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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1798/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1798/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1798/2014
Datum:22.05.2014
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Deutschland; Partner; Asylgesuch; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Beziehung; Verfahren; Dublin-III-VO; Bundesverwaltungsgericht; Mitgliedstaat; Überstellung; Wegweisung; Tochter; Rechtsvertreterin; Urteil; Entscheid; Selbsteintritt; Bundesamt; Vater; Gehör; Prüfung; Asylgesuche; önne
Rechtsnorm: Art. 30 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:130 II 281
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1798/2014

U r t e i l  v o m  2 2.  M a i  2 0 1 4

Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A. , geboren ( ), B. , geboren ( ), Sri Lanka,

beide vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, ( ),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 29. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab dabei an, der Schlepper habe sie und ihre Mutter nach Deutschland gebracht, wo sie bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten. Da sie (die Beschwerdeführerin) aber zwischenzeitlich einen in der Schweiz lebenden Landsmann kennengelernt habe, den sie heiraten wolle, möchte sie in der Schweiz bleiben.

B.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung nach Deutschland. Diese Verfügung blieb unangefochten und die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juni 2010 nach Deutschland überstellt.

C.

Am ( ) brachte die Beschwerdeführerin in C. /D die Tochter B. zur Welt. In der entsprechenden Geburtsurkunde ist der in der Schweiz lebende E. (N [ ]) als Vater eingetragen.

D.

Am 15. Januar 2014 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter erneut in die Schweiz ein. Sie reichte in der Folge am 31. Januar 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) F. ein weiteres Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da ihre von den deutschen Behörden ausgestellte Duldung abgelaufen sei und sie bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Partner verbleiben wolle, von welchem sie überdies das zweite Kind erwarte.

Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin zudem das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt.

E.

Am 21. Februar 2014 ersuchte das BFM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 25. Februar 2014 entsprochen.

F.

Mit Verfügung vom 14. März 2014 (eröffnet am 19. März 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Deutschland. Gleichzeitig stellte das BFM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest,

das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu E.

könne nicht als

dauerhafte Beziehung betrachtet werden. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die Zuständigkeit Deutschlands bleibe somit bestehen. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten.

G.

Mit Beschwerde vom 26. März 2014 (Faxeingang: 4. April 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, der Nichteintretensund Wegweisungsentscheid vom 14. März 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H.

Mit Verfügung vom 4. April 2014 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.

I.

Mit Faxeingabe vom 4. April 2014 und Eingabe vom 9. April 2014 reichte

die Rechtsvertreterin ärztliche Unterlagen sowie eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zu den Akten.

J.

Der Instruktionsrichter forderte die Rechtsvertreterin mit Verfügung vom

10. April 2014 auf, eine unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.

K.

Am 15. April 2014 ging ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht ein.

L.

Mit Vernehmlassung vom 23. April 2014 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

M.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Originalbeschwerde von der Schweizerischen Post nicht aufgefunden werden konnte.

N.

Am 12. Mai 2014 ging die Originalbeschwerde (Poststempel: 26. März 2014) samt Beilagen - ohne irgendeine Erklärung der Schweizerischen Post - beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 23. April 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung der Vorinstanz jedoch diesem Urteil beigelegt.

2.

    1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.

    1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM,

      nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

    2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

    3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

    4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.

    1. In der Beschwerdeschrift wird in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland im Jahr 2009 ihren heutigen Partner, E. , kennengelernt. Am ( ) 2010 habe das Paar in einem Hindu-Tempel in der Nähe von G. nach Hindu-Brauch geheiratet, worauf die Beschwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe. Nachdem sie im Juni 2010 nach Deutschland ausgeschafft worden sei, habe ihr Partner sie mindestens einmal wöchentlich besucht. Es sei ihm auch erlaubt worden, in der dortigen Asylunterkunft zu übernachten, so dass er - soweit aufgrund seiner Arbeitszeiten möglich - jeweils mehrere Tage nacheinander bei der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen, von ihm anerkannten Tochter habe bleiben können. Die Beschwerdeführerin erwarte sodann das zweite gemeinsame Kind mit ihrem Partner. Die Eheschliessung sei mittlerweile in der Schweiz in die Wege geleitet. Weiter wird auf Beschwerdeebene dargelegt, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich, insbesondere psychisch, angeschlagen, weshalb sie bereits in Deutschland und mittlerweile auch in der Schweiz medizinische Behandlung benötigt habe. Zudem sei sie in Deutschland bereits nach Sri Lanka weggewiesen worden, weshalb sie bei einer Überstellung mit einer baldigen Abschiebung rechnen müsste.

      In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der angefochtene Entscheid enthalte verschiedene offensichtliche Fehler, was auf eine unsorgfältige Feststellung des Sachverhaltes hindeute. So werde beispielsweise ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Juni 2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden. Ebenso werde erwogen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit Juni 2012 nicht mehr in der Schweiz gewesen zu sein, weshalb das Verhältnis zu ihrem Partner nicht als dauerhafte Beziehung betrachtet werden könne. Woher die Vorinstanz dieses Datum nehme, sei unerfindlich. Weiter gehe das Bundesamt mit keinem Wort auf die im Schreiben der Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2014 vorgebrachte enge und dauerhafte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner ein, ebenso wenig auf die prekäre gesundheitliche Situation. Damit verletze die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, mit dem angefochtenen Entscheid verletze das BFM Art. 8 der Konvention vom

      4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Der Partner der Beschwerdeführerin lebe seit 1989 in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Er habe nur deshalb bis anhin keine Niederlassungsbewilligung C erhalten, weil er infolge seiner Arbeitslosigkeit in den Jahren 2000 bis 2002 Kredite aufgenommen habe, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden. Diese Schulden seien noch nicht vollumfänglich abbezahlt. Er habe sich jedoch in jeder Hinsicht gut integriert. Nachdem er seit vier Jahren mit der Beschwerdeführerin religiös verheiratet sei, die gemeinsame Tochter anerkannt habe, die Beschwerdeführerin mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger sei und sie und ihr Partner den ernsthaften Willen zur zivilrechtlichen Eheschliessung gezeigt hätten, sei von einer durch Art. 8 und Art. 13 EMRK geschützten Beziehung auszugehen, welche zum Selbsteintritt der Schweiz führen müsse. Dies gebiete im Übrigen auch das Kindswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Schliesslich fügen die Beschwerdeführerinnen an, ein Selbsteintritt wäre auch angesichts der labilen psychischen und physischen Verfassung der Beschwerdeführerin sowie der weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles aus humanitären Gründen geboten.

    2. Das Bundesamt berichtigte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2014 zunächst den versehentlichen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt worden sei. Sodann verweist es auf diejenigen Protokollstellen, auf welche in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen worden sein soll. Die Vorinstanz führt weiter aus, auf den Inhalt des Schreibens der Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2014 sei sehr wohl eingegangen worden. Bezüglich der monierten Verletzung von Art. 8 EMRK hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz als Zivilstand "ledig" angegeben. Zudem habe sie ausgesagt, vor ihrer Reise in die Schweiz habe sie ihren Partner noch nie gesehen, sondern lediglich mittels seiner Schwester, welche mit ihr befreundet sei, per Telefon mit ihm kommuniziert. Nach der zweiten Gesuchstellung habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sich seit ihrer Überstellung nach Deutschland stets dort aufgehalten zu haben. Aus diesen Gründen erachte das BFM ihr Verhältnis zu E. nicht als dauerhafte Beziehung. Folglich habe auch kein Anlass bestanden, sich mit der Frage der Dauerhaftigkeit des Anwesenheitsrechts zu befassen. Demnach liege auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Es würden zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehen. Angesichts des umschriebenen Sachverhalts könne die Beziehung von E. zu seiner Tochter nicht als familienähnliche Beziehung betrachtet werden, weshalb auch keine Gefährdung des Kindswohls anzunehmen sei, wenn die Beschwerdeführerinnen nach Deutschland überstellt würden. Abschliessend führte das Bundesamt aus, angesichts der Verhältnisse in Deutschland bestehe auch kein Anlass, aus humanitären Gründen von einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zufolge medizinischer Beeinträchtigungen abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zweiten Asylgesuches zu Protokoll gegeben habe, ihre Mutter sowie ihr Bruder würden seit 2009 in Deutschland leben.

5.

    1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Gehörsverletzung beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht zutreffen.

    2. Die Beschwerdeführerinnen machen (unter anderem) geltend, eine Überstellung nach Deutschland würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Diese Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO - wie

      schon zuvor Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO - zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012,

      S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK,

      S. 137; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 30. März 2010 angab, ihr (späterer) Partner sei verwandt mit einer Freundin im Heimatland und sie habe über jene per Telefon mit ihm gesprochen, ihn aber erst hier in der Schweiz kennengelernt (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 6). Angesichts dieser Angaben erscheint das auf Beschwerdeebene genannte Heiratsdatum nach Hindu-Brauch, ( ) 2010, wenig wahrscheinlich. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos der Zeremonie geben über das Datum der Aufnahmen keinen Aufschluss. Der Zeitpunkt der Zeremonie erweist sich jedoch gesamthaft betrachtet nicht als entscheidend. Die Beschwerdeführerin vermag glaubhaft darzulegen, dass sie im Rahmen des Möglichen eine tatsächliche Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Partner beziehungsweise Kindsvater lebte. Gemäss eingereichter Bescheinigung der Gemeinschaftsunterkunft in C. vom 20. März 2014 war E. in der Zeit von April 2010 bis Oktober 2013 ständiger Gast bei den Beschwerdeführerinnen (Beschwerdebeilage 4). Da die Beschwerdeführerin erst im Juni 2010 nach Deutschland überstellt worden ist, ist der aufgeführte Beginn des Zeitraumes (April 2010) als Versehen zu werten und vermag keine ernsthaften Zweifel am Inhalt der Bescheinigung zu begründen. Des Weiteren geht aus dem von Dr. A.K, H. /D, ausgestellten ärztlichen Attest vom 18. September 2013 (Beschwerdebeilage 8) hervor, dass die notfallmässig wahrgenommenen ärztlichen Termine der Beschwerdeführerin jeweils in Gegenwart ihres Partners stattfanden. Überdies reichten die Beschwerdeführerinnen eine Kopie über die vom Stan-

      desamt C. Tochter B.

      ausgestellte Anerkennung der Vaterschaft für die zu den Akten (Beschwerdebeilage 5), ebenso ein

      Schreiben der Zivilstandsbehörden des Zivilstandskreises I. vom

      13. März 2014, aus welchem die Hängigkeit eines Ehevorbereitungsverfahrens hervorgeht. Bei dieser Sachlage, und umso mehr, als die Beschwerdeführerin das zweite Kind erwartet, ist davon auszugehen, dass die Trennung der Beschwerdeführerinnen von ihrem Partner beziehungsweise Vater ungewollt und durch äussere Umstände - nämlich die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Deutschland im Juni 2010

      - bedingt war. Dass die Beschwerdeführerinnen nicht mit dem Partner beziehungsweise Vater gemeinsam in der Schweiz wohnten, vermag damit die Annahme einer dauerhaften und stabilen familiären Beziehung nicht zu vereiteln.

      Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist im Rahmen von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessenund Rechtsgüterabwägung vorzunehmen, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet. Zudem stellte der EGMR in seinen Urteilen Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, 24404/05, (beide datierend vom 29. Juli 2010) fest, die Rechtmässigkeit eines Eingriffes in das Privatoder Familienleben einer Person sei auch ohne Vorliegen eines dauerhaften Anwesenheitsrechtes zu prüfen, weshalb in den erwähnten Urteilen eine potentiell langfristige Trennung auch bei abgelehnten Asylsuchenden für rechtswidrig erklärt wurden (vgl. auch Urteil des BVGer E-6268 vom 26. März 2014). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt, befindet sich der Partner der Beschwerdeführerin schon seit 1989 in der Schweiz und er verfügt seit vielen Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung B. Angesichts der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass von einem faktisch gesicherten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgegangen werden kann, welches die Anwendung von Art. 8 EMRK als angebracht erscheinen lässt.

    3. Schliesslich ist bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder betroffen sind, das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden Dublin-Verfahren, in welchen über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu befinden ist. Die Trennung der Tochter, welche ein Recht auf

      Kontakt mit beiden Eltern hat, von ihrem in der Schweiz lebenden Vater wäre mit dem Kindswohl kaum vereinbar.

    4. Damit ergibt sich, dass vorliegend von einer für die Schweiz bestehenden völkerrechtlichen Pflicht auszugehen ist, vom Recht auf Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände im vorliegenden Fall gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

6.

Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob angesichts der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen auf eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen zu verzichten wäre.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.

Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 26. März 2014 wird ein Total von Fr. 2'307.- ausgewiesen. Unter Mitberücksichtigung der zusätzlichen Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. April 2014 sowie unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine auf insgesamt Fr. 2'307.- (inkl. Auslagen) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 14. März 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen durchzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'307.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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