Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4051/2019 |
Datum: | 16.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Wiedererwägung; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Wegweisungsvollzug; Schweiz; Verfahren; Wegweisungsvollzugs; Wiedererwägungsgesuch; Recht; Situation; Beweismittel; Kinder; Behandlung; Probleme; Sachverhalt; Eingabe; Unzumutbarkeit; Wiedererwägungsgründe; Zumutbarkeit |
Rechtsnorm: | Art. 315 ZGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-4051/2019
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
alle vertreten durch Salahaddin Al Beati, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche vom
17. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die von den Beschwerdeführenden gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-409/2017 vom 24. Oktober 2018 ab.
Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Eingabe vom 28. Juni 2019 um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2016. Dabei machten sie geltend, mittlerweile seit vier Jahren in der Schweiz zu leben und hierzulande bestens integriert zu sein. Eine Reintegration in ihr Heimatland sei dagegen mit Schwierigkeiten verbunden. Darüber hinaus sei ihre Rückkehr in den Irak auch nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Die beiden Kinder würden zu ihrem Heimatland Irak kaum eine Verbindung aufweisen. Eine Trennung vom hiesigen Lebensumfeld und die Eingliederung in ein für sie fremdes Land wirke sich nachteilig auf ihre Entwicklung aus. Damit lägen im Ergebnis neue erhebliche Tatsachen vor, die es rechtfertigen würden, den ablehnenden Asylentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Der Asylentscheid sei insofern an die nachträglich eingetretene Veränderung der Situation anzupassen, als sie (die Beschwerdeführenden) aus humanitären Gründen beziehungsweise aufgrund der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
Als Beweismittel reichten sie zahlreiche Unterstützungsbriefe und Referenzschreiben aus ihrem in der Schweiz bestehenden sozialen Umfeld, diverse Kursnachweise, einen Medienbericht betreffend Masoud Barzani sowie ein Datenblatt des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten betreffend Reisehinweise in den Irak ein.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2019 - eröffnet am 15. Juli 2019 - ab, soweit es darauf eintrat, und stellte
fest, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Es führte zur Begründung an, auf das Wiedererwägungsgesuch sei nicht einzutreten, soweit auf eine erneute Überprüfung der fraglichen Zumutbarkeitsvoraussetzungen abgezielt werde, weil damit Wiedererwägungsgründe vorgebracht würden, die bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens gewesen seien. Ferner könnten weder die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch die eingereichten Beweismittel zu einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Irak führen. Ihr seit dem Urteil des BVGer vom 24. Oktober 2018 fortbestehender Aufenthalt in der Schweiz von mittlerweile weiteren neun Monaten begründe weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak. Insbesondere sei gestützt auf den andauernden Aufenthalt der beiden Kinder in der Schweiz nach wie vor nicht von einer besonderen Verwurzelung hierzulande und - damit einhergehend - von einer im Falle des Wegweisungsvollzugs möglichen Verletzung der Kinderrechtskonvention auszugehen (m.H. auf die Verfügung vom 14. Dezember 2016, Ziffer III 2. und das BVGer Urteil D-409/2017 vom 24. Oktober 2018, E. 6.5). Nicht zuletzt vermöge auch eine erfolgreiche Integration in der Schweiz kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Im Ergebnis lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2016 beseitigen könnten.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. August 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit, eventuell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Entbindung von der Kostenvorschusspflicht.
Zur Begründung wiederholten sie das bereits in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2019 Vorgebrachte (vgl. Bst. B; Beschwerde Ziffn. 5-11, 15-17) und ergänzten, dass sie in der E. aufgrund der aktuellen Lage flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Auch seien
ihre dort wohnenden Verwandten weder in der Lage noch bereit, sie zu unterstützen beziehungsweise aufzunehmen. Sie würden an ihre psychischen oder physischen Grenzen geraten, wodurch die Kinder unter Vernachlässigung leiden würden und in ihrem Wohl gefährdet seien, weshalb die Behörden entsprechende Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen hätten; die ganze Familie leide unter psychischen Problemen und benötige zwingend psychotherapeutische Behandlung. Die Situation im E. habe sich seit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 drastisch verändert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Situation in der F. neu zu beurteilen habe.
Der Beschwerde waren unter anderem Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 12. März und 23. Mai 2019, ein Schriftstück in arabischer Sprache sowie mehrere Zeitungsberichte über die Situation im E. beigelegt.
Die Instruktionsrichterin setzte am 13. August 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Die Beschwerdeführenden reichten am 16. August 2019 einen USBStick mit einer Sonderreportage über die Sicherheitsund Bildungssituation im Irak zu den Akten.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden am 23. August 2019 auf, das in arabischer Sprache eingereichte Beweismittel in einer Amtssprache sowie die Sonderreportage auf einem für das Gericht lesbaren USB-Stick (Microsoft) oder auf einer CD-Rom zu den Akten zu reichen.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 5. September 2019 eine deutsche Übersetzung des am 16. August 2019 eingereichten Beweismittels und eine CD-Rom mit der Sicherheitsund Bildungssituation im Irak ein. Weiter wurden erneut die Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 12. März und 23. Mai 2019 sowie weitere drei Unterstützungsbriefe ins Recht gelegt.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
Auf die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten - indessen nicht substanziiert begründeten - flüchtlingsrechtlichen Aspekte infolge der dargelegtermassen veränderten Situation in der F. (vgl. Beschwerde Ziff. 17) ist nicht einzutreten. Die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses - nicht explizit gestellte - Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Sie machen geltend, sie würden an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden, die ganze Familie benötige zwingend eine psychotherapeutische Behandlung, welche im Irak nicht gewährleistet sei (Beschwerde Ziff. 25-27).
Es ist weder den Akten zu entnehmen noch wird in der Beschwerde begründet, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang seine Pflichten zur Sachverhaltsfeststellung verletzt haben soll. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, wozu sie gegebenenfalls jedoch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) verpflichtet gewesen wären. Entsprechend hatte das SEM keine Veranlassung, auf Fragen zu gesundheitlichen Beschwerden (psychische Leiden und psychotherapeutische Behandlung) einzugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2003/17 E. 2b S. 104).
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs - insoweit, als mit der Gesuchseingabe vom 28. Juni 2019 nicht auf eine erneute Überprüfung der individuellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen bei einer Rückkehr in den Irak abgezielt werde - nicht in Abrede gestellt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung vom 14. Dezember 2016 festgehalten hat. Praxisgemäss ist der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
Soweit in pauschaler Weise geltend gemacht wird, es lägen hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Wiedererwägungsgründe vor, indem die Beschwerdeführenden bei einem Vollzug der Wegweisung nach G. an Leib und Leben gefährdet seien (Beschwerde Ziff. 26), vermögen sie offensichtlich nichts zu ihren Gunsten zu bewirken, zumal sie gerade nicht nach G. , sondern in die F. zurückreisen können. Das SEM hat deshalb zu Recht den Schluss gezogen, unter dem Aspekt der Zulässigkeit lägen keine Wiedererwägungsgründe vor.
Soweit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit dem Fehlen eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes, dem Alter der beiden Kinder, mangelnden Reintegrationsperspektiven, der Herkunft aus dem E. und der Verletzung der KRK begründet wird, vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts abzuleiten. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beurteilt wurden und - soweit aus den Akten ersichtlich - keine seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt.
So stellte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-409/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.5 fest, die beiden ( ) würden sich gut drei Jahre lang in der Schweiz aufhalten, was als nicht besonders lange erscheine. Gewisse soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bestehen. Hingegen sei auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel (Anmerkung: im ordentlichen Verfahren wurden namentlich ein Bericht der zuständigen Schule sowie ein Bericht der zuständigen Diakonie, welche den
beiden Mädchen wie auch den Eltern fortgeschrittene deutsche Sprachkenntnisse sowie eine beste Integration bei den anderen Schülerinnen und Schülern und innerhalb der Gemeinschaft der Diakonie bestätigen, eingereicht) nicht davon auszugehen, dass die ( ) aufgrund der Rückkehr ins Heimatland aus einer bereits gefestigten Lebensstruktur herausgerissen würden und der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt seien. Es sei ihnen grundsätzlich zuzumuten, mit der Familie in den G. zurückzureisen.
In den im vorliegenden Verfahren (sowohl beim SEM wie auch auf Beschwerdeebene) eingereichten zahlreichen Unterstützungsbriefen und Referenzschreiben wird erneut die gute Integration der beiden ( ) wie auch ihrer Eltern in der Schweiz, namentlich in der ( ) und schulischen Gemeinschaft, betont. Damit wird lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues vorgebracht. Eine wiedererwägungsrechtlich relevante beziehungsweise eine erheblich veränderte Sachlage seit dem Urteilszeitpunkt (24. Oktober 2018) ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ersichtlich, was angesichts der vergleichsweise kurzen Zeitdauer von weniger als einem Jahr auch nicht erstaunt.
Zu den erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführenden und der damit benötigten zwingenden psychotherapeutischen Behandlung ist festzuhalten, dass diese angeblichen gesundheitlichen Probleme gänzlich unsubstantiiert bleiben. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) keine ärztlichen Berichte eingereicht haben und für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Art und Weise ersichtlich ist, inwiefern gesundheitliche Probleme bestehen sollten. Dies gilt umso mehr, als im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführer als gesund bezeichnet wurde und betreffend die anderen Familienmitglieder keine Leiden erwähnt wurden (vgl. Urteil des BVGer D-409/2017
E. 6.4). Es ist daher zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden aktuell keiner weiteren medizinischen Behandlung bedürfen. Im Übrigen haben sie sich für allfällige Kindesschutzmassnahmen, soweit sie solche anbegehren, an die hierfür zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB zu wenden.
Die Einschätzung im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, auf welches das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren seine Ausführungen zur grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden gestützt hat (vgl. D-409/2017
E. 6.2), hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3254/2019 vom 8. Juli 2019 E. 7.4 m.w.H.). Aus den hier eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden nichts Gegenteiliges abzuleiten. So geht aus der Beschwerde und den zahlreichen Zeitungsartikeln nicht hervor, inwieweit sich die Situation im E. seit dem Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2018 wesentlich verändert haben soll, sodass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden unzumutbar sein sollte. Im Übrigen reichen die Beschwerdeführenden Beweismittel ins Recht, welche - abgesehen vom undatierten Filmzusammenschnitt über die Sicherheitsund Bildungssituation im Irak auf der CD - bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-409/2017 vom 24. Oktober 2018 erschienen sind und damit für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Belang sind (vgl. E. 5.2 hiervor).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Wiedererwägungsgesuch keine nachträglich im Verhältnis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 veränderte Situation geltend machten. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 13. August 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand:
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