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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-5104/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-5104/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-5104/2017
Datum:24.04.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerdeführers; -lankische; Lanka; -lankischen; Bundes; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Schweiz; Behörde; Daten; Behörden; Person; Urteil; Sachverhalt; Recht; Vorbringen; Akten; Migration; Asylgesuch; Rückkehr; Vorinstanz; Generalkonsulat; Verfahren; Vollzug; Begründung; Verletzung; Wegweisungsvollzug
Rechtsnorm: Art. 106 AIG ;Art. 12 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:128 V 82; 134 I 140; 143 III 65; 144 I 11
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5104/2017

U r t e i l  v o m  2 4.  A p r i l  2 0 1 9

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 31. Juli 2017 und vom 16. August 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Vaters, der für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, weswegen die ganze Familie im ( ) 2006 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen sei. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in einem ihrer Camps eine Ausbildung absolvieren müssen. Anschliessend habe er sich bis ( ) 2008 bei den LTTE aufgehalten, bevor es ihm gelungen sei, zu fliehen und sich der sri-lankischen Armee zu stellen. Aus Angst, einmal trotzdem von dieser angeschuldigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

    2. Das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    3. Mit Verfügung vom 22. August 2011 hob das BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka auf und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz zu verlassen. Eine dagegen am 22. September 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5269/2011 vom 16. Juli 2012 ab.

B.

    1. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhaltsfeststellung wie auch die Glaubhaftigkeitsprüfung anlässlich des ersten Asylverfahrens unzureichend gewesen seien. So seien seine Ausführungen, eine Ausbildung durch die LTTE erhalten zu haben und für diese als ( ) tätig gewesen zu sein, wie auch die Ausführungen, aus dem Camp

      der LTTE geflüchtet zu sein und sich anschliessend in einem Camp der srilankischen Armee aufgehalten zu haben, entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 26. Mai 2010 glaubhaft. Seit seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er mehrmals von sri-lankischen Armeeangehörigen gesucht worden. Seine Familienangehörigen hätten stets angegeben, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Zwei seiner Cousins seien bei den LTTE gewesen. Einer dieser Cousins sei deshalb zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der andere Cousin, der in der ( ) der LTTE gedient habe, sei im Krieg gefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer in B. an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE, seiner beiden Cousins, der eigentlichen Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz, sei er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet.

      Als Beweismittel reichte er ein Gerichtsurteil betreffend den Cousin sowie ein Foto einer Demonstrationsteilnahme ein.

    2. Mit Verfügung vom 24. März 2016 stellte das SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und er habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevanten Benachteiligungen zu befürchten. Demnach verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das (Folge-)Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

    3. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-2659/2016 vom 9. September 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Ausführungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. So hielt es insbesondere fest, dass seine Vorbringen, er werde in seinem Heimatstaat von sri-lankischen Armeeangehörigen gesucht, sei wegen seinen beiden Cousins gefährdet und stamme aus dem Vanni-Gebiet, als unglaubhaft zu erachten seien. Weiter stellte es fest, dass sein geringes exilpolitisches Profil keine Verfolgungsgefahr zu begründen vermöge.

C.

Am 26. Januar 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in B. zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere statt.

D.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seine Vorsprache vom 26. Januar 2017 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere stelle einen neuen asylrelevanten Sachverhalt dar.

E.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2017 - eröffnet am 9. August 2017 - fest, es handle sich bei der Eingabe vom 28. Februar 2017 (recte:

27. Februar 2017) um ein Mehrfachgesuch. Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das (Folge-)Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-.

F.

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das SEM vom 9. August 2017 beantragen, es sei ihm Einsicht in sämtliche Vollzugsakten zu gewähren. Ausserdem seien alle mündlichen Informationen, welche anlässlich des Termins auf dem Generalkonsulat durch das SEM weitergegeben worden seien, offenzulegen. Zudem sei der sri-lankische Staat aufzufordern offenzulegen, was mit den übermittelten Daten geschehen sei und wer Zugang dazu habe.

G.

Mit Verfügung vom 16. August 2017 beantwortete das SEM die Anfrage vom 9. August 2017 und gewährte dem Beschwerdeführer (teilweise eingeschränkte) Akteneinsicht. Der Antrag auf Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden wurde dagegen abgelehnt.

H.

Mit Beschwerde vom 8. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer sowohl die vorinstanzliche Verfügung vom

31. Juli 2017 (Asylentscheid) als auch vom 16. August 2017 (Akteneinsicht) anfechten. Dabei wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Ferner wurde um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Angehörigen des Spruchkörpers ersucht. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die

gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren, insbesondere auch in die (übersetzten) Akten der sri-lankischen Behörden. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2017 (recte: 31. Juli 2017) sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive eines elektronischen Datenträgers), eine Kopie seines Schulzeugnisses aus C. ([ ] Nordprovinz, Gebiet Vanni) aus dem Jahre 2002 sowie eine Kopie der Rationenkarte seiner Familie aus C. vom 30. September 1997 (inklusive englischer Übersetzung).

I.

Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘500.- auf.

J.

Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am

11. Oktober 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

    3. Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügungen des SEM vom

      31. Juli 2017 (Asylentscheid) und vom 16. August 2017 (Akteneinsicht). Die Beschwerde betreffend beide Verfügungen ist fristund formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.

    4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen, sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die vorinstanzlichen Verfügungen vom 31. Juli 2017 (Asylentscheid) und vom 16. August 2017 (Akteneinsicht), während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5269/2011 vom

      16. Juli 2012 und D-2659/2016 vom 9. September 2016 sind. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, und demnach kann das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

    5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf Schriftenwechsel verzichtet.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und betreffend die Zufälligkeit seiner Zusammensetzung

auf das Geschäftsreglement verwiesen. Aufgrund seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen ist in diesem Zusammenhang Folgendes festzuhalten:

Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VGG) schreibt solches nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist ausserdem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (bestätigt im Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

4.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Diese ermögliche den sri-lankischen Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige sei und ob die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung würden dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittelt und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantragt. Das standardisierte und langjährig erprobte Verfahren werde seit dem 24. Dezember 2016 auch durch das Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (SR 0.142.117.121) geregelt. Es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, welche dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten und die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG sowie Art. 106 AuG (neu: AIG)

würden vollumfänglich eingehalten. Mit der Identifizierung auf dem Generalkonsulat würden demnach keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht infolge dieser Vorsprache zu verneinen sei. Hinsichtlich der geforderten Offenlegung der an das Generalkonsulat übermittelten Daten werde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit verwiesen, direkt bei der Abteilung Rückkehr des Direktionsbereichs Internationale Zusammenarbeit um Akteneinsicht zu ersuchen. Das SEM sei sodann nicht verantwortlich für die Offenlegung von Daten, welche das Generalkonsulat allenfalls über ihn gesammelt habe. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Mehrfachgesuch abzuweisen.

5.

    1. Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers werden zusammengefasst folgende formelle Mängel gerügt: eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Prüfungsund Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.

    2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

      Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen

      Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

    3. Der Beschwerdeführer rügt, es seien die vom SEM an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten trotz entsprechenden Gesuchs nicht vollständig offengelegt worden. Die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung vom 16. August 2017 seien nicht nachvollziehbar. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Existenz von weiteren Unterlagen (Protokolle, Aktennotizen etc.) verneine. Dies verletze den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers; die entsprechenden, mutmasslich vorhandenen Akten seien zu edieren, und es sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ist indessen festzustellen, dass keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass das SEM über weitere, dem Beschwerdeführer bisher nicht edierte Unterlagen betreffend die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat verfügt. Die entsprechenden Unterstellungen seitens des Beschwerdeführers sind als haltlos zu qualifizieren. Eine Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen, und die Anträge auf Offenlegung von weiteren Unterlagen und Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.

    4. Der Beschwerdeführer ersuchte ausserdem um Akteneinsicht beziehungsweise um Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016“ (dieser wird vom SEM bei seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zitiert) sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Der fragliche Bericht ist öffentlich zugänglich und es werden darin - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017, E. 4.1).

    5. Sodann wird gerügt, das SEM habe in seiner Verfügung vom 16. August 2017 zu Unrecht den Antrag abgelehnt, dass der sri-lankische Staat gestützt auf das Migrationsabkommen aufzufordern sei, die Verwendung der übermittelten Daten des Beschwerdeführers offenzulegen. Da im vorliegenden Fall Anzeichen für eine dem Migrationsabkommen widersprechende Datenverwendung bestünden, habe die Schweiz das Recht und

      die Pflicht, sich danach zu erkundigen. Das SEM habe seine Ablehnung nicht begründet und verletze damit die Begründungpflicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich eine Einzelperson weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden um Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Sie hat ein allfälliges Gesuch direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6, E. 2.4.3). Das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch ist daher abzuweisen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht zu erkennen, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Genüge auf das Migrationsabkommen hinweist. Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

    6. Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, das SEM habe es unterlassen, ihn zu seinen neuen Asylvorbringen persönlich anzuhören, obwohl dies geboten gewesen wäre und im Asylgesuch vom 27. Februar 2017 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Dies verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140

      E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen sowohl in seiner Eingabe bei der Vorinstanz als auch in der 47 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher klarerweise zu verneinen. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist abzuweisen.

    7. Weiter wird gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, insbesondere den Umstand, dass er dort zu seinen Ausreisegründen befragt worden sei, nicht berücksichtigt habe und in seinem Entscheid aktenwidrig erklärt habe, dem sri-lankischen Generalkonsulat seien lediglich Personendaten übermittelt worden, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Diese Rügen sind nicht nachvollziehbar. Vorab ist darauf zu

      verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, dass durch die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat eine neue Verfolgungssituation geschaffen worden sei, zusammengefasst widergegeben. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann dabei nicht festgestellt werden, zumal es sich beim Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auf dem Konsulat zu seinen Ausreisegründen befragt worden sei, um eine unbelegte Behauptung handelt. Das SEM hat sodann dargelegt, dass sich aufgrund des standardisierten Verfahrens zur Personenidentifizierung und des Erhalts von Ersatzreisepapierbeschaffungen keine neue Gefährdungslage ergebe. Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich.

    8. Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe das Willkürverbot oder allenfalls die Prüfungsund Begründungspflicht verletzt, indem es in seinem Entscheid über das neue Asylgesuch den Sachverhalt aus formellen Überlegungen aufgeteilt und als Folge davon keine gesamthafte Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Aufteilung der Vorbringen entspricht den massgebenden Gesetzesbestimmungen betreffend ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 27. Februar 2017 als Mehrfachgesuch (respektive drittes Asylgesuch) entgegennahm und behandelte. Eine Verletzung der Prüfungsoder Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des Willkürverbots liegt angesichts der offensichtlich korrekten Rechtsanwendung nicht vor, da eine willkürliche Vorgehensweise nur dann zu bejahen ist, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinweisen).

    9. Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet und damit

      verbundene Gefährdungsmomente unrichtig festgestellt. Nun könne mittels dem Schulzeugnis aus dem Jahre 2002 und der Rationenkarte der Familie vom 30. September 1997 die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet belegt werden. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Herkunft des Beschwerdeführers wurde bereits im zweiten Asylverfahren umfassend gewürdigt (vgl. D-2659/2016 E. 7.4). Prüfungsgegenstand eines weiteren Asylverfahrens können nur Sachverhaltselemente sein, die sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ereignet haben. Umstände, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren, können in diesem Rahmen nicht erneut überprüft werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

    10. Der Sachverhalt sei auch insofern unvollständig und unrichtig festgestellt worden, als das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt habe. Dabei vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 7-28 sowie den elektronischen Datenträger mit 263 Beilagen]), deutet nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung hin.

    11. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.

6.

    1. In materieller Hinsicht wird zunächst gerügt, das SEM habe das Migrationsabkommen, Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie Art. 6 DSG (SR 235.1) verletzt.

    2. Konkret wird dabei geltend gemacht, die Liste der zu übermittelnden Daten sei gemäss Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend. Trotzdem habe das SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt (Dorfvorstehersektion, besuchte Schulen, Namen von Verwandten in Sri Lanka, Adresse in der Schweiz). Es sei davon auszugehen, dass das SEM anlässlich des Termins auf dem Generalkonsulat den sri-lankischen Behörden

      auch noch weitere Daten übergeben habe. Das Vorgehen des SEM stelle eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie von Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens dar. Auch Art. 6 DSG sei verletzt, da eine grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten nur dann erfolgen dürfe, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht schwerwiegend gefährdet werde, namentlich weil eine Datenschutzgesetzgebung mit angemessenem Schutzniveau fehle.

    3. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung enthält indessen weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. Soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind, können gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG auch weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten - übermittelt werden. Übereinstimmend hierzu hält Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen fest, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sogar ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die mit dem Ersuchen der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 30. November 2016 zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments erfolgte Datenweitergabe („Application for Identification“ unter Beilage des offiziellen Formulars „Declaration Form“, welches ebenfalls die Angabe besuchter Schulen verlangt [ ]), war rechtmässig. Ein Rückschluss auf den asylrechtlichen Status lässt sich aufgrund der ebenfalls routinemässig weitergeleiteten N-Nummer ebenfalls nicht ziehen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/6, E. 2.5.2, mit weiterem Verweis). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor. Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht. Da das erste und zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden waren, durfte das SEM den sri-lankischen Behörden im Rahmen der Vollzugsvorbereitungen gestützt auf Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG die darin umschriebenen Daten übermitteln.

7.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

8.

    1. Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (namentlich die Kopie seines Schulzeugnisses aus dem Jahre 2002 sowie die Kopie der Rationenkarte seiner Familie vom 30. September 1997) die Herkunft und den Schulbesuch des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet beweisen würden und damit geeignet seien, nachträglich die im ersten und zweiten Asylverfahren gemachten und damals von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Gegebenenfalls sei der Cousin des Beschwerdeführers (D. ) im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen. Auf diese Vorbringen respektive Beweismittel ist nicht näher einzugehen, da diese im Rahmen einer Revision beurteilt werden müssten, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Der Vollständigkeit sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Beweismitteln lediglich um Kopien handelt, denen aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeit kaum ein Beweiswert zukäme.

    2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorfälle im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, namentlich die Übermittlung von sensiblen Daten an die sri-lankischen Behörden, hätten zu einer neuen

      Gefährdungssituation geführt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Dabei wurden nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nach dem Grund für seine Ausreise und für den Umzug vom Vanni-Gebiet nach E. gefragt worden. Dass diese unbelegte und nicht verifizierbare Behauptung zutrifft, ist zu bezweifeln. Ausserdem ist festzustellen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, darunter namentlich auch die geltend gemachten Unterstützung der LTTE, in den vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurden und festgestellt wurde, er habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka - auch unter Berücksichtigung seiner Vorbringen betreffend seine beiden Cousins

      - keine asylbeachtlichen Nachteile zu gewärtigen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers auf Informationen gestossen wären, welche im heutigen Zeitpunkt zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers führen könnten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen sind daher als blosse Mutmassungen zu qualifizieren, welche er auch nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6, E. 4.3.3).

    3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Dieses Vorbringen substanziierte er indessen nicht näher und reichte dazu im vorliegenden Verfahren auch keine Beweismittel ein. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind somit zu verneinen.

    4. Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefährdung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTEMitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Zu beachten sei zudem auch die nachweisliche Verfolgung von zwei aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden; deren Akten (N [ ] und N [ ]) seien beizuziehen.

      1. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des High Court von Vavuniya betrifft einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Insbesondere kann auch der Auffassung nicht gefolgt werden, dass das vom SEM erarbeitete Lagebild zu Sri Lanka aufgrund dieses Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erachten und die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren wäre (vgl. Beschwerde

        S. 29). Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der von ihm erwähnten Drittpersonen, welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren relevant sind, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht angeblich gefällten Fehlentscheide gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 35). Damit besteht keine Veranlassung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen.

      2. Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllten, habe allerdings nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellten (a.a.O., E. 8.5.3).

      3. Die Asylgründe des Beschwerdeführers (über [ ]jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, Schulbesuch im Vanni-Gebiet, Ausbildung durch die LTTE, Registrierung bei den LTTE als Absolvent dieser Ausbildung, Verwandtschaft mit behördlich registrierten LTTE-Mitgliedern) wurden bereits im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren beurteilt und für unglaubhaft befunden. An dieser Einschätzung vermögen die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit der in den vorangegangenen Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches respektive einer Revision hätten geltend gemacht werden müssen. Demnach ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlich registriert wäre oder gar gesucht würde. Die in der Beschwerde behauptete (neue) Gefährdung des Beschwerdeführers infolge seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren sowie seiner exilpolitischen Tätigkeit wurde sodann verneint (vgl. dazu vorstehend E. 8.2 und 8.3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag für sich genommen kein Verfolgungsrisiko darzustellen. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterläge. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen im dritten Asylgesuch nicht geeignet sind, eine asylrespektive flüchtlingsrechtlich

relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, der vom Rechtsvertreter verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. Juli 2017) noch seine Stellungnahme zum Lagebild des SEM (welche im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen), etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das (dritte) Asylgesuch abgelehnt.

9.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

10.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder verfassungsrechtliche Garantien der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich

      nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zufolge der Ersatzreisepapierbeschaffung würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit im Heimatstaat und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und seiner bereits erfolgten Verfolgung, bestehe bei den standardisierten Verhören der srilankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

    3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug dorthin als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,

      10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Backgroundcheck“ hinausgingen, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

    4. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren Referenzurteil erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

      In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5269/2011 vom 16. Juli 2012 (E. 6.4) sowie D-2659/2016 vom 9. September 2016 (E. 9.7) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, der Beschwerdeführer stamme aus G. , Jaffna-Halbinsel (Nordprovinz) und habe zuletzt in F. , Jaffna-Halbinsel (Nordprovinz) gelebt, so dass der Vollzug grundsätzlich zumutbar sei. Zudem verfüge er über ein tragfähiges soziales Netz und aufgrund der zu erwartenden Unterstützung sowie seiner guten Schulund Ausbildung könne ihm zugemutet werden, sich trotz längerer Landesabwesenheit eine neue Existenz aufzubauen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, insbesondere die angeblich finanziell schlechte Situation seiner Familie, ändern nichts an dieser Einschätzung. Der Wegweisungsvollzug ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.

    5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Schweizer

Versand:

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