E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2452/2024

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-2452/2024

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2452/2024
Datum:18.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Schlagwörter : Türkei; Verfahren; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführers; Urteil; Ausreise; Gericht; Flüchtling; Behörde; Polizei; Person; Wegweisung; Schweiz; Behörden; Verfolgung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Rückkehr; Kopie; Familie; Medien; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 30 tStG;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2452/2024

law/bah

U r t e i l v o m 18 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am (…), Türkei,

vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin,

(…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B. , verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 15. Oktober 2022 und reiste am 1. November 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

    2. Am 4. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch.

    3. Am 7. November 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

    4. Mit Verfügung vom 10. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C. zu.

    5. Am 2. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Einleitend führte er aus, er sei in Kurdistan (Türkei) geboren worden und habe bis zum Jahr (…) im Dorf D. gelebt. Damals sei es vom Staat verbrannt und zu einem Posten gemacht worden. Bis 2011 habe seine Familie in (…) gelebt, danach seien sie nach B. gezogen. In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in E. gewohnt. Er habe das (…)

      abgeschlossen und in B.

      «schwarz» im (…) gearbeitet. Im

      Jahr 2021 sei er legal nach F. ausgereist und danach wieder in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich in anderen Städten versteckt, weil die Polizei nach ihm gesucht habe. Er habe sich auch im Dorf und in G. aufgehalten. Ab und zu sei er heimlich nach Hause gegangen. Ungefähr eineinhalb Jahre nach seiner Rückkehr aus F. habe er die Türkei erneut verlassen.

      Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sie hätten im Jahr 2015 die Hochzeit seines Cousins gefeiert. Er (der Beschwerdeführer) sei mit den traditionellen Kleidern «Leskeri» hingegangen. Dort lebende Türken hätten sie bei der Polizei angezeigt und behauptet, dass sie den Polizeiposten bombardieren würden. Die Polizei habe sie festgenommen und eine Woche lang gefoltert und belästigt. Über diesen Vorfall sei in einer Zeitung und in den sozialen Medien berichtet worden. Seine Mutter, seine Cousins und die Ehefrau seines Onkels hätten vor Kameras

      darüber gesprochen, während sie in Gewahrsam gewesen seien. Sein Cousin und er hätten bereits vorher die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) unterstützt. Im Jahr 2017 habe er einen Beitrag veröffentlicht, in dem er sich zu einem Vorfall von 2015 geäussert habe, bei dem Soldaten in Städten Menschen getötet hätten. Nachdem er es veröffentlicht habe, sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Er habe auch über einen Vorfall geschrieben, der sich in H. zugetragen habe, bei dem Kurden festgehalten, gefoltert und der Polizei ausgeliefert worden seien. Sein Beitrag sei zensuriert worden. Im gegen ihn eingeleiteten Verfahren habe man ihn gezwungen zu sagen, dass er es bereue. Man habe ihn zu einer bedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm gesagt, er dürfe in den nächsten fünf Jahren nichts mehr auf den sozialen Medien posten. Falls er in dieser Zeit eine Straftat begehen werde, müsse er die Strafe absitzen. Er habe weiterhin gepostet und sei bei der HDP tätig gewesen. Die Polizei sei vor dem Parteigebäude gestanden und habe alle mit Kameras fotografiert. Im Jahr 2021 seien eine Razzia bei der Partei durchgeführt

      und danach der Parteivorsteher des Bezirks E.

      festgenommen

      worden. In C. habe er an einer Demonstration für einen Märtyrer teilgenommen und in I. sei er bei einer «Nacht für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan)» dabei gewesen. Er wisse nicht, ob derzeit in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei.

      Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass sie in E. durch die Anhänger der «Milliyetçi Hareket Partisi» (MHP) und «Adalet ve Kalkinma Partisi» (AKP) identifiziert worden seien, die sie bei der Polizei angezeigt hätten. Sie hätten behauptet, dass sie den Polizeiposten bombardieren wollten, und hätten dies in den sozialen Medien veröffentlicht. Die Polizisten und andere Behörden hätten verlangt, dass sie sich auf einem Polizeiposten stellen müssten. Einmal sei er vor seiner Ehefrau und seinem Kind beleidigt worden, als sie zusammen ausgegangen seien. Die rassistischen Leute in E. würden sie seit ihrer Kindheit kennen. Sie arbeiteten mit der Polizei zusammen und quälten die Kurden. Einmal hätten sie seiner Ehefrau gesagt, man müsse die Kurden schon in ihrer Kindheit unter Kontrolle bekommen, damit sie keine Terroristen würden wie er. Im Jahr 2020 seien die Nationalisten mit Autos auf ihrer Strasse unterwegs gewesen. Sie hätten türkische Lieder abgespielt und ihre Schwestern und Mütter beschimpft. Sie hätten Steine auf ihn und seine Freunde geworfen und er sei von einem solchen getroffen worden. In den sozialen Medien seien von türkischen Hackern seine ID-Nummer und sein Name veröffentlicht worden. Sein «Social Media-Konto» sei mehrmals gesperrt worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe er mit der schweizerischen

      Handynummer unter einem Pseudonym ein neues Konto eröffnet. Sein Konto sei dennoch entdeckt worden; in diesem seien seine ID-Nummer und sein Name geschrieben worden. Die Quartierpolizisten seien dreimal zu seinen Eltern und einmal zu seiner Ehefrau gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe sich zum Polizeiposten begeben und sich erkundigt, weswegen die Behörden nach ihm gefragt hätten. Er sei darauf hingewiesen worden, dass man nur ihm (dem Beschwerdeführer) selbst Informationen geben dürfe. Falls er in die Türkei zurückkehren müsse, würde man ihn verhaften und ins Gefängnis schicken.

    6. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am

      9. April 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 10. April 2024 ihre Stellungnahme.

    7. Der Beschwerdeführer liess am 26. März und 4. April 2024 folgende Beweismittel einreichen:

  1. Zivilstandsregisterauszug (Kopie);

  2. Auszug aus dem Einwohnerregister (Kopie);

  3. Familienbüchlein (Kopie);

  4. Zeitungsbericht aus der (…)-Zeitung vom (…) 2015 (Kopie);

  5. Zeitungsbericht aus der (…) (Kopien);

  6. Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Türkei (Kopien);

  7. Screenshots der Social-Media-Beiträge des Beschwerdeführers vom 10. und 13. September 2017 (Kopien);

  8. Screenshots der Social-Media-Beiträge des Beschwerdeführers vom 8. und 26. Oktober 2017 (Kopien);

  9. Screenshot von einem Kommentar, in dem die Kimlik-Nummer des Beschwerdeführers genannt wird (Kopie);

  10. Videoaufnahmen des Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer festgehalten wurde (USB-Stick);

  11. Anklageschrift aus dem Jahr 2019 der Staatsanwaltschaft in J._ an das Strafgericht für leichtere Straftaten in J._ (Kopie);

  12. Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts für leichtere Straftaten in J. vom

    (…).2019, Verfahrensnummer 2019/(…) (Kopie);

  13. Begründetes Strafurteil vom (…). Strafgericht für leichtere Straftaten in J._ vom

    (…).2019, Verfahrensnummer 2019/(…) (Kopie);

  14. Rechtskraftmitteilung des Urteils des (…). Strafgerichts für leichtere Straftaten in K._ vom (…).2019, Verfahrensnummer 2019/(…) (Kopie);

  15. Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Schweiz (Kopien);

  16. Screenshot des UYAP-Auszugs des Beschwerdeführers vom 4. März 2024 (Kopie).

B.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton C. mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

C.

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

22. April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

D.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hob die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung hiess er gut.

Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.

Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

F.

Mit Replik vom 24. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des SEM und reichte eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

    3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es seien Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers angebracht, er habe seit 2021 im Versteckten gelebt. Zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, er habe nach seiner Hochzeit im Jahr 2019 drei Jahre lang mit Frau und Sohn in E. gelebt. Zudem habe er erklärt, er habe bis eine Woche vor seiner Ausreise täglich bei seinem Cousin gearbeitet. Später habe er gesagt, er habe seine Familie während zweier oder dreier Jahre nicht mehr gesehen. Er habe auch zu Protokoll gegeben, er sei nach der Rückkehr aus F. im Jahr 2021 ab und zu heimlich nach Hause gegangen. Die Angaben zum Familienleben und seiner Arbeit liessen sich nicht mit einem Leben im Versteckten vereinbaren. Obwohl ihm Gelegenheit gegeben worden sei, über die Verfolger und deren Motiv zu sprechen, seien seine Aussagen widersprüchlich und wenig konsistent ausgefallen. Einmal habe er gesagt, er sei von Anhängern der MHP und AKP in E. identifiziert worden, ein anders Mal habe er erklärt, ungefähr im Jahr 2021

      habe einer seiner Kollegen die MHP und AKP in E. aufgesucht und dort gesehen, dass diese Fotos von Leuten, die bei der kurdischen Partei tätig gewesen seien, aufgehängt hätten und hinter jenen her seien. Er habe auch gesagt, die Polizei suche nach ihm. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei unklar geblieben, weshalb er sich hätte verstecken sollen. Er habe angegeben, gewusst zu haben, dass die Polizei ihn suche und festnehmen wolle, da er trotz des Urteils gegen ihn weiterhin in den sozialen Medien gepostet habe. Gemäss dem eingereichten UYAP-Auszug vom 14. März 2024 sei aktuell kein Verfahren gegen ihn hängig. Er habe gesagt, er sei bei der HDP tätig gewesen und bei dieser sei 2021 eine Razzia durchgeführt worden. Seither habe er sich versteckt. Da er gemäss eigenen Angaben kein Parteimitglied gewesen sei, erscheine ein gesteigertes Interesse an seiner Person wenig wahrscheinlich. Erstaunlich sei, dass er trotz geltend gemachter polizeilicher Suche sowohl 2021, als auch 2022 problemlos legal die Türkei verlassen habe. Darauf angesprochen, habe er gemeint, beim ersten Mal habe es noch keine Probleme gegeben, und beim zweiten Mal habe er den Schleppern mehr bezahlt. Damit sei nicht plausibel erklärt, wie es ihm möglich gewesen sei, die Türkei auf legalem Weg zu verlassen, obwohl er angeblich polizeilich gesucht werde. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich das Gesagte tatsächlich so wie geschildert zugetragen habe.

      Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung seien die Aussagen des Beschwerdeführers vage geblieben und teilweise nicht mit den eingereichten Beweismitteln – namentlich in Bezug auf das Jahr, in dem das Urteil ergangen sei, und das Strafmass – übereinstimmend. Gemäss dem eingereichten Urteil sei er wegen Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Institutionen (Art. 301 tStGB) nicht zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, sondern von sechs Monaten und sieben Tagen verurteilt worden, wobei die Eröffnung des Urteils aufgeschoben und eine Bewährung von fünf Jahren ohne Auflagen ausgesprochen worden sei. Zudem sei er nicht im Jahr 2020 angeklagt und verurteilt worden, sondern bereits im Jahr 2019. Gegen das Urteil sei keine Beschwerde erhoben worden und es sei am

      6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Strafe sei auf Bewährung ausgesprochen worden und dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, in den Jahren 2021 und 2022 die Türkei legal und ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg zu verlassen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils auf Bewährung habe er bei einer Rückkehr in die Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

      Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die HDP Unannehmlichkeiten gehabt habe, auch wenn es sich bei dieser um eine legale Parteien handle. Das Interesse der Behörden an seiner Person genüge indes nicht, eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, zumal er nicht Parteimitglied gewesen sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung, verfolgt zu werden, verwirklichen werde.

      Bei der Auflage im Gerichtsurteil, der Beschwerdeführer dürfe aufgrund der auf Bewährung verhängten Strafe nicht mehr in den sozialen Medien posten, handle es sich nicht um eine Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirke und ein menschenwürdiges Leben verunmögliche. Auch der vorgebrachte Kommentar auf einen von ihm in der Schweiz veröffentlichten Post, in dem seine Kimlik-Nummer veröffentlicht worden sei, erzeuge keinen derart unerträglichen psychischen Druck. In Bezug auf sein Vorbringen, er poste auch in der Schweiz unter einem Pseudonym weiter, sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung davon ausgegangen werde, dass bewusst in Kauf genommen werde, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden.

      Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, wobei es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, Provokationen und tätlichen Auseinandersetzungen, an denen er sich beteiligt habe, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Insofern er geltend mache, er sei im Jahr 2015 von türkischen Bürgern angezeigt und beschuldigt worden, den Polizeiposten bombardieren zu wollen, weshalb er festgenommen und während einer Woche gefoltert und belästigt worden sei, sei festzustellen, dass die geschilderten Vorfälle knapp ein Jahrzehnt zurücklägen. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft müsse eine

      Verfolgung zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes bestanden haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht Stand.

      Die vom Beschwerdeführer erwähnten exilpolitischen Aktivitäten könnten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei begründen. Aus den Akten und seinen Schilderungen ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts. Das geltend gemachte Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person zu bewirken.

    2. In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr ak-

      tiven Familie. Seine Cousine L.

      sei vor Jahren der YPG

      (Yekîneyên Parastina Gel) beigetreten. Gemäss Berichten aus dem Jahr 2020 sei sie durch die türkischen Behörden getötet worden. Sein Onkel M. sei aufgrund seines Engagements für die kurdische Sache zu 20 Jahren Haft verurteilt worden und zirka im Jahr 2020 freigekommen. Dessen Bruder N. sei von 2005 bis etwa 2019 inhaftiert gewesen. Der Sohn von M. sei wegen Beihilfe zum Terrorismus zu lebenslanger Haft verurteilt und 2017 festgenommen worden. Gegen mehrere Cousins des Beschwerdeführers seien Verfahren hängig gewesen, als er aus der Türkei geflüchtet sei. Einige Verwandte seien in die USA geflohen. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2021 mit seiner Familie auf dem E. -Platz gewesen sei, seien sie von türkischen Nationalisten angehalten und bedroht worden. Diese hätten gesagt, dass sie seinen Sohn töten würden, damit dieser später kein Terrorist werde. Der Beschwerdeführer, der sich in den sozialen Medien gegenüber den türkischen Behörden nach wie vor kritisch geäussert habe, habe sich immer mehr geängstigt. In den sozialen Medien seien seine teilweise anonymen Profile mit seiner türkischen ID-Nummer und seinem Namen identifiziert und veröffentlicht worden. Er habe Todesdrohungen erhalten und mehrere Accounts seien gesperrt worden.

      Es sei darauf hinzuweisen, dass die im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen vom SEM massiv überschritten worden seien. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 1. November 2022 eingereicht, das erstinstanzliche Verfahren sei erst nach 527 Tagen abgeschlossen worden.

      Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Heirat im Jahr 2019 drei Jahre lang mit Frau und Sohn zusammengelebt, sei nicht klar, worin das SEM einen Widerspruch sehe. Zähle man die Jahre 2019, 2020 und 2021 zusammen, ergebe dies drei Jahre. Bei der Anhörung habe er angegeben, dass er seine Familie gelegentlich heimlich besucht habe. Er sei seit drei Jahren von seiner Familie getrennt und habe sie seit seiner Flucht aus der Türkei im Jahr 2022 nicht mehr gesehen. Seine Aussagen liessen sich problemlos miteinander vereinbaren. Beim vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, bei dem er von Anhängern der MHP und AKP angezeigt worden sei, handle es sich um ein Ereignis aus dem Jahr 2015. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Kumulation von Ereignissen versteckt. Als er bei seinen Eltern und bei seiner Frau von der Polizei gesucht worden sei, seien seine Befürchtungen bestätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM seine Angaben als widersprüchlich und wenig konsistent bezeichne. Es sei notorisch, dass die meisten Flüchtenden ihre Flucht mit Hilfe von Schleppern organisierten, die gute Kontakte hätten. Nicht ungewöhnlich sei, dass eine Flucht über den Luftweg trotz polizeilicher Suche möglich sei. Aufgrund der Aktenlage bestehe kein Spielraum, das gegen den Beschwerdeführer gefällte Urteil anzuzweifeln. Er habe Mühe, seine Erlebnisse in Worte zu fassen und genaue zeitliche Angaben zu machen. Das Urteil sei tatsächlich Ende 2019 gefällt worden, und bei der Anhörung habe er angegeben, er habe die Auflage erhalten, nicht mehr in den sozialen Medien zu posten, wobei er sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtskraftmitteilung beziehe. Das SEM betone im Entscheid, dass das Urteil ohne Auflagen ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage gemeint, dass eine Bewährungsfrist von fünf Jahren ausgesprochen worden sei. Da er wegen seiner Posts in den sozialen Medien verurteilt worden sei, bedeute dies, dass er in den nächsten fünf Jahren keine regierungskritischen Inhalte mehr in den sozialen Medien posten dürfe. Weshalb er von einer Verurteilung zu zwei Jahren Haft spreche, sei bei genauerer Nachfrage nachvollziehbar. Bei der Urteilsverkündung sei ihm gesagt worden, dass das Urteil auf Bewährung ausgesprochen worden sei und er im Widerhandlungsfalle mit einer mindestens zweijährigen Haftstrafe rechnen müsse. Die vom SEM geltend gemachten Widersprüche schienen teilweise gesucht. Dem Beschwerdeführer sei es unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und seines Zustands gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen.

      Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in einer Gesamtbetrachtung zu werten. Seine Ethnie habe direkten Einfluss auf seine Verfolgung und

      führe zu einer Verschärfung seines Profils. Bezüglich Personen, die den kurdischen Parteien nahe stünden, bestehe ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des Staates. Laut dem «US Department of State» setzten türkische Staatsanwaltschaften eine breite Definition von Terrorismus und Bedrohungen der nationalen Sicherheit ein, um Strafverfahren gegen hunderte prokurdische Politikerinnen und Politiker, Parteioffizielle und Unterstützende zu führen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass viele der Verhafteten keine Verbindungen zum Terrorismus hätten und nur verhaftet worden seien, um die prokurdische HDP zu schwächen und kritische Stimmen zu unterdrücken. Die türkische Regierung habe im Jahr 2023 versucht, die HDP zu verbieten. Seitdem setze die Regierungskoalition ihre Kampagne zur Kriminalisierung der HDP fort. Laut der «International Crisis Group», seien «tausende HDP-Mitglieder wegen angeblicher Verbindungen zur PKK inhaftiert worden». Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch äusserst aktiven Familie und sei der Polizei bekannt. 2015 sei er eine Woche festgehalten und gefoltert, 2019 sei er aufgrund seines regierungskritischen Engagements in den sozialen Medien verurteilt worden. Das Urteil sei auf Bewährung ausgesprochen worden, der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit bereits mehrfach wieder in den sozialen Medien engagiert und sei dabei identifiziert worden.

      Falls die vom Beschwerdeführer erlittenen Übergriffe als asylrechtlich irrelevant gewertet würden, sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Er sei von klein auf behördlichen Kontrollen, Schikanen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen und vor seiner Flucht selbst ins Visier der türkischen Behörden geraten. Vor seiner Flucht habe er mehr als ein Jahr im Versteckten in ständiger Angst gelebt. Er habe damit rechnen müssen, von der Polizei befragt oder mitgenommen zu werden. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei ihm nicht zumutbar gewesen, weshalb das Vorliegen ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bejahen sei. Aus Sicht der türkischen Behörden verfüge er über ein erhebliches politisches Profil. Hinzu kämen seine Landesabwesenheit und sein exilpolitisches Engagement. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei müsse er mit höchster Wahrscheinlichkeit mit der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechnen.

    3. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Argumentation hinsichtlich der Verletzung der Verfahrensfristen könne nicht gefolgt werden. Gestützt auf Art. 24 AsyIG könne das SEM bei einem erheblichen Anstieg der Asylgesuche in der Schweiz Gesuchstellende vorzeitig aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den Zuweisungskanton austreten lassen. Der

      Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 10. November 2022 dem Kanton C. zugewiesen worden. Der Vorwurf, die Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, sei somit entschieden zurückzuweisen. In Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil sei anzumerken, dass im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile bekannt sei, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichteten. Auf türkischen Fernsehsendern seien zwei Beiträge erschienen, welche die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Thema gehabt hätten. In den beiden TV-Beiträgen seien Listen mit entsprechenden Angeboten gezeigt worden. Dokumente würden von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert. In einer der beiden Listen sei explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionierten». In der anderen Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» werde festgehalten, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen seien. Sowohl von professionellen Fälschern hergestellte, als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) «echte» Dokumente seien käuflich erwerbbar.

    4. In der Replik wird entgegnet, Art. 24 Abs. 6 AsyIG beziehe sich lediglich auf die Aufenthaltsdauer in einem BAZ und halte fest, dass eine vorzeitige Kantonszuweisung in bestimmten Fällen bereits vor Ablauf der Höchstdauer von 140 Tagen erfolgen könne. Daraus ergebe sich nicht, dass das beschleunigte Verfahren beliebig in die Länge gezogen werden könne. Dem Dokument «Eckwerte der gemeinsamen Notfallplanung von Bund und Kantonen im Bereich Asyl» vom 14. April 2016 (ergänzt am 6. April 2017) sei zu entnehmen, dass auch bei einer sehr starken Zunahme der Asylgesuche schwach begründete Asylgesuche möglichst prioritär entschieden würden. Auch dem Dokument «Schwankungstauglichkeit und Notfallplanung, Faktenblatt zur Neustrukturierung Asyl, Stand: Juli 2018» sei zu entnehmen, dass die Asylsuchenden nach Möglichkeit mindestens so lange im BAZ verbleiben könnten, bis in einem beschleunigten Verfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen oder die Person ins erweiterte Verfahren zugewiesen worden sei. Fehle es an Plätzen, sollten den Kantonen prioritär jene Asylsuchende vorzeitig zugewiesen werden, deren Ausreise absehbar sei.

Das SEM habe sich nicht zur Echtheit des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils geäussert. Letztlich gehe es aber davon aus, dass er verurteilt worden sei. Bereits in der Beschwerde sei dargelegt worden, dass sich seine Aussagen ohne weiteres mit dem ergangenen Urteil vereinbaren liessen. Es gebe keine Gründe, seine Verurteilung in Frage zu stellen. Im Übrigen sei die Argumentation des SEM entschieden zurückzuweisen und auf die Beschwerde vom 22. April 2024 zu verweisen.

5.

    1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im beschleunigten Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen seien massiv überschritten worden, da das vorinstanzliche Verfahren erst nach 527 Tagen abgeschlossen worden sei.

    2. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren behandelt. Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den BAZ geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen; diese Frist beinhaltet das erstinstanzliche und ein allfälliges Beschwerdeverfahren sowie das Wegweisungsvollzugsverfahren. Das erstinstanzliche Verfahren besteht aus einer 21-tägigen Vorbereitungsphase und einer daran anschliessenden, achttägigen Entscheidphase, die mit dem Abschluss der Vorbereitungsphase zu laufen beginnt (Art. 37 Abs. 2 AsylG). Die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Gesamtfrist von 140 Tagen entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Diese Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Wegweisungsvollzug erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).

    3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bereits neun Tage nach Einreichung des Asylgesuchs – nach der PA – dem Kanton zugewiesen. Die Anhörung erfolgte erst rund eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung, und neun Tage später erging der Asylentscheid. Es ist davon auszugehen, dass der vorzeitige Zuweisung des Beschwerdeführers in einen Kanton (vgl. dazu Art. 24 Abs. 6 AsylG) und die danach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung auf die hohen Asylund Schutzgesuchszahlen in den

Jahren 2022 und 2023 und die damit zusammenhängenden Kapazitätsengpässe in den BAZ zurückzuführen sind. Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass das Verfahren aus gesuchsspezifischen Gründen – namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte – so lange gedauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) – zur Folge hatte (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).

6.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

    2. Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten nach seiner geltend gemachten Rückkehr aus F. im Jahr 2021 widersprüchlich sind. Einerseits führte er bei der Anhörung aus, er habe die letzten drei Jahre vor seiner zweiten Ausreise aus der Türkei im Oktober 2022 zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in E. gelebt. Gearbeitet habe er bis eine Woche vor seiner Ausreise im Geschäft seines Cousins; er sei täglich zur Arbeit gegangen (vgl. SEM-act. […]-20/17 F6–F11 und F15– F18). Anderseits gab er an, er habe sich nach seiner Rückkehr aus F. in die Türkei im Jahr 2021 und vor seiner zweiten Ausreise nach

F. im Oktober 2022 ungefähr eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten. Er sei nicht in B. geblieben, habe ständig die Städte gewechselt und sei auch in seine Herkunftsregion gereist. Ab und zu sei er heimlich nach Hause gegangen (vgl. SEM-act. […]-20/17 F85 ff.). Hätte der Beschwerdeführer sich während ungefähr eineinhalb Jahren in verschiedenen Städten und Dörfern aufgehalten, hätte er nicht zirka seit einem Jahr vor seiner Ausreise täglich im Geschäft seines Cousins in B. arbeiten können (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12, SEM-act. […]-20/17 F15). Hätte er sich vor seiner zweiten Ausreise nach F. während eineinhalb Jahren an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt, hätte er ebenso wenig die letzten drei Jahre vor derselben zusammen mit seiner Kernfamilie in E. leben können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass seine Aussage, er habe sich vom Frühling 2021 bis im Herbst 2022 an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt, unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist.

7.

    1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-

      tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4

      E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

    2. Die vom Beschwerdeführer im Jahre 2015 im Nachgang einer Hochzeitsfeier erlittene Festhaltung, bei der er von Polizisten misshandelt und belästigt worden sei, lag zum Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus der Türkei im Oktober 2022 rund sieben Jahre zurück. Die damaligen Ereignisse waren somit weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei und damit flüchtlingsrechtlich nicht (mehr) relevant. Die dazu eingereichten Zeitungsartikel und die auf einem USB-Stick festgehaltenen Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. […]-18/- IDNr. 001, 002 und 012) vermögen an dieser Würdigung der zeitlich zurückliegenden Ereignisse nichts zu ändern.

7.3

      1. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, er habe bereits im Jahre 2012 die HDP unterstützt und reichte in diesem Zusammenhang zwei Fotografien ein. Auch nach seiner Verurteilung im Jahre 2019 sei er weiterhin für die HDP aktiv gewesen. Die Polizei sei in E. vor dem Parteilokal gestanden und habe alle fotografiert. 2021 seien im Parteilokal eine Razzia durchgeführt und der lokale Parteivorsitzende sowie dessen Stellvertreter festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei zwar nicht Parteimitglied gewesen, habe aber bei der Organisation von Kundgebungen geholfen (vgl. SEM-act. […]-18/- ID-Nr. 003 und 20/17 F61, F92 und F110–F112).

      2. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seines langjährigen Engagements als Unterstützer der HDP in Konflikt mit den türkischen Behörden geriet. Er wurde aufgrund seiner Aktivitäten für die kurdische Partei von den Sicherheitsbehörden weder ermahnt noch festgenommen. Bis zu seiner Ausreise geriet er offenbar nicht ins Visier derselben und es bestehen keine Hinweise darauf, dass gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Unterstützungstätigkeit ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Gemäss dem von ihm eingereichten UYAPBildschirmfoto aus seinem Konto vom 14. März 2024 waren gegen ihn im damaligen Zeitpunkt keine Strafverfahren hängig (vgl. SEM-act. […]-18/- ID-Nr. 011). Dem Beschwerdeführer kann somit keine begründete Furcht

vor ihm zukünftig drohenden ernsthaften Benachteiligungen auf-grund seines niederschwelligen politischen Engagements zuerkannt werden.

7.4

      1. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM Dokumente ein, gemäss denen er am 26. November 2019 vom (…) Erstinstanzlichen Strafgericht von J. wegen der Beleidigung des türkischen Volkes, der türkischen Republik, des türkischen Parlaments und der türkischen Regierung oder der Justizbehörden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und sieben Tagen verurteilt wurde. Die Eröffnung des Urteils wurde aufgeschoben und es wurde eine Bewährungsfrist von fünf Jahren angeordnet. Da innerhalb der Beschwerdefrist kein Rekurs erhoben wurde, erwuchs dieses Urteil im Dezember 2019 in Rechtskraft (vgl. SEM-act. […]- 18/- ID-Nr. 008 und 009).

      2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten und sieben Tagen ist als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da sie mangels der erforderlichen Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen ist. Des Weiteren ist die geltend gemachte Verurteilung, die im Dezember 2019 in Rechtskraft erwuchs, sachlich und zeitlich nicht kausal für die im Oktober 2022 erfolgte zweite Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei.

7.5

      1. Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, seine Familie und er seien in E. von nationalistisch eingestellten Nachbarn, beleidigt und provoziert worden. Während einer Auseinandersetzung im Jahr 2020 sei er von einem von rassistischen Türken geworfenen Stein am Kopf getroffen und verletzt worden (SEM-act. […]-20/17 F101–F105). Einer seiner Kollegen habe zirka 2021 bei einem Besuch der Vereine der MHP und der AKP in E. gesehen, dass dort Fotos von bei der kurdischen Partei tätigen Personen aufgehängt worden seien. Es sei ihm gesagt worden, dass man hinter diesen Menschen her sei und sie erwischen werde (SEM-act. […]-20/17 F96 f.).

      2. Die im Jahr 2020 durch einen Stein erlittene Verletzung am Kopf meldete der Beschwerdeführer offenbar nicht bei den zuständigen Behörden. Da er keine Anzeige erstattete, kann nicht von einer fehlenden Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv – namentlich

seiner politischen Einstellung – die allenfalls erforderliche Unterstützung verwehrt worden wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zudem hätte der Beschwerdeführer den angespannten Beziehungen zwischen in E. lebenden türkischen Nationalisten und kurdischen Einwohnern zusammen mit seiner Familie dadurch entgehen können, dass er in ein weniger spannungsgeladenes Quartier umgezogen wäre.

7.6

      1. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme. Eine Cousine sei der YPG beigetreten und gemäss Berichten im Jahr 2020 getötet worden. Ein Onkel sei aus politischen Gründen zu 20 Jahren Haft verurteilt und 2020 freigelassen worden. Dessen Bruder sei 2019 nach langjähriger Haft aus gesundheitlichen Gründen freigelassen worden. Zudem seien gegen mehrere Cousins Strafverfahren eingeleitet worden.

      2. Hinsichtlich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kontext der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. die Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom

        17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014

        vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.).

      3. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Anhörung nicht vor, dass er aufgrund des politischen Engagements von Verwandten mit den türkischen Behörden ernsthafte Schwierigkeiten hatte. Weder seine Eltern noch seine Geschwister scheinen in dem Masse ein politisches Engagement (gehabt) zu haben, dass sie in Konflikt mit den Polizeiund Justizbehörden gerieten. Die Cousine, die der YPG beigetreten und von den türkischen Behörden getötet worden sei, erwähnte er während der Anhörung nicht. Wegen der Verurteilung von Onkeln und eines Cousins entstanden ihm offenbar keine ernsthaften Schwierigkeiten, zumal er sie weder erwähnte noch geltend machte, dass er die Türkei ihretwegen verlassen habe. Da er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2022 wegen des erstmals in der Beschwerde erwähnten politischen Engagements mehrerer Verwandter keine ernsthaften Nachteile erlitt, ist nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer Aktivitäten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wird. Der im Zusammenhang mit dem Tod von

L. eingereichte Bericht «(…)» vom (…) 2020 vermag an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern.

7.7

      1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des

        BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom

        13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. August 2022

        E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4).

      2. Wie bereits vorstehend festgehalten, ist der Beschwerdeführer nach seiner legalen Ausreise aus der Türkei im Frühling 2021 freiwillig wieder in sein Heimatland zurückgekehrt und dort einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM davon aus, dass sein Vorbringen, er habe sich während rund eineinhalb Jahren an verschiedenen Orten in der Türkei versteckt, nicht glaubhaft ist. Dem Druck, den nationalistisch gesinnte Nachbarn auf ihn und die anderen kurdischen Bewohner seines Wohnquartiers ausgeübt hätten, hätte er durch einen Umzug in ein anderes Quartier von B. entgehen können. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Verbund mit der Auflage, dass er während fünf Jahren keine Straftaten

mehr begehen dürfe, ansonsten der aufgeschobene Vollzug aufgehoben würde und er die Strafe zu verbüssen hätte, sind nicht als derart einschneidend und gravierend zu werten, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv gesehen verunmöglicht worden wäre. Es bestehen – unter Hinweis auf den eingereichten UYAP-Auszug – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten «neuen»» Strafverfahrens gesucht wird. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen lassen weder für sich genommen noch in einer Gesamtsicht die Annahme zu, dass er in seinem Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war.

7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner aktuellen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und eine solche in objektiver Hinsicht auch nicht in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

8.

    1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

    2. Für die Beurteilung, ob aus objektivierter Sicht subjektive Nachfluchtgründe vorliegen oder nicht, ist wesentlich, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland aufhält, als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten muss. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, er sei in C. an einem Marsch

      zum (…) für den Märtyrer O.

      dabei gewesen und habe in

      I. an einer Nacht für die PKK teilgenommen. Im Camp habe er mit Freunden darüber gesprochen, sie seien zum Verein gegangen und hätten bei der Organisation des Demonstrationszugs geholfen. Auf den beim SEM eingereichten Fotografien ist der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einem Demonstrationszug beziehungsweise vor der (…) stehend zu

      erkennen (vgl. SEM-act. […]-18/- ID-Nr. 010). Mit der Beschwerde wurde ein Bericht über eine Demonstration vom (…) 2023 vor dem (…) eingereicht, bei der gegen die Ermordung von politischen Funktionären protestiert wurde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass politisch aktive Frauen zur Zielscheibe von Übergriffen geworden seien. Der Beschwerdeführer habe an dieser Kundgebung teilgenommen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die türkischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangten. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der kurdischen Sache genügen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um ihn in den Augen der türkischen Behörden als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.6 und E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 6.2). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

    3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG teilweise nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ebenso wenig muss er aufgrund seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hegen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausführungen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9.

Ergänzend festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom SEM aufgrund der Aktenlage richtig und vollständig festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte seine Vorbringen in der Anhörung ausführlich schildern und beim SEM Beweismittel einreichen, mit denen er dieselben

zu stützen suchte. Ferner wurde ihm die Gelegenheit gewährt, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, wovon mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. April 2024 Gebrauch gemacht wurde (vgl. SEMact. […]-23/3). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt worden sein sollte. Der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

10.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

      3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

        28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl.

        E. 7), gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei

        – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 8.3.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4,

        D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar

        2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.).

        Aufgrund des Gesagten ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

      3. Hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten im vorliegenden Einzelfall ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt (vgl. SEM-act. […]-20/17 F43–F46). Er genoss eine gute schulische Ausbildung ([…]) und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern im (…) (vgl. SEM-act. […]-20/17 F14–F18). Seinen Angaben gemäss sei seine finanzielle Lage gut gewesen, er habe diesbezüglich keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. […]-20/17 F19). Seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn leben in B. , zahl- reiche andere Angehörige (Tanten und Onkel) leben in B. und in G. (vgl. SEM-act. […]-20/17 F21–F29), womit er in der Türkei über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügt. Dem Beschwerdeführer wird es aufgrund seiner Berufserfahrung im Textilbereich und seines sozialen Beziehungsnetzes trotz seiner bald zweijährigen Abwesenheit von seinem Heimatland gelingen, sich eine Lebensgrundlage zu erarbeiten.

      4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

12.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 1. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

14.

    1. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Schlunegger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

    2. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

    3. Vorliegend wurde am 24. Mai 2024 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 7,5 Stunden à Fr. 225.– und Spesen von Fr. 89.– (Übersetzungskosten und Porti) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 14.2 der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 1740.– (Fr. 1650.– für Arbeit, Fr. 89.– für Spesen) festzusetzen. Gemäss Angaben der Rechtsbeiständin besteht keine Mehrwertsteuerpflicht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1740.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.