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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4513/2008

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4513/2008

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4513/2008
Datum:05.05.2011
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Schweiz; Organisation; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; EMARK; Aktivitäten; Protokoll; Beschwerdeführers; Handlung; Verfügung; Handlungen; Sinne; Recht; Syrien; Asylunwürdigkeit; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Kampf; Person; Urteil; Lager; Flüchtlingseigenschaft; Delikt; Bundesanhörung; Verfahren; Erwägung
Rechtsnorm: Art. 260t StGB ;Art. 44 BV ;Art. 48 StGB ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4513/2008/wif

Urteil vom 5. Mai 2011

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A. , geboren ( ), Syrien,

vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, ( ), Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2008 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 2. Februar 2007 und gelangte nach einem rund 14tägigen Aufenthalt in der Türkei sowie der Weiterreise durch ihm unbekannte Länder am 20. Februar 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im

B.

vom 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für die

Dauer des Verfahrens dem Kanton C. zugewiesen. Am 19. April 2007 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei von 1992 bis 2003 (mit Unterbrüchen) z.T. in den Bergen für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) tätig gewesen. Zunächst habe er Tätigkeiten zugunsten der PKK in Syrien (1992-1994) ausgeübt. Danach habe er bis Ende 1996 in den Lagern D. und E. (Nordirak) die PKK unterstützt. In der Folge sei er illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe in Damaskus die PKK-Akademie besucht. Nach Abschluss der Ausbildung (August 1997) sei er wieder in die Berge zur PKK ins Lager F. zurückgekehrt, wo er bis Ende 1999 zugunsten der Organisation gearbeitet habe. Ende 1999 habe er an einem Kongress der PKK im Kandil-Gebirge teilgenommen und anschliessend eine politische Ausbildung absolviert, die bis April 2000 gedauert habe. Die folgenden Jahre habe er politische Tätigkeiten in Syrien (Orte 1 bis 3) ausgeübt. Zwecks Teilnahme am Vorbereitungsverfahrens und der Gründung der PYD (Partei Demokratische Union) habe er sich kurzzeitig wieder ins Kandil-Gebirge begeben. Nach der Gründung der PYD sei er nur noch für diese Partei in Syrien tätig gewesen. Im Jahre 2006 seien in (Ort 2) mehrere Studenten, mit denen er gearbeitet habe, festgenommen worden. Einer von diesen habe unter Folter seinen (des Beschwerdeführers) Namen und dessen politische Aktivitäten preisgegeben. In der Folge hätten die syrischen Sicherheitskräfte ihn bei seinen Eltern und Brüdern in (Ort 4) und (Ort 3) gesucht. Er habe sich zunächst ungefähr zwei Monate bei einer Cousine in (Ort 3) versteckt, ehe er vor diesem Hintergrund ausgereist sei. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch gegen die Kurdenpolitik der syrischen Regierung engagiert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.

B.

Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2008 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit nach Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz: Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft geltend gemacht, von 1992 bis 2003 die PKK qualifiziert als Kadermitglied unterstützt zu haben sowie anschliessend Gründungsmitglied und bis zu seiner Ausreise Aktivist der PYD in Syrien gewesen zu sein. Nach der Denunziation durch einen seiner Studenten sei er kurz vor seiner Ausreise von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden. Den Erkenntnissen des BFM zufolge habe der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien insbesondere wegen der Aktivitäten für die PYD eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG.

Gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden würden unter Art. 53 AsylG auch Handlungen fallen, die im Ausland, etwa dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, begangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung würden im Allgemeinen die mit Zuchthaus bedrohten Straftaten angesehen. Alsdann wird ausgeführt, dass die PKK und ihre Abspaltungen beziehungsweise Nachfolgeorganisationen (z.B. Kongra Gel) in der Schweiz trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als terroristische beziehungsweise kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten würden. Gemäss Praxis (vgl. zur Charakterisierung der PKK insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9) reiche demnach lediglich eine einfache Mitgliedschaft bei der PKK für die Bejahung der Asylunwürdigkeit nicht aus. Die PKK begehe zur Umsetzung ihrer politischen Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" indessen seit den achtziger Jahren - als notorisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende - massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Ein bedeutender Teil der von der Organisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als direkt gegen Leib

und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten zu werten (z.B. gezielte Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern). Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3720/2006 vom 18. Januar 2008) sei die Mitgliedschaft bei einer kriminellen respektive terroristischen Organisation für sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu werten. Als Beteiligte seien gemäss Bundesverwaltungsgericht alle Personen anzusehen, welche funktionell in eine solche Organisation eingegliedert seien und im Hinblick auf deren Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten würden. Die Aktivitäten bräuchten nicht notwendigerweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügten namentlich auch logistische Vorkehrungen, welche dem Organisationszweck unmittelbar dienen würden. Die Beteiligung setze keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus; sie könne informeller Natur oder geheim sein. Bei nicht in die Organisationstruktur integrierten Personen komme die Variante der Unterstützung in Frage. Diese verlange einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der Organisation. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. Der Unterstützende müsse bloss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewaltsamen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.

Im Falle des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Ausführungen (Kadermitglied der PKK; politische Aufklärungsarbeiten in Syrien; Verantwortlicher für sogenannte Hintergrundarbeiten während seiner Aufenthalte in diversen PKK-Camps in den Bergen des Nordiraks [u.a. Beschaffung von Lebensmitteln und Wolldecken sowie Herrichten von Winterquartieren für Guerillas, Verantwortlicher einer Klinik für kranke und verwundete PKK-Angehörige]) von einer jahrelangen und qualifizierten Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK in Kaderposition im logistischen Bereich auszugehen. Der Nachweis eines kausalen Beitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit sei nicht erforderlich. Es scheine als erstellt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar den bewaffneten Kampf der PKK-Guerillas ermöglicht und gestützt habe. Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige sich die Anwendung von Art.

53 AsylG.

Gemäss geltender Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlussgrunds zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK schon volljährig gewesen sei. Weiter sei er noch bis Ende 1999 im Nordirak für die Organisation tätig gewesen. Die der PKK zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern, die der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten mehr oder weniger direkt unterstützt habe, seien gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Auch habe er sich nicht explizit von den bewaffneten Aktivitäten der PKK distanziert. Vor diesem Hintergrund erachte das BFM im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 53 AsylG im Sinne der Erwägungen von EMARK 2002 Nr. 9 als angemessen. Das Asylgesuch sei wegen Asylunwürdigkeit abzulehnen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Der Vollzug der Wegweisung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz demnach vorläufig aufzunehmen.

C.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 2 bis 7, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2008 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E.

In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

Am 8. Dezember 2009 heiratete der Beschwerdeführer in G. seine ihm nachgereiste Verlobte, welche mit Verfügung des BFM vom

26. Januar 2011 gestützt auf das Gesuch vom 4. Januar 2011 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinbezogen und als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind, oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

      1. In Weiterführung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002

        Nr. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008, E-6818/2006 vom 7. Mai 2009, D-975/2007 vom 24. März

        2009, E-3397/2006 vom 14. August 2009, E-5251/2006 vom 8. November 2010) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art 10 Abs. 2 StGB entsprechen und als Verbrechen zu betrachten sind. Nach dieser Bestimmung sind Verbrechen diejenigen Delikte, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Anders als im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. b FK ist es für die Anwendung des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG irrelevant, ob die verwerflichen

        Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b,

        S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. WALTER STÖCKLI: Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGIYAR/GEISER [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl. Basel 2009, Ziff. 11.52).

      2. Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung von Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010 E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; STÖCKLI, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).

4.

    1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich noch die Frage der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.

    2. Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die PKK/Kongra Gel massgebend. Der Beschwerdeführer betätigte sich eigenen Aussagen zufolge während rund zehn Jahren vor allem im logistischen Bereich für eine Organisation, die einen gewaltbereiten Flügel unterhielt. Er übte für die PKK zwei Jahre lang (1992-1994) politische Aktivitäten als Verantwortlicher für ein Gebiet von 15 bis 20 Dörfern in seinem Heimatland aus (Protokoll EVZ, S. 4 und 6; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Im Rahmen seiner Aufenthalte in diversen PKK-Lagern in den Bergen unterstützte er diese Organisation im klaren Bewusstsein um deren bewaffnete Militanz. Dies wird insbesondere augenscheinlich durch seine Aussage, wonach zwei seiner

      Schwestern und ein Cousin ersten Grades im Gefecht getötet worden seien (Protokoll EVZ, S. 3; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Eigene Teilnahmen am bewaffneten Kampf stellte er aufgrund seiner körperlichen Konstitution (Verletzung durch einen Luftangriff im Lager E. ) zwar in Abrede. Nichts desto trotz bezeichnete er sich als eine nicht immer aufsteigen zu müssende Kaderperson der PKK und führte unter anderem aus, im Lager D. Verantwortlicher für die Besorgung und Bereitstellung von Sachen gewesen zu sein (Lebensmittel, Wolldecken, Winterunterkünfte), welche die Guerilla gebraucht hätten. Im Lager E. , wo sich die Zentrale der PKK und eine Klinik für die Pflege von Kranken und Verletzten befunden habe, sei immer viel los gewesen. Als einer der Verantwortlichen dieser Klinik habe es sehr viel zu tun gegeben. Im für die PKK wichtigen Lager F. , welches man auch den "Atem der PKK bzw. der Guerilla" genannt habe, sei er für das Besorgen und Verstecken von Lebensmitteln sowie das Verteilen dieser Nahrungsmittel auf kleinere Einheiten zuständig gewesen (Protokoll EVZ, S. 4 und 6; Protokoll der Bundesanhörung, S. 6). Nicht unerwähnt bleiben dürfen seine im Sinn und Geist der PKK absolvierten Ausbildungen in Damaskus und den Bergen (Protokoll EVZ, S. 4; Protokoll der Bundesanhörung, S. 5). Die von ihm als Hintergrundaktivitäten bezeichneten Verrichtungen lassen sodann den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne, in überdurchschnittlichem Mass und linientreu für die Anliegen der PKK einsetzte, ansonsten er diese Führungsposten nicht hätte bekleiden können. Unter diesem Blickwinkel müssen denn auch seine für die PKK absolvierten mehrjährigen politischen Ausbildungen (vgl. oben) sowie seine Teilnahme an einem PKK-Kongress im KandilGebirge Ende 1999 (Protokoll EVZ, S. 4) gesehen werden. Als Einzelner war er objektiv gesehen zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation. Der PKK wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne (vor allem) im logistischen Bereich (Mittelbeschaffung, Organisation von Hilfeleistungen) tätige Personen den gewaltbereiten Flügel zu unterhalten; insofern ist die Wirkung des Beitrags des Beschwerdeführers, auch wenn er nicht im militärisch aktiven Kampf bestand, nicht zu unterschätzen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bei seinen Aktivitäten die Gewaltbereitschaft des militärischen Flügels in Kauf nahm und diesen zeitweise gar militant unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis ins Jahr 2003 verrichteten

      Tätigkeiten als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten sind (vgl. E. 3.3.1. hiervor).

    3. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich hauptsächlich in der Wiedergabe eines geschichtlichen Abrisses hinsichtlich der politischen Lage des kurdischen Volkes (Türkei, Iran, Irak, Syrien) und gipfeln schliesslich in der vertretenen Ansicht, die PKK sei die Folge einer brutalen Unterdrückung des kurdischen Volkes durch den türkischen Staat. Sie sei eine politische Kraft, die auch in den übrigen Teilen Kurdistans auf die Unterstützung von Millionen von Kurden zählen könne. Dies zeige, dass die PKK für eine politische Sache kämpfe und aufgrund von Gewaltanwendungen gegen ihre Unterdrücker nicht als kriminelle oder terroristische Organisation bezeichnet werden könne, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan habe. Der entsprechende Einwand (Beschwerde S. 8) trifft in dieser Form indes nicht zu. So hält das BFM in seinen Erwägungen I/2 S. 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung (EMARK 2002 Nr. 7) fest, dass die PKK und deren Abspaltungen bzw. Nachfolgeorganisationen, wie die Kongra Gel, in der Schweiz trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als terroristische oder kriminelle Organisation i.S. von Art. 260ter StGB gelten. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass das BFM mit seiner (ungeschickten und unbedarften) Formulierung unter explizitem Verweis auf Erwägung 7c des besagten Urteils einer Fehlinterpretation unterliegt, wenn es ausführt, die PKK begehe zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des bewaffneten Kampfes seit Jahren - als notorisch zu geltende - massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang kann vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels untergeordneter Bedeutung des entsprechenden Begründungselements jedoch auf die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.5. S.

      21 f. und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 5.4.1. S.44 f.) verwiesen werden. Ferner findet die Behauptung im Protokoll der direkten Bundesanhörung keine Stütze, wonach der Beschwerdeführer kein Kadermitglied der PKK gewesen sei und dies infolge einer falschen Übersetzung unrichtigerweise in den Akten stehe. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage nach seiner Kaderfunktion wiederholt und unmissverständlich. Er unterzeichnete das Befragungsprotokoll nach dessen Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, ohne in diesem Zusammenhang irgendwelche Korrekturen oder Berichtigungen anzubringen (Protokoll der

      Bundesanhörung, S. 6 und 7). Nach dem Gesagten kann den in Kopie eingereichten Unterlagen (Zeitungsartikel, Internet-Ausdruck) nicht zuletzt mangels Aktualitätsrespektive Fallbezugs beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden.

    4. Daran ändert auch die im Bereich von Art. 53 AsylG vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nichts (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d sowie EMARK 1996 Nr. 40 E. 5). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch bis im April 2000 im Kandil-Gebirge von der PKK politisch ausgebildet wurde. Daraus ist zu schliessen, dass er mindestens bis zu diesem Zeitpunkt dem bewaffneten Kampf als politische Methode der PKK gegen aussen hin noch nicht abgeschworen hat. Von einem absoluten Abwenden von der PKK und deren teilweise gewalttätigen Methoden, die diese zur Erreichung ihrer Ziele einsetzte, kann auch der Aussage im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Hinsicht die PYD anders als die Kongra-Gel sein sollte (Protokoll der Bundesanhörung, S. 5; Beschwerde S. 9), nicht entnommen werden. Die Begründung respektive Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachhinein von der PKK distanziert habe, kann letztlich aber offen bleiben. Die unter dem Titel von Art. 53 AsylG als verwerflich zu erachtenden Handlungen des Beschwerdeführers liegen nämlich aus heutiger Sicht zeitlich nicht derart weit zurück, als dass sie in Nachempfindung der strafrechtlichen Verjährungsregeln (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 E. 5) nicht mehr zu beachten wären. Rechtfertigungsund Schuldminderungsgründe sind auch keine ersichtlich; namentlich ist das Abwenden vom bewaffneten Kampf und in einem späteren Zeitpunkt von der PKK noch keineswegs als tätige Reue im Sinne von Art. 48 Bst. d StGB zu verstehen. Abschliessend und der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. I/2 recte: I/3 S. 4 und 5).

    5. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Durch seine jahrelange Unterstützung der PKK (vor allem im logistischen Bereich) hat er deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zudem konnte er nicht glaubhaft machen, dass er sich vom bewaffneten Kampf klar distanziert. Der Asylausschluss ist als angemessen zu erachten. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis

zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG das Asyl verweigert. Es erübrigen sich weitere Erörterungen.

5.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

    2. Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat das BFM aufgrund der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegwiesungsvollzugs angeordnet. Damit entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Alfred Weber

Versand:

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