Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3522/2016 |
Datum: | 08.06.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Indien; Recht; Muslime; Vollzug; Staat; Vorinstanz; Schweiz; Flüchtlingseigenschaft; Sinne; Heimat; Verfahren; Polizei; Akten; Person; Wegweisungsvollzug; Ausländer; Gefahr; Verfolgung; Gefährdung; Rückkehr; Anordnung; AsylG; |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3522/2016
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien A. , geboren am ( ), Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N ( ).
Der Beschwerdeführer - ein indischer Staatsangehöriger hinduistischer Religionszugehörigkeit - verliess gemäss eigenen Angaben Indien am
22. September 2015 und reiste via Sri Lanka und ihm unbekannte Länder am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 19. Mai 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in einem kleinen Dorf gelebt, wo Muslime und Hindus wohnen würden. Im Jahr 1994 habe es Unruhen gegeben, wobei er vier Muslime, welche Läden und Häuser in Brand gesteckt hätten, als Täter der Polizei verraten habe. Im Jahr 2013 habe es eine Schlägerei gegeben und er habe wiederum drei Muslime der Polizei verraten. Er habe diese Männer jeweils nicht persönlich und auch deren Namen nicht gekannt, sondern sei selber Zeuge der Taten gewesen. Im Juli 2015 sei schliesslich ein Polizist zu ihm gekommen und habe ihn gewarnt, sein Leben sei in Gefahr und er solle das Land verlassen. Er habe nicht einmal seiner Familie von der Ausreise erzählt und sofort das Dorf verlassen. Er befürchte nun, dass seine Töchter von den Muslimen im Dorf vergewaltigt würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Kontobestätigung seiner Bank ins Recht.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 - eröffnet am 27. Mai 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Das SEM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, Indien gelte als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Indien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, welche Gefährdung er bei einer Rückkehr erwarte. Er habe eine nicht näher definierte Angst vor Muslimen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Personen ihm Nachteile verursachen und wieso diese ein Verfolgungsinteresse an ihm entwickelt haben sollten, nachdem seit dem Jahr 1994 respektive 2013 nichts gegen ihn unternommen worden sei. Auch der Umstand, dass er den Polizisten, der ihn gewarnt habe,
nicht nach den Gründen gefragt habe, sei nicht geeignet, die Verfolgungssituation zu klären. Es sei abschliessend nicht ersichtlich, wer ihn warum in absehbarer Zukunft verfolgen sollte.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat und eventualiter um eine diesbezügliche Information mittels Verfügung.
Zur Hauptsache brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er sei ein Hindu und werde von muslimischen Gruppen erpresst. Er habe in den Jahren 1994 und 2013 Muslime bei der Polizei verraten. Im Juli 2015 sei er von der Polizei gewarnt worden, dass er Probleme bekommen würde. Sein Laden sei im Jahr 1994 angezündet worden, wobei er Zeuge gewesen sei. Er sei überzeugt, dass er von den Muslimen umgebracht werden würde. Zwar seien im Jahr 2015 die Muslime nicht zu seinem Haus gekommen, aber die Warnung sei ganz klar gewesen. Eine Drohung der Polizei sei sehr ernst zu nehmen. Sein Leben sei in Gefahr.
Die Akten trafen am 7. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die Auffassung der Vorinstanz, wobei in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Insbesondere ist - wie in der Verfügung richtigerweise ausgeführt - nochmals zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, von welchen Akteuren genau er eine Verfolgung erwartet und wovor er sich genau fürchtet. Bezüglich der Angst vor der muslimischen Bevölkerungsgruppe in seinem Dort ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen Konflikt mit privaten Dritten handelt, welcher nur asylrelevant wäre, wenn der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Dies ist jedoch in Indien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht der Fall, wobei die diesbezügliche Regelvermutung nicht umgestossen werden konnte. In ergänzender Weise ist ferner auf eine allfällige innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls - falls es widererwarten zu Nachteilen nach der Rückkehr kommen sollte - zusammen mit seiner Familie in einem anderen Landesteil Indiens niederlassen könnte und sich so diesen Nachteilen zu entziehen vermöchte.
Das SEM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und verfügt über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Verdienstmöglichkeit, womit ihm die Reintegration nach seiner Abwesenheit möglich sein wird. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom SEM nicht entzogen wurde.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand:
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