Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5726/2007 |
Datum: | 10.11.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Asylgesuch; Vollzug; Reise; Nichteintreten; Recht; Identität; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Verfahren; Ausländer; Abidjan; Verfügung; Heimat; Nichteintretens; Flüchtlingseigenschaft; Identitätspapier; Bestimmungen; Stunden; Verfahrens; Ausreise; Sinne; Bundesgesetzes; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 109 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5726/200 7
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Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Côte d'Ivoire, (...),
vertreten durch Maître Claude Brügger, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2007 / N (...).
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2007 über den Flughafen von Abidjan verliess und gleichentags - nach einem Zwischenhalt in einem unbekannten Flughafen in Marokko - nach Italien gelangte und am 9. Mai 2007 mit dem Auto ohne Papiere in die Schweiz gelangen konnte, ohne von Grenzorganen kontrolliert zu werden,
dass sie noch am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte,
dass sie keine (rechtsgenüglichen) Ausweispapiere vorlegte, worauf sie gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ihrer Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass sie am 11. Mai 2007 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenfügung vom
23. Mai 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zuwies,
dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am
17. Juli 2007 zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie bei der Erhebung ihrer Personalien unter anderem ausführte, der Ethnie C._______ anzugehören, christlichen Glaubens zu sein, aus D._______ zu stammen und seit ihrem zehnten Lebensjahr in Abidjan gelebt zu haben,
dass sie auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte, sie habe niemals über einen Reisepass verfügt und seit der schriftlichen Aufforderung im EVZ nichts im Hinblick auf eine nachträgliche Papierbeschaffung unternommen, weil ihr in Abidjan keine einzige Telefonnummer geläufig sei und sie ihren in einem Dorf lebenden Bruder dort nicht erreichen könne,
dass sie zwar früher eine jährlich zu erneuernde "attestation d'identité" besessen habe, die sie jedoch vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste weggeworfen habe, da sie (mangels rechtzeitiger Erneuerung im April 2007) nicht mehr gültig gewesen sei (vgl. act. A9 S. 3 Ziff. 2.1.),
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe im März 2007 die Bekanntschaft eines Italieners namens Pietro gemacht, der ihr angeboten habe, als Kindermädchen in seinem Haushalt in Italien zu arbeiten, da seine Frau ein Kind von ihm erwarte,
dass Pietro und sie am 6. Mai 2007 nach Italien geflogen seien,
dass ihr Pietro nach ihrer Ankunft mitgeteilt habe, er wolle seiner Frau telefonieren, damit diese sie am Flughafen abhole,
dass in der Folge tatsächlich eine Frau erschienen sei, um sie abzuholen,
dass sie indessen gemerkt habe, dass jene Frau nicht schwanger gewesen sei,
dass sie schliesslich nach einer etwa zweistündigen Autofahrt an einem unbekannten Ort angekommen seien, woraufhin die Frau ihr ein Zimmer in einem mittelgrossen Gebäude zugewiesen habe,
dass dieselbe Frau wenig später Kleider in ihr Zimmer gebracht und sie angewiesen habe, diese anzuziehen und mit der Arbeit zu beginnen,
dass sie aufgrund der äusseren Beschaffenheit der Kleider realisiert habe, dass sie dem Gewerbe der Prostitution nachgehen sollte,
dass sie sich anfänglich geweigert habe, die dargebotenen Kleidungsstücke anzuziehen,
dass sich ihr Verdacht, in einem Bordell zu sein, bestätigt habe, nachdem die vorerwähnte Frau sie ins Untergeschoss geführt habe, wo sie viele Leute gesehen habe und alle Mädchen nackt gewesen seien,
dass sie in der Folge gezwungen worden sei, die neuen Kleider anzuziehen und ihre Arbeit aufgenommen habe,
dass sie ihrem ersten Freier ihre missliche Situation geschildert habe, woraufhin dieser Mitleid mit ihr gehabt und ihr Hilfe versprochen habe,
dass der besagte Mann am folgenden Tag wieder im Etablissement erschienen sei und dessen Betreiber für eine ganze Nacht mit ihr entschädigt habe,
dass sie in jener Nacht zusammen mit jener Person heimlich das Etablissement verlassen habe, worauf ihr Helfer sie per Auto in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 - eröffnet am
21. August 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und ihr Asylgesuch mit Aussagen unterlegt, die nicht geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde einreichte und die Aufhebung des Nichteintretensentscheides des BFM vom 16. August 2007 beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einzuzahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 12. Oktober 2007 einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs.2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 16. August 2007 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) und er einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ Vallorbe am 9. Mai 2007 zwar einen Geburtsregisterauszug eingereicht hat,
dass als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier jedoch ein amtliches Dokument mit Fotografie gilt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin keine Fotografie enthält, weshalb er den Anforderungen an ein Identitätspapier nicht zu genügen vermag,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Asylgesuchs im EVZ am 9. Mai 2007 demnach kein Identitätspapier im Sinne der Bestimmungen von Art. 1 Bst. c AsylV 1 abgegeben und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat,
dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, Pietro habe bei ihrer gemeinsamen Reise ihre Reisepapiere vorgezeigt und zurückbehalten (vgl. act. A1/10 S. 6), übereinstimmend mit der Vorinstanz als nicht überzeugend beurteilt, zumal nicht einleuchtet, wie die Beschwerdeführerin ohne Reisedokumente und ohne einen Grenzübergang wahrzunehmen per Auto problemlos in die Schweiz hätte gelangen können (vgl. act. A9/13 S. 6),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einreise in die Schweiz über Reisepapiere verfügt,
dass ferner die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht in der Lage sei, die verlangten Ausweispapiere nachträglich in ihrer Heimat zu beschaffen, nicht plausibel ausgefallen sind,
dass sie diesbezüglich einerseits erklärte, ihr jüngerer Bruder wohne in einem Dorf und könne dort nicht erreicht werden (vgl. act. A1/10 S. 4 Ziff. 14 i.V.m. act. A9/13 S. 4), wogegen sie zu Beginn der Anhörung im EVZ angab, sie habe zusammen mit jenem Bruder in Abidjan gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3),
dass ferner ihre Behauptung, es sei ihr in Abidjan keine einzige Telefonnummer bekannt (vgl. act. A1/10 S. 4 Ziff. 14), als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten ist,
dass vielmehr aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem zehnten Lebensjahr bis zur Ausreise in Abidjan gelebt haben will (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3), vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in dieser Stadt auszugehen ist,
dass sich damit der Eindruck, die Beschwerdeführerin enthalte den Schweizer Behörden bewusst vorhandene Reisepapiere vor, verstärkt,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann in ihrem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
17. Juli 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Aussagen der Beschwerdeführerin bestünden in wesentlichen Punkten aus klischeehaften Behauptungen und entsprächen im Übrigen auch nicht den realen Verhältnissen im Frauenhandel,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst,
E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass grundsätzlich die Existenz eines wohlorganisierten internationalen Frauenhandels, im Rahmen dessen Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ins Ausland gelockt und dort Opfer sexueller Ausbeutung werden, nicht in Abrede gestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste (9. Mai 2007) indessen beinahe 34 Jahre alt gewesen ist und damit als reife und erfahrene Frau a priori kaum derart naiv hätte sein können, sich einem ihr nicht näher bekannten Mann anzuvertrauen beziehungsweise ihr weiteres Schicksal vertrauensvoll in dessen Hände zu legen, zumal sie nach eigenen Angaben ja auch seit sieben Jahren einen Coiffeursalon besass,
dass letztlich aber auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Verhalten nach der Ankunft im Bordell beziehungsweise ihrer zwei Tage später erfolgten Flucht aus demselben derart unwirklich und schemenhaft anmuten, dass sie den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe eine erfundene Geschichte übernommen und einstudiert oder sich eine solche selber ausgedacht,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise in keiner Weise plausibel machen konnte, weshalb sie trotz anfänglicher Gegenwehr noch am selben Abend ihre Arbeit als Prostituierte im Etablissement aufgenommen hat,
dass es ferner - wie bereits von der Vorinstanz vermerkt - nicht den realen Gegebenheiten des internationalen Frauenhandels entsprechen dürfte, die allem Anschein nach in keiner Art und Weise behinderte Flucht einer Zwangsprostituierten mit einem Freier zuzulassen,
dass angesichts des Gesagten der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der erlittenen sexuellen Gewalt seien absolut glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 3), nicht zu überzeugen vermag,
dass demzufolge auch der weitergehenden Behauptung in der Beschwerde, die Rekurrentin müsse im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste Racheakte des Menschenhändlers Pietro gewärtigen, jeglicher Grundlage entbehrt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 17. Juli 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273), welcher auf die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) verweist, geprüft und als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass am 1. Januar 2008 Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 in Kraft getreten ist, welcher bezüglich der Regelung des Anwesenheitsverhältnisses im Falle des nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzugs der Wegweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verweist, welches ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wobei gleichzeitig das aANAG aufgehoben worden ist(vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG),
dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren neues Recht gilt,
dass demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach neuem Recht, mithin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 zu prüfen ist, ob das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG zu regeln ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, im Heimatstaat der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.), und insbesondere den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15).
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die - soweit bekannt - gesunde, heute 35-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit ihrem zehnten Lebensjahr in Abidjan ansässig gewesen ist, dort zuletzt mit ihrem jüngeren Bruder zusammen gewohnt, seit dem Jahr 2000 ihren Lebensunterhalt als Inhaberin eines Coiffeursalons verdient und wirtschaftlich in „mittleren“ Verhältnissen gelebt hat (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 8; act. A9/13 S. 4 ff. Ziffn. 2.2 und 2.3),
dass die Beschwerdeführerin zudem selbst erklärte, sie habe nie Probleme in der Elfenbeinküste gehabt (vgl. act. A1/10 S. 5 Ziff. 15),
dass deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin bringe alle Voraussetzungen mit, um in Abidjan, wo im Übrigen auch der Vater ihres 1997 geborenen und seit 2005 angeblich bei der Grossmutter väterlicherseits in Kamerun lebenden Sohnes, wohnt (vgl. act. A9/13 S. 4
f. Ziffn. 2.2 und 2.3 ), wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Existenzgrundlage aufzubauen, zumal angenommen werden kann, sie könne auf die Unterstützung ihres Bruders bzw. des Vaters ihres Kindes und dessen Familie zählen,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen ( Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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