Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4628/2017 |
Datum: | 30.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Lanka; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweiz; -lankische; Verfügung; Sachverhalt; Wegweisung; -lankischen; Behörde; Urteil; Verfahren; Akten; Zusammenhang; Recht; Daten; Asylgesuch; Person; Entscheid; Begründung; Beschwerdeführers; Gefährdung; Beweis; Vollzug; Vorbringen; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 106 AIG ;Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 35 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4628/2017
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am 12. Januar 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B. um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Juni 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna und habe sich im Jahr 1995 in Vavuniya niedergelassen, wo er als Coiffeur gearbeitet habe. Sämtliche Familienmitglieder (Eltern, Bruder Schwester) seien im Bürgerkrieg entweder umgekommen oder verschollen. Im Jahr 1996 sei er zum ersten Mal von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Im Jahr 2007 sei er zum zweiten Mal, diesmal von Sicherheitskräften, festgenommen worden. Deshalb sei er im Mai 2010 nach Malaysia ausgereist, wo er sich bis im Dezember 2014 aufgehalten habe.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei im Jahr 1996 von der SLA mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden, während er anlässlich der Direktanhörung behauptet habe, die damalige Haft habe zwei Monate beziehungsweise einen Monat gedauert. Die zweite Haft im Jahr 2007 habe er erst an der Anhörung erwähnt. Dies und auch weitere Widersprüche in seinen Aussagen würde dazu führen, dass von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
Eine gegen diesen Entscheid am 10. August 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Februar 2017 abgewiesen (D- 4853/2016).
Am 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei - zusätzlich zu den im ersten Verfahren dargelegten Gründen
- bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat gefährdet.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 18. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dagegen erhob er mit Eingabe vom 17. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner ersuchte er um unverzügliche Mitteilung, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Beschwerde betraut werden und um Bestätigung, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien sowie um vollständige Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, mit Übersetzung in eine Schweizer Landessprache. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss, setzte Frist zur Einreichung eines bisher nicht vorliegenden Beweismittels und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
Am 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: Eine Verfügung vom 20. Juli 2017 des Amtes für Migration des Kantons Schwyz; eine Kopie der Verwaltungsbeschwerde vom 2. August 2017an den Regierungsrat des Kantons Schwyz; einen Bericht von Dr. med. S.
Körber vom 30. August 2017; einen Bericht von Dr. med. D. Woodtli vom
4. September 2017. Ferner beantragte er, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein Facharzt der Psychiatrie im Kanton Schwyz als Sachverständiger/Gutachter zu bestimmen.
Am 11. September 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 30. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Beilagen ein: eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD mit Quellen (Stand 12. Oktober 2017); eine Kopie des Appendix 3 des Operational Auditing Handbook, International Data Protection Legislation.
Am 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Update der durch den Rechtsvertreter zusammengestellten Länderinformationen sowie einen neuen, vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 inklusive einer CD-ROM mit zahlreichen Beilagen beziehungsweise Hintergrundinformationen ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer mache geltend, wegen der erfolgten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung gefährdet zu sein. Diese Vorsprache diene der Identifizierung einer Person mit abgewiesenem Asylgesuch zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Die Identifizierung ermögliche es den sri-lankischen Behörden abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und ob die angegebene Identität korrekt ist. Im Rahmen dieser Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person. Es handle sich dabei um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren und es würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG (neu: AIG) würden vollumfänglich eingehalten. Somit würden mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Ferner seien die mit dem Zweitgesuch eingereichten Unterlagen nicht geeignet, neue Gefährdungselemente zu untermauern. Zwar möge es zutreffen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer, nachdem er sich länger im Ausland aufgehalten habe, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehe. Jedoch bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten
«background check» hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis sei nicht von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers auszugehen.
Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, dass das SEM das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und dabei unter anderem die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesund Völkerrecht verletzt habe.
Zur Begründung führte er an, ihm sei nur mangelhaft Einsicht gewährt worden in die Akten im Zusammenhang mit seinem Besuch auf dem Generalkonsulat, insbesondere gehe er davon aus, dass diesbezüglich ein Protokoll oder ähnliches Dokument bestehe, was von der Vorinstanz verneint werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vom SEM an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelten Daten über den Beschwerdeführer über die im Migrationsabkommen definierten zulässigen Daten hinausgegangen seien. So sei er anlässlich seiner Vorsprache dort zu seinen Familienmitgliedern und Familienverhältnissen sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Coiffeur ausgefragt worden. Das SEM habe damit fundamentale Datenschutzbestimmungen verletzt. Dies habe zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Diese habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem sie pauschal argumentiert habe, bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, wobei die Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten worden seien und demzufolge keine neuen Gefährdungselemente für den Beschwerdeführer durch die Reisepapierbeschaffung geschaffen worden seien. Diese zentrale Erwägung sei aktenwidrig. So habe das SEM mit der Mitteilung der N-Nummer darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Mit dem Dokument «Declaration Form» habe es ferner weitere Daten übermittelt, welche über die in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens definierten zulässigen Daten gehe, wie beispielsweise den Namen der Dorfvorstehersektion sowie genaue Ortsangaben. Damit, dass das SEM jede Gefährdung des Beschwerdeführers trotz klarer Hinweise, dass die übermittelten Daten auch für andere Zwecke als die Feststellung der Identität missbraucht werden können, verneine, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Weiteren habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es den Antrag auf Abklärung bei den sri-lankischen Behörden betreffend Verwendung der übermittelten Daten ohne adäquate Begründung abgewiesen habe (Verfügung vom 7. August 2017). Ferner habe das SEM keine Gesamtwürdigung des geltend gemachten Risikoprofils vorgenommen, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Auch dies müsse zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Ein weiterer Kassationsgrund bestehe darin, dass der Beschwerdeführer nie in einem geschlechtsspezifischen Team angehört worden sei, obschon dem SEM bekannt gewesen sei, dass er während seiner Haft im Joseph-Camp im Jahr 2007 in schwerwiegender Weise sexuell missbraucht worden sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Malaysia ein Tattoo von einem Adler, welcher über einen Stacheldraht fliegt, stechen lassen. Dieses deute unverkennbar auf den Krieg, die Gefangenschaft und das erlittene Leid hin, was angesichts seiner tamilischen Herkunft und kombiniert mit seinen anderen Narben geeignet sei, einen Verdacht auf eine allfällige Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auszulösen. Im Weiteren
wurde auf die somatischen und psychischen Beschwerden hingewiesen, welche durch die mehrmonatige Haft mit Entzug von Tageslicht sowie Folterungen und sexuellen Übergriffen entstanden seien. Es wurde in diesem Zusammenhang beantragt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abgeklärt oder andernfalls Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Zeugnisses angesetzt werde. Ferner wurde beantragt, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zur Belegung seiner Narben zu gewähren. Schliesslich habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Diesbezüglich wurden ein vom Rechtsvertreter verfasster Länderbericht sowie zahlreiche Quellen in elektronischer Form eingereicht. Das Lagebild des SEM genüge den Anforderungen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Ferner sei dieses nicht anfechtbar, da eine Vielzahl von im Lagebild des SEM zitierten Quellen nicht öffentlich greifbar und konsultierbar seien. Es wurde deshalb beantragt, dass alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM offengelegt werden und danach Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt werde. Die Einschätzung des SEM, wonach eine politische Verfolgung von früheren LTTE-Aktivitäten nicht mehr existiere, sei erwiesenermassen falsch. Dies sei inzwischen belegt, nachdem Ende Juli 2017 ein Urteil des High Court Vavuniya ergangen sei, mit welchem ein früheres LTTE-Mitglied, welches eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen habe, zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden sei. Ferner seien die Akten eines Falles beizuziehen, bei welchem die Gesuchstellerin nach einem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nach Sri Lanka zurückgeführt und dort sofort verhaftet und zu ihrem im Exil lebenden Bruder befragt worden sei, wobei sie mehrere Tage inhaftiert gewesen sei. Aus all diesen Gründen sei eine Kassation zwingend angezeigt.
Sollte dennoch materiell entschieden werden, sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht in die von den Schweizer und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegten Akten zu gewähren, eine angemessene Frist zur Beibringung eines spezialärztlichen Berichtes anzusetzen, der Beschwerdeführer erneut ausführlich anzuhören, dies unter Beachtung seines Gesundheitszustandes und im Rahmen eines geschlechtsneutralen Teams. Sollte das Bundesverwaltungsgericht sodann Zweifel an der Existenz der Körpernarben haben, wäre dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um diese zu dokumentieren. Überdies sei das SEM anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen und danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen.
Schliesslich habe das Bundesverwaltungsbericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) Risikofaktoren definiert, welche, bei Vorliegen von mehreren derselben, eine Gefährdung bedingen können. Der Beschwerdeführer erfülle dabei verschiedene dieser Risikofaktoren: Er verfüge über eine klare LTTE-Verbindung, da sich seine Geschwister für die LTTE engagiert hätten. Ausserdem werde er mit einer Claymore-Minen-Attacke im Jahr 2007 in Verbindung gebracht und habe sich nach seiner Haftentlassung dem Zugriff der sri-lankischen Regierung entzogen. Ferner sei er zweimal wegen seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen inhaftiert worden. Zudem verfüge er über klar sichtbare Narben von erlittenen Folterungen und sei psychisch massiv beeinträchtigt. Schliesslich sei sein Tattoo, ähnlich wie die Narben, als Risikofaktor zu betrachten. Hinzu komme, dass er über keine gültigen Reisepapiere verfüge und seit 2015 in der Schweiz lebe. Damit erfülle er eine Mehrheit der im genannten Urteil beschriebenen Risikofaktoren, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
In seiner Eingabe vom 8. August 2017 legte der Beschwerdeführer dar, die Behörden des Kantons Schwyz würden ihn bewusst diskriminieren. So sei ihm kein neuer N-Ausweis ausgestellt worden, wobei er diesbezüglich eine Verwaltungsbeschwerde erhoben habe. Ausserdem sei er trotz klar gegebener medizinischer Notwendigkeit und Ersuchen des Rechtsvertreters bisher nicht einem Facharzt für Psychiatrie zugewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb einen solchen Facharzt zu bestimmen.
In seiner Vernehmlassung erklärte das SEM, die Unterstellung, es habe verschiedenen Sachverhaltselemente willkürlich von der Beurteilung ausgeklammert, sei vehement zurückzuweisen. Es liege nicht im Ermessen des Staatssekretariats, eine Prüfung der Asylvorbringen, die bereits zum Zeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtsurteils Bestand gehabt hätten, vorzunehmen. Die funktionelle Zuständigkeit ergebe sich vielmehr aus den einschlägigen gesetzlichen Normen.
Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen und unter Wiederholung verschiedener Ausführungen und Anträge entgegen, bei einem Sachverhalt, der sowohl aus vorbestehenden als auch aus neuen Elementen bestehe, müsse das SEM diesen in seiner Gesamtheit
prüfen, wenn es auf das erneute Gesuch eintrete. Es könne sich nicht der Gesamtprüfung des Risikoprofils eines Asylgesuchstellers mit Verweis auf eine angebliche Nichtzuständigkeit entziehen. Im Weiteren wurde ein aktualisierter, vom Rechtsvertreter verfasster, Länderbericht inklusive Quellen auf einer beigelegten CD eingereicht, welcher den mit der Beschwerde eingereichten ersetze. Ferner wurde festgehalten, dass der sri-lankische Staat über keine Datenschutzgesetzgebung verfüge und deshalb davon auszugehen sei, dass er die ihm von der Schweiz zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung zur Verfügung gestellten Daten auf eine Art und Weise verwenden würde, welche den Schweizer Gesetzen und Vorschriften diametral entgegenstehen würde.
In seiner Eingabe vom 18. März 2020 verwies der Beschwerdeführer auf eine weitere Verschlechterung der Lage in Sri Lanka und führte im Wesentlichen aus, er sei im gegenwärtigen Kontext einer erhöhten Gefährdung eines Übergriffs auf seine unverzichtbaren Recht an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Ferner stellte er den Antrag, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind korrekt und praxiskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen durch das Vorgehen des SEM bei der Papierbeschaffung verneint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E.
2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen.
Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und um Übersetzung dieser Akten ebenfalls abzuweisen.
Zu verneinen ist auch die im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung vorgebrachte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.
Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.3).
Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Gefährdung im Kontext der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen „Backgroundchecks“ im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapieren sowie die Relevanz des
Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal sie ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreichen Rügen und Anträge betreffend die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen können ebenfalls nicht gehört werden. Wie vom SEM bereits richtig dargelegt, wurden diese Vorbringen als unglaubhaft angesehen, sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem neuen Asylgesuch sodann auch nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern könnte, machte er doch als neue Gründe lediglich seine Vorsprache auf dem Generalkonsulat geltend. Diesbezüglich geht der Beschwerdeführer auch mit der Rüge fehl, die Vorinstanz hätte dies im Zusammenhang mit den Vorbringen des ersten Asylverfahrens würdigen müssen. Dies könnte, wie gesagt, höchstens der Fall sein, wenn die festgestellte Unglaubhaftigkeit später, beispielsweise durch Einreichen neuer Beweismittel, widerlegt worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Gesagten sind jegliche Rügen, die im Zusammenhang stehen mit den Vorbringen im ersten Asylverfahren, unbegründet.
Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rn. 605 m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe keine Gesamtwürdigung des Risikoprofils vorgenommen und damit das Willkürverbot verletzt, entbehrt- auch angesichts der obenstehenden Ausführungen - jeglicher Grundlage.
Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen sind.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts sowie zum Beleg seiner Narben zu gewähren beziehungsweise sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären und ein Facharzt für Psychiatrie durch das Gericht zu bestimmen. Ferner sei er erneut anzuhören, dies in einem geschlechtsspezifischen Team. Weiter beantragt er, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine solche Frist anzusetzen. Es wäre ihm seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hat; gemäss Art. 111c AsylG ist ein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet einzureichen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
Ferner ist aus den Asylakten ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2017 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt beziehungsweise die Einschränkung der Akteneinsicht begründet hat; es existieren keine weiteren Akten. Dieser Antrag ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren offenbleiben (vgl. Entscheid E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). Schliesslich ist auch der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches besteht, konnte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, seine neuen Gründe umfassend, detailliert und substantiiert schriftlich darlegen. Eine Anhörung im Männerteam ist sodann unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 5.5 nicht angezeigt, nachdem die vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Übergriffe im Zusammenhang mit
den als unglaubhaft erkannten Vorbringen anlässlich des ersten Asylgesuchs stehen. Schliesslich ist auch der Antrag um Beizug der Akten einer abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka abzuweisen, da kein Bezug zum Beschwerdeführer besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren als unglaubhaft erkannt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt. Somit erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der längeren Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Auch ist, nachdem diesbezüglich nichts belegt wurde, nicht davon auszugehen, dass er über gut sichtbare Narben verfügt. Auch seine Tätowierung vermag nicht zu einer Akzentuierung seines Risikoprofils zu führen. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom
16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen.
Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-
of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW,
Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
Angesichts des Profils des Beschwerdeführers ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich für ihn persönlich die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erhöht.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, vom 26. Januar 2017 hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei mit dem Urteil des Gerichts in Vavuniya von Ende Juli 2017 klargeworden, dass er bei einer Rückkehr mit einer durch Art. 3 EMRK und Art. 33 FK verpönten Behandlung zu rechnen habe.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Jaffna-Distrikt, hat aber seit seinem 12. Lebensjahr in Vavuniya (Vavuniya Distrikt, Nordprovinz) gelebt. Gemäss oben genannter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer legt dar, er verfüge über keine engen Familienangehörigen mehr in Sri Lanka, nachdem seine Eltern und alle Geschwister bereits verstorben seien. Ferner leide er unter einer massiven psychischen Beeinträchtigung. Diesbezüglich hat er aber bis heute keinerlei Belege eingereicht. Es ist somit, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann handelt. Selbst wenn er, wie behauptet, in Sri Lanka nicht mehr über seine Kernfamilie verfügten sollte, kann dennoch angenommen werden, dass er dort über ein verwandtschaftliches Netz verfügt. Ausserdem hat er als Coiffeur einen Beruf und Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug darf nach dem Gesagten als zumutbar gelten. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist als Anzahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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