Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1643/2019 |
Datum: | 10.05.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) |
Schlagwörter : | Akten; Syrien; Recht; Verfügung; Flüchtling; Verfolgung; Einsicht; Gehör; Verletzung; Entscheid; Vorbringen; Vorinstanz; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelschrift; Beschwerdeführers; Person; Anhörung; Verfahren; Behörde; Schweiz; Wegweisung; Sachverhalt; Aktenstück; Dolmetscher; Gefährdung |
Rechtsnorm: | Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 V 303; 122 I 153; 129 IV 141; 135 II 286 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1643/2019
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N ( ).
Der Beschwerdeführer reiste am ( ) mit einem bis zum ( ) gültigen ( ) in die Schweiz ein und suchte am ( ) um Asyl nach. Am 28. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 27. März 2018 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie und in B. , C. , geboren. Er sei im Kindesalter mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis zu seinem 19. Lebensjahr in D. gelebt und die Schule mit der Matura abgeschlossen. Danach habe er ein Studium als ( ) in Syrien und E. absolviert. Er habe zwar ein Militärbüchlein erhalten, jedoch nie Militärdienst geleistet, da er sich davon habe freikaufen können. Er sei Atheist und in diesem Zusammenhang im Jahr ( ) in D. von Personen tätlich angegriffen und bedroht worden. Er habe sich aufgrund seines Atheismus in Syrien unter Druck gesetzt gefühlt. Seit dem Jahr ( ) habe er in C. gelebt und sei dort als ( ) tätig gewesen. Er habe sich letztmals im ( ) ferienhalber einen Monat lang in Syrien aufgehalten, wobei er vor allem zu Hause gewesen sei, da sich die Einstellung der Menschen in Bezug auf Atheismus nicht geändert habe. Danach sei er nach F. zurückgekehrt und nie mehr in Syrien gewesen. Da er im ( ) seine Arbeitsstelle in F. verloren habe, sei seine Aufenthaltsbewilligung in C. nicht verlängert worden. Deshalb habe er beschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Aufgrund seines Atheismus und des in Syrien herrschenden Krieges könne er nicht nach Syrien zurückkehren.
Als Beweismittel reichte er drei syrische Pässe, ein ( ) sowie ein Militärbüchlein zu den Akten (jeweils im Original). Weiter reichte er ein Kündigungsschreiben, seine syrische Identitätskarte (in Kopie) und eine Quittung für den Freikauf vom Militärdienst (in Kopie) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 4. März 2019 - am 6. März 2019 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 gelangte der rubrizierte Rechtsvertreter an das SEM und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Das SEM gewährte mit Schreiben vom 22. März 2019 Akteneinsicht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 4. März 2019 mit Eingabe vom 5. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm Einsicht in die Akten A5/6 und A6/2, eventuell das rechtliche Gehör zu diesen Akten, zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. April 2019.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechtes verletzt, da ihm die vorinstanzlichen Aktenstücke A5/6 und A6/2 durch das SEM nicht editiert worden seien (vgl. Art. 2 bis 6 der Rechtsmittelschrift).
Das SEM verweigerte die Einsicht in die fraglichen Aktenstücke einerseits mit der Begründung, wesentliche öffentliche oder private Interessen würden die Geheimhaltung erfordern (Akte A5/6), und andererseits hielt es fest, es handle sich um interne Akten, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden (Akte A6/2).
Den Parteien ist grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren ist (Art. 26 VwVG), ausser es liegen überwiegende öffentliche beziehungsweise private Interessen vor, welche die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Die Akteneinsicht darf ferner verweigert werden, wenn es sich um interne Aktenstücke oder um Kopien von Akten anderer Behörden handelt. Interne Akten sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, und die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen; interne Akten sind somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Hilfsbelege, Mitberichte etc.; vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 m.w.H.; BVGE 2008/14 E 6.2.1).
Bei Akte A5/6 ([ ]) handelt es sich um Print-Screens aus der Datenbank
„[ ]“, auf welche das SEM in seinem Entscheid keinen Bezug genommen hat, womit der Akte keinerlei Relevanz für die Entscheidfindung zukam und zukommt. Der integralen Offenlegung dieser Akte stehen überwiegende Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG entgegen. Bei der verweigerten Einsicht in Akten, die wie hier keinerlei Einfluss auf die mit der Verfügung vom 4. März 2019 zu klärenden Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung haben, liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Bei Akte A6/2 ([ ]) handelt es sich um einen internen Bericht des SEM zur Identitätsabklärung (die vom SEM intern geprüften Dokumente wurden allesamt als „echt“ beziehungsweise als „Erstprüfung unauffällig“ bezeichnet; in der angefochtenen Verfügung wurden dementsprechend die Dokumente als Originale bezeichnet (vgl. a.a.O.: Ziff. I, Nr. 3 [S. 2]). Die Bezeichnung dieses Aktenstücks als intern - nicht editionspflichtig - ist gesetzessowie praxiskonform und nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keine Einsicht zu gewähren ist; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Es besteht demnach kein Anspruch auf Einsicht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Überdies ist auch betreffend die Akte A6/2 festzuhalten, dass das SEM im angefochtenen Entscheid auf diese nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt hat.
Das SEM hat dem Gesagten nach die fraglichen Aktenstücke zu Recht nicht ediert und der Beschwerdeführer vermochte kein schützenswertes Interesse an deren Offenlegung darzulegen, weshalb der Antrag auf Einsicht in diese Akte oder allenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu abzuweisen ist. Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 VwVG für eine Beschwerdeergänzung sind nicht gegeben, weshalb der Antrag auf entsprechende Fristansetzung abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Identitätsbericht (Akte A6/2) in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen (vgl. Art. 9 der Rechtsmittelschrift). Wie bereits ausgeführt, wurde das Ergebnis des (internen) Identitätsberichts, nämlich dass es sich bei den eingereichten Identitätsdokumenten um Originale handelt, explizit in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe aktenwidrig behauptet, es sei eine Kopie des Kündigungsschreibens eingereicht worden (vgl. Art. 11 der Beschwerdeschrift), legt er nicht dar - und es ist auch nicht zu erkennen - inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt sodann implizit eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM verschiedene Aspekte nicht gewürdigt habe (vgl. Art. 10, 12 bis 13 der Rechtsmittelschrift). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen, genannt. Darüber hinaus zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es zwischen Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über ein Jahr und drei Monate und anschliessend bis zum Entscheid nochmals rund ein Jahr gedauert habe (vgl. Art. 15 bis 16 der Rechtsmittelschrift), legt er nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
Weiter macht der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher aufgrund dessen mangelhafter Qualifikation geltend (vgl. Art. 17 bis 19 der Rechtsmittelschrift). Zwar merkte die Hilfswerkvertretung (HWV) auf dem Unterschriftenblatt in der Tat viele Rückfragen des Dolmetschers sowie zahlreiche Anmerkungen des Beschwerdeführers anlässlich der Übersetzung an (vgl. SEM act. A16, S. 15). Gesamthaft lassen sich dem Protokoll jedoch weder Verständigungsschwierigkeiten noch eine mangelhafte Qualifikation des Dolmetschers entnehmen. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung etwa an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM act. A16, F. 1). Es ist auch nicht von einem Einfluss des Dialektes auf die Übersetzung auszugehen. So merkte der Beschwerdeführer zwar an, der Dolmetscher verwende oftmals das Wort „[ ]“ (Dialekt für die Stadt G. ), weswegen er einfach nochmals festhalten wolle, dass er „aus D. und nicht aus G. “ stamme (vgl. SEM act. A16, F. 22). Aus der vorangehenden Frage geht jedoch klar her- vor, dass der Dolmetscher die Herkunft D. bereits im Vorfeld korrekt benannt hatte (vgl. SEM act. A16, F. 21). Auch den Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung sind keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, beziehen sich diese doch grösstenteils auf geringfügige Protokollierungsfehler ( ) (vgl. SEM act. A16, F. 38 ff.). Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise des Willkürverbots anlässlich der Anhörung rügt, da das SEM aktenwidrig behauptet habe, er sei regelmässig nach Syrien zurückgekehrt, beziehungsweise indem es seine Gefährdung nicht richtig verstanden und geradezu willkürlich argumentiert habe (vgl. Art. 27 sowie Art. 31 bis 33 der Rechtsmittelschrift), vermag er nichts für sich abzuleiten. Es handelt sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
Der Beschwerdeführer rügt schlussendlich einen Protokollierungsfehler bei Frage 97 der Anhörung. Er habe gesagt, auch im Falle einer Absetzung der Regierung nicht zurückkehren zu können, da sein Problem weiterhin bestehe. Für diese Behauptung bestehen in den Akten keine Hinweise, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift vorbehaltslos die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM act. A16, S. 14). Ferner wäre bei einer Absetzung des Regimes eine Rückkehr durchaus denkbar, wenn in der Folge die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates anzunehmen wäre.
Dem Gesagten nach erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit könne deshalb verzichtet werden.
So habe der Beschwerdeführer abgesehen vom Vorfall im Jahr ( ) keine weiteren Vorkommnisse vorgebracht, bei welchen er aufgrund seines Atheismus asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Auch während des einmonatigen Besuchs in Syrien ( ) habe er keine konkreten Vorfälle geltend gemacht. Es sei nicht von einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang auszugehen. Auch bestünden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Dass er nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, sei der allgemein schwierigen Sicherheitslage in seinem Heimatstaat geschuldet und daher ebenfalls nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, seine Vorbringen seien glaubhaft dargelegt worden und durchaus asylrelevant. Er sei wegen seines Atheismus von religiösen Fanatikern verfolgt worden. Der syrische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Es sei logischerweise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, da er ab ( ) ausserhalb von Syrien gelebt habe. Der Aufenthalt ( ) sei nicht mit einer Wohnsitznahme zu vergleichen. Er sei aufgrund der Verfolgung ausgereist, der Kausalzusammenhang sei damit offensichtlich gegeben. Überdies hätten sich nach dem Aufenthalt mehrere traditionell gekleidete Personen bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Ungefähr ( ) sei er dann von einem der Verfolger telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Er habe darauf die Verbindung beendet und seine Telefonnummer gewechselt. Schlussendlich drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung durch das Regime, da sich der Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten bei der Rückkehrbefragung erhärten und er deshalb an den Geheimdienst überstellt werde. Als atheistischer „Abtrünniger“ mit jahrelanger Landesabwesenheit und aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz weise er ein Risikoprofil auf.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen sind. Im
Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausschliesslich unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft hat. Nachdem sie zum Schluss gelangt ist die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, erübrigte sich eine (vorgängige) Prüfung der Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG. Das SEM hat sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung indessen ausdrücklich vorbehalten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Seite 4), womit die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM sei von der Glaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe ausgegangen, nicht zutrifft.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch religiöse Fundamentalisten geltend macht, vermag er nicht zu überzeugen. Vorab fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er die Intensität der angeblichen Verfolgung im Laufe des Verfahrens gesteigert hat. Nachdem er in der BzP als Hauptausreisegrund den Krieg angab und in zweiter Linie ausführte, er habe es nicht mehr ertragen, dass eine Gruppe aus seinem Quartier ihn unter Druck gesetzt habe, indem er immer wieder gefragt worden sei, weshalb er nicht bete (vgl. SEM act. A7 S.6), erwähnte er anlässlich der Anhörung erstmals, er sei wegen seiner Ungläubigkeit geschlagen und mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM act. A16 F49, 64). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Darlegungen in der Rechtsmittelschrift, dass er nach seinem einmonatigen Ferienaufenthalt in Syrien ( ) telefonisch erneut bedroht worden sei, nicht. Dieses Bedrohungselement hat der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch der Anhörung erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass er damit versucht, nachträglich eine Gefährdungslage zu konstruieren. Die entsprechenden Vorbringen sind als grundlos nachgeschoben und damit unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
Ferner ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich jemand zurück in den (angeblichen) Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Beschwerdeführer mit seiner Reise nach Syrien im ( ) freiwillig mit seinem Heimatland in Kontakt getreten ist. So gab der Beschwerdeführer als Zweck für seine Heimatreise an, er habe dort einen Monat Urlaub verbracht. Auch
sein Beschwerdevorbringen des fehlenden Schutzwillens der syrischen Regierung vor einer Verfolgung durch religiöse Fanatiker vermag damit nicht zu überzeugen. Er hat mit seiner Heimatreise zum Ausdruck gebracht, zum gegebenen Zeitpunkt keiner asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat mehr ausgesetzt zu sein. Aus dem Vorbringen, der Ferienaufenthalt in Syrien ( ) sei nicht mit einer Wohnsitznahme zu verwechseln, vermag er dem Gesagten nach nichts für sich abzuleiten Das SEM hat somit zutreffend festgehalten, dass kein genügend enger zeitlicher und sachlicher kausaler Zusammenhang zwischen dem angeblichen Vorfall im Jahr ( ) und der Ausreise des Beschwerdeführers im ( ) besteht. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz kann darauf verzichtet werden, auf allfällige (weitere) Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Gemäss Praxis führt sodann das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, er sich vom Militärdienst freigekauft hat und bei ihm keine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exiliaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand:
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