Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4505/2015 |
Datum: | 07.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Befehl; Person; Gefängnis; Flüchtling; Recht; Vorinstanz; Recht; Soldat; Eritrea; Verfügung; Soldaten; Personen; Rechts; Sinne; Bataillon; Beweis; Befehle; Schweiz; Flüchtlinge; Familie; Beschwerde; Armee; Bundesverwaltungsgericht; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 87 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4505/2015
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N ( ).
Der Beschwerdeführer ist Eritreer und wurde in B. , Eritrea, geboren. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat illegal ( ) 2010 und gelangte zu Fuss in den Sudan, von wo aus er zuerst nach Libyen und anschliessend nach Ägypten reiste. Am 21. März 2011 wurde in seinem Namen ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt, woraufhin das BFM dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 die Einreise in die Schweiz bewilligte. Am 18. April 2012 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 23. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein Asylgesuch.
Am 9. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C. zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. November 2013 wurde er eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Als Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe über 20 Jahre in der eritreischen Armee gedient und sei in der Hierarchie bis zum BataillonsKommandanten aufgestiegen. In dieser Funktion habe er ( ) 2010 den Befehl erhalten, eritreische Flüchtlinge in einem sudanesischen Flüchtlingslager aufzuspüren und nach Eritrea zurückzubringen. Diesen Befehl habe er jedoch nicht ausführen wollen, weshalb ihm eine Haftstrafe gedroht habe. Deshalb sei er unmittelbar danach ausser Landes geflüchtet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, seine Asylum Seeker Registration Card des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) aus Kairo, Ägypten, eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aus dem Jahr 2012 sowie drei Fotographien zu den Akten.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Wegweisungsvollzug aufgrund derzeitiger Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung einer Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung an, wobei das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt würde. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er das Mandat niederlege.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, und ob sie zu Recht die Wegweisung angeordnet hat.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ab dem Jahr 1987 im Befreiungskampf Eritreas engagiert gewesen. Er sei dabei an die Front gegangen und in D. , E. , F. und G. stationiert gewesen. Nach der Unabhängigkeit des Landes sei er dem Militär als Berufssoldat beigetreten und bis am ( ) 2010 geblieben. Er sei der Reihe nach Gruppenleiter, Mesre-, Gantaund Haili-Führer gewesen. Nach der dritten Invasion im Jahr 2000 sei er schliesslich Bataillons-Kommandant geworden, was er bis zur Ausreise geblieben sei. Von ( ) bis ( ) sei er in H. stationiert gewesen, wo er für die Grenzkontrolle zuständig gewesen sei. Er habe dabei vor allem die Grenze bezüglich Eindringlingen und aus Eritrea flüchtenden Personen bewacht beziehungsweise bewachen lassen. Ihm sei es jedoch nie passiert, solche Flüchtlinge aufzugreifen. Ab ( ) sei er dann in I. stationiert gewesen. Die Zahl der Personen, die ihm unterstellt gewesen seien, habe sich ständig geändert. Ein Bataillon bestehe aus ungefähr 150 Personen, somit habe er zuletzt diese Anzahl Personen befehligt, welche auf ( ) Kompanien aufgeteilt gewesen seien. Viele Soldaten seien jedoch unzufrieden gewesen und seien verschwunden. In I. habe eine seiner ihm unterstellten Kompanien das Umerziehungslager beziehungsweise Gefängnis in der Nähe von J. bewacht. Dieses sei ein provisorisches Gefängnis gewesen, von wo aus die Gefangenen später ins K. -Gefängnis verlegt worden seien. Die Inhaftierten seien Soldaten gewesen, welche zum Beispiel unter Verdacht gestanden hätten, das Land illegal verlassen oder desertieren zu wollen. Im Gefängnis seien gewisse Untersuchungen vorgenommen worden, welche sehr schlimm gewesen seien. Er sei selbst lediglich einmal im Innern des Gefängnisses gewesen und habe, nachdem er gesehen gehabt habe, wie schlecht die Leute dort behandelt würden, nie mehr dorthin zurückkehren wollen. Er sei entsetzt gewesen, aber habe nichts dagegen tun können. Er habe jedoch seinen Gefängniswächtern mitgeteilt, die Gefangenen sollten nicht ohne einen Beweis gequält werden. Die unschuldigen Gefangenen hätten fair behandelt werden sollen. Die anderen ihm unterstellten Kompanien seien unter anderem für die landwirtschaftliche sowie die Zwangsarbeit in L. zuständig gewesen. Die Grenze hätten seine Kompanien nicht bewachen müssen. Wenn seine Soldaten seine Befehle nicht ausgeführt hätten, habe er stets zuerst nach dem Grund für die Verweigerung gefragt, bevor es zu einer allfälligen Bestrafung gekommen sei. Er glaube daran, dass keine Gewalt angewendet werden sollte. Er habe sich immer dafür eingesetzt, dass niemand leide oder unnötig gequält werde. Dafür sei er auch bekannt gewesen. Manchmal sei er mehr und manchmal weniger zufrieden gewesen mit seiner Arbeit. Er habe als Führer zwar Verantwortung, aber nie die absolute Freiheit gehabt, um über alles zu bestimmen. Es habe Befehle gegeben, welche er ungern ausgeführt habe, aber es habe keine Möglichkeit gegeben, sich dagegen zu wehren. Eine Person sei ausserdem nie immer für alles verantwortlich, was sie tue. Er habe niemandem Unrecht getan und es gebe niemanden, der dies behaupten würde. Er habe auch nie an Menschenrechtsverletzungen teilgenommen und werde dies auch nie tun. Er habe die allermeisten Befehle ausgeführt, nur wenige habe er abgelehnt, und dies nur, wenn er dafür eine gute Begründung gehabt habe.
Er habe sich gewünscht, das Militär zu verlassen. Dies sei aber nicht möglich gewesen. Er habe austreten wollen, da im Militär zu arbeiten bedeute, immer unterdrückt zu werden und Befehle ausführen zu müssen - auch solche, die er nicht gutheisse. Er habe sodann auch auf eine Entlassung aus dem Dienst im Jahr 2004 gehofft, als viele Militärangehörige entlassen worden seien. Allerdings sei er nicht davon betroffen gewesen und habe bleiben müssen.
Das fluchtbegründende Ereignis sei am ( ) 2010 passiert, als ihm befohlen worden sei, in den Sudan zu gehen, um dort aus einem Flüchtlingslager in M. junge geflüchtete Eritreerinnen und Eritreer zu entführen und dem eritreischen Militär auszuliefern. Diesen Befehl habe ihm der Divisionskommandant Oberst N. gegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei nicht bereit gewesen, diesen Befehl auszuführen, weil er dies mit seinem Gewissen nicht habe vereinbaren können und gewusst habe, dass es für ihn ein Nachspiel hätte. Die jungen Menschen seien aus unterschiedlichen Gründen geflohen und er habe geahnt, dass sie nach ihrer Rückkehr erschossen oder für immer ins Gefängnis gesteckt würden. Es sei logisch, dass ihre Familien erfahren würden, dass er für die Entführung ihrer Kinder verantwortlich sei. Er nehme an, dass sie Rache an seiner Familie nehmen würden. Es sei ihm somit einerseits um die eigene Sicherheit und die seiner Familie, andererseits auch um die jungen Menschen gegangen, welche das Land verlassen hätten, weil sie das System nicht geduldet hätten. Im Vergleich zu anderen Befehlen, die er nicht habe ausführen wollen, sei dieser noch gravierender gewesen. Er habe es ungerecht und unmenschlich empfunden, weshalb er diesen tatsächlich verweigert habe. Sodann habe er dem Oberst gesagt, dass er den Befehl niemals ausführen werde, da dies seine Fähigkeiten übersteige. Am Tag danach sei eine Versammlung seiner Vorgesetzten - die O. - einberufen worden, in welcher sein Fall diskutiert und beschlossen worden sei, er solle festgenommen werden. Danach würde über alles Weitere entschieden. Ein langjähriger Freund, welcher an der Versammlung teilgenommen habe, habe ihm gleichentags davon berichtet und ihm geraten, entweder den Befehl auszuführen oder einen Weg zu suchen, um sein Leben zu retten. Einen Tag später habe er sich für die zweite Option entschlossen und sei geflohen. Er habe frühmorgens seine Kaserne verlassen und sich zu Fuss in den Sudan abgesetzt. Seine Familie habe er erst aus dem Sudan kontaktiert. Sein Freund sei danach inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, ihm (dem Beschwerdeführer) von seiner Strafe erzählt zu haben.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da aufgrund der Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Zu prüfen sei, ob Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG vorlägen. Die gegenwärtige eritreische Regierung billige die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele. Seit der Gründung Eritreas seien systematisch Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Der Beschwerdeführer habe zu seiner eigentlichen Funktion als Bataillons-Kommandant ausweichend oder mit einer Gegenfrage geantwortet. So habe er auf die Frage, was seine genauen Aufgaben gewesen seien, zuerst geantwortet, er habe „gewisse“ Befehle von seinen Vorgesetzten erhalten, welche er habe ausführen müssen und unter den Kompanien verteilt habe. Auch auf erneutes Nachfragen habe der Beschwerdeführer keine eigentliche Handlung seinerseits wiedergegeben, sondern vielmehr erklärt, dass er zum Beispiel einen Bericht seiner Soldaten an seine Vorgesetzten habe weitergeben müssen. Nach einem typischen Tagesablauf gefragt, habe er zuerst erwidert, er habe einfach bestimmte Aufgaben verrichtet, wie zum Beispiel verschiedene Anlässe vorbereiten. Seine Antworten bezüglich seiner Aufgaben würden nicht überzeugen und realitätsfremd wirken, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens nicht offenlegen wolle. Diese Annahme werde durch die Antwort auf die Frage, was er mit den Soldaten gemacht habe, welche hätten desertieren wollen und erwischt worden seien, erhärtet. So habe der Beschwerdeführer erwidert, dass er sich nie mit den anderen Soldaten hin und her bewegt habe. Er sei im Büro gewesen und habe die Einheit verwaltet. Er sei im Hintergrund gewesen. Aufgrund seiner Aussagen entstehe unweigerlich der Eindruck, dass er aus asyltaktischen Gründen seinen Asylvortrag selektiv gestalte, insbesondere um die Nennung allfälliger Ausschlussgründe zu umgehen oder um solche Sachverhaltselemente zu verharmlosen.
Auch zu seinen Aufgaben nach dem Jahr ( ) seien die Aussagen des Beschwerdeführers vage geblieben. Er habe erklärt, er sei nur einmal im Gefängnis in J. gewesen. Nachdem er gesehen gehabt habe, wie dort jemand gefoltert worden sei, sei er nie mehr zurückgekehrt. Er habe den Gefängniswächtern, die ihm unterstellt gewesen seien, mitgeteilt, dass Gefangene nicht ohne Beweise gequält werden sollten. Einerseits sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jahrelang für eine Kompanie, welche ein Gefängnis bewacht habe, verantwortlich gewesen sei, jedoch das Gefängnis selber nur einmal aufgesucht habe. Andererseits zeige
seine Antwort, dass die ihm unterstellten Soldaten tatsächlich Personen gequält hätten und er auch einen Einfluss auf deren Verhalten gehabt habe. Als Teil des Machtapparats trage der Beschwerdeführer auf der Hierarchiestufe des Bataillons-Kommandanten Entscheidungen des Regimes mit und müsse sich entsprechende Taten zurechnen lassen, weshalb der individuelle Tatbeitrag aufgrund der Aktenlage erstellt sei.
Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn aus freiwilligen Stücken dafür entschieden habe, den eritreischen Befreiungskampf zu unterstützen. Bei seinem ursprünglichen Beschluss habe also keine Zwangslage vorgelegen. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei er Berufssoldat geworden und in den folgenden Jahren regelmässig befördert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich mit der Ideologie der eritreischen Regierung beziehungsweise des eritreischen Militärs und daher auch mit deren mitunter skrupellosen Vorgehensweise identifiziert habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich aktiv vom eritreischem Militär entlassen zu lassen beziehungswiese demobilisiert zu werden. Er habe sich zwar im Rahmen der Anhörung von der eritreischen Regierung distanziert und diese als Diktatur bezeichnet, jedoch sei festzustellen, dass er bis zu seiner Ausreise Teil der eritreischen Armee gewesen sei. Sodann sei auch seine ursprüngliche Erklärung, er habe keine Eritreer aus dem Sudan zurückholen wollen, da er Angst vor Racheakten an ihm oder seiner Familie gehabt habe, bezeichnend. So habe er nämlich erst auf Nachfrage angegeben, dass es ihm auch um die Personen gehe, die nach Eritrea hätten zurückgebracht werden sollen. Er habe den Befehl nicht aus Überzeugung verweigert, sondern um sich und seine Familie zu schützen.
Ausserdem überzeuge auch die Aussage nicht, eine Person sei nie immer für alles verantwortlich, was sie tue. Auf der Hierarchiestufe des BataillonsKommandanten trage der Beschwerdeführer nämlich Entscheidungen des Regimes mit und müsse sich entsprechende Taten zurechnen lassen. Dass er über 20 Jahre in der eritreischen Armee gedient habe und auch kontinuierlich befördert worden sei, zeige auf, dass er dem eritreischen Regime gegenüber loyal gewesen sei und ihm dieses viel Vertrauen entgegengebracht habe. Er habe das System somit über Jahre mitgetragen. Sein langjähriges Engagement habe er bis zum letzten Tag seiner Anwesenheit in Eritrea, gesamthaft während rund 23 Jahren, ausgeübt. Sodann sei auch von keiner Verjährung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 StGB auszugehen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass das langjährige
Engagement des Beschwerdeführers im eritreischen Regime als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten sei und sich der Ausschluss als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des SEM in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, dass er in der BzP ausführlich zu seiner Rolle in der Armee befragt worden sei, wobei die Fragen offensichtlich darauf abgezielt hätten, seine Mitverantwortung für Menschenrechtsverletzungen festzustellen. Die Fragen in der Anhörung seien differenzierter gewesen, hätten aber teilweise ebenfalls diesen Charakter gehabt. Dem Vorwurf der Vorinstanz, realitätsfremd geantwortet zu haben, sei entgegenzuhalten, dass Letztere offensichtlich vorausgesetzt habe, dass er Gräueltaten befohlen oder zumindest solche Befehle weitergegeben habe. Er habe mehrmals Antworten gegeben, die ihn trotz seiner Rolle in der Armee nicht als unmenschlich erscheinen lassen würden. Bezeichnend sei seine Antwort auf die Frage, welche Befehle er den Leuten, die Zwangsarbeit hätten ausrichten müssen, gegeben habe (vgl. act. B11, F96 und F98). Darin habe er ausgeführt, wenn ein Soldat einen bestimmten Befehl nicht ausgeführt habe, habe er ihn zuerst zur Rede gestellt, bevor er ihn bestraft habe. Der Soldat habe irgendein Problem haben müssen, was er (der Beschwerdeführer) dann versucht habe zu berücksichtigen. Niemand solle dazu gezwungen werden, etwas zu verrichten. Er glaube daran, dass man keine Gewalt anwenden solle. Die Vorinstanz verwende ferner seine Antwort auf die Frage, auf welche Situationen er bei seiner Aussage in C. , dass Leute nicht unnötig gequält worden seien, angespielt habe (vgl. act. B11, F95), gegen ihn. Dabei habe er ausgeführt, er habe den Gefängniswächtern mitgeteilt, die Gefangenen sollten ohne einen Beweis nicht gequält werden. Seinem Vorgesetzten habe er dies hingegen nicht gesagt, da er dazu kein Recht gehabt habe. Zudem bezweifle die Vorinstanz, dass er nur einmal das Gefängnis besucht habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass er als Bataillons-Kommandant in einer Zeit ohne eigentlichen Krieg selten in direktem Kontakt mit den Soldaten gestanden habe. Dazu seien untergeordnete Offiziere und Unteroffiziere zuständig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass seine Arbeit weitgehend aus Administration bestanden habe. Die Antwort auf die Frage F95 könne sodann zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Im eritreischen Militärsystem bestehe wenig Handlungsspielraum, was der Satz bezüglich der Vorgesetzten ausdrücke. Er habe jedoch seinen Spielraum ausgenützt, um Misshandlungen zu bekämpfen, was ihm zugute zu halten sei. Als mildernder Umstand sei ferner zu werten, dass er nicht freiwillig in der Armee tätig gewesen sei. Die Umstände des Eintritts könnten ausser Acht gelassen werden, da dieser zu
weit zurückliege und die Situation damals eine ganz andere gewesen sei. Er habe jedoch sehr wohl die Armee verlassen wollen, habe dies aber nicht tun dürfen (vgl. act. B11, F69). Die Darstellung im Entscheid hierzu sei aktenwidrig. Zu diesem Punkt sei zu beachten, dass die einzige Option eine risikoreiche Flucht aus dem Land gewesen wäre. Als Familienvater habe er dieses grosse Risiko nicht auf sich nehmen können.
Die Vorinstanz vermute weiter, er habe Menschenrechtsverletzungen zu verantworten und müsse sich als Bataillons-Kommandant Entscheidungen des Regimes und entsprechende Taten anrechnen lassen. Darin sehe sie seinen Tatbeitrag. Dem sei entgegenzuhalten, dass er lediglich 150 Personen befehligt habe. Er gehöre somit nicht zu jenem Teil des Machtapparates, welcher lenke und entscheide, sondern klarerweise zum unteren Teil der Zwischenebene. Ihm könne deshalb keine Mitverantwortung für das ganze System angelastet werden. In Frage kämen lediglich seine persönlichen Vergehen. Für solche habe die Vorinstanz jedoch keine Beweise. Sie laste ihm alles an, was ihrer Vorstellung vom eritreischen System entspreche. Indem die Vorinstanz ihn ohne Beweise als asylunwürdig spreche, wende sie einen unrichtigen und aktenwidrigen Sachverhalt an. Die Vorinstanz halte ihm ausserdem vor, lediglich aus Angst vor Racheakten keine Eritreer aus dem Sudan geholt haben zu wollen. Erst auf Nachfrage hin habe er angegeben, ihm sei es auch um die betroffenen Personen gegangen. Diese Darstellung sei aktenwidrig. Abgesehen davon, dass Aussagen auf Nachfrage hin nicht weniger glaubhaft seien, habe er in der ersten Antwort unter anderem gesagt, er könne das mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Dass er daneben auch Racheakte für seine Familie und sich befürchtet habe, sei nicht verwerflich. Im Verlaufe der BzP wie auch in der Anhörung habe er mehrmals klar gemacht, dass eine Verfolgung von Flüchtlingen gegen sein Gewissen gewesen sei (vgl. act. B11, F58-59, F67 und F141).
Zusammenfassend seien den Akten keine genügenden Hinweise auf seine Asylunwürdigkeit zu entnehmen. Die Darstellung der Vorinstanz basiere auf einem unrichtigen Sachverhalt. Analog zum Strafrecht habe auch hier das Unschuldsprinzip zu gelten. Folglich bestehe kein Asylausschlussgrund und ihm sei Asyl zu gewähren.
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte (gemeinrechtliche und politische), die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44
E. 6 m.w.H.). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3). Allerdings ist ein individueller Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungsoder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Alleine das Tolerieren einer Situation, die von Menschenrechtsverletzungen geprägt ist oder etwa auch die alleinige Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Organisation vermag noch nicht zur Asylunwürdigkeit zu führen.
Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
In der Beschwerde wird auf formeller Ebene gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig erstellt. Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Dem Vorwurf, das SEM habe bei den Befragungen einfach vorausgesetzt, der Beschwerdeführer habe Gräueltaten befohlen, ist zu entgegnen, dass er in der BzP durchaus zustimmte, als BataillonsKommandant schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, toleriert oder als Führer zu verantworten gehabt zu haben (vgl. act. B4, Ziff. 7.01 S. 9). Auch lässt sich das unter anderem aus seiner Aussage, er habe den ihm unterstellten Gefängniswächtern mitgeteilt, die Gefangenen sollten ohne Beweise nicht gequält werden (vgl. act. B11, F95), rückschliessen. Zum Vorbringen, die Vorinstanz halte ihm vor, lediglich aus Angst vor Racheakten gegen seine Familie seinen letzten Befehl verweigert zu haben, ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er tatsächlich an mehreren Stellen in den Befragungen seine Gewissensbisse wegen des Schicksals der zurückzuholenden Flüchtlinge darlegte (vgl. act. B4, Ziff. 7.01 S. 9; act. B11, F47, F58 und F73-74). Sein Einwand betrifft allerdings nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern dessen Würdigung und reicht nicht aus, um die anderen Elemente der Sachlage zu entkräften, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann. Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
Auch die materiellen Rügen erweisen sich nach einlässlicher Prüfung der Akten als unbegründet. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.
In Bezug auf die Situation in Eritrea kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. 2.1.1), die Missachtung fundamentaler Menschenrechte ist notorisch (vgl. unter vielen Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/32/CRP.1), vom 8. Juni 2016, < http://www.ohchr.org/Documents / HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, besucht am
20. Februar 2017). Der Beschwerdeführer führte aus, während insgesamt 23 Jahren in der eritreischen Armee gedient zu haben, wobei er während
( ) Jahren Bataillons-Kommandant gewesen sei. In dieser Funktion sei er unter anderem zwischen ( ) und ( ) für die Grenzkontrolle bei H. zuständig gewesen und habe zwischen ( ) und ( ) eine Kompanie zur Bewachung des J. Gefängnisses bei I. geführt. Die Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Soldaten habe variiert, wobei er in seiner Zeit in I. ungefähr 150 Leute befehligt habe. Zur Grenzkontrolle ist anzumerken, dass in Eritrea gemäss verschiedenen Quellen ein Schiessbefehl auf alle Personen, welche das Land illegal verlassen, besteht (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 20. Januar 2017 E. 4.9
S. 32 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Folglich musste auch der Beschwerdeführer, welcher für die Grenzkontrolle zuständig war, beziehungsweise mussten auch seine ihm unterstellten Soldaten diesen Schiessbefehl befolgen. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm persönlich nie passiert, Flüchtlinge an der Grenze aufgegriffen zu haben (vgl. act. B11, F82), allerdings hätte er den Befehl beim Antreffen von Flüchtlingen trotzdem ausführen müssen. Weiter hatte der Beschwerdeführer eine Einheit von Wächtern des J. Gefängnisses unter sich, worin gemäss seinen eigenen Angaben Insassen gefoltert worden seien (vgl. act. B11, F9192). Er habe daraufhin seinen ihm unterstellten Soldaten gesagt, sie sollten die Gefangenen ohne Beweis nicht quälen (vgl. act. B11, F95). Hierzu kann vollständig auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, gemäss welchen die Antwort des Beschwerdeführers zeige, dass seine Soldaten tatsächlich Personen gequält hätten und er auch einen Einfluss auf deren Verhalten gehabt habe. In der Anhörung bezeichnete er beispielsweise zwei Untersuchungsbeamte des J. Gefängnisses, die einen Mann gefesselt und mit Gummiknüppeln geschlagen hätten und die bekannt dafür gewesen seien, die Leute zu schikanieren (vgl. act. B11, F92). In seiner hohen militärischen Funktion hätte er die Möglichkeit gehabt, diese beiden Personen mit einer anderen Aufgabe zu beauftragen, um Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Dem in der Anhörung und der Beschwerde wiederholten Insistieren des Beschwerdeführers, dass er lediglich Befehle ausgeführt beziehungsweise weitergeleitet und diese Befehle auch nicht immer gutgeheissen habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er in seiner hohen Funktion als Bataillons-Kommandant für die Entscheidungen des Regimes mitverantwortlich ist, weshalb er sich die daraus resultierenden Taten anrechnen lassen muss. Ein blosses Tolerieren möglicher Menschenrechtsverletzungen ist folglich auszuschliessen. Somit hat der Beschwerdeführer zahlreiche verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen beziehungsweise zu verantworten.
Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, noch seine Beteuerungen, wonach er nur auf Befehl hin gehandelt habe und das eritreische Regime selbst als Diktatur bezeichne, reichen aus, um einen Asylausschluss unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Dies ergibt sich einerseits aus der Schwere der Taten, welche unter seinem Befehl begangen wurden oder hätten begangen werden können, sowie aus der langen Dauer - 23 Jahre - während welcher der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee tätig war. Seine Flucht und damit das Ende seiner Tätigkeiten liegen erst knappe sieben Jahre zurück. Aus seinen Aussagen geht sodann insbesondere hervor, dass ihm bewusst war, dass den Personen, welche in dem von seiner Einheit bewachten Gefängnis verweilten, Folter drohen konnte, und er seine Tätigkeit entsprechend in voller Kenntnis der Konsequenzen ausübte. Weder dass er versucht habe, stets menschlich und ohne Gewalt mit seinen unterstellten Soldaten umzugehen, noch dass er einen Befehl verweigert habe, weil er diesen mit seinem Gewissen nicht habe vereinbaren können, vermag diesen Umstand zu entkräften. Insbesondere ist festzustellen, dass er, obwohl er die ihm gegebenen Befehle teils nicht gutgeheissen habe, diese fast ausnahmslos ausführte (vgl. act. B11, F128-133) und auch während über zwei Jahrzehnten seinem Arbeitgeber treu blieb.
Aufgrund einer Abwägung aller Umstände ist damit zusammenfassend nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann, wodurch ihm hinreichend Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Das SEM hat in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG als erfüllt erachtet und das Asylgesuch abgewiesen.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da zwar eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht gestellt, indessen nicht nachgereicht wurde, weshalb eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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