Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1997/2014 |
Datum: | 14.10.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Flüchtling; Person; Quot;; Recht; Behörde; Behörden; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Ausreise; Heimat; Wegweisung; Vorinstanz; Richtendienst; Sinne; Verfügung; Hause; Beschwerdeführers; Flüchtlingseigenschaft; Vorbringen; Befragung; Anhörung; Wahlen; Personen; Rückkehr; Asylgesuch |
Rechtsnorm: | Art. 105 BGG ;Art. 25 BV ;Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1997/2014
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A. , geboren am ( ), Iran,
vertreten durch Michel Meier, substituiert durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N ( ).
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7. September 2010 illegal in die Schweiz ein. Am 9. September 2010 suchte er im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort wurde er am 24. September 2010 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung fand durch das BFM am 11. Oktober 2010 statt. Am 5. März 2014 hörte das BFM ihn ergänzend an.
Im Rahmen erwähnter Befragungen gab der Beschwerdeführer hauptsächlich zu Protokoll, er sei Perser, gehöre dem Islam an und stamme aus B. . Er habe den Iran verlassen, da er wegen regimekritischer Äusserungen und Tätigkeiten durch die staatlichen Behörden in der Vergangenheit mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden sei. Insbesondere habe er sich bei der Polizei respektive den Behörden über die staatliche Drogenpolitik beschwert, da drei seiner Brüder drogenabhängig gewesen seien. Einmal sei er zirka zwei Monate wegen Diebstahls, den die Behörden ihm angehängt hätten, inhaftiert worden. Man habe ihn täglich geschlagen und seine Hände auf den Rücken gebunden. Gegen Kaution sei er freigelassen worden. Er habe eine Busse bezahlen müssen. Etwa ein bis drei Monate vor den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 respektive ungefähr Ende März 2009 sei er durch vier Angehörige des staatlichen Nachrichtendienstes im Rahmen einer Festnahme vergewaltigt und dabei gefilmt worden. Man habe ihn zwingen wollen, bei den bevorstehenden Demonstrationen Teilnehmende zu fotografieren und zu eliminieren, ansonsten der Film veröffentlicht worden wäre. Er habe sich damit einverstanden erklärt, jedoch nicht die Absicht gehabt, diesen Auftrag zu erfüllen. Zirka einen Monat nach seiner Freilassung respektive eine Woche vor den Wahlen habe er sich vom Motorrad fallen und durch Freunde einen Gips verpassen lassen. Dem Nachrichtendienst habe er erklärt, nicht im Stande zu sein, dessen Auftrag zu erfüllen. Als er wieder habe gehen können, sei er von zu Hause weg zu einem Freund nach C. gegangen. Dann sei er zurückgekehrt und habe sich einen Tag bei einem Onkel aufgehalten. Er habe sich von seinen Verwandten verabschiedet. Während seiner Abwesenheit habe man nach ihm gesucht. Er habe seinen Brüdern aufgetragen, den Behörden zu erklären, dass er sich um einen Freund im Spital kümmere. Eine Woche nach den Wahlen respektive im Mai 2010 habe er den Iran verlassen. Er sei mit dem Bus nach Teheran und weiter in die Türkei gereist, wo er zirka drei Monate gearbeitet
habe. Für seine Ausreise aus dem Iran, während der er kontrolliert worden sei, habe er seinen Reisepass benützt. Diesen habe er danach nach Hause gesandt. Von der Türkei sei er zu Fuss vermutlich via Griechenland nach Mazedonien und dann in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er durch Angehörige der Regierung umgebracht zu werden.
Am 4. September 2010 wurden dem BFM via Fax Kopien eines iranischen Identitätsbüchleins und einer Identitätskarte des Beschwerdeführers übermittelt.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer Unterstützungsbestätigung - Kopien zweier Zeitungsberichte sowie eine iranische Identitätskarte und ein iranischer "Inlandspass" bei.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bewilligte antragsgemäss die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 24. Mai 2014 eingeladen.
Das BFM reichte am 22. Mai 2014 eine Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2014 mit Frist zur Replik bis zum 16. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Beschwerdeführer bezog mit Replik seines Rechtsvertreters vom
16. Juni 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, BGG, SR 173.110). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich im Asylbereich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das
AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, da der Beschwerdeführer im Abstand von vier Jahren ergänzend angehört worden sei, solle nicht auf insignifikante Widersprüche oder Auslassungen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG eingegangen werden. Es müsse ohnehin nicht von der Tatsächlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt sein, sondern am Schluss müssten nach einem Abwägen jene Argumente, die für die geltend gemachten Vorbringen sprechen würden gegenüber jenen, die eher unwahrscheinlich seien, gemäss einem objektiv anzuwendenden Massstab überwiegen (vgl. act. A16/7 S. 2, Ziffer II).
Diese Auffassung ist zutreffend, da, wie unter E. 2.3 umschrieben, nicht einzelne unwesentliche Ungereimtheiten in den Aussagen einer asylsuchenden Person als entscheidend zu erachten sind, sondern massgebend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Das BFM erwägt im Weiteren, für die Plausibilität der Asylgründe spreche insbesondere die Erzählung des Beschwerdeführers betreffend die Folterungen durch den Ettelaat (Anmerkung des Gerichts: damit ist der iranische Nachrichtendienst gemeint) und die Schilderung, wonach dieser ihn für einen Auftrag habe gewinnen wollen und er sich dagegen gewehrt habe. Gemäss der Befragung vom 11. Oktober 2010 hätten einige sogenannte Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbring-en sprechen würden, festgestellt werden können. Auch der Zeitpunkt des Vorfalls, etwa zwei Monate vor den Wahlen, habe der Beschwerdeführer kongruent angegeben. Seine Aussagen, wonach er bei der Polizei gegen das Vorgehen der Behörden und insbesondere wegen der Situation seiner Brüder protestiert habe, hätten zwar überzeugt, doch sei hierzu nicht nachvollziehbar, dass offensichtlich weder er noch seine Brüder hierin direkte Nachteile gewärtigt hätten.
Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt geht die Vorinstanz damit nicht etwa von der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, wie sie der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber in der einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2010 geschildert hat, aus, sondern zählt mit diesen einleitenden Erwägungen unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung lediglich
einige Punkte auf, die insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen könnten. Mit dem letzten Halbsatz, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass (aufgrund seiner Beschwerde bei der Polizei) weder er noch seine Brüder direkte Nachteile erlitten hätten, stellt es die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderungen sogleich in Frage. In der nachfolgenden Ziffer II E. 1 bis 3 zählt das BFM - unter Bezugnahme auf Aussagen aus sämtlichen Anhörungen - zahlreiche Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers auf, die seiner Ansicht nach entweder unlogisch und nicht überzeugend (vgl. Ziffer II E 1) oder nicht genügend detailliert (vgl. Ziffer II E. 2) oder widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft zu werten sind (vgl. Ziffer II E. 3). Die Vorinstanz geht damit in einer Gesamtbetrachtung von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG aus. Eine Prüfung seiner Vorbringen auf deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG hin, nimmt sie daher - konsequenterweise - nicht vor. Die Auffassung in der Beschwerde, die Vorinstanz verneine eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Nachteilen (im Sinne von Art. 3 AsylG) geht demnach fehl.
Die Vorinstanz verdeutlicht in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 ihren Standpunkt, wonach sie die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet. So führt sie an, sie habe in ihren Erwägungen grobe Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente wie die legale Ausreise, den Widerspruch von Zivilbeamten und Uniformierten bei der Suche zu Hause, die stark variierende Anzahl der Verhaftungen, die angeblich fast tägliche Suche zu Hause nach der Haftentlassung oder eben das Verneinen dieses Vorbringens aufgezählt. Damit wird nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz insgesamt von der Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes ausgeht. Die Vorinstanz hat demnach nicht etwa wie in der Replik vom 16. Juni 2014 erneut betont wird, die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe des iranischen Geheimdienstes als glaubhaft qualifiziert, sondern diesbezüglich - wie erwähnt - lediglich von einigen Realkennzeichen gesprochen, hingegen die Unglaubhaftigkeitselemente, die gegen die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen sprechen, insgesamt als überwiegend erachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Vorinstanz - die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher und teils massiver Ungereimtheiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung als nicht glaubhaft erscheinen.
Bereits nach Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2010 und jener der vertieften Anhörung vom 11. Oktober 2010 lassen sich - wie unter E. 3.6.3 aufgezeigt wird - diverse und teils massive Ungereimtheiten feststellen aufgrund derer auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen ist. Durch die zusätzliche Befragung vom 5. März 2014 wird diese Einschätzung bekräftigt (vgl. nachstehend E. 3.6.4). Die darin enthaltenen Angaben sind in wesentlichen Punkten ebenfalls entweder als nicht nachvollziehbar, in sich oder zu den vorhergehenden Angaben kontradiktorisch oder als unsubstantiiert zu bezeichnen und daher nicht geeignet, die zuvor festgestellten Divergenzen aufzulösen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es gelte der Umstand zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden letzten Befragungen einige Jahre vergangen seien, ist damit letztlich nicht von Belang. Es mag zwar zutreffen, dass - wie in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung sowie einen englischen Beitrag einer Universität moniert wird - das menschliche Gedächtnis Erlebnisse verzerrt, beschönigt oder Unliebsames löscht. Auch mögen mit der Zeit konkrete Erinnerungen an gewisse Ereignisse schwinden. Gewichtige, prägende Vorfälle bleiben dennoch grundsätzlich im Gedächtnis einer Person haften. Es kann daher erwartet werden, dass diese wenigstens bis zu einem gewissen Grad kongruent und in sich logisch abgerufen werden können. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Dass dafür - wie in der Replik dahingehend geltend gemacht - eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) verantwortlich zeichnen könnte, überzeugt nicht. Eine entsprechende ärztliche Diagnose wurde nie gestellt respektive lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Spitalaufenthalt vom Jahre 2013, wonach er wegen Suizidgedanken zwei, drei Tage im Spital gewesen sei und danach eine Zeit lang Medikamente, vor allem Schlafmittel, eingenommen, dann aber wieder abgesetzt habe (vgl. act. A14/23 S. 4), kann nicht auf eine PTBS geschlossen werden. Für diesen klinischen Aufenthalt liegt zudem ebenfalls kein medizinischer Beleg vor. Selbst bei Vorhandensein einer ärztlich diagnostizier-
ten PTBS würde im Übrigen eine solche für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bilden. Möglich wäre in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würde, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil D-5781/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). Mangels vorhandener ärztlich attestierter PTBS fällt eine solche Beurteilung somit ohnehin nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, er sei von Kindheit an gegen die Regierung gewesen. Er sei zu den Behörden gegangen, habe auf den Tisch geschlagen und gesagt, sie seien Diebe und brächten die Jungen zum Drogenkonsum, sie würden im Land alles kaputt machen. Er sei öfters und stets von zu Hause aus durch die Behörden mitgenommen worden (vgl. act. A1/11 S. 5 f.). Im Rahmen der einlässlichen Befragung vom 11. Oktober 2010 wiederholte er, seit seiner Kindheit politisch aktiv gewesen zu sein und führte aus, drei seiner Brüder seien drogenabhängig gewesen. Er sei deshalb immer wieder zum Amt für Drogenbekämpfung gegangen und habe sich mit diesem angelegt. Er sei aber nicht angehört worden, sondern seine Forderungen seien abgelehnt worden. Er sei danach öfters festgenommen worden (vgl. act. A8/12 S. 3). Dieser Sachverhalt erscheint unrealistisch. Der iranische Staat duldet bekanntlich absolut keine Kritik an seinem System und geht rigoros gegen Regimekritiker vor. Es erhellt daher nicht, wie der Beschwerdeführer bei der Polizei solch massive Kritik respektive Vorwürfe gegen den Staat erheben konnte, ohne deswegen sofort festgenommen worden zu sein. Dem BFM ist daher zuzustimmen, wenn es ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer einen solchen Protest hat anbringen können, ohne dafür direkt Nachteile zu gewärtigen (vgl. act. A16/7 S. 3). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung an, er sei im Mai respektive Juni 2009 für zwei Monate im Gefängnis gewesen. Als Grund dafür nannte er gestohlene Sachen, die die Polizei bei ihm zu Hause gefunden habe, nachdem sie diese dort zuvor absichtlich versteckt gehabt habe, damit sie ihn habe verhaften können (vgl. act. A1/11 S. 6). Dieses Vorbringen lässt sich indes nicht mit seiner späteren Angabe, er sei Ende März 2009 letztmals verhaftet worden (act. A8/12 S. 4), vereinbaren. Seine Schilderungen des sexuellen Übergriffs durch die Behörden des Nachrichtendienstes vor den Wahlen vom Juni 2009 fallen unsubstanziiert und vage aus. So erklärte er etwa mit Bezug auf die Filmaufnahmen: "Ich konnte sehen, wie sie mich vergewaltigten. Ich bemerkte es während der Tat auch,
aber ich hatte nicht genau gewusst, was geschah." Durch den Befrager des BFM - zu Recht - auf diese irritierende Antwort angesprochen, was er damit meine, relativierte er wenig überzeugend, er habe es schon gewusst, aber nichts machen können (vgl. act. A8/12 S. 5). Seine Äusserung auf die Frage, was er unter einer Vergewaltigung verstehe, erscheint ausweichend. Er stellt nämlich dazu als Gegenfrage: "Was nennen Sie Vergewaltigung? Soll ich ihnen sagen was das heisst?" (vgl. act. A8/12 S. 5). Damit liefert er jedoch keine eigentliche Beschreibung der Geschehnisse. Dies auch nicht, nachdem man ihn erneut aufforderte, zu erzählen, was jeder der einzelnen vier Personen gemacht habe. Er erwidert darauf lediglich, es sei schnell gegangen, fünf, sechs Minuten. Man habe mit der Aufnahme behaupten wollen, es sei eine Gemeinschaftssache gewesen durch ihre Feinde (vgl. act. A8/12 S. 5). Eine Antwort, die unsusbtanziiert und ausweichend ist. Auch auf Wiederholung der Frage, was jeder Einzelne gemacht habe oder was diese im Film gemacht hätten, belässt es der Beschwerdeführer damit hauptsächlich auszuführen: "Alle das Gleiche, es waren vier Leute, der Zweck war ein anderer" und "Wie soll ich es erklären. Alle machten das Gleiche. Ich war auf den Tisch gebunden. Einer nach dem anderen verging sich an mir. Ein psychologischer Krieg. Wie kann ich es erklären? Ich konnte mich nicht wehren. Alle machten das Gleiche. Ich war gefesselt an Händen und Füssen und mit einem Seil an den Tisch gebunden. Sie machten es ab. Ich war an den Füssen noch gefesselt, konnte so ins andere Zimmer gehen. Sie zogen mir die Hosen runter. Danach zogen sie sie wieder rauf (vgl. act. A8/12 S. 5)". Ein eigentliches Bild des sexuellen Übergriffs und insbesondere seinen Empfindungen dazu wird damit nicht wiedergegeben. Nebst den sexuellen Behelligungen durch den Nachrichtendienst nannte der Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise, die Behörden hätten bei ihm zu Hause Alkohol gefunden. Deshalb habe er sofort ausreisen müssen (vgl. act. A1/11 S. 7). In der Anhörung vom 10. Oktober 2010 brachte er im Gegensatz dazu vor, er habe vom Alkoholfund erst nach seiner Ausreise aus dem Iran, während eines Telefonats in der Türkei, erfahren. Darauf hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom
9. September 2010 als (einzigen) Grund seiner Ausreise den illegalen Handel mit Alkohol nannte, wandte er ein, er habe aus Angst nicht den "richtigen" Grund für seine Ausreise genannt und deshalb den Vorfall mit dem Alkohol aufgebauscht. Erst als er sich sicher gefühlt habe, habe er den "richtigen" Grund genannt (vgl. act. A8/12 S. 9). Dieser Erklärungsversuch erscheint nicht stichhaltig. Wäre der Beschwerdeführer nämlich nicht nur wegen dem angeblichen Alkoholfund, sondern insbesondere wegen der behaupteten Verweigerung respektive Verzögerung der Kooperation mit
dem Nachrichtendienst in dessen Fokus gestanden und hätten sich die Behörden deswegen fast täglich nach ihm erkundigt und ihn zu Hause gesucht (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A8/12 S. 3 f. und S. 8 f.), so erscheint nicht plausibel, wie es ihm möglich gewesen sein soll, in einem öffentlichen Autobus die iranische Grenze zu passieren, ohne bei der Kontrolle seines Reisepasses entdeckt zu werden (vgl. act. A1/11 S. 7, vgl. act. A8/12 S. 2). Der Standpunkt des BFM, wonach die legale, kontrollierte Ausreise aus dem Iran ebenfalls gegen die Glaubhaftmachung der von ihm angeführten Probleme mit dem Ettelaat spreche, ist daher als zutreffend zu erachten. Der Beschwerdeführer wandte dazu ein, der iranische Nachrichtendienst sei überzeugt gewesen, dass er zurückkehre. Seine Familie habe den Behörden stets erklärt, dass er bald zurückkomme. Er habe die Familie respektive seine Brüder angewiesen, sein Versteck bei einem Freund nicht preiszugeben und zu erklären, er sei ausgereist respektive er müsse sich um einen Freund im Spital kümmern und kehre wieder zurück (vgl. act. A8/12 S. 9). Diese Argumentation ist als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint nämlich nicht wahrscheinlich, dass er auf diese Weise den iranischen Nachrichtendienst über seine Absicht, nicht kooperieren zu wollen, hätte täuschen können. Dies umso mehr, als dieses Täuschungsmanöver bis zu seiner Ausreise Anfang/Mitte Mai 2010 angehalten haben soll. Seit der angeblich unter sexuellem Missbrauch erzwungenen Vereinbarung mit dem Nachrichtendienst vor den Wahlen vom Juni 2009 respektive seiner anfänglichen Ausrede, er habe sein Bein eingipsen lassen und damit zunächst eine Verletzung vorgetäuscht (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f. und S. 7 f.) wären mehrere Monate verstrichen gewesen. Ein solches Szenario ist angesichts des bekanntlich sehr gut funktionierenden und organisierten iranischen Nachrichtendienstes, der auch vor Repressionen gegen Verwandte oder Bekannte nicht zurückschreckt, um einer gesuchten Person habhaft zu werden, unrealistisch. Wenn sich der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, monatelang bei einem Freund in C. , versteckt gehalten hat und seine Angehörigen diese Adresse zudem gekannt haben sollen, so wäre es für die Behörden mittels Befragung der Familienmitglieder und Verwandten und Freunden oder gar Repressalien gegen dieselben möglich gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass er, trotz der angeblichen Suche nach ihm, einen Tag vor seiner Ausreise an seinen Wohnort zurückgekehrt sein und bei seinem Onkel übernachtet haben soll, um sich von seinen Verwandten zu verabschieden (vgl. act. A8/12 S. 4 und S. 9). Eine Person, die tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung hat, wird kaum ein solches Risiko eingehen und sich bei Verwandten, und damit an einem für die Verfolger leicht auffindbaren Ort, aufhalten. Vor dem Hintergrund des von
ihm beschriebenen sexuellen Missbrauchs im März 2009, der nachfolgenden Suche nach ihm und seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr umgebracht respektive hingerichtet zu werden (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 4 und 9), erhellt auch nicht, weshalb er mit der Flucht ins Ausland derart lange zuwartete und erst im Mai 2010 ausreiste respektive nach den Wahlen vom 12. Juni 2009 noch mehrere Monate in seinem Heimatland verblieb, bevor er ausreiste (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f.).
In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in einer politischen Gruppe tätig gewesen, wobei man ihre Stimmen vor den Wahlen aufgenommen hätte (vgl. act. A1/11 S. 6). Insbesondere zu diesen politischen Aktivitäten ergänzend befragt, machte er am 5. März 2014 zwar recht umfangreiche, indes - einhergehend mit der Auffassung des BFM - völlig substanzlose Ausführungen. So vermochte er zum Inhalt der von ihm verfassten regimekritischen Artikel lediglich anzugeben, die Gruppe habe "die Kettentötungen" kritisiert, sie hätten über die Tätigkeiten "dieser Leute" geschrieben, die iranische Regierung als faschistisch bezeichnet und dass diese die Religion an die Stelle von Kultur setze. Die Artikel hätten von "bestimmten Problemen" im Land gehandelt, weder ein Datum noch den Autor enthalten und seien mittels einer Person, der er sie weitergegeben respektive vorgelesen habe oder mittels SMS an andere weitergeleitet worden. Es seien anonyme Artikel gewesen, die in der Nacht als Flugblätter in die Briefkasten eingeworfen worden seien (vgl. act. A14/23 S. 5 ff.). Nebst diesen detailarmen, vagen und mithin nicht aufschlussreichen Erzählungen, ist er auch nicht in der Lage zur Organisation, Aufbau, Grösse und Mitglieder der Gruppe genaueres zu berichten (vgl. act. A14/23 S. 8 f.). Seine Aussagen hinsichtlich der von ihm erwähnten Tonaufnahmen beschränken sich zudem darauf, ein Haus als Sitzungsort an seinem Wohnort sowie ein paar Teilnehmer dieser Sitzung vom Jahre 2008 zu nennen (vgl. act. A14/23 S. 7 f.). Die Datierung der Sitzung ins Jahr 2008 stimmt - wie vom BFM zutreffend erkannt - zudem nicht mit seiner ursprünglichen Behauptung überein, wonach diese Zusammenkunft ein, zwei Monate vor den Wahlen vom Juni 2009 stattgefunden habe (vgl. act. A1/11 S. 6). Im Rahmen der ergänzenden Befragung berichtete der Beschwerdeführer zudem, er sei vielleicht eine Woche oder 10 Tage nachdem die Wahlen vom 18. Juni 2009 stattgefunden hätten respektive im Juli 2009 ausgereist (vgl. act. A14/23 S. 13 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Präsidentschaftswahlen im Iran nicht am 18. sondern am 12. Juni 2009 stattfanden. Letzteres Datum gab er zwar ursprünglich zutreffend an (vgl. act. A8/12 S. 7). Sein Vorbringen, den Iran bereits im Juli 2009 verlassen zu haben steht indes - wie vom BFM zu Recht moniert - in offensichtlichem Widerspruch
zu seinen vorhergehenden Schilderungen, wonach er Anfang/Mitte Mai 2010 aus dem Iran ausgereist sei respektive er nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 noch mehrere Monate in seinem Heimatland verblieben sei, bevor er ausreiste (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f.). Seine Entgegnung, er sei ja bereits 2010 in der Schweiz gewesen und nirgendwo unterwegs in anderen Ländern registriert worden, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Fakt ist nämlich, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz erst am 9. September 2010 erfolgte (vgl. act. A1/11 S. 8). Ebenso ist mit dem BFM einherzugehen, dass seine zeitlichen Angaben betreffend des von ihm vorgetäuschten Unfalls kontradiktorisch ausfallen. Im Rahmen der Anhörung vom 11. Oktober 2010 sprach er davon, Freunde hätten sein Bein eingegipst und er habe den Gips vor den Wahlen zirka zwei Monate getragen und danach wieder gehen können (vgl. act. A8/12
S. 4 und S. 7). In der Befragung vom 5. März 2014 brachte er hingegen vor, er habe sich eine Woche respektive 20 Tage vor den Wahlen den Gips machen lassen und diesen einen oder zwei Monate lang getragen (vgl. act. A14/23 S. 13 und 15). Auch schilderte er in den ersten beiden Befragungen, er sei stets respektive oft von zu Hause aus mitgenommen worden. Er habe zu Hause von der (letzten) Haft erzählt, nicht aber von den sexuellen Übergriffen. Seine Familie respektive seine Brüder habe er angewiesen, dem Nachrichtendienst die Adresse seiner Unterkunft bei einem Freund nicht zu verraten, sondern zu erklären, dass er wieder zurückkehre respektive einen Freund pflege. Einige Male sei er zu Hause gesucht worden. Man habe ihn mehrmals vorgeladen (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A8/12
S. 3 f., S. 6 ff.). Gemäss diesen Angaben müsste die Familie des Beschwerdeführers über dessen Festnahmen durch die heimatlichen Behörden und die Suche nach ihm orientiert gewesen sein. Im Rahmen der Anhörung vom 5. März 2014 legte er aber dar, die Familie wüsste nichts von seinen Problemen respektive sie würde von diesen langsam erfahren und seine Mutter würde denken, er sei zwecks Ferien in die Schweiz gekommen (vgl. act. A14/23 S. 3). Eine Aussage, die - wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen - weder nachvollziehbar ist noch aber mit seiner Erklärung, als er in C. gewesen sei, habe der Nachrichtendienst seine Familie angerufen (vgl. act. A14/23 S. 15), zu vereinbaren ist. Zufolge seiner weiteren Vorbringen in der Anhörung vom
5. März 2014 fand die Vergewaltigung zwei Monate vor den Wahlen vom
18. Juni 2009, d.h. Mitte April 2009 statt und er sei höchstens einen Tag in Haft verblieben (vgl. act. A14/23 S. 11). Früher datierte er den sexuellen Übergriff jedoch auf Ende März 2009 und legte die Dauer der Haft auf eine Woche fest (vgl. act. A8/12 S. 4). Im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Befragung vom 11. Oktober 2010, wo er vorbrachte, auf dem Film
seien vier Personen zu sehen gewesen (vgl. act. 8/12 S. 5), sprach er in der ergänzenden Anhörung davon, dass er auf dem Film eine Person und dann eine andere gesehen habe (vgl. act. A14/23 S. 11). Dem BFM ist demnach zuzustimmen, wenn es in seinen Erwägungen festhält, er habe die Anzahl seiner Peiniger und die Dauer der Haft unterschiedlich angegeben. Ungereimtheiten bestehen - wie vom BFM ebenfalls zutreffend gefolgert - auch bezüglich der von ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 11. Oktober 2010 geäusserten Befürchtung, bei Veröffentlichung der Filmaufnahmen von seinen Brüdern umgebracht zu werden (vgl. act. A8/12
S. 4). An der ergänzenden Befragung erklärte er nämlich diesbezüglich, er könne nicht behaupten, dass ihn sein Bruder deswegen sicher töten würde. Sein Bruder würde sich wohl aber mit dem Nachrichtendienst anlegen und dort eine Anzeige erstatten (vgl. act. A14/23 S. 10). Einhergehend mit dem BFM lässt sich feststellen, dass auch seine Schilderungen an der Erstbefragung, er sei insgesamt etwa zehn bis fünfzehn Mal mitgenommen respektive verhaftet worden, wobei die Verhaftungen jeweils zu Hause durch Personen in Zivil stattgefunden hätten (vgl. act. A1/11 S. 5 f.), nicht mit jenen in der ergänzenden Anhörung zu vereinbaren sind. Dort machte er nämlich geltend, vor der Verhaftung, bei welcher er vergewaltigt worden sei, sei er lediglich zwei bis vier Mal und mitunter auch von uniformierten Beamten verhaftet worden (vgl. act. A14/23 S. 18 ff.). Ebenso ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe zuvor dargelegt, in seiner Abwesenheit fast täglich zu Hause vom Nachrichtendienst gesucht worden zu sein (vgl. act. A8/12 S. 8). Eine Äusserung, die er später widerruft, da er darlegt, er sei nie offiziell gesucht worden (vgl. act. A14/23
S. 14). Zu Recht bezeichnet das BFM ausserdem seine Zeitangaben hinsichtlich seines Aufenthaltes in C. als widersprüchlich. In der Anhörung vom 11. Oktober 2010 brachte er nämlich vor, nachdem er den Gips abgenommen habe, sei er zirka vier, fünf Monate in C. gewesen (vgl. act. A8/12 S. 4), später erklärte er indes, er habe sich nicht lange in C. aufgehalten. Er sei nicht länger als ein, zwei Monate dort geblieben (vgl. act. A14/23 S. 13).
Auf Beschwerdeebene wird unter Zitierung eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011 (FIORENZA KUTHAN: Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 18. August 2011) erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre bei Abweisung seines Asylgesuchs respektive aufgrund seiner Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran der Gefahr ausgesetzt, von den iranischen Behörden vernommen und verdächtigt zu werden, für die Opposition aktiv gewesen zu sein respektive er würde deswegen beschuldigt und angeklagt werden. Er wäre einem Verfahren ausgesetzt, welches mit einem Politmalus behaftet wäre und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu menschenrechtswidrigen Behandlungen führen würde. Er habe damit subjektiv und objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden, sei ihm daher Asyl zu gewähren.
Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf sog. subjektive Nachfluchtgründe. Solche können etwa durch das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden bei unerwünschter exilpolitischer Betätigung begründet werden, falls damit die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung verknüpft ist. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese führen jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen).
An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG im Ergebnis nichts. Darin wird im ersten Satz ausgeführt: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind." Gemäss diesem Wortlaut wären Personen, die sich auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. auch der unverändert gebliebene Art. 54 AsylG) berufen, vom Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgenommen.
Mit dieser Ausnahmeklausel hat der schweizerische Gesetzgeber wohl versucht, insbesondere das missbräuchliche Setzen von Nachfluchtgründen zu unterbinden, zumal ein solcher Sachverhalt gemäss Art. 116 Bst. c AsylG pönalisiert werden soll. Im zweiten Satz von Art. 3 Abs. 4 AsylG wird erwähnte Ausnahme jedoch relativiert, indem festgehalten wird: "Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention)". Unter den Flüchtlingsbegriff, wie er in der für die Schweiz verbindlichen Flüchtlingskonvention (FK) gemäss Art. 1 A Ziff. 2 verankert ist, sind aber auch Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zu subsumieren und zwar unabhängig davon, ob diese missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Denn nach dem Verständnis der für die Schweiz verbindlichen FK kann etwa eine Person, die ihren Heimatstaat nicht zwingend illegal und aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, aufgrund eigener Handlungen zum sog. Flüchtling „sur place“ werden, indem sie an ihrem ausländischen Wohnort ihre politische Einstellung zum Ausdruck bringt und deshalb eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden fürchten muss. Massgebend dabei ist, ob die heimatlichen Behörden von diesen exilpolitischen Tätigkeiten in Kenntnis gelangen könnten und die asylsuchende Person deshalb einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ebenso vermag unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzeswidrige Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 61und Ziff. 94 ff.). Es stellt sich demzufolge die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 4 erster Satz AsylG getroffene Ausnahme von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit der FK vereinbar ist. Zu bedenken gilt es auch, dass Art. 3 Abs. 1 AsylG bloss eine Umsetzung des Flüchtlingsbegriffs der FK - einem völkerrechtlichen Vertrag, der durch die Schweiz ratifiziert wurde und nicht einfach einseitig abgeändert werden kann - in das nationale Recht darstellt. Die völkerrechtliche Umschreibung und das Verständnis des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK decken sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts weitgehend mit der Definition und inhaltlichen Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar lediglich durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, wo die verschiedenen Gründe genannt werden, die gegebenenfalls zur Nichtanwendung der FK auf bestimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 f.). Art. 3 Abs. 4 erster Satz würde demnach wohl der FK zuwiderlaufen. Die Lösung dieser Problematik würde mithin in
einer völkerrechtskonformen Auslegung und damit wiederum in der Heranziehung der FK, liegen. Die in Art. 3 Abs. 4 AsylG formulierte Ausnahme vom nationalrechtlichen Flüchtlingsbegriff sowie der darin angebrachte Vorbehalt des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs ergäbe daher wenig Sinn. Auf eine abschliessende Auseinandersetzung respektive Klärung der Frage nach Sinn und Zweck dieser Norm, deren Vereinbarkeit mit der FK sowie im Übrigen auch jener nach der Anwendbarkeit von Art. 5 AsylG und Art. 116 Bst. c AsylG, kann indes verzichtet werden. Denn aufgrund des in Art. 3 Abs. 4 AsylG angebrachten Vorbehalts der FK kommt einer Person mit subjektiven Nachfluchtgründen - sofern kein Ausschlussgrund im Sinne der FK vorliegt - ohnehin die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 FK zu. Sie untersteht daher - wenn auch allenfalls nicht dem asylrechtlichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG) so - dem flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und ist damit - Art. 33 Abs. 2 FK vorbehalten - gestützt auf Art. 83 Abs. 1, 3 und 8 AuG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling (vgl. Art. 59 AsylG). Eine Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfährt sie daher - abgesehen von der fraglichen Bestimmung von Art. 116 Bst. c AsylG - nicht.
Der iranische Geheimdienst ist bekanntermassen auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es zwar denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des iranischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt (vgl. Urteil E-6349/201 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015 E. 7.7.2).
Wie zuvor aufgezeigt, erscheint im Gesamtkontext nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Hinweise auf exilpolitische Tätigkeiten liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Auch ist weder aufgrund der Stellung des Asylgesuchs noch des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre. Der erwähnte Bericht der SFH vom
18. August 2011 ändert nichts an dieser Einschätzung. Darin wird zwar mitunter von zwei iranischen Staatsangehörigen berichtet, die nach ihrer Abschiebung misshandelt wurden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat-
ten diese im Ausland jedoch nicht nur um Asyl nachgesucht, sondern sich auch exilpolitisch engagiert. Der Beschwerdeführer hat sich - wie bereits erwähnt - in der Schweiz jedoch regimekritisch nicht exponiert. Seine im Iran geltend gemachten, oppositionellen Tätigkeiten sind - wie dargelegt - als nicht glaubhaft zu erachten. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt wäre oder diese ihn einer exilpolitischen Oppositionsbewegung zurechnen und er daher bei einer Rückkehr einer über eine allenfalls routinemässige Befragung hinausgehenden verschärften Befragung über die konkreten Umstände und seines Aufenthaltes in der Schweiz unterzogen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Rückkehrgefährdung von legal aus ihrem Heimatland ausgereisten iranischen Staatsbürger allein aufgrund einer Asylgesuchstellung im Ausland verneint (vgl. etwa Urteil vom 18. November 2014 i.S. M.A gegen die Schweiz [Beschwerdenummer 52589/13] § 57 f. mit weiteren Hinweisen).
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht zum Nachweis oder Glaubhaftmachung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht geeignet. Der Beschwerdeführer kann somit auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK anerkannt werden.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu erwähntes Urteil des EGMR vom 18. November 2014 i.S. M.A gegen die Schweiz [Beschwerdenummer 52589/13] § 57). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil E-6349/201 vom 8. Juni 2015 E. 9.4.1).
Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Iran sprechen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.6.2), sind die von ihm auf Beschwerdeebene angedeuteten gesundheitlichen Probleme in Form einer PTBS sowie die kurzzeitige Behandlung in einem Spital wegen Suizidgedanken medizinisch nicht belegt. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, keine Medikamente mehr einzunehmen respektive diese abgesetzt zu haben. Es ist daher nicht von einem pathologischen Leiden des Beschwerdeführers auszugehen. Selbst wenn er psychisch angeschlagen und zudem bereit wäre, sich entsprechend behandeln zu lassen, so wäre darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen wäre. Eine Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden könnte im Iran ebenfalls erfolgen, stünden doch dort sowohl die gängigen Medikamente als auch allfällige psychotherapeutische Massnahmen zur Verfügung. Einer allfälligen Suizidalität könnte ausserdem im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Seinen Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass seine Familie bereit ist, ihn bei seiner Rückkehr zu unterstützen respektive ihn danach bei sich aufzunehmen (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A14/23
S. 3). Gemäss seinen Aussagen besitzt er zwar keinen beruflichen Abschluss (vgl. act. A1/11 S. 2). Er war seinen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme zufolge aber in der Heimat als Händler tätig (vgl. act. A5 S. 11), womit er zumindest über Berufserfahrung verfügt, was ihm bei einem Wiedereinstieg in einen Arbeitsprozess behilflich sein kann.
Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
7. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich gemäss der Aktenlage die Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Michel Meier respektive dessen Substituten, Dr. iur. Oliver Brunetti, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'000.- geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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