kommen können. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er weder lesen noch schreiben können und er habe die Sprache und Kultur nicht gekannt. Er sei in Kontakt mit Menschen gekommen, welche Alkohol getrunken hätten, so dass er mitgemacht habe. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er damit auch die Kontrolle über sein Leben zu verlieren beginne. Nun sei ihm dies bewusst und leider könne er das Rad der Zeit nicht mehr zurückdrehen. Aber er könne jetzt an seinem Verhalten arbeiten, worum er sich tagtäglich bemühe. Er habe im Gefängnis die interne Schule besuchen können, wo er fleissig lerne und gute Fortschritte mache. Er möchte zeigen, dass er ein guter und fleissiger Mensch sein könne und bitte um eine zweite Chance, mindestens so lange, bis sich die politische Lage in Syrien verbessert habe.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am 26. August 2015 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlassungstermin zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18. September 2015 (Poststempel) beim SEM sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Das SEM überwies am 28. September 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG
die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, zur Sache vernehmen zu lassen.
Am 19. November 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wozu der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 8. Dezember 2015 (Poststempel) Stellung nahm.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar; die Aufhebung erfolgt unter anderem, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG; identisch mit den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 62 Bst. b und c AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Damit sei der Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt, womit es unerheblich sei, ob dem Vollzug der Wegweisung allenfalls eine Unzumutbarkeit entgegenstehe. Deshalb sei der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis auf die aktuelle Lage in Syrien ohne Belang. Auch könnten seine Erklärungsversuche und die geltend gemachte Reue für sein Verhalten, in diesem Sinne keine Beachtung finden. Jedoch sei die Ausschlussklausel nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden, wobei die öffentlichen Interessen der Schweiz am Vollzug der Wegweisungsverfügung den privaten Interessen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei mehrmals mit dem schweizerischen Strafgesetz in Konflikt geraten, wobei es sich beim ersten Mal um Diebstahl, beim zweiten Mal jedoch unter anderem um Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität gehandelt habe. Damit habe er besonders wertvolle Rechtsgüter verletzt. Zudem würde zwischen den beiden aktenkundigen Verurteilungen und der vorliegenden Verfügung nur eine verhältnismässig kurze Zeitspanne liegen, die noch nicht auf eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers schliessen lasse, zumal dieser sich seither im Vollzug der Freiheitsstrafe befinde. Insbesondere gehe aus dem Urteil vom ( ) hervor, dass er einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen und dabei festgestellt worden sei, dass mittelund längerfristig von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Somit bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer sei am 1. August 2012 im Alter von ( ) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe somit seine ganze Jugend und sein junges Erwachsenenalter in seiner Heimat verbracht. Er habe sechs Jahre die Primarschule besucht und sei im Anschluss daran verschiedenen Gelegenheitsarbeiten in Syrien nachgegangen. Während seines nun dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz könne weder von einer beruflichen noch von einer sozialen Integration gesprochen werden. Bereits drei Wochen nach seiner Einreise sei er zum ersten Mal straffällig geworden. Die verstrichene Zeit nach der Delinquenz habe er in Haft verbracht. Zudem seien keine sozialen Bande aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Damit könne sich der Beschwerdeführer auf kein besonders ausgeprägtes privates Interesse berufen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei deshalb verhältnismässig. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewandt werden könne. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu erachten.
In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei bereits unter dem Al-Assad-Regime bedroht gewesen. Sein Bruder sei schuldlos verhaftet und umgebracht worden. Das gleiche erwarte ihn. Er habe keine Möglichkeit, sich in einem anderen Land niederzulassen und bereue zutiefst, kriminell geworden zu sein. Für sein Verhalten gebe es keine Entschuldigung. Er verspreche nicht mehr kriminell zu
werden. Er denke viel darüber nach und spreche auch mit der Sozialarbeiterin. Neben der Arbeit gehe er in die interne Schule. Er möchte zeigen, dass er ein guter und fleissiger Mensch sein könne und wolle. Er sei verzweifelt, da er nicht wisse, wohin er gehen könne, wenn er die Schweiz verlassen müsste, da Syrien in einem desolaten Zustand sei. Die vorläufige Aufnahme könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgehoben werden.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2015 im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG anerkenne und seine Ausführungen sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen würden, welchen in der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung Beachtung finden würden. Auf diese könne sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner längerfristigen Freiheitsstrafe nicht berufen. Des Weiteren würden im Lichte von Art. 3 EMRK keine Gründe vorliegen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Er verfüge über kein Risikoprofil, das zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen könnte.
In seiner Replik vom 8. Dezember 2015 bat der Beschwerdeführer im Wesentlichen um die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, so lange die politische Situation in Syrien die Rückkehr verunmögliche.
Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
Mit Urteil vom ( ) wurde der Beschwerdeführer vom [Gericht] Y. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen nicht, dass dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
Diesbezüglich kann in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom ( ) vom [Gericht]
Y.
zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der am ( )
begangenen mehrfachen Geiselnahme, Tätlichkeit, Gefährdung des Lebens, sexuellen Nötigung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Diese Straftaten weisen durchaus einen mittelschweren und schwereren Charakter auf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser im Fokus stehender Tat vom ( ) und somit bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit den mehrfachen Diebstählen ein delinquentes Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch wird dem Beschwerdeführer eine gewisse Rückfallgefahr attestiert, weshalb er für seine Umgebung und damit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspotential darstellt. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Diesem öffentlichen Interesse steht der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von etwas über drei Jahren entgegen, wobei zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2013 in Haft befindet und er somit lediglich ein gutes Jahr in Freiheit in der Schweiz verbrachte. Darüber hinaus verfügt er weder über Kinder noch sonstige enge Beziehungen in der Schweiz. Es kann daher in seinem Fall keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss.
Im vorliegenden Einzelfall ist somit klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne eines Zwischenfazits bestätigt werden kann.
Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der unangefochten gebliebenen Erstverfügung vom 17. Oktober 2014 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im konkreten Fall des Beschwerdeführers - wenn auch mit knapper Begründung
bejaht. In dieser Verfügung stellte das BFM in diesem Sinne auch fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Somit findet das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Diese Beurteilung wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung
ebenso mit knapper Begründung - bestätigt. Auch das geltend gemachte Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei inhaftiert und umgebracht worden, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern, bezieht sich dieses Sachverhaltselement - würde es denn als glaubhaft qualifiziert - nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Es ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm aufgrund seines persönlichen Hintergrunds in Syrien drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK).
Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass vorliegend der Sachverhalt bezüglich Prüfung des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die allgemeine Situation in Syrien als nicht genügend erstellt und abgeklärt zu erachten ist.
Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen gemäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Ziff. 124-127, m.w.H.). Andererseits hat der EGMR die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen kann, dass allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden kann. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch festgehalten, dass sich ein derartiger Ansatz nur in "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt gebiete (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07; BVGE 2013/27 E. 8.2).
Mit Urteil L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., hat sich der EGMR
soweit ersichtlich - erstmalig seit Ausbruch des Bürgerkriegs mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt. Die Asylgesuche der drei Beschwerdeführer - ein staatenloser Palästinenser und zwei syrische Staatsangehörige aus den Regionen Aleppo und Damaskus - wurden von Russland im Jahr 2014 abgelehnt und die
Wegweisung nach Syrien angeordnet. Der EGMR bestätigte in diesem Urteil, dass eine Rückführung nur in den "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und rief das bezüglich der Situation in Mogadischu (Somalia) angewendete Prüfungsschema in Erinnerung, wobei im Sommer 2011 ein solcher extremer Fall von allgemein vorherrschender Gewalt festgestellt wurde. Unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Oktober 2014 sei festzustellen, dass in mehreren europäischen Staaten ein de facto Vollzugsmoratorium für Syrien herrsche. Die Situation werde ferner als humanitäre Krise bezeichnen, welche ein unermessliches Leid der Zivilbevölkerung verursachen würde. Im vorliegenden Fall handle es sich um drei Beschwerdeführer aus Aleppo und Damaskus, wo sich seit dem Jahr 2012 starke Gefechte ereignen würden. Ein Beschwerdeführer sei ein staatenloser Palästinenser, wobei festzustellen sei, dass beinahe alle Gebiete, in welchen sich Palästinenser aufhalten würden, vom Konflikt direkt betroffen seien. Der Gerichtshof machte schliesslich darauf aufmerksam, dass es sich bei den Beschwerdeführer um junge Männer handeln würde, welche von der Gefahr einer möglichen Haft oder Misshandlung besonders betroffen seien. Zusammenfassend erachte der Gerichtshof die geltend gemachte Rüge einer möglichen Verletzung der Art. 2 und/oder 3 EMRK im Falle einer Rückführung nach Syrien als begründet (EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., Ziff. 124 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien im Hinblick auf die Unzulässigkeit spätestens nach diesem Urteil des EMGR eingehender und differenzierter beurteilt werden muss. Das SEM beschränkte sich allerdings sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung - obwohl es dabei vom Bundesverwaltungsgericht explizit auf dieses Urteil des EGMR hingewiesen wurden - auf allgemeine Erwägungen bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, ohne explizit und vertieft auf die konkrete Situation in Syrien einzugehen. Eine differenzierte und eingehend begründete Betrachtungsweise, mit welcher festgestellt werden könnte, dass sich das SEM eingehend mit der Rechtsprechung und der Konfliktsituation auseinandergesetzt und alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft und berücksichtigt hat, sind denn weder in der Verfügung noch in der Vernehmlassung zu finden. Der Sachverhalt ist demnach nicht als erstellt und abgeklärt zu erachten.
Es gilt allerdings auch festzuhalten, dass die Tragweite des erwähnten EGMR-Entscheides nicht leicht zu interpretieren ist. Jedenfalls kann der Begründung nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK. In Ziff. 124 und 125 des Urteils L.M. und andere gegen Russland, in welchen - in verblüffend knapper Weise - die Annahme einer drohenden EMRK-Verletzung begründet wird, werden die massgeblichen Elemente für diese Einschätzung genannt: Bei den Beschwerdeführern handle es sich um (besonders von Inhaftierung bedrohte) junge Männer; sie stammten "aus Aleppo und Damaskus", an welchen Orten heftige Kämpfe im Gang seien; der eine der drei Beschwerdeführer sei überdies ein staatenloser Palästinenser. Diese Begründung lässt indessen verschiedene Fragen offen, da beispielsweise zum einen nicht genau gesagt wird, ob alle drei aus Damaskus und Aleppo stammen, und zum andern inwiefern sich die Situation in diesen beiden Städten gleichermassen mit derjenigen in Mogadischu im Jahr 2011 (gemäss EGMR, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich a.a.O.; BVGE 2013/27 E. 8.2) vergleichen lässt. Ebenso ist nicht eindeutig, ob sich die palästinensische Herkunft nur auf den einen Staatenlosen bezieht oder ob die beiden andern Beschwerdeführer zwar syrische Staatsangehörige, aber ebenfalls palästinensischer Herkunft sind.
Der Entscheid des EGMR ist somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einzelfallspezifisch zu verstehen, wobei die angewendeten Kriterien nur unscharf zu erkennen sind. Der Gerichtshof geht offenbar nicht von einer für das gesamte Territorium Syriens und für alle Volksgruppen von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" aus, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Es gilt daher bei Anwendung auf den vorliegenden Fall zu differenzieren und näher zu untersuchen, inwiefern dieser gleich oder ähnlich gelagert ist wie derjenige, der dem EGMR-Entscheid zugrunde lag oder aber ob er sich von diesem wesentlich unterscheidet.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage des Wegweisungsvollzugs nach Syrien könnte es sich - wie im erwähnten Urteil des EGMR aufgezeigt
als sinnvoll erweisen, die heutige Lage in Syrien der damaligen Lage in Mogadischu gegenüberzustellen. Die zeitweilige explizite Qualifikation des Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu als unzulässig stellt bisher in der Schweizer Rechtsprechung den einzigen Fall einer Situation von extremer
allgemeiner und verbreiteter Gewalt als Wegweisungsvollzugshindernis dar (vgl. Urteil des EGMR Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07; BVGE 2013/27 E. 8.4 f.). So ist ins-
besondere auf die Differenziertheit in den genannten Urteilen bezüglich der Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, der aktuellen und schnell veränderbaren Konfliktsituation sowie des persönlichen Einzelfalls der jeweiligen Beschwerdeführenden hinzuweisen.
In casu erscheinen daher neben einer eingehenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage und Konfliktsituation in Syrien insbesondere die Klärung der Fragen wie die genaue Herkunft des Beschwerdeführers respektive dessen mögliche Aufenthaltsalternativen, die konkrete Ausgestaltung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (mögliche Reiserouten) sowie eine eingehende Differenzierung je nach Region, ethnischer Zugehörigkeit und weiteren einzelfallspezifischen Kriterien für die Klärung der Sachlage als angebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass eine genaue und sorgfältige Abklärung des Sachverhalts insbesondere auch in Anbetracht der noch länger andauernden Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sowie der als äusserst volatil und in stetiger Veränderung befindlichen Lage in Syrien angezeigt erscheint.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Das SEM wird angewiesen, sich eingehend mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR
L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., auseinanderzusetzen. Dabei ist
abzuklären, woher der Beschwerdeführer stammt und ob mögliche Aufenthaltsalternativen vorhanden sind und wie ein Vollzug der Wegweisung überhaupt ausgestaltet werden könnte. Zudem ist eine differenzierte Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Syrien je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit angezeigt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Es wird davon ausgegangen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 24. August 2015 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
Versand:
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