Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4540/2016 |
Datum: | 29.08.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) |
Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Türkei; Wegweisung; Verfahren; Schweiz; Wiedererwägungsgesuch; Behörde; Person; Kostenvorschuss; Urteil; Beweismittel; Verfahrens; Parteien; Vorinstanz; Schweizer; Beschwerdeführers; Vollzug; Eingabe; Entscheid; Stellungnahme; Sinne; Sachlage; Probleme; Behandlung; Verfahrenskosten |
Rechtsnorm: | Art. 123 BV ;Art. 26 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4540/2016
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B. mit letztem Wohnsitz in Istanbul - am 16. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er von den Schweizer Asylbehörden am 20. Juni 2011 summarisch befragt und am 21. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, zunächst Mitglied der prokurdischen DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) und später ihrer Nachfolgerpartei BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen zu sein,
dass seine Aktivitäten für diese Parteien darin bestanden hätten, Molotowcocktails herzustellen, Transparente zu gestalten und an vorbestimmten Stellen Pakete zu deponieren,
dass er aus den vorgenannten Gründen am 24. Januar und 5. Februar 2011 von Polizisten mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er am 21. Mai 2011 von Zivilpolizisten entführt, zwei Tage lang festgehalten und dabei wegen seiner Aktivitäten in der Jugendsektion der BDP misshandelt worden sei, bevor man ihn gegen seine Zusicherung, künftig als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, wieder freigelassen habe,
dass er sich in der Folge bei Freunden versteckt und die Türkei schliesslich am 10. Juni 2011 aus Angst um sein Leben in Richtung Schweiz verlassen habe,
dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015 SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das BFM am 28. März 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 25. Juni 2013 aufhob und das Verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-4300/2013 vom 1. April 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM am 9. April 2014 eine Botschaftsanfrage bei der Schweizer Vertretung in Ankara durchführte,
dass die diesbezügliche Botschaftsantwort vom 24. Juni 2014 am 27. Juni 2014 beim BFM eintraf,
dass das BFM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung mit Begleitschreiben vom 11. Juli 2014 eine Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zusandte und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
dass den Abklärungsergebnissen zu entnehmen ist, dass über die Person des Beschwerdeführers in der Türkei kein Datenblatt angelegt ist, kein strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig ist und er keinem Passverbot untersteht,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7539/2014 vom 24. April 2015 die am 24. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Februar 2016 und vom
17. Mai 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2016 - eröffnet am 23. Juni 2016 - das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 2. Dezember 2014 feststellte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und ergänzend festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 gegen diesen Entscheid mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er weiter beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (a.a.O. S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. S. 7),
dass er ferner beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Behörden des Heimatoder Drittstaates zu unterlassen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 15. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass er ferner den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abwies, die Vorinstanz indessen anwies, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine bereits erfolgte respektive künftig erfolgende Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 15. August 2016 einzahlte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben desselben Datums die gegenüber dem ( ) in C. offengelegten Personendaten bekanntgab,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das SEM gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG erstinstanzlich über Wiedererwägungsgesuche befindet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom
12. Mai 2016 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner ursprünglichsten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass ferner Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, indessen erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind (vgl. Art. 123 Bst. a BGG; BVGE 2013/22),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs namentlich eine Stellungnahme des türkischen Anwalts D. vom
22. Mai 2015, eine Stellungnahme desselben vom 28. August 2015 sowie ein Schreiben des IHD vom 15. Juli 2015, jeweils mit Übersetzungen, einreichte,
dass den genannten Beweismitteln indessen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar und 5. Februar 2011 kurzzeitig polizeilich bedroht und am 21. Mai 2011 von Zivilpolizisten entführt und zwei Tage später wieder freigelassen worden sei, diese Tatsachen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens jedoch unbestritten geblieben sind, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel unbehelflich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner in seinem Urteil D-7539/2014 festgehalten hat, Sympathisanten von der PKK nahestehenden Parteien seien in der Türkei häufig Opfer von kurzzeitigen Festnahmen, Polizeigewahrsam und von Drohungen (a.a.O. S. 7),
dass die vorgenannten Beweismittel überdies verspätet wären, da sie dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen gewesen wären (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zusätzlich geltend machte, er habe zufolge seiner damaligen Entführung schwere psychische Probleme, weshalb er sich in einer Klinik in E. in Behandlung befinde (a.a.O. S. 4 Ziff. 8),
dass er in diesem Zusammenhang eine Kurzbestätigung der Institution
„( )“ in E. vom 15. Juli 2015 einreichte, wonach er seit dem 28. September 2015 (sic!) wegen psychischer Probleme im Zusammenhang mit Ereignissen in der Türkei in Behandlung sei,
dass ungeachtet des fehlenden Detaillierungsgrades dieser Kurzbestätigung davon auszugehen ist, dass er sich wegen seiner psychischen Probleme ohne Weiteres auch in der Türkei in medizinische Behandlung begeben könnte, zumal die medizinische Versorgungslage in Istanbul, wo der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2011 gelebt hat, als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen ist,
dass medizinische Gründe überdies erst dann ein Wegweisungshindernis darzustellen vermögen, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BVGE 2009/ E. 9.3.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich - sinngemäss eine wesentlich veränderte Sachlage anrufend - geltend macht, Präsident Erdogan nutze nach dem am 15. Juli 2016 gescheiterten Militärputsch die Gesamtsituation, um sein Präsidialsystem ohne gesetzliche Legitimation zu etablieren und als illoyal erachtete Personengruppen in Armee, Justiz und Verwaltung aus ihren Ämtern zu entfernen beziehungsweise zu verhaften,
dass er hieraus persönlich folgert, er könnte im Falle einer Rückkehr in die Türkei von „de-facto-autorisierten Paramilitärs“ gefoltert oder gar getötet werden,
dass es sich bei dieser Einschätzung indessen um eine reine Mutmassung handelt, die den Anforderungen an den Beweismassstab der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG (per analogiam) nicht zu genügen vermag,
dass darüber hinaus den Botschaftsabklärungen vom 24. Juni 2014 zu entnehmen ist, dass über die Person des Beschwerdeführers in der Türkei kein Datenblatt angelegt ist, weder ein Untersuchungsverfahren noch ein gerichtliches Verfahren gegen ihn hängig ist und er auch keinem Passverbot untersteht,
dass somit auch im Lichte der aktuellen politischen Lage nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer erhöhten konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte,
dass deshalb auch keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt,
dass nach dem Gesagten keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des BFM vom
2. Dezember 2014 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7539/2014 vom 24. April 2015 rechtfertigen könnten,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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