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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3108/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-3108/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3108/2019
Datum:05.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Bahai; Recht; Verfügung; Wegweisung; Beschwerde; Urteil; Vorladung; Vorbringen; Vollzug; Schweiz; Sitzung; Person; Bundesverwaltungsgericht; Konversion; Verfahren; Glauben; Ausreise; Rechtsvertretung; Glaubens; Flüchtlingseigenschaft; Religion; Personen; Entscheid; Besserung; Kostenvorschuss; Dispositiv
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3108/2019

law/bah

U r t e i l  v o m  5.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter William Waeber Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am ( ), Iran,

vertreten durch Moreno Casasola und MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B. , sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am

16. Juli 2018 verliess und am 11. März 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Erstbefragung vom 17. Mai 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau unter Depressionen gelitten, was von einem Kunden der ( ), in der er gearbeitet habe, bemerkt worden sei,

dass er vom Kunden im Mai/Juni 2017 zu einem Treffen der Glaubensgemeinschaft der Bahai mitgenommen worden sei, ohne zuvor davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein,

dass ihm der Kunde im Anschluss an dieses Treffen eröffnet habe, er gehöre nun zur Glaubensgemeinschaft der Bahai, wonach er während zirka eines Jahres praktisch wöchentlich an deren Treffen teilgenommen habe,

dass im Jahr 2018 zwei Glaubensbrüder verschwunden seien, weshalb er sich eine Woche lang bei seiner Schwester aufgehalten habe,

dass während dieser Zeit ein weiterer Glaubensbruder verschwunden und er selbst zu Hause von Sicherheitskräften gesucht worden sei,

dass er um sein Leben gefürchtet habe und zu seinem Onkel nach C. gereist sei, von wo aus er die Ausreise aus dem Iran angetreten habe,

dass er nach der Ausreise von seiner Mutter erfahren habe, dass er eine Vorladung erhalten habe, gemäss der er sich persönlich bei den Sicherheitsbehörden zu melden habe,

dass er nach seiner Ausreise noch zweimal von den Sicherheitskräften gesucht worden sei,

dass er in der Schweiz in einem Telegram-Chat in einer Bahai-Gruppe aktiv sei,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie einer Vorladung der Staatsanwaltschaft von B. einreichte,

dass das SEM der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2019 den Entscheidentwurf zustellte und diese am 11. Juni 2019 ihre Stellungnahme einreichte,

dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass es zudem einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen vor dem ersten Treffen mit den Bahai nicht gewusst, dass es diese Religion gebe, weshalb an der Ernsthaftigkeit der Konversion erhebliche Zweifel entstünden, da er geltend gemacht habe, diese bereits nach dem ersten rund zweistündigen Gespräch vollzogen zu haben,

dass seine Antworten zum innerlichen Prozess der Konversion trotz mehrfacher Nachfrage allgemein und stereotyp ausgefallen seien und er die Konversion als passiven Akt und nicht als einen persönlichen Entschluss, der auf einen religiösen Sinneswandel zurückzuführen wäre, beschrieben habe, was die Zweifel daran erhärte,

dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, was sich nach der Konversion für ihn geändert habe, allgemeine und stereotype Antworten gegeben und die Rolle des Bahai-Glaubens mit keinem Wort erwähnt habe,

dass er erklärt habe, er habe sich während eines Jahres beinahe wöchentlich mit denselben sechs Personen getroffen, die ihm bei der ersten Sitzung namentlich vorgestellt worden seien, jedoch nur die Vornamen von drei Personen habe nennen können,

dass seine Aussagen zum Inhalt der Treffen repetitiv und stereotyp gewesen seien und er auf die Aufforderung, detailliert von einer Sitzung zu erzählen, die ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, einsilbig und erneut stereotyp geantwortet habe,

dass sich die Zweifel daran, dass er tatsächlich an Sitzungen der Bahai teilgenommen habe, erhärteten,

dass seine Kenntnisse des Bahaismus beschränkt gewesen seien und er gesagt habe, er habe sich nicht gut über diese Religion informiert,

dass er keine religiösen Feiertage der Bahai habe nennen können, weil er noch nicht so weit sei, was nicht zu überzeugen vermöge, da er während eines Jahres beinahe wöchentlich an den Sitzungen teilgenommen habe,

dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte Konversion zum Bahaismus und das Vorbringen, er habe im Iran an Bahai-Sitzungen teilgenommen, unglaubhaft seien,

dass demnach nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht und sei deshalb vorgeladen worden,

dass aus der eingereichten Vorladung, die von der Staatsanwaltschaft B. (Abteilung für Strafund Urteilsvollzug) am ( ) 2018 ausgestellt worden sei, kein Zusammenhang mit seinen Vorbringen herzuleiten sei,

dass der Beschwerdeführer in der Vorladung verpflichtet worden sei, sich innerhalb von fünf Tagen zu melden, ansonsten er verhaftet werde,

dass der Vorladungsgrund eine Urteilsvollstreckung sei und aus dem Schreiben nicht hervorgehe, um welches Urteil es sich handle,

dass davon auszugehen sei, gegen den Beschwerdeführer sei bereits ein Urteil erlassen worden, was seinen Aussagen, er habe - abgesehen von den geltend gemachten Problemen im Rahmen des Asylverfahrens - im Iran noch nie Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt, widerspreche,

dass die Vorladung somit in einem anderen Kontext ausgestellt worden sei, wobei deren Echtheit nicht zweifelsfrei angenommen werden könne,

dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Bahaismus von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, unglaubhaft sei,

dass den Akten und den eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer habe sich in Telegram in qualifizierter Weise betätigt, und nicht davon auszugehen sei, die blosse Mitgliedschaft in einem Bahai-Chat vermöge die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen,

dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, weshalb seine Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Entscheid sei neu zu eröffnen, eventualiter sei im Rahmen des bestehenden Entscheids eine Frist zur Nachbesserung ab Erhalt der Verfahrensakten zu Händen der Rechtsvertretung zu gewähren, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,

dass die Zwischenverfügung der Rechtsvertretung gemäss Rückschein am

24. Juni 2019 zugestellt wurde,

dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 28. Juni 2019 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, in der beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge sei ihm die vorläufige

Aufnahme zu gewähren, die Ziffer 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die erneute Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

- und so auch im vorliegenden Verfahren - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem die Beschwerdeverbesserung fristgerecht eingereicht wurde,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das SEM im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, dies aber in keiner Art und Weise begründete, weshalb es sich bei der Anordnung im Dispositiv um ein Versehen handeln muss und die Dispositivziffer 6 aufzuheben ist,

dass nicht nachvollziehbar begründet und ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Verfügung aufzuheben und neu zu eröffnen sein sollte, und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass diese der vormaligen Rechtsvertretung nicht in korrekter Weise eröffnet worden ist, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und neu zu eröffnen, abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass das SEM zu Recht ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Konversion zum Glauben der Bahai nicht überzeugend sind,

dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfragen nicht in der Lage gewesen ist, die geltend gemachte Teilnahme an zahlreichen Treffen der Bahai und die dabei besprochenen Themen in anschaulicher Art und Weise zu schildern, zumal er repetitiv und undifferenziert über den Gesprächsinhalt berichtete,

dass es ihm ebenso wenig gelungen ist, seine inneren Beweggründe für den Entscheid zur Konversion nachvollziehbar zu benennen,

dass sein Vorbringen, er habe sich bereits nach dem ersten Treffen mit den Bahai zu ihnen zugehörig gefühlt, weil er von einem Bekannten als zugehörig erklärt worden sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 14 F121), ohne dass er sich zuvor vertieft mit religiösen Fragen befasst hätte, nicht zu überzeugen vermag,

dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu dieser Angabe vorbrachte, er habe erst nach zwei oder drei Sitzungen bemerkt, dass es sich um Treffen der Bahai gehandelt habe und sei gefragt worden, ob er konvertieren wolle (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 10 F89),

dass er kurz darauf angab, schon im Rahmen der ersten Sitzung sei darüber gesprochen worden, dass ein Bahai Personen anderen Glaubens oder anderer Ethnie ehelichen könne, und man habe ihm am Ende der Sitzung gesagt, er solle mit niemandem über das Treffen sprechen, denn es sei im Iran problematisch, mit dieser Religion in Berührung zu kommen (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 12 F106 und S. 14 F119),

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ausführungen eine Vorladung der Staatsanwaltschaft von B. einreichte, gemäss der er aufgrund einer Urteilsvollstreckung dort vorzusprechen habe,

dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die eingereichte Vorladung stehe nicht mit seinen Vorbringen in Einklang, was in der Beschwerdebesserung nicht bestritten, aber zu Unrecht als nicht wesentlich erachtet wird,

dass der Schluss des SEM, falls die Vorladung authentisch sei, müsse ein Urteil vorliegen, das in einem anderen Zusammenhang als mit der geltend gemachten Zugehörigkeit zu den Bahai stehe, zutreffend erscheint,

dass auch die Erwägungen des SEM, wonach das Vorbringen, der Beschwerdeführer tausche sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in einem

Telegram-Chat über die Religion der Bahai aus, keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, zu überzeugen vermag, weil nicht davon auszugehen ist, diese Aktivitäten seien den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Beschwerdeführers liegende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vorliegend zumutbar ist,

dass der Beschwerdeführer insbesondere über langjährige berufliche Erfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass das SEM den Vollzug der Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb die Anträge, es sei die Ziffer 4 der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 aufgrund der nunmehr vorhandenen materiellen Beschwerdebegründung in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen sind,

dass der Antrag, es sei wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten, durch das vorliegende Urteil in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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