Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5136/2014 |
Datum: | 11.07.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Mitglied; Führer; Bundes; Austritt; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Sinne; Handlung; Handlungen; Sachverhalt; Prabhakaran; Ehefrau; Flüchtling; Verfahren; Regiment; Verbrechen; Eingabe; Akten; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 111 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 32 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 102 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5136/2014
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien A. , geboren ( ), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Franziska Halm, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 12. August 2014 / N ( ).
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, zuletzt wohnhaft in B. (Bezirk C. ) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am ( ). Dezember 2011 in Richtung Katar. Über Griechenland, die Türkei, Serbien, Kroatien, ihm unbekannte Länder, Österreich und Deutschland gelangte er am 31. Dezember 2011 in die Schweiz und suchte am 3. Januar 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum D. um Asyl nach. Am 6. Januar 2012 wurde er zur Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 1. Juni 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in E.
geboren und im Distrikt
registriert worden. Von ( ) bis zum ( ) 2009 sei er Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Zunächst sei er an der Front eingesetzt worden. Bereits bei seinem Eintritt habe er der Spezialeinheit G. angehört. Diese Einheit sei verantwortlich gewesen für den Schutz des Führers Prabhakaran. Er habe den Führer persönlich gekannt und eine enge Bindung zu ihm gehabt. Nach einer Verletzung im Jahr ( ) sei er jedoch untauglich geworden. Aufgrund des persönlichen Verhältnisses und des aussergewöhnlichen Vertrauens, das der Führer ihm entgegengebracht habe, sei ihm fortan die Verantwortung für das ( )- und ( )lager übertragen worden. ( ) vor Kriegsende habe der Führer ihm die Anordnung erteilt beziehungsweise ihm erlaubt, nach Indien zu fliehen. Sechs Tage vor der geplanten Flucht habe er seine Einheit verlassen. Am ( ) 2009 hätten er und seine Ehefrau ( ) nach Indien fliehen wollen, doch seien sie vom sri-lankischen Militär aufgespürt und nach H. gebracht worden. Das Militär habe ihn nicht als LTTE-Mitglied erkannt, da
seine Identitätskarte in F.
ausgestellt worden sei. Später habe
man ihn und seine Ehefrau in das Flüchtlingslager I. in F. gebracht, wo sie ( ) Monate festgehalten worden seien. Nach der Freilassung am ( ) 2009 sei er mit seiner Ehefrau in ein Mietshaus in F. gezogen. Im ( ) 2010 sei es ihnen möglich gewesen, nach C. umzuziehen. Inzwischen sei jedoch belastendes Beweismaterial in den Besitz des Militärs gelangt. Am ( ) 2010 sei seine Ehefrau alleine zuhause gewesen und von bewaffneten Personen in ziviler Kleidung aufgesucht worden. Diese hätten unter der Nennung seines LTTE-Codenamens J. und der LTTE-Codenummer nach ihm gesucht. Nach diesem
Ereignis habe er nur noch zwei bis drei Nächte in seiner eigenen Wohnung verbracht. Danach habe er sich bei Freunden versteckt und versucht, ins Ausland zu gelangen. Vor der Ausreise, welche am ( ) 2011 erfolgt sei, sowie auch danach sei er vom Geheimdienst der Armee mehrmals bei seiner Ehefrau und einmal bei seinem jüngeren Bruder aufgesucht worden. Seine Ehefrau halte sich aufgrund einer schweren Operation noch immer im Heimatstaat auf. Da er sich im Heimatstaat nicht habe medizinisch behandeln lassen können, habe er noch immer gesundheitliche Probleme aufgrund der Verletzungen aus dem Jahr ( ).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen von Beweismitteln sowie weitere Beweismittel ins Recht.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, ihn über den Verfahrensstand zu informieren. Gleichzeitig setzte er der Vorinstanz eine Frist von vier Wochen, in der er den Entscheid erwarte, andernfalls er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde.
Am 10. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Asyldossier mit sämtlichen Akten beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zwecks routinemässiger Überprüfung befinde. Somit werde es nicht möglich sein, bis Ende Juli 2014 über das Asylgesuch zu entscheiden. Es werde jedoch zugesichert, die Prüfung der Akten nach Rückerhalt des Dossiers baldmöglichst abzuschliessen.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über zwei weitere Vorfälle, die sich am ( ) 2014 und am ( ) 2014 zugetragen hätten.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 - eröffnet am 13. August 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Indessen wurde er als Flüchtling anerkannt und aufgrund des unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet.
Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob der Beschwerdeführer
- handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31).
Am 18. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel im Original (diverse Hochzeitsfotos, Foto des Beschwerdeführers in einem ( )geschäft, Einladung zu einer Trauerfeier, Auszüge aus einem Bankbüchlein, Arztzeugnis aus einem LTTE-Krankenhaus [allesamt mit deutscher Übersetzung]) nach.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Franziska Halm als amtliche Rechtsbeiständin bestellt und der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 28. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum des Poststempels) teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, dass sie ihre Tätigkeit bei ( ) per Ende März 2015 aufgeben werde und das Mandat von Herrn BLaw K. weitergeführt werde.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde die Eingabe als Antrag auf Widerruf der Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin entgegengenommen. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde aufgefordert, in Rücksprache mit ihrem Mandanten innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche dem Beschwerdeführer neu als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Widerruf der amtlichen Rechtsvertretung in der Person von Frau MLaw Franziska Halm zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Die amtliche Rechtsvertreterin liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet. Nachfolgend ist - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Er sei aber gemäss Art. 53 AsylG wegen verwerflicher Handlungen vom Asyl auszuschliessen. Bereits ab seinem ( ). Lebensjahr bis zu deren Fortbestand sei er Mitglied der LTTE gewesen. Ab dem Jahr ( ) sei er als Mitglied des gefürchteten
-Regiments für die Verwaltung von ( ) und ( ) verantwortlich gewesen. Gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz habe dieses Regiment aus ungefähr ( ) speziell ausgebildeten Kadern bestanden und sei speziell zum persönlichen Schutz des Führers Prabhakaran geschaffen worden. Der G. -Gruppierung würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen angelastet. Sie sei äusserst brutal gegen andersdenkende Zivilisten vorgegangen und sei unter anderem für Folter, Morde und Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen verantwortlich gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach seine enge Bindung zum LTTE-Führer Prabhakaran betont. So habe er die Verantwortung über das ( )- und ( )lager nur aufgrund des persönlichen Verhältnisses zum Führer und des ihm entgegen gebrachten aussergewöhnlichen Vertrauens ausüben können. Zudem habe er seine Funktion als hundertprozentig wichtiger als diejenige eines Kämpfers bezeichnet. Bei dieser Ausgangslage erfülle er den subjektiven Tatbestand, welcher für das Kriterium der individuellen Verantwortlichkeit vorausgesetzt werde. Den Akten sei zwar nicht zu entnehmen, dass er sich persönlich und direkt an terroristischen Handlungen beteiligt habe, dennoch sei er dem LTTE-Führer Prabhakaran und seiner Entourage als Verwalter von ( ) und ( ) über Jahre hinweg zur Seite gestanden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er das Gedankengut und die Politik der LTTE mitgetragen und weitergegeben habe. Er habe einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und die Ideologie und Politik - zu der auch die Anwendung von Waffengewalt gehört habe - propagandistisch mitgetragen. Als langjähriges Mitglied habe er sich der Ziele der Bewegung und auch der dafür eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst sein müssen. Er habe in kurzer Zeit eine Karriere bis hinauf zu einem der engsten Mitarbeiter des obersten Führers der LTTE durchlaufen. Dies sei nicht möglich gewesen, ohne sich mit den Zielen und Mitteln der LTTE zu identifizieren. Es könne überdies nicht ausgeschlossen werden, dass er sich zu Beginn der LTTE-Karriere oder auch später als Mitglied des G. -Regiments eines oder mehrerer Verbrechen schuldig gemacht habe. Mit der langjährigen Mitgliedschaft bei der LTTE trage er somit eine direkte (Mit-)Verantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Als langjähriges Mitglied habe er die Anwendung von Gewalt nicht nur bewusst in Kauf genommen, sondern sich auch mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt. Somit werde festgestellt, dass er einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe. Es liege keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den Entscheid,
sich der LTTE anzuschliessen, vor. Der Fluchtversuch im ( ) 2009 sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern weil er von seinem Führer dazu aufgefordert worden sei. Seit dem Verlassen der LTTE im Jahr 2009 seien erst fünf Jahre vergangen, was deutlich unter der zehnjährigen strafrechtlichen Verjährungsfrist liege. Die Beteiligung an Kampfhandlungen und die Tätigkeit als ( )- und ( )verwalter beim G. -Regiment seien als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten. Der Asylausschluss erweise sich zusammenfassend als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentlichen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er die LTTE nicht erst im Jahr 2009 gegen Ende des Bürgerkriegs, sondern freiwillig bereits im Jahr 2005 verlassen. Stark beeinflusst von der LTTE-Propaganda und aufgrund des Gruppendrucks habe er sich als ( )-Jähriger den LTTE angeschlossen. Weil seine sportlichen Leistungen überdurchschnittlich gewesen seien, habe man ihn einer Spezialeinheit zugeteilt, die später zum Regiment G. umbenannt worden sei. Durch den Dienst an der Front habe er seine jugendliche Naivität verloren. Nachdem er nach der Kriegsverwundung im Jahr ( ) in der Rekonvaleszenz wieder Kontakt zu normalen Zivilisten gehabt habe, sei er dazu angeregt worden, vieles in der LTTE kritisch zu sehen. So hätten ihm die harsche Behandlung der Zivilbevölkerung durch die LTTE, die Zwangsrekrutierungen, der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie Anschläge, die sich auch gegen Zivilisten gerichtet hätten, missfallen. Deshalb habe er erstmals im Jahr ( ) - ohne seine Motive offenzulegen - um seinen Austritt aus der LTTE ersucht, der ihm aber verweigert worden sei. Er habe sich diesem Schicksal unterworfen, zumal er aufgrund der Folgen seiner Verwundung nur noch in der Verwaltung von ( ) und ( ) eingesetzt worden sei. Im Jahr ( ) sei er zum zweiten Mal schwer verwundet worden. Danach sei er mehrere Jahre in der Rekonvaleszenz gewesen. Im ( ) 2004 habe er einen Austritt zwecks Heirat beantragt, da er bereits über ( ) Jahre alt gewesen sei, eine ( )-jährige Dienstzeit hinter sich gehabt habe und bereits zweimal verwundet worden sei. Dieser Antrag sei im ( ) 2005 bewilligt worden. Daraufhin hätten er und seine Frau am ( ) 2005 in C. geheiratet. Dort habe er ein kleines ( )geschäft namens "L. " übernehmen können. Bis zum ( ) 2008 hätten er und seine Ehefrau in C. ein bürgerliches Leben geführt. Danach hätten sie vor den Bürgerkriegswirren fliehen müssen und hätten schliesslich im ( ) 2009 erfolglos versucht, nach Indien zu fliehen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wieder korrekt. Im ( ) 2014 sei es zu zwei Vorfällen gekommen, bei denen ein ehemaliger LTTE-Kollege namens M. , der heute mit der regierungsnahen Karuna-Gruppe zusammenarbeite, involviert gewesen sei. Am ( ) 2014 habe M. seine Ehefrau auf der Strasse erkannt und aufgefordert, stehen zu bleiben. Sie sei jedoch weggerannt, da er in Begleitung zweier Männer gewesen sei, bei denen sie eine Armeezugehörigkeit vermutet habe. Eine Woche später am ( ) 2014 seien am späten Abend mehrere Personen in das Haus der Ehefrau und deren Eltern gekommen. Eine Person habe seinen Schwiegereltern mitgeteilt, dass sie seine Ehefrau gesehen habe und dass sie mit ihm (dem Beschwerdeführer) sprechen wolle und wieder kommen werde. Dies habe seine Ehefrau aufgrund der Umstände als Drohung interpretiert.
Für den Vorwurf, ein Verbrechen in unmittelbarer Täterschaft begangen zu haben, führe die Vorinstanz keine hinlänglich konkreten Anhaltspunkte an. Sie habe lediglich festgehalten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich während seiner LTTE-Karriere eines oder mehrerer Verbrechen schuldig gemacht habe und er mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt gewesen sei. Hier werde das erforderliche Beweismass offensichtlich nicht erreicht. Gemäss Rechtsprechung setze ein Asylausschluss voraus, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte beziehungsweise schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen würden, ein Flüchtling habe ein Verbrechen begangen. Blosse Spekulationen und Mutmassungen würden nicht dafür ausreichen. Es könne ihm kein Verbrechen in unmittelbarer Täterschaft unterstellt werden. Er sei - auch nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - lediglich für die Verwaltung und den Unterhalt von ( ) und ( ) seines Regiments zuständig gewesen. Über diese Tätigkeit hinaus sei er nicht in eine Befehlsstruktur eingebunden gewesen. Daher habe er auf den Einsatz der ( ) und ( ) und mögliche damit begangene Verbrechen keinen Einfluss gehabt. Eine Befehlsgewalt, die zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für konkrete Verbrechen führe, lasse sich daraus nicht ableiten und werde von der Vorinstanz auch nicht behauptet. Stattdessen laste die Vorinstanz ihm allein aufgrund seiner Tätigkeit für das G. -Regiment eine Mitverantwortung für von dieser Einheit begangene Verbrechen an. Ein derart pauschaler Schluss könne angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht ausreichen, um eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und damit einen Asylausschlussgrund anzunehmen. Subjektive Identifikation mit der Politik der LTTE habe noch keinen Bezug zu einem konkreten Verbrechen.
So sei es auch nicht der Zweck der Asylunwürdigkeit, unliebsames Gedankengut zu sanktionieren. Streitig seien nicht seine Tätigkeit und Position in der LTTE, sondern lediglich der Zeitpunkt und die Umstände der Beendigung dieser Tätigkeit. Bei jeder Verhältnismässigkeitsprüfung sei zudem der Zweck der Massnahme zu berücksichtigen. Die Annahme der Asylunwürdigkeit habe nach der Rechtsprechung keinen pönalisierenden oder moralischen Charakter, sondern diene dem Schutz des Aufnahmestaats und seiner Bevölkerung vor Personen, die angesichts ihrer früheren Delinquenz mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen könnten.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die genaue Durchsicht der Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer effektiv nie explizit behauptet habe, bis ( ) 2009 für die Verwaltung von ( ) und ( ) verantwortlich gewesen zu sein. Jedoch sei leicht zu erkennen, dass er in der Anhörung konsequent darum bestrebt gewesen sei, das tatsächliche Datum seines Austritts aus den Reihen der LTTE zu verschleiern. Er habe jeweils verschiedene Austrittsdaten genannt und schliesslich ausgeführt, der LTTE-Führer habe ihm persönlich die Ausreise nach Indien angeordnet. Diese Aussagen würden sich allesamt nicht mit den aktuellen Vorbringen, die LTTE bereits im Jahr 2005 verlassen zu haben, in logische Übereinstimmung bringen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer seiner Asylbegründung mit der angeblich langen LTTE-Zugehörigkeit erst einmal möglichst viel Gewicht habe verleihen wollen und nun die Dauer seiner LTTE-Karriere wieder reduziere, um einen Asylausschluss abzuwenden. Gerade deshalb könne ihm jetzt auch nicht einfach abgenommen werden, er habe sich längst von der LTTE distanziert, wie dies in der Beschwerde mehrmals behauptet worden sei. Zudem habe er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, wie wichtig seine Funktion im G. -Regiment und wie eng seine Beziehung zu Prabhakaran bis zuletzt gewesen sei.
In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Unterstellung der Vorinstanz, er sei bestrebt gewesen, das tatsächliche Austrittsdatum zu verschleiern, sei weder begründet noch entscheidrelevant. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bewusst eine bis ins Jahr 2009 dauernde LTTE-Mitgliedschaft habe konstruieren sollen, wenn seine tatsächliche und gut belegte LTTE-Mitgliedschaft bis ins Jahr 2005 schon von ausreichender Asylrelevanz sei. Zu dem unterstellten, planmässigen Vorgehen würden auch seine Aussagen in der Anhörung, wonach er "( ) Jahre lang an der Seite von Prabhakaran" gewesen sei, nicht passen, da er spätestens seit ( ) die entsprechende Funktion übernommen habe, was wiederum nicht
zu einer LTTE-Zugehörigkeit bis zum Jahr 2009 passe. Die Vorinstanz habe die mit Eingabe vom 18. September 2014 nachgereichten Beweismittel, welche den LTTE-Austritt im Jahr 2005 belegen würden, nicht gewürdigt. Der Verweis auf das Aussageverhalten die persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, statt sich mit den eingereichten Dokumenten auseinanderzusetzen, könne nicht genügen, um den Beschwerdevorbringen zu begegnen.
Da eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gegebenenfalls zu einer Kassation führen kann, ist zunächst auf die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung einzugehen.
Im Asylverfahren gelten - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG). Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht verletzt und ist den sich daraus ableitenden Pflichten nachgekommen, indem sie bei der Ermittlung des Sachverhalts den Beschwerdeführer insbesondere zum Austrittszeitpunkt befragte (vgl. act. A15/18 F63, F67, F84, F115). An verschiedenen Stellen in der Anhörung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich genauer zu seiner LTTE-Mitgliedschaft respektive zum Austritt zu äussern. Dies unterliess der Beschwerdeführer und selbst als er gefragt wurde, ob er noch etwas ergänzen möchte, verzichtete er auf Ausführungen über seinen Austrittszeitpunkt (vgl. act. A15/18 F118). Da sich aus der Anhörung keinerlei Anhaltspunkte für einen Austritt im Jahr 2005 ergeben, ist das SEM zu Recht von einem Austritt im Jahr 2009 ausgegangen. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die LTTE im Jahr 2005 verlassen hat, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungsoder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln.
Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind
dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE von der Asylgewährung ausgeschlossen hat. Zunächst gilt es, den für diese Beurteilung relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei sind auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Parteivorbringen zu berücksichtigen, sofern sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Vorbehalten bleibt dabei die Abwägung durch das Bundesverwaltungsgericht, inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 Rz. 2.207 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene vor, er habe entgegen der Annahme des SEM die LTTE bereits im Jahr 2005 freiwillig verlassen. Dieses Vorbringen versuchte er mit folgenden Beweismittel zu untermauern: Diverse Fotos seiner Hochzeit vom ( ) 2005, die nach seinem LTTE-Austritt stattgefunden habe, ein Foto das ihn in seinem ( )geschäft zeige, eine Einladung zu einer Trauerfeier für seinen Vater, die am ( ) 2007 an seinem Wohnort in C. stattgefunden habe, Auszüge aus einem Bankbüchlein mit Kontobewegungen vom ( ) 2005 bis zum ( ) 2008 sowie ein Arztzeugnis aus einem LTTE-Krankenhaus vom ( ) 2001.
Die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Schilderungen hinsichtlich des LTTE-Austritts im Jahr 2005 lassen sich nicht mit den protokollierten Antworten der Anhörung und der BzP in Übereinstimmung bringen. Diesbezüglich ist in erster Linie auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen. So antwortet der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er auch im 2009 noch bei der LTTE gewesen sei, unmissverständlich mit "Bis zum ( ) war ich Mitglied." (vgl. act. A15/18 F67). Ferner sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen LTTE-Austritt im Jahr 2005 zu belegen. Dass die Hochzeit am ( ) 2005 stattgefunden hat, wird grundsätzlich nicht bestritten. Es handelt sich aber bei der Aussage, wonach dem Beschwerdeführer eine Hochzeit höchstwahrscheinlich
nicht erlaubt worden wäre, hätte er damals noch dem LTTE-Kader angehört, um eine hypothetische Annahme. Sodann hatte er eigenen Angaben zufolge als verheiratete Person zwei Tage in der Woche frei und arbeitete die restlichen fünf Tage für die LTTE (vgl. act. A15/18 F113). Dies spricht ebenfalls nicht für einen Austritt im Jahr 2005. Das undatierte Foto, das den Beschwerdeführer mit einem Taschenrechner hinter einer Theke sitzend zeigt, ist auch nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 ein ( )geschäft übernommen und betrieben sowie ein bürgerliches Leben geführt hat. Auch wird nicht begründet, weshalb das Abhalten einer Trauerfeier im Jahr 2007 eine Mitgliedschaft bei der LTTE ausschliessen soll. Das eingereichte Bankbüchlein zeigt zwar Kontobewegungen zwischen den Jahren 2005 und 2008, sie weisen jedoch keinen ersichtlichen Zusammenhang mit einem ( )geschäft auf. Aus dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich ebenfalls kein Austritt im Jahr 2005 ableiten. Vielmehr wird damit belegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 die Mitgliednummer ( ) trug und noch weitere Zeit im Dienste der LTTE verbracht haben muss, zumal er schliesslich die Mitgliednummer ( ) führte (vgl. act. A15/18 F60). Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass weder den vorinstanzlichen Akten noch den Protokollen der Anhörung und der BzP Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach sich der Beschwerdeführer inzwischen von der LTTE distanziert hat. Im Gegenteil wurde eine solche Bekundung erst auf Beschwerdestufe vorgebracht, nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz als asylunwürdig eingestuft wurde.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es mehr Hinweise gibt, die auf eine LTTE-Mitgliedschaft bis 2009 hindeuten. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, einen im Jahr 2005 erfolgten LTTEAustritt glaubhaft zu machen. Für die nachstehende Beurteilung der Asylunwürdigkeit ist demnach von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer schloss sich freiwillig der LTTE an und beteiligte sich am bewaffneten Kampf an der Front. Er war der Spezialeinheit G. zugehörig, die direkt dem Führer Prabhakaran unterstellt war. Nach einer Kriegsverletzung im Jahr ( ) wurde er kampfuntauglich, weshalb er zum Verwalter des ( )- und ( )lagers ernannt wurde. Im Jahr ( ) wurde er erneut schwer verwundet und der behandelnde Arzt empfahl, ihn zwei Monate vom Dienst zu suspendieren. ( ) vor Kriegsende ordnete Prabhakaran ihm persönlich die Flucht nach Indien an. Sechs Tage vor der Flucht verliess er seine Einheit. Nach dem missglückten Fluchtversuch wurde er am ( ) 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau dem Flüchtlingscamp I. zugewiesen, wobei seine LTTE-Vergangenheit nicht aufgedeckt wurde. Nachdem belastendes Beweismaterial in die Hände der
sri-lankischen Armee gelangte, wird der Beschwerdeführer nun seit ( ) 2010 vom Geheimdienst gesucht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.
Der Beschwerdeführer war Teil des G. -Regiments, einer Spezialeinheit, die für den persönlichen Schutz des obersten LTTE-Führers Prabhakaran zuständig war. Die Nähe zum Führer wird mit zahlreichen Fotos belegt, die den Beschwerdeführer zusammen mit Prabhakaran zeigen (vgl. act. A5/1). Demnach muss er zum Kreis der engsten Mitarbeitenden gehört haben, zumal davon auszugehen ist, dass sich nicht jedes einfache LTTEMitglied mit dem Führer hat ablichten können (vgl. act. A15/18 F126). Zudem wurde er von Prabhakaran nach einer Verletzung aufgrund des ausserordentlichen Vertrauens zum Verwalter des ( )- und ( )lagers berufen (vgl. act. A15/18 F57, F127). Aus der Aktenlage gehen zwar keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der Verwaltung der ( ) und ( ) über eine zentrale Position mit Kommandofunktion verfügt hätte, doch hat er seine Position im Vergleich zu einem gewöhnlichen LTTE-Kämpfer als hundertprozentig wichtiger bezeichnet (vgl. act. A15/18 F112). Der Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied des engsten Zirkels des Führers, gehörte zu den sogenannten Senioren und trug zuletzt eine relativ
tiefe Mitgliedernummer (vgl. act. A15/18 F60, F72). Bis kurz vor Kriegsende, als ihm die Flucht nach Indien persönlich angeordnet wurde, hat er an der Seite des Führers gewirkt (vgl. act. A15/18 F70 f.).
Somit gilt es weiter zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat bis zum Jahr ( ), als er seine erste Kriegsverletzung erlitt, an Kampfhandlungen teilgenommen. Ob die in diesem Zeitraum begangenen Handlungen inzwischen als verjährt zu gelten haben, kann offen gelassen werden, weil vorliegend die Funktion des Beschwerdeführers als Verwalter des ( )- und ( )lagers näher zu betrachten ist. Er umschrieb seine Tätigkeit folgendermassen: "Wir erhielten ( )lieferungen von Schiffen. Auch erbeuteten wir ( ) vom Militär. Diese wurden zu uns transportiert. Wir waren für die Verpackung, für die Sortierung und für die Erhaltung zuständig. Auch lieferten wir regelmässig Bericht an Herrn Prabhakaran." (vgl. act. A15/18 F66). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht mehr an Kampfhandlungen teilgenommen hat, weil er durch seine Verletzung ab dem Jahr ( ) nicht mehr kampftauglich war. Er ist jedoch nicht aus der LTTE ausgeschieden, sondern hat der LTTE im Rahmen seiner ihm noch verbleibenden Möglichkeiten als Verwalter des ( )- und ( )lagers weiterhin gedient. Insbesondere hat er die LTTE bei der Logistik und der Organisation der Kampfhandlungen unterstützt, indem er die unmittelbar für den Kampf benötigten ( ) und ( ) verwaltet hat. Die Zusammenarbeit mit dem Führer muss derart eng gewesen sein, dass kein Zweifel daran besteht, dass er sich in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE-Bewegung identifizierte. Nicht zuletzt weil er selber als LTTE-Kämpfer an der Front tätig war, ist davon auszugehen, dass er sich vor allem auch der für die Zielerreichung eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sein musste. Zwar lässt sich seinen Aussagen respektive den Akten nicht entnehmen, dass er nach seiner Verwundung im Jahr ( ) aktiv und direkt an Kampfhandlungen teilgenommen hat, doch ist sein individueller Tatbeitrag darin zu sehen, dass er als Glied einer Kette dafür verantwortlich war, dass die LTTE-Front mit ( ) und ( ) versorgt wurde. Somit war er klarerweise in die Kampfhandlungen respektive Anwendung von Waffengewalt eingebunden. Nach dem Gesagten wusste er oder nahm mindestens in Kauf, dass die von ihm verwalteten ( ) und ( ) für die Begehung verwerflicher Handlungen eingesetzt werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend weder um die Sanktionierung unliebsamen Gedankenguts noch um einen Asylausschluss infolge einer LTTE-Mitgliedschaft respektive Zugehörigkeit zum G. -Regiment. Aufgrund der Schilderungen ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Verwaltung der ( ) und der ( ) - wenn nicht vorsätzlich, so zumindest eventualvorsätzlich - einen kausalen Beitrag zur Begehung verwerflicher Handlungen geleistet hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Durch seine Tätigkeit hat er die Erreichung des Organisationszwecks mit gewaltsamen Mitteln zumindest als Gehilfe im strafrechtlichen Sinne in nicht unerheblichem Masse gefördert (vgl. Art. 25 StGB).
Wie vorstehend dargelegt, ist kein strikter Nachweis erforderlich, sondern es genügt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die gerechtfertigte Annahme besteht, dass sich die betreffende Person einer Straftat schuldig gemacht hat. Nach dem Gesagten besteht die gerechtfertigte Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verwalter des ( )- und ( )lagers zur Verwirklichung der vom G. -Regiment begangenen verwerflichen Handlungen mitschuldig ist.
Vorliegend erscheint nach Abwägung sämtlicher Umstände der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer schloss sich im Alter von ( ) Jahren freiwillig der LTTE an war während knapp ( ) Jahren Mitglied, unterstützte die Organisation massgeblich und stand bis zum Jahr 2009 an der Seite des obersten Führers der LTTE. Die vom StGB genannten Verjährungsfristen für die verschiedenen vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sind offensichtlich nicht erreicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB). Ferner sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz bis dato nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten, dennoch gilt es hier zu wiederholen, dass ihm die Reuebekundung respektive Distanzierung von der LTTE auf Beschwerdeebene nicht als aufrichtig und ehrlich abgenommen werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen wirken nachgeschoben, zumal er sich erst dahingehend geäussert hat, nachdem ihn die Vorinstanz bereits als asylunwürdig qualifiziert hat. Er darf als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz verbleiben, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulements zuwiderlaufenden
Übergriffen gewährt ist. Es erweist sich somit gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht wegen verwerflicher Handlungen auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich folglich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG). Wie mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, ist jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 gutgeheissen wurden, ist grundsätzlich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sowie der amtlichen Rechtsbeiständin eine Entschädigung auszurichten. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde die amtliche Rechtsbeiständin aufgefordert, eine Person zu bezeichnen, welche neu als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden solle. Da die amtliche Rechtsbeiständin diese Frist ungenutzt verstreichen liess und des Weiteren keine objektiven Gründe ersichtlich sind, die gegen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der vertretenen Person sprechen (vgl. BGE 116 Ia 102 E. 4.b.aa), ist der Antrag auf Widerruf ihrer Bestellung abzuweisen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin für den Schriftenwechsel zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 150.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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