Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5196/2015 |
Datum: | 08.09.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wiedererwägung; Bundes; Wiedererwägungsgesuch; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Haftbefehl; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Urteil; Vorinstanz; Gewährung; Wiedererwägungsgr; Vorbringen; Beweis; Vater; Entscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Dokument; Beurteilung; Umstände; Verfahrens; Wegweisungsvollzug; Gesuch; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 121 BGG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV
D-5196/2015/pjn
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A. , geboren ( ), Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N ( ).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 trat das SEM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010 nicht ein und wies ihn nach B. weg. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundeverwaltungsgericht mangels verlangter Beschwerdeverbesserung mit Urteil D-5259/2010 vom 11. August 2010 nicht ein. Am 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführer nach B. überstellt.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2011 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 abgewiesen. Mit Schreiben des SEM vom 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juli 2015 zu verlassen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte den einstweiligen Stopp der Wegweisung, die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte er aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sie seit seiner Ausreise ab und zu von der Polizei aufgesucht und über ihn befragt worden sei. Er habe seinem Vater den Auftrag gegeben, weitere Abklärungen zu tätigen, worauf dieser dank seinen Beziehungen eine Kopie des beigelegten Dokumentes, eines Haftbefehls, habe beschaffen und dem Beschwerdeführer zustellen können. Der Eingabe lag die Kopie eines fremdsprachigen Dokumentes bei.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ab und erklärte seine Verfügung vom 3. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung legte es zusammengefasst dar, dass sich das eingereichte Wiedererwägungsgesuch einzig auf einen durch die Staatsanwaltschaft der Provinz C. am 17. Oktober 2009 ausgestellten Haftbefehl stütze. Da dieser jedoch nur als Kopie vorliege, sei er untauglich, den Entscheid des
SEM vom 3. Juli 2014 in Wiederwägung zu ziehen. Abgesehen davon vermöge dieses Beweismittel nichts am bisherigen Entscheid zu ändern. Insbesondere seien die Angaben im Wiedererwägungsgesuch äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen, weshalb sich ihnen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Wiedererwägungsgrund entnehmen liessen. Eine ausführliche Begründung fehle ebenso wie ein Zusammenhang zu früher geltend gemachten Asylvorbringen. Auch könne den Schilderungen nicht entnommen werden, seit wann der Beschwerdeführer gesucht werde, zumal er nur angegeben habe, die Familie werde von Zeit zu Zeit aufgesucht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gesucht worden sei, so dass dieses Vorbringen - wie im Übrigen auch der Haftbefehl - bereits im ordentlichen Verfahren hätte dargelegt werden müssen. Insgesamt vermöge das nachgereichte Dokument keine erheblichen neuen Tatsachen zu belegen.
Mit Beschwerde vom 26. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die Anträge, der Entscheid des SEM vom 27. Juli 2015 sei aufzuheben beziehungsweise an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, und eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung machte er geltend, die Behörden hätten mit der Suche nach seiner Person nicht aufgehört. Indessen habe er keine Möglichkeit gehabt, den mit dem Wiedererwägungsgesuch nachgereichten Haftbefehl im ordentlichen Verfahren zu den Akten zu geben, weil sein Vater diesen nicht rechtzeitigt habe schicken können, da er die Beziehung, dank welcher er den Haftbefehl habe einsehen können, erst im Jahr 2015 gefunden habe. Damit sei die Voraussetzung für die Erteilung von Asyl gegeben, zumal der Haftbefehl die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestätige. Zudem sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimatprovinz C. ohne Berücksichtigung individueller Umstände existenzbedrohend und damit unzumutbar.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand kann enger als der Anfechtungsgegenstand sein, aber nicht über diesen hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3
S. 777).
Nachdem im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2015 in materieller Hinsicht nur die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit sie den Stopp der Wegweisung betrifft, beantragt wurde, war die Verfügung
des SEM vom 27. Juli 2015 auf die Überprüfung seiner Verfügung vom
3. Juli 2014 im Wegweisungspunkt beschränkt. Entsprechend kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur die Frage sein, ob bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine nachträglich erheblich veränderte Sachlage vorliegt. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2015 die Gewährung des Asyls beantragt wird, liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Entsprechend hat das mit der Eingabe vom 23. Juni 2015 eingereichte Dokument des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nur insofern Relevanz, als es den Wegweisungsvollzug betrifft.
Allfällige nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 eingetretene, für die Frage der Asylgewährung beziehungswiese Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Umstände wären mittels eines weiteren Asylgesuches beim SEM geltend zu machen. Eine Überprüfung der Sachumstände, welche Gegenstand des ersten, abgeschlossenen Asylverfahrens waren, wäre - bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 ff. BGG - nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, auch wenn sich die Formulierungen im Wiedererwägungsentscheid vom
27. Juli 2015 nicht in allen Teilen miteinander in Einklang bringen lassen. So legte das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits dar, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zu vage, um tatsächliche Anhaltspunkte für einen Wiedererwägungsgrund entnehmen zu können (vgl. S. 2 letzter Abschnitt); auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten (vgl. S. 3). Diese Argumentation lässt sich indessen nicht vereinbaren mit Ziff. 1 des Dispositivs, wonach das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde (vgl. S. 4). Unvereinbar ist die Feststellung, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, auch mit der materiellen Beurteilung der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe. Gestützt darauf geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge davon aus, dass das SEM insgesamt eine materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vorgenommen und dieses abgewiesen hat. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, beziehungsweise ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer zugute kommt und seine Rechte in keiner Weise schmälert.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Wiedererwägungsgründe nur unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzugs geprüft werden, was sich aus den vorangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 1.3 f.) ergibt.
Dabei ist dem SEM vollumfänglich beizupflichten, dass das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch eingereichte Dokument, ein am 17. Oktober 2009 ausgestellter Haftbefehl, ungeachtet der Tatsache, dass das Beweismittel nur als Kopie vorliegt und somit aus diesem Grund einen geringen Beweiswert aufweist, als verspätet zu betrachten ist. Es ist realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer - sollte gegen ihn in der Tat am erwähnten Datum ein Haftbefehl ergangen sein - erst im Jahr 2015 davon erfahren hätte. Seine Erklärung, der Vater habe diesen erst dank Beziehungen im Jahr 2015 und auf Wunsch des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen zu treffen, "gefunden", ist substanzlos und damit unglaubhaft. Weder gab der Beschwerdeführer an, um welche Beziehungen
es sich handelt, noch brachte er zum Ausdruck, wie der Vater konkret dazu gekommen ist, bei der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl zu fotografieren beziehungsweise zu kopieren. Damit sind seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst vage und pauschal ausgefallen, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht.
Ausserdem soll ihn die Polizei ab und zu seit seiner Ausreise bei seinen Angehörigen im Heimatland gesucht haben. Unabhängig davon, in welchem Zeitraum und in welcher Häufigkeit dies vorgekommen sein soll, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über diese Vorkommnisse von seinen Angehörigen erfahren hätte, sollten sie tatsächlich stattgefunden haben. Auch aus diesem Grund vermag seine Erklärung, der Vater habe den Haftbefehl erst im Jahr 2015 aufgefunden, nicht zu überzeugen.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht mit der nötigen Substanziierung dar, aus welchen konkreten Gründen, unter welchen Umständen, in welcher Häufigkeit und seit wann er von der Polizei gesucht worden sei. Ebensowenig brachte er vor, inwiefern die geltend gemachten Suchen nach seiner Person im heutigen Zeitpunkt den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen. Seine Darstellung, dies sei seit seiner Ausreise "ab und zu" passiert, ist vage und substanzlos und lässt offen, ob diese Suchen erst nach Abschluss des ordentlichen (zweiten) Asylverfahrens oder schon während dessen Dauer stattgefunden haben. Angesichts des Ausstellungsdatums vom 17. Oktober 2009 ist indessen davon auszugehen, dass er - sollte der Haftbefehl tatsächlich von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sein - bereits ab diesem Datum polizeilich gesucht worden wäre, weshalb die nachträglich vorgebrachte Suche nach seiner Person als verspätet zu betrachten ist.
Auf die überdies geltend gemachte allgemein fehlende Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ohne Berücksichtigung individueller Umstände) ist nicht näher einzugehen, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 darüber befunden hat. Eine wiederholte Beurteilung desselben Aspektes ist nicht zulässig.
Weitere konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Wegweisungshindernisse, welche als veränderte Situation aufzufassen wären, wurden im Wiedererwägungsverfahren nicht vorgebracht.
Insgesamt lassen sich weder dem Wiedererwägungsgesuch noch der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM konkrete
Wiedererwägungsgründe, welche eine Änderung der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 rechtfertigen würden, entnehmen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts der direkten Entscheidung ist das Ersuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ungeachtet der übrigen dazu nötigen Voraussetzungen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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