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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3956/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-3956/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3956/2020
Datum:27.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Schlagwörter : Beweis; Recht; Person; Verfahren; Gericht; Staat; Behörde; Beweismittel; Behörden; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Wegweisung; Albanien; Verfahren; Verurteilung; Justiz; Bundesverwaltungsgericht; Verfolgung; Sohnes; Gespräch; Verfügung; Staatsanwalt; Akten; Vollzug; Über
Rechtsnorm: Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 82 AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3956/2020

U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs,

mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A. , geboren am (…), Albanien,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zuletzt am 7. Februar 2020 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter. Mit einem Taxi fuhren sie unter Verwendung ihres Reisepasses über verschiedene Staaten in die Schweiz. Während die Ehefrau und die Tochter weitergereist seien – mutmasslich in die Niederlande, wo sich sein Sohn B. aufhalte – stellte er am 11. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 17. Februar 2020 im Bundes-asylzentrum (…) wurde mit dem Beschwerdeführer am 10. März 2020 eine Erstbefragung durchgeführt. In der Folge hörte ihn das SEM am

29. Mai 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

B.

    1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C. , sei verheiratet und habe drei erwachsene Kinder. Er habe bis 1990 als (…) gearbeitet und sei danach in verschiedenen handwerklichen Berufen tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er ein Erbschaftsverfahren eingeleitet. Weil die staatlichen Stellen korrupt seien und die Gegenseite die Richter bezahlt habe, sei zu seinen Ungunsten entschieden worden und er habe einen grossen Vermögensschaden erlitten. In den folgenden Jahren habe er sich bei verschiedenen Behörden und Institutionen beschwert. Unter anderem habe er im Jahr 2008 ein Schreiben an den Justizminister gerichtet und ihn über die Machenschaften der involvierten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte informiert, insbesondere auch darüber, dass ein Staatsanwalt namens D. korrupt sei. Um ihn mundtot zu machen, habe dieser gestützt auf gefälschte Beweise und mit Hilfe von manipulierten Zeugen ein Strafverfahren gegen seinen Sohn B. eingeleitet. Wegen angeblichen Raubüberfallen sei sein Sohn daraufhin zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Auch darüber habe er den Justizminister und verschiedene höhere Amtsstellen in Kenntnis gesetzt. Weil diese aber gut miteinander vernetzt seien, sei er nicht durchgekommen mit seinen Anliegen und sämtliche Berufungsverfahren seien fehlgeschlagen. Auf seine Beschwerden hin habe er oft gar keine Antwort erhalten. Nach achteinhalb Jahren in Haft sei B. Ende 2015 wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Als er selbst wenige Tage später auf der Strasse unterwegs gewesen sei, habe eine unbekannte Person auf ihn geschossen, wobei sie ihn aber nicht getroffen habe. Anzeige habe er nicht erstattet, da er keine Hoffnung auf eine Untersuchung der Sache gehabt habe. Da er weiterhin um seine

      Rechte gekämpft habe, sei er zudem mündlich bedroht und mehrmals zu Unrecht verhaftet sowie in Strafverfahren verwickelt worden. Als er die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er mit seiner Ehefrau sowie den beiden älteren Kindern im Februar 2017 in die Niederlande gegangen. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt, welches zweimal abgewiesen worden sei; ein drittes Verfahren sei noch hängig. In den Niederlanden sei er erneut bedroht worden durch eine unbekannte Person. Diese gehöre zu einer kriminellen Gruppierung und habe seinen Sohn B. per SMS kontaktiert. Dabei sei es auch um die Tonbandaufnahme eines Gesprächs zwischen ihm und D. gegangen, in welchem letzterer seine Machenschaften zugegeben habe. Schliesslich sei er selbst, seine Frau und die Tochter von der niederländischen Polizei abgeholt und am (…) Februar 2020 nach Albanien ausgeschafft worden. Sein Sohn B. sei von der Polizei nicht angetroffen worden und in den Niederlanden verblieben. Nach fünf Tagen hätten sie ihren Heimatstaat erneut verlassen.

    2. Der Beschwerdeführer reichte seinen albanischen Pass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original sowie Kopien der Pässe seiner Ehefrau und seiner Tochter ein. Weiter legte er den Ausdruck eines Chatverlaufs zwischen seinem Sohn B. und einer unbekannten Person vor. Zudem reichte er dem SEM eine selbst erstellte, in albanischer Sprache verfasste 16-seitige Zusammenfassung der Ereignisse in Albanien ein und nahm dabei auf 55 Dokumente in albanischer Sprache – insbesondere Gerichtsurteile, Beschwerdeschreiben an die Behörden sowie deren Antworten – Bezug, welche er ebenfalls zu den Akten gab.

C.

Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter hielt es fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die editionspflichten Akten dem Beschwerdeführer ausgehändigt.

D.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-

tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und eine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

E.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. August 2020 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist

      – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

    4. Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl.

Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. In Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Antrag daher nicht einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn auf-

grund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. Bei Albanien handelt es sich gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) um einen verfolgungssicheren Staat.

5.

    1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den albanischen Gerichten auf gängigen behördlichen Prozessen beruhten. Diese seien zwar nicht zu seinen Gunsten verlaufen, es gelinge ihm aber nicht, schlüssig darzulegen, dass dahinter Machenschaften gegen seine Person stünden. Es sei weder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv noch ein Verfolgungsinteresse der albanischen Behörden an ihm persönlich ersichtlich, da er nicht über ein politisches Profil verfüge. Die geltend gemachten Anzeigen und Verfahren gegen ihn – wegen Drohungen gegen einen Rechtsanwalt und Missachtung der Sicherheitsvorschriften in einem Gefängnis – seien als legitime staatliche Massnahmen zur Ahndung von Straftaten zu taxieren. Daraus lasse sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er in allen Belangen freigesprochen worden sei und ihm der Rechtsweg jederzeit offen gestanden habe. Sein Sohn B. sei gemäss den eingereichten Dokumenten von fünf verschiedenen geschädigten Personen des Raubes sowie der Körperverletzung bezichtigt worden. Ein politisches Motiv für dessen Verurteilung sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM von einer legitimen staatlichen Verfolgung ausgehe. Dem Vorbringen, dass der Sohn eigentlich wegen den Problemen des Beschwerdeführers verurteilt worden sei, fehle es an jeglicher Grundlage. Vielmehr würden die eingereichten Chatnachrichten belegen, dass der Sohn sehr wahrscheinlich aufgrund von illegalen Geschäften mit Kokain Probleme mit kriminellen Banden habe. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass im Chat auf seinen eigenen Konflikt mit dem Staatsanwalt D. eingegangen werde, könne nicht geteilt werden, da sich dem Chatprotokoll keine Anzeichen für eine Verbindung zu seiner Person entnehmen liessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sowohl die albanische Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Richterschaft bis hin zum höchsten Gericht korrupt seien und mit kriminellen Banden zusammenarbeiten würden, seien unbegründet und haltlos. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass sich die albanischen Behörden jahrelang sowohl mit seinen Korruptionsvorwürfen

      als auch mit dem Fall seines Sohnes auseinandergesetzt hätten. In einem Schreiben werde dem Beschwerdeführer von Seiten der Behörden zum wiederholten Mal mitgeteilt, dass der Staatsanwalt D. – welchen er für die Verurteilung seines Sohnes verantwortlich mache – weder in seinen Gerichtsprozess noch in Ermittlungen gegen seine Familienmitglieder involviert gewesen sei. Zudem habe ihn das Justizministerium in einem anderen Schreiben darüber informiert, dass im Rahmen der Untersuchungen zu seinen Korruptionsvorwürfen keine Anzeichen von Korruption hätten gefunden werden können. Es sei auch zu erwähnen, dass das Gerichtsurteil betreffend seinen Sohn bis zur höchsten Instanz der albanischen Rechtsprechung angefochten und der entsprechende Rekurs im Jahr 2014 abgelehnt worden sei. Insgesamt lasse sich aus den zu seinen Ungunsten ausgefallenen Prozessen sowie den eingereichten Unterlagen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Sein Sohn sei nach Verbüssen seiner Strafe vorzeitig entlassen worden und befinde sich seit einigen Jahren auf freiem Fuss. Er selbst sei von der albanischen Justiz nie ungerechtfertigt belangt worden.

      Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, dass er in Albanien Opfer eines Mordanschlags geworden sei. Es sei jedoch eine blosse Vermutung seinerseits, dass D. einer kriminellen Bande den Auftrag dazu gegeben habe. Weiter habe er es unterlassen, diesbezüglich bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Dies hätte in seinen Augen keinen Sinn ergeben, weil Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft in Albanien generell korrupt seien. Das SEM gehe jedoch davon aus, dass solche Übergriffe vom albanischen Staat weder geschützt noch gebilligt würden, wobei die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Korruption in seiner Heimat an dieser Einschätzung nichts ändern würden. Es befremde auch, dass der Beschwerdeführer einen Mordversuch nicht zur Anzeige bringe, obwohl er sich seit Jahren aufgrund diverser Rechtsstreitigkeiten an die albanischen Behörden gewandt habe. Zusammenfassend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand.

    2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er in Albanien nicht verfolgt werde, weshalb er allen im Entscheid genannten Punkten widerspreche. Die 55 von ihm eingereichten Dokumente seien nicht ausreichend untersucht und gewürdigt worden; das SEM habe diese auch nicht übersetzt. Diese Unterlagen sowie das ebenfalls eingereichte Audiodokument würden seine Ver-

folgung durch den albanischen Staat beziehungsweise D. – welcher vom Staat aktiv geschützt werde – belegen. Aufgrund der mangelhaften Prüfung der Dokumente sei die Vorinstanz zu einem falschen Schluss gekommen. Die albanische Regierung sei ebenso wie das Justizministerium notorisch korrupt. Zudem habe das SEM die von ihm vorgelegten Chatnachrichten falsch interpretiert. Darin heisse es, dass B. ein Audiodokument besitze, das der Chef haben wolle. Weiter habe er seine Verfolgung auf 16 Seiten zusammengefasst und das Wichtigste hervorgehoben, wobei das SEM diese Eingabe ebenfalls nicht übersetzt habe. Sein Sohn werde aus Rache seinetwegen verfolgt und es handle sich dabei nicht um legitime staatliche Handlungen. Zum Mordversuch an seiner Person sei festzuhalten, dass er sicher sei, dass D. diesen initiiert habe. Dies sei nicht bloss eine Vermutung. Die Audioaufnahme sei der Beweis dafür, da auf dieser deutlich zu hören sei, wie D. ihm erkläre, dass er Racheakte gegen ihn plane, dies noch nicht alles gewesen sei und es weitergehen werde. Zudem habe D. gesagt, dass er gegen ihn nichts machen könne, weil er mächtig sei.

6.

Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM diverse der von ihm eingereichten Unterlagen nicht übersetzt habe. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich bei den Akten neben einer zusammenfassenden Übersetzung seiner 16seitigen Eingabe auch eine ebenfalls zusammenfassende Übersetzung der wichtigsten Beweismittel befindet (vgl. SEM-Akte 1061939/7 [nachfolgend Akte 7] Beweismittel 8 und 9). Zudem wurde der Chatverlauf zwischen Sohn B. und der unbekannten Person auszugsweise übersetzt, wobei namentlich Übersetzungen der vom Beschwerdeführer als wesentlich bezeichneten Seiten fünf und sechs vorliegen (vgl. Akte 7, Beweismittel 7 und SEM-Akte 1061939-32/13 [nachfolgend Akte 32], F35 und F40). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, dass eine weitergehende Übersetzung der umfangreichen vorgelegten Beweismittel erforderlich gewesen wäre. Zusätzlich zu den erwähnten Übersetzungen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auch Erläuterungen zu einzelnen Unterlagen ab und führte aus, warum diese aus seiner Sicht relevant seien (vgl. Akte 32, F41 ff.). Auf dieser Grundlage war es der Vorinstanz ohne weiteres möglich, die Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht zu beurteilen. Zudem ist festzuhalten, dass die von ihm erstellte Zusammenfassung lediglich seine Version der Ereignisse in Albanien wiedergibt – unter Verweis auf die von ihm eingereichten Beweismittel – und damit im Wesentlichen seine Asylvorbringen, wie er sie bei den Befragungen durch das SEM dargelegt hat, beinhaltet.

Auf Beschwerdeebene wird nicht ausgeführt, welche seiner Vorbringen vom SEM nicht angemessen berücksichtigt respektive gänzlich ausser Acht gelassen worden seien. Vielmehr wird pauschal behauptet, das SEM habe die eingereichten Dokumente nicht ausreichend untersucht, gewürdigt und übersetzt, was dazu geführt habe, dass es das Vorliegen einer Verfolgung verneint habe. Es fehlt jedoch an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation sowie an weiteren Angaben dazu, welche Dokumente zusätzlich respektive einlässlich hätten übersetzt werden müssen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus den Beweismitteln andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz, lässt sich nicht ableiten, dass der Sachverhalt – wegen der fehlenden Übersetzung von Dokumenten – unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre.

7.

    1. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Jahr (…) in ein Erbschaftsverfahren verwickelt gewesen sei. Er habe den Prozess aufgrund von korrupten Behördenmitgliedern verloren und sich in den folgenden Jahren bei verschiedenen Stellen erfolglos beschwert (vgl. Akten SEM 1061939-24/16 [nachfolgend Akte 24], F43). Aus seiner Sicht handelt es sich beim Strafverfahren gegen seinen Sohn B. um einen Racheakt gegen seine Person respektive um den Versuch, ihn zum Schweigen zu bringen. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den Zusammenhang zwischen dem Erbschaftsprozess und dem Strafverfahren schlüssig darzulegen. Angeblich soll der Staatsanwalt D. – welcher für die Verurteilung des Sohnes verantwortlich sein soll – im Rahmen des Erbschaftsverfahrens Geld von der Gegenpartei erhalten haben. Dies scheint der Beschwerdeführer aber lediglich zu vermuten. Zwar gab er an, die Beweise führten dazu, dass es "tatsächlich zu 100 Prozent geschehen ist" (vgl. Akte 24, F70 ff.). Er präzisiert jedoch nicht, welche Beweise er damit meint. Vielmehr sind seine Aussagen dazu, inwiefern D. sowohl in die Erbschaftsangelegenheit als auch ins Strafverfahren von B. involviert gewesen sei, als äusserst vage einzustufen. Dabei bleibt insbesondere unklar, ob D. im Fall des Sohnes tatsächlich als Staatsanwalt Ermittlungen geführt und Anklage erhoben hat oder ob der Beschwerdeführer lediglich davon ausgeht, dass dieser aufgrund seiner Position Einfluss auf den Strafprozess genommen hat (vgl. Akte 24, F110 ff.). Die Angaben des Beschwerdeführers lassen zwar darauf schliessen, dass er selbst davon überzeugt ist, dass D. für die Verurteilung des Sohnes verantwortlich ist. Er führt jedoch nicht aus, auf welche konkreten Beweise er diese Annahme stützt. Im Schreiben des Justizministeriums vom (…) 2015 wird dagegen ausgeführt, D. habe nie

      ein Strafverfahren gegen Familienangehörige des Beschwerdeführers geführt und sei auch nicht an einem solchen beteiligt gewesen (vgl. Akte 7, Beweismittel 8, Schriftstück 55). Es ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Sohnes durch das Bezirksgericht C. wegen des Vorwurfs, mehrere Raubüberfälle begangen zu haben, vom Be- rufungsgericht bestätigt wurde. Aus welchen Gründen D. einen derart grossen Einfluss auf das Justizsystem haben sollte, dass er auf Entscheide von mehreren Gerichtsinstanzen sowie auf Antwortschreiben aus dem Justizministerium einwirken könnte, lässt sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erkennen. Namentlich ist nicht ersichtlich, anhand von welchen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sich herleiten lassen könnte, dass D. derart einflussreich ist und diesen Einfluss tatsächlich dazu genutzt hat, die Verurteilung von B. zu erwirken.

    2. Bei den eingereichten Beweismitteln (vgl. Akte 7, Beweismittel 9) handelt es sich um zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers respektive seines Sohnes an unterschiedliche Behörden, um Gerichtsurteile sowie um Prozessakten. Daneben liegen diverse Antwortschreiben von Institutionen vor, welche der Beschwerdeführer über die von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe in Kenntnis gesetzt hat. In seinen selbst verfassten Eingaben legt er aber lediglich seine eigene Sichtweise dar, weshalb diese für sich genommen nicht als Beweise dafür zu werten sind, dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen und die von ihm hergestellten Zusammenhänge wirklich bestehen. Das SEM wies in dieser Hinsicht zu Recht darauf hin, dass sich die albanischen Behörden über Jahre hinweg sowohl mit den Korruptionsvorwürfen als auch mit dem Fall des Sohnes befasst haben. In seiner 16-seitigen Zusammenfassung legt der Beschwerdeführer unter anderem dar, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass es im Strafverfahren gegen seinen Sohn zu Ungereimtheiten gekommen ist. Namentlich macht er geltend, dass die Zeugen manipuliert gewesen seien und deren Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Einwände im entsprechenden Strafverfahren einzubringen gewesen wären – und dort wohl auch eingebracht worden sind – und es Sache der albanischen Gerichte ist, die Rechtmässigkeit des Strafverfahrens zu beurteilen und die Beweise zu würdigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der heimatlichen Gerichte nicht teilt, weil er die Beweise anders würdigt und somit zu einer anderen Auffassung gelangt als diese, bedeutet noch nicht, dass das Verfahren mangelhaft ist und die Behörden durchwegs korrupt sind. Es ist darauf hinzuweisen, dass

      B. nicht nur aufgrund der Aussage eines einzigen Zeugen, sondern wegen rund fünf Raubüberfällen auf verschiedene Personen verurteilt wurde. Sowohl das Bezirksgericht in C. , das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof haben sich mit dem Fall befasst (vgl. Akte 7, Beweismittel 8 Schriftstücke 20 und 37; Beweismittel 9, Schriftstücke 29, 34 und 35). Der Beschwerdeführer erachtet die Beweiswürdigung durch die Gerichte als fehlerhaft und schliesst daraus, dass das Verfahren gegen seinen Sohn aus Rache eingeleitet wurde respektive um ihn zum Schweigen zu bringen. Objektive Anhaltspunkte für den geltend gemachten Zusammenhang zwischen dem Erbschaftsverfahren und dem Strafverfahren lassen sich daraus jedoch nicht ableiten und aus den vorgelegten Beweismitteln sind auch keine solchen ersichtlich.

    3. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass seine Gegner versucht hätten, ihn ebenfalls strafrechtlich zu belangen. Auf die Frage nach konkreten Anklagen erklärte er bei der Erstbefragung, dass ihm angebliche Bedrohungen vorgeworfen worden seien. Zudem erwähnte er einen Vorfall, bei dem ihm jemand eine Patrone in die Tasche geschmuggelt habe, als er seinen Sohn im Gefängnis habe besuchen wollen. Verurteilt worden sei er jedoch nie, da es eine allgemeine Amnestie gegeben und er Glück gehabt habe (vgl. Akte 24, F66 f. und F74 f.). Anlässlich der Anhörung bestätigte er, dass er wegen illegalen Waffenbesitzes sowie wegen des Vorwurfs, seinen Anwalt bedroht zu haben, angezeigt worden sei (vgl. Akte 32, F55 ff). Es ist jedoch festzuhalten, dass diese beiden Verfahren nicht grundsätzlich illegitim erscheinen, zumal der Beschwerdeführer offenbar mit einer Patrone – unabhängig davon, wie diese in seine Tasche gelangt ist – im Gefängnis erschienen ist und seinen Anwalt eigenen Angaben zufolge "zur Rede gestellt" hat, weil dieser ihn nicht ordentlich verteidigt habe. In beiden Verfahren ist es nicht zu einer Verurteilung gekommen, weshalb sich aus diesen nicht schliessen lässt, dass das Justizsystem in Albanien nicht funktioniert. Zudem erstaunt, dass es einem Staatsanwalt wie D. , der gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen

      B.

      wegen mehrfachen Raubes sowohl die Entscheide des Be-

      zirksgerichts, des Berufungsgerichts als auch des höchsten Gerichts beeinflusst habe, nicht möglich gewesen sein soll, eine erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund von weit geringfügigeren Delikten zu erwirken. Der Beschwerdeführer führte hierzu lediglich aus, die Behörden hätten versucht, ihn zu belangen; es sei ihnen jedoch nicht gelungen (vgl. Akte 32, F66). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb D. in der Lage sein sollte, eine unrechtmässige Verurteilung von

      B. zu zehn Jahren Haft zu erwirken, während er beim Beschwerdeführer lediglich eine Anklage aufgrund von deutlich weniger schwerwiegenden Delikten hätte veranlassen können, welche überdies nicht zu einer Verurteilung führte. Die angeblich unberechtigten Anklagen gegen den Beschwerdeführer – mit welchem ihm aus seiner Sicht hätten Straftaten untergeschoben werden sollen – können daher nicht als Indiz für Korruption im albanischen Justizsystem angesehen werden.

    4. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Entlassung seines Sohnes aus der Haft per Ende 2015 Opfer eines Mordanschlags geworden. Er sei auf der Strasse unterwegs gewesen, als eine unbekannte Person von der gegenüberliegen Strassenseite aus auf ihn geschossen habe. Glücklicherweise sei er nicht getroffen worden und habe sich vom Tatort entfernen können. Nach diesem Vorfall sei er immer wieder bedroht worden (vgl. Akte 24, F51 und F55; Akte 32, F67). Weder aufgrund des Anschlags noch wegen den Drohungen habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, da er gewusst habe, wer hinter dem Anschlag stehe. Dieser sei von seinem Gegner D. veranlasst worden, welcher als Staatsanwalt über sehr gute Verbindungen zu den Gerichten sowie zum Justizsystem verfügt habe (vgl. Akte 24, F52 f.). Ausserdem hätte die Polizei seinen Angaben keinen Glauben geschenkt und ihn der Falschaussage verdächtigt (vgl. Akten 32, F69).

      Die Vorinstanz merkte in dieser Hinsicht zutreffend an, es befremde, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren wegen diverser Rechtsstreitigkeiten an die albanischen Behörden gewandt habe, jedoch darauf verzichtet habe, einen Mordversuch an seiner Person anzuzeigen. Dies ist nicht nachvollziehbar, nachdem er zu jenem Zeitpunkt bereits zahlreiche Eingaben aus unterschiedlichen Gründen an verschiedene Amtsstellen und Institutionen getätigt hatte. Dabei hielt ihn der Umstand, dass er mit seinen Anliegen nicht durchgedrungen ist, nicht davon ab, über Jahre hinweg weitere Schreiben einzureichen. Von einer Anzeige wegen eines vermuteten Mordanschlags sowie Drohungen will er dagegen abgesehen haben, weil er dies von vornherein als aussichtslos erachtet habe. Dieses Vorgehen erscheint wenig einleuchtend. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass weder eine objektiv erkennbare Verbindung von

      D.

      zur Schussabgabe einer unbekannten Person auf den Be-

      schwerdeführer noch eine solche zu den geltend gemachten Drohungen ersichtlich ist.

    5. Des Weiteren lässt sich dem vom Beschwerdeführer eingereichten Chatverlauf zwischen seinem Sohn B. und der unbekannten Person – angeblich Mitglied einer kriminellen Organisation – entnehmen, dass unter anderem von einem Gespräch die Rede ist respektive davon, dass

      B.

      dem Chef des Gesprächspartners etwas mitzuteilen habe.

      Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht es dabei um die Aufnahme eines Gesprächs zwischen ihm und D. , in welchem Letzterer seine Machenschaften zugebe (vgl. Akte 24, F79 ff.). Im Chat wird jedoch weder auf den Beschwerdeführer noch auf D. Bezug genommen. Um was es sich beim erwähnten Gespräch beziehungsweise der Mitteilung, die B. für den Chef haben soll, handelt, wird nicht weiter ausgeführt. Vielmehr schreibt der Sohn mehrmals, dass er wohl mit jemandem verwechselt werde und nicht wisse, wovon der andere spreche. Im späteren Verlauf des Chats ist von Drogenhandel und Kokain die Rede (vgl. Akte 7, Beweismittel 5 und 7). Der vom Beschwerdeführer hergestellte Zusammenhang zwischen seinen Problemen mit den albanischen Behörden und diesem Chatverlauf, welchen er als erneute Bedrohung seiner eigenen Person auffasst, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gesprächsaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer

      und D.

      offenbar nach der erstinstanzlichen Verurteilung von

      B. entstand, welche im Jahr 2009 erfolgte (vgl. Akte 24, F109; Akte 7, Beweismittel 8 Schriftstück 20). Der Chat soll dagegen während des Aufenthalts der Familie in den Niederlanden stattgefunden haben, mithin frühestens im Jahr 2017 (vgl. Akte 24, F14 und F79) und damit rund acht Jahre nach der Entstehung der Tonbandaufnahme. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer annimmt, in diesem Chat zwischen seinem Sohn und einer unbekannten Person – in dem lediglich ohne weitere Präzisierungen von einem Gespräch respektive einer Mitteilung die Rede ist – werde auf die Aufnahme eines Gesprächs zwischen ihm und D. Bezug genommen. Er legt denn auch nicht dar, aus welchen Gründen er zu diesem Schluss kommt. Konkrete Hinweise darauf, dass der Chatverlauf irgendeinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer, zu D. oder den früheren Gerichtsverfahren in Albanien haben könnte, sind nicht erkennbar.

      Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die erwähnte Audioaufnahme des Gesprächs zwischen ihm und D. äusserst wichtig, da diese

      viel aussage und D.

      darin seine Machenschaften zugebe (vgl.

      Akte 24, F81 f. und Akte 32, F82 ff.) In der Beschwerdeschrift führte er zum Inhalt der Aufnahme ergänzend aus, dass D. erkläre, er plane Ra-

      cheakte gegen ihn. Insbesondere sage er, das sei noch nicht alles gewesen und es werde noch weitergehen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass das Gespräch gemäss dem Beschwerdeführer nach der erstinstanzlichen Verurteilung von B. stattgefunden habe. Sollte D. darin tatsächlich erwähnen, dies sei noch nicht alles gewesen, könnte sich dies ebenso gut auf das Strafverfahren des Sohnes – das in der Folge noch über mehrere Jahre hinzog – beziehen. Welche allfälligen Racheakte D. im Anschluss vorgenommen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Namentlich hat sich der geltend gemachte Mordversuch Ende 2015 und damit mehrere Jahre nach dem Entstehen der Audioaufnahme abgespielt, was einen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen als äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in die Aussagen von D. , welche dieser im Jahr 2009 getätigt haben soll, eine objektiv nicht nachvollziehbarere Bedrohung seiner Person hineininterpretiert.

    6. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfügt. Seinen Vorbringen lassen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Anschauungen – entnehmen.

    7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Vielmehr lassen seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel darauf schliessen, dass er sich jederzeit an die albanischen Behörden und Gerichte wenden konnte. Aus dem Umstand, dass die von ihm geführten Verfahren nicht zu seinen Gunsten ausgegangen sind, lässt sich nicht ableiten, dass sämtliche Institutionen, die sich mit seinen Anliegen befasst haben, korrupt sind. Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass es sich beim Strafverfahren gegen B. um einen Racheakt gegen seine Person gehandelt habe. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die

Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem erwachsenen Sohn und seinem Bruder im Heimatstaat Familienangehörige habe, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Bei seiner letzten Rückkehr im Februar 2020 sei es ihm problemlos gelungen, mithilfe von Freunden und Bekannten eine Mietwohnung zu organisieren. Zwar leide er seit seiner Kindheit an (…) und habe (…). Es sei jedoch davon auszugehen, dass er diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Heimatstaat behandeln lassen könne. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, liessen sich weder seinen Aussagen noch den Akten entnehmen. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz werden auf Beschwerdeebene keine Einwände entgegengehalten. Sodann ist der Beschwerdeführer im Februar dieses Jahres legal und unter Verwendung eines bis 2026 gültigen Reisepasses ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 82 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Covid-19-Pandemie nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1725/2020 vom 28. April 2020 S. 12 m.H.).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.

    1. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – abzulehnen ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

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