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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3768/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-3768/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3768/2020
Datum:17.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Recht; Vollzug; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Türkei; Beziehung; Verfahren; Wegweisungsvollzug; Ausländer; Urteil; Schweiz; Person; Akten; Anspruch; Erteilung; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Behandlung; Vorinstanz; Ausreise; Situation; Beweis; Zivil; Rückkehr
Rechtsnorm: Art. 13 EMRK ;Art. 25 BV ;Art. 42 AIG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:135 I 143
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3768/2020

U r t e i l v o m 17 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti,

Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien A. , geboren am (…), Türkei,

vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 legal per Flugzeug und gelangte am 7. Januar 2017 mit dem Zug via Frankreich in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.

B.

    1. Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. September 2018 fand die vertiefte Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.

    2. Anlässlich dieser Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, am (…) in B. (Provinz C. ) geboren und grösstenteils in D. aufgewachsen zu sein. Durch ein Erdbeben im Jahr (…) in E. seien sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen, seine Mutter sei seither (…) und er selbst habe (…). Nach diesem tragischen Ereignis habe er das Gymnasium abgeschlossen. Obwohl er (…) die Aufnahmeprüfung für die Universität bestanden habe, habe er aus finanziellen Gründen anschliessend nicht studieren können. Er habe stattdessen gearbeitet, um seine Familie zu versorgen. Zuletzt sei er bei (…) als (…) angestellt gewesen. Er sei seit (…) mit F. verheiratet und habe mit ihr zwei Söhne (G. und H. ). Bis zu seiner Ausreise hätten sie im Stadtteil I. in D. gelebt.

      Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) und habe sich für die Partei engagiert, weil er als Kurde selber unterdrückt und benachteiligt worden sei. Am (…) 2016 habe er an einem Pressecommuniqué beziehungsweise an einer Kundge-

      bung der HDP in I.

      teilgenommen, wobei er einen kurdischen

      Schal getragen habe. Er sei deswegen von drei jungen Polizisten in Zivil angehalten, beschimpft und geschlagen worden. Als er im Spital, wo seine Wunde am Kopf habe genäht werden müssen, einen ärztlichen Bericht verlangt habe, um den Angriff belegen zu können, habe ihn der beigezogene Polizist ebenfalls beleidigt und beschimpft. Auch als er sich auf einem Polizeiposten nach den Dienstnummern derjenigen Polizisten, welche in angegriffen hätten, habe erkundigen wollen, sei er wiederum mit den Füssen

      getreten und beschimpft worden. Daraufhin sei er beschattet worden, weshalb er sich schliesslich entschlossen habe, nach Frankreich zu seinem Cousin zu flüchten. Nach (…) sei er dann – wegen der Ruhe, der Natur und der Möglichkeit (…) zu betreiben – in die Schweiz weitergereist. Seit seiner Ausreise aus der Türkei werde seine Mutter regelmässig von unbekannten Personen aufgesucht, welche sich nach ihm erkundigen würden. Von einem Freund, dessen Cousin selber Polizist sei, habe er informell erfahren, dass er weiterhin gesucht und bei seiner Rückkehr sofort verhaftet werden würde.

    3. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten, darunter Unterlagen seine Ausbildung und Arbeit im Heimatstaat betreffend, Belege für seine sportlichen Erfolge in der Türkei, Dokumente über seine Untauglichkeit für den türkischen Militärdienst sowie zahlreiche medizinische Unterlagen, ärztliche Korrespondenzen und psychiatrische Gutachten (vgl. SEM-Akten A/2 [Beweismittelcouvert], A/26, A/39, A/42 [Beweismittelcouvert] sowie Eingabe vom 11. Juni 2020).

C.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 – eröffnet am 26. Juni 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Januar 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.

    1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 3–5 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) aufzuheben, weiter sei festzustellen, dass er einen ausländerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe und die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisung beim kantonalen Migrationsamt liege, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

    2. Mit der Beschwerdeschrift wurden – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vollmacht vom 13. Juni 2017 – die folgenden Beweismittel ins Recht gelegt:

  • eine Ausweiskopie der Verlobten des Beschwerdeführers, J. ,

  • ein von der Lebensgefährtin verfasster Bericht über die Entstehung ihrer Beziehung vom Juli 2020,

  • eine an die Rechtsvertreterin adressierte E-Mail mit Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem Zivilstandesamt vom 15. Juli 2020,

  • eine ebenfalls an die Rechtsvertreterin gerichtete E-Mail mit Bezug auf den Auftrag zur Scheidung vom 14. Juli 2020,

  • das Scheidungsurteil vom (…) 2020 (in Kopie und ohne Übersetzung),

  • ein Auszug aus dem Scheidungsurteil der Partnerin des Beschwerdeführers vom (…) (in Kopie),

  • diverse (undatierte) Fotos (in Kopie sowie im Original),

  • persönliche Schreiben und Erinnerungsstücke (im Original) sowie

  • ein Auszug eines Dialogs per WhatsApp.

E.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 den Eingang der Beschwerde.

F.

Mit Schreiben vom 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Scans der Fürsorgebestätigung (…) sowie eine Honorarnote (beide datierend vom 18. August 2020) zu den Akten reichen.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten.

H.

Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 27. August 2020 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

I.

Mit Eingabe vom 10. September 2020 liess der Beschwerdeführer Auszüge der E-Mail-Korrespondenzen seiner Verlobten mit dem Zivilstandesamt K. vom 7. September 2020 und 9. September 2020 zu den Akten reichen. Zudem informierte er das Gericht darüber, dass seine

Scheidung in der Türkei in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden sei und die entsprechenden Unterlagen unterwegs seien.

J.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Ausdruck einer E-Mail-Nachricht des Zivilstandesamtes K. vom 13. Oktober 2020 an die Verlobte des Beschwerdeführers, worin die Termine für die Ehevorbereitung und die Trauung bestätigt wurden, ein.

K.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie des Schreibens des Zivilstandesamtes K. vom

22. Oktober 2020 zukommen, worin der Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens festgehalten wurde. Weiter informierte er das Gericht darüber, dass die Eheschliessung für den 20. November 2020 geplant sei. Unglücklicherweise lasse das Migrationsamt des Kantons K. es nicht zu, dass bereits davor ein Familiennachzugsgesuch anhängig gemacht werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom

      26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG und des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich Wegweisung und deren Vollzug beantragt (Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Juni 2020). Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und der Verweigerung des Asyls (Dispositivziffer 2) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; diese Punkte bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.

    1. Die Vorinstanz hat als Folge der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs die Wegweisung angeordnet. Deren Vollzug beurteilte sie als zulässig, zumutbar sowie möglich. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

      1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

      2. Weder die in der Türkei vorherrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Weiter sei nicht auf medizinische Notlage zu schliessen, da eine hinreichende medizinische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei gewährleistet sei und diese grundsätzlich auch westeuropäischen Standards entspreche. Die geltend gemachten physischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Probleme mit […] wie insbesondere […], […] und […], die […], die […] sowie die schwere posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit depressiven Episoden und einer latenten Suizidalität) würden demnach einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Antrag um medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu stellen, womit eine Weiterführung von benötigten Behandlungen gewährleistet werde. Überdies seien den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ersichtlich, welche auf eine Existenzbedrohung oder medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. So verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Frau, den gemeinsamen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie seinen Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen über ein intaktes und breites Beziehungsnetz, eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Heimatstaat.

      3. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

5.2

      1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Anordnung der Wegweisung vor, dass er seit Mai 2018 eine neue Lebenspartnerin habe, mit welcher er – in Kenntnis der Behörden – seit November 2018 zusammenlebe. Es handle sich dabei um eine ernsthafte und auf Dauerhaftigkeit angelegte Beziehung mit Ausschliesslichkeitscharakter. Das SEM habe er über diesen Sachverhalt bedauerlicherweise nicht informiert, weil er deren Notwendigkeit nicht erkannt habe. Er beabsichtige seine Partnerin, welche die Schweizerische Staatsbürgerschaft habe, zu heiraten. Hierfür hätten sie bereits auf dem Zivilstandesamt vorgesprochen und seien gegenwärtig dabei, die notwendigen Unterlagen für die Eheschliessung zu beschaffen. Zudem sei er am (…) 2020 von seiner Ehefrau, F. , geschieden worden. Die Eheschliessung mit J. stehe unmittelbar bevor und weil dieser voraussichtlich auch keine Hindernisse entgegenstünden, ergebe sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da

        damit die Beurteilung einer allfälligen Wegweisung an die kantonale Behörde übergegangen sei, sei das SEM zur Verfügung derselben nicht zuständig gewesen, weshalb die Wegweisung aufzuheben sei.

      2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig oder zumindest unzumutbar zu qualifizieren. Er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie in seinem Heimatland bereits Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt gewesen. Aufgrund dessen sei er auch statistisch einem erhöhten Risiko ausgesetzt, erneut mit den Behörden in Konflikt zu geraten und inhaftiert zu werden. Aufgrund seiner (…) benötige er ausserdem besondere Hilfsmittel und teilweise Infrastrukturen, weshalb er grosse Bedenken und Ängste vor einem befürchteten Gefängnisaufenthalt habe. Schliesslich leide er an schwersten psychischen Beeinträchtigungen.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgelegt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

Im Asylund Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Auf-

enthaltsoder Niederlassungsbewilligung, ist im Asylund Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Aus einem Konkubinat ergibt sich ein Bewilligungsanspruch dann, wenn die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander Rechnung zu tragen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. und E. 3.1 S. 148; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im Rahmen des zitierten Urteils vom

3. Mai 2018 in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2 und 4.1).

Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asylund Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt

es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in diesem Fall eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177).

6.3

      1. Der Beschwerdeführer verfügt vorliegend über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer solchen gestellt hätte. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich fest, das Migrationsamt des Kantons K. lasse es nicht zu, bereits vor der Trauung ein Familiennachzugsgesuch anhängig machen zu können. Nachdem das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Schreiben des Zivilstandesamtes K. vom 22. Oktober 2020 in der Zwischenzeit beendet wurde, stünde es dem Beschwerdeführer jedoch frei dies nach der Trauung, welche voraussichtlich bereits am 20. November 2020 standfinden wird, nachzuholen.

      2. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die wesentlichen Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung – nämlich das gemeinsame Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander – vorliegend nicht erfüllt sind.

So ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten schriftlichen Auskunft seiner Konkubinatspartnerin (spätestens) seit anfangs 2020 in einer eigenen Wohnung alleine in L. lebt und er im Übrigen gemäss Adresseinträge im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bisher auch nie (offiziell) mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Die mit der Beschwerde eingereichten (undatierten) Fotografien des Paares, die persönlichen Schreiben und Erinnerungsstücke sowie der Auszug einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten könnten zwar als Indizien für eine bezüglich Art und Stabilität in der Substanz der Ehe gleichkommenden Beziehung gewertet werden. Indessen wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin weder eine finanzielle Verflochtenheit noch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung dargelegt. Weiter erfüllt die partnerschaftliche Beziehung – selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie

dem Bericht seiner Verlobten über die Entstehung ihrer Beziehung abgestellt und davon ausgegangen werden würde, das Konkubinat bestehe seit Mai 2018 – die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche zeitliche Dauer nicht, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2 f. m.w.H.). Zum aktuellen Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer folglich keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung ableiten.

6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen, die Voraussetzung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung im Sinne der konventionsrechtlichen Norm zu belegen oder glaubhaft zu machen, weshalb er sich nicht auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK berufen kann. Mangels einer solchen Anspruchsgrundlage ist die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden übergangen. Die Wegweisung wurde demnach – mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung oder mutmasslichen beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche – vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50

E. 9, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch nicht geeignet, die nachträglich Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich, womit der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

        §§ 124–127 m.w.H.).

        Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK

        darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Derart gravierende gesundheitlichen Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Auch die diagnostizierte Suizidalität spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, da eine allfällige Selbstmordgefahr gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1), wobei dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F 693/2018 vom 9. Februar 2018). Darüber hinaus kann einer allfällig wieder akzentuierten Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizinischer Massnahmen, hinreichend Rechnung getragen werden.

        Ebenso lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen

        Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation von allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer wurde zwar in der Provinz C. geboren, lebte aber hauptsächlich in D. und hatte dort auch seinen letzten Wohnsitz, mithin nicht in einer der soeben genannten Provinzen im Südosten der Türkei, sondern im Nordwesten.

      2. Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt eigenen Angaben zufolge über eine fundierte Schuldbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffern 1.17.04 und 1.17.05 sowie A/40, F 11). Weiter machte er anlässlich der Anhörung geltend, nach wie vor über gute berufliche Kontakte zu verfügen, mittels welcher er sofort wieder eine Anstellung bekäme (vgl. SEMAkte A/40, Ziffer 52). In D. und E. leben seine engsten Familienangehörigen (seine [Ex-] Frau mit den beiden Söhnen, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester), zu denen er auch nach seiner Ausreise aus der Türkei weiterhin Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akte A/40, F 7). Es ist mithin von einem intakten und tragfähigen familiären Beziehungsnetz vor Ort auszugehen, auf dessen Hilfe er bei einer Reintegration – sofern notwendig – zurückgreifen kann.

        Sein Gesundheitszustand spricht ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Was die geltend gemachte gesundheitliche Situation im Zusammenhang mit (…) anbelangt, bringt diese zwar zweifellos erschwerte Lebensumstände mit sich. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung richterweise festgestellt wurde, benötigte der Beschwerdeführer jedoch bereits in jungen Jahren (…) und wurde deswegen schon vor seiner Ausreise im Heimatland behandelt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, eine erfolgreiche Laufbahn als (…) einzuschlagen. Hinsichtlich den vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen ist den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren PTBS mir rezidivierenden depressiven Episoden mit Adynamie, Anhedonie und latenter Suizidalität leidet. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht von M. , (…), vom 8. Juni 2020

        bestünde bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers deshalb die Gefahr einer erneuten Dekompensation und einer akuten Selbstgefährdung, infolge derer er dann eine stationäre psychiatrische Krisenbehandlung benötige. Hierzu ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie in den vorliegenden ärztlichen Berichten aufgeführt werden, in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Trotz den neuesten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen Grossund Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa Urteile BVGer D- 3305/2015 vom 4. Januar 2016 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe sowohl somatisch als auch psychisch mit geeigneten Medikamenten und Massnahmen unterstützt werden kann, mithin wäre eine allfällige Suizidalität beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2).

      3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

    2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34

      E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    3. Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e; Urteil des

      BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

    4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 27. August 2020 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

Versand:

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