Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1366/2015 |
Datum: | 16.01.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Beweis; Vorinstanz; Beweismittel; Nennung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Menschenrechts; Verfügung; Entscheid; Männer; Wegweisung; Rechtsvertreter; Verfahrens; Gehör; Heimat; Verletzung; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 13 EMRK ;Art. 25 BV ;Art. 29 EMRK ;Art. 32 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 286; 136 I 184 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1366/2015
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A. _, geboren am (...), B. _, geboren am (...), Armenien,
beide vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N .
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C. , ihren Heimatstaat am 10. Juni 2013 (Beschwerdeführer) respektive am 5. März 2014 (Beschwerdeführerin) auf dem Landweg. Über D. , E. sowie F. und G. seien sie am 26. März 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichten sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in H. ein Asylgesuch ein. Am 8. April 2014 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 2. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei seit dem Jahre (...) Mitglied der I. -Partei (J. ; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) gewesen und von dieser als Wahlbeobachter eingesetzt worden. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen am (...) hätten Leute des Provinzvorstehers die Wahlen manipuliert, indem sie Wählern Geld gegeben hätten, um andere Wahlzettel respektive Wahllisten, auf welchen bereits der Name des Präsidenten Sargsjan angekreuzt gewesen sei, in die Urne zu legen. Diesen Wahlbetrug habe er den zuständigen Parteivertretern gemeldet und ihnen - sowie auch einem Polizisten - die Männer gezeigt. Der Polizist habe nichts weiter unternommen. Einer der Parteivertreter namens K. habe daraufhin mit einem Zuständigen der Partei telefoniert, sich jedoch nicht weiter eingemischt. Daraufhin habe ihm (dem Beschwerdeführer) L. , einer der Leibwächter der betreffenden Angehörigen der republikanischen Partei, mit Nachteilen gedroht. Nach der Schliessung des Wahllokals habe ihn sein Parteikollege K. nach Hause gebracht. Bevor er ins Haus habe hineingehen wollen, habe ein Auto neben ihm angehalten. Darin hätten sich drei Männer, darunter auch L. , befunden. Zwei Männer seien ausgestiegen, hätten ihn geschlagen und ins Auto gezerrt. Man habe ihn zu einem Feld gebracht, wo er von den Männern bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen und danach liegen gelassen worden sei. Nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt gehabt habe, habe er sich zur Strasse geschleppt, von wo er von einem Automobilisten nach Hause gebracht worden sei. Seine Frau habe sofort seinen Freund K. verständigt, worauf er ins Spital von (...) gebracht und dort während (...) Tagen gepflegt worden sei. In der Zwischenzeit habe seine Partei wegen der Wahlfälschung eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Bereits im Spital sei er von der Polizei über den Vorfall befragt worden, er
habe jedoch erst nach seiner Entlassung auf dem Posten von C. eine Aussage gemacht. Ein Polizeiinspektor namens M. , der ihm bekannt gewesen sei, habe ihm gesagt, dass man gegen diese Leute nichts unternehmen könne. Nach zehn Tagen habe ihn M. wieder zu sich auf den Posten gerufen und ihm erklärt, dass L. eine Anzeige wegen (Nennung Straftat) gegen ihn erhoben habe, weshalb die Polizei der Sache nachgehen müsse, auch wenn davon auszugehen sei, dass er (der Beschwerdeführer) so etwas mit Sicherheit nicht getan habe. Er habe sich in der Folge beim Menschenrechtsbüro in Armenien gemeldet. Gemäss dem eingereichten Entscheid desselben sei die Untersuchung wegen fehlender Indizien eingestellt worden. M. habe ihm gesagt, dass ihn diese Leute einfach einsperren und verschwinden lassen wollten. Im (...) seien in seiner Abwesenheit zwei Männer, die L. geschickt habe, zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Etwa am (...) habe ihm der Quartierpolizist eine Vorladung der Polizei von C. ausgehändigt, gemäss welcher er sich drei Tage später auf dem Posten hätte melden sollen. Sein Freund K. habe ihm aber geraten, nicht hinzugehen, da dies bestimmt eine Falle sei und man ihn nie mehr wieder sehen würde. In der Folge habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und sei nur noch selten nach Hause gegangen. Ausserdem seien anonyme Telefonanrufe gekommen und hätten seiner Frau Angst eingejagt, indem man ihr gesagt habe, dass er bald nicht mehr Mitglied der I. -Partei sein werde. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass die Situation im Land für ihn gefährlich sei. Weder die Polizei noch die Menschenrechtsorganisation hätten ihm helfen können oder wollen, weshalb er seine Heimat habe verlassen müssen. Als Folge der Schläge müsse er bis zum heutigen Tag Medikamente einnehmen. Sodann habe sich im (...) der Quartierpolizist bei seiner Frau nach ihm erkundigt.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen ihres Mannes an und führte aus, sie seien ausgereist, um das Leben ihres Mannes zu retten und um die Familie zu schützen. Ihr Mann sei von Männern der republikanischen Partei verfolgt und verschiedentlich zu Hause gesucht worden. Mitte (...) seien zwei Männer bei ihnen erschienen. Sie seien sehr wütend gewesen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Dieselben Männer seien Mitte (...) noch einmal gekommen. In der Zwischenzeit habe sie immer wieder von verschiedenen Männern der (Nennung Partei) Anrufe erhalten, worin man ihren Mann aufgefordert habe, sich zu melden, ansonsten Schlimmes geschehen werde. Ebenso habe sich der Polizist vom Quartier - der auch in Verbindung mit der (Nennung
Partei) gestanden habe - regelmässig nach ihrem Mann erkundigt, so erstmals im (...). Ihr Mann sei bis am 10. Juni 2013 zu Hause geblieben und sei danach nach N. gereist. Er habe jeweils Angst gehabt, abends aus dem Haus zu gehen. Einen Drohanruf habe er nie selber entgegengenommen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies das BFM die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton O. zu.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 - eröffnet am 29. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 26. März 2014 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen gestützt auf die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Art. 51 AsylG eine Jahresaufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) zu erteilen, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses, um Beigabe eines amtlichen beziehungsweise unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters und um Feststellung eines Aufenthaltsrechts während des laufenden Verfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Sandor Horvath bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis 5. Mai 2015 eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. April 2015 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Mai 2015 eine Replik einzureichen.
Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - unter Beilage von Beweismitteln (Nennung Beweismittel) mit Eingabe vom 29. Mai 2015. Darin ersuchten sie um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum 15. Juli 2015.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis zum 15. Juli 2015 - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgewiesen.
Mit Eingaben vom 17. Juni 2015 und 21. August 2015 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme bis zum 11. September 2015 eingeladen.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. September 2015 hielt das SEM fest, es sei vorliegend zwar keine vorläufige Aufnahme angezeigt. Es könne jedoch im Einklang mit der Amtspraxis der Abschluss der bereits begonnenen Behandlung abgewartet werden. Sollte der angefochtene Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden, würden die Ausreisefristen vom SEM entsprechend angepasst. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. September 2015 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Oktober 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, hielten darin an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest und wiesen darauf hin, dass die Dauer der Behandlung des Beschwerdeführers zurzeit nicht absehbar sei.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 29. Juli 2016 ein detailliertes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (inkl. bisherige Therapie und Nachbehandlung) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Mit Eingaben vom 28. Juli 2016 und 2. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich zu den Umständen der angeblichen Suche durch die zwei Männer und den Quartierpolizisten widersprochen. Gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung spreche sodann das niedrige politische Profil des Beschwerdeführers. Es stelle sich die Frage, warum nicht K. , der Parteiverantwortliche für seine Gegend, den er zuerst über die Manipulationen informiert haben wolle und welcher die Partei über den Vorfall in Kenntnis gesetzt haben soll, ebenso verfolgt oder eingeschüchtert worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er und seine Partei eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und sich auch beim Menschenrechtsbüro oder dem Ombudsmann für Menschenrechte beschwert hätten, der Beschwerdeführer aber gleichzeitig vorbringe, dass diese Institutionen für die Machthaber arbeiten und ihre Beschwerde nicht ernst nehmen würden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür gehabt, dass seine Partei, die eigenen Angaben zufolge den Überfall auf ihn als erste gemeldet habe, sich nicht mehr für seinen Fall interessiert habe. Selbst wenn er eine Vorladung von den Behörden erhalten hätte, würden seine widersprüchlichen Angaben zur behördlichen Suche nach ihm davon zeugen, dass es eigentlich keine behördliche Verfolgung gegeben habe. Hinsichtlich der abgegebenen (Nennung Beweismittel) vom (...), wonach sich der Beschwerdeführer am (...) bei den Behörden zwecks Anhörung hätte melden sollen, sei anzuführen, dass es sich beim darin erwähnten Art. 258 des armenischen Strafgesetzbuches um weitere Handlungen der Untersuchungsbehörde nach Einstellung des Verfahrens handle. Der Beschwerdeführer habe seinen Angaben zufolge dieser Vorladung keine Folge geleistet, was nicht überprüfbar sei. Da er aber danach offenbar nicht gesucht worden sei, habe es sich dabei möglicherweise um eine Einstellung des Verfahrens nach der Anzeige vom (...) gehandelt. Die Vorbringen würden daher insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Der Beschwerdeführer habe ferner drei Beweismittel eingereicht. Neben (Nennung Beweismittel) seien auch (Auflistung der zwei weiteren Beweismittel) eingereicht worden. Diese Beweismittel vermöchten jedoch seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Der (Nennung Beweismittel) bestätige, dass er am (...) ins Spital eingeliefert worden sei, (Nennung Verletzungen) erlitten habe. Im Schreiben des (Nennung Beweismittel) sei vermerkt, dass er sich bei diesem Büro gemeldet habe. Er habe dabei erklärt, dass die armenische Polizei wegen seiner politischen Ansichten und unter
falschen Anschuldigungen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe. Gemäss diesem Schreiben habe die Prüfung seines Falles keine Verletzung der Menschenrechte durch die Polizei ergeben, weshalb sein Fall vom Menschenrechtsbüro eingestellt worden sei. Gerade der jetzige Ombudsmann für Menschenrechte oder sogenannter Menschenrechtsanwalt (...), bei dem er sich offenbar gemeldet habe und von dem er behaupte, er arbeite für die Behörden, spreche in seinem Bericht zu den Präsidentschaftswahlen von (...) von hunderten Wahlfälschungsversuchen. Er und die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) würden bestimmte Wahlpraktiken kritisieren, jedoch zum Schluss kommen, dass diese Wahlen „freier“ als sonst und in einem friedlichen Klima - im Unterschied zu den Wahlen im Jahre 2008 - stattgefunden hätten. Ausserdem seien im erwähnten Bericht alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen namentlich genannt. Der Name des Beschwerdeführers sei darunter nicht zu finden. Die Behauptung, dass das Menschenrechtsbüro für die armenischen Behörden arbeite, sei daher als nicht stichhaltig zu erachten. Die Berichte des armenischen Ombudsmannes für Menschenrechte würden vom Europäischen Ombudsmann-Institut mit Sitz in Innsbruck veröffentlicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe und die Befürchtung einer solchen Verfolgung in Zukunft, nicht zuletzt auch wegen der widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Suche, auch unbegründet sei. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland ganz legal ausreisen können, was auch gegen die von ihnen geltend gemachte Verfolgung spreche.
Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM die Akten ihrem Rechtsvertreter nach mehrmaliger Aufforderung erst am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt habe, was ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. Die Vorinstanz habe als Folge die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten selber zu tragen. Dies sei unabhängig vom materiellen Ausgang des Verfahrens im Kostenentscheid gestützt auf Art. 63 Abs. 3 VwVG zu berücksichtigen. Zudem sei eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht möglich, da es seit der letzten Asylgesetzrevision, die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten sei, nicht mehr über die gleiche Kognition wie das SEM verfüge.
In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit seien insgesamt ungenügend und vermöchten nicht zu überzeugen. Die Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Suchen durch zwei Männer vor der Ausreise des Beschwerdeführers würden nämlich übereinstimmen. Dass er im Übrigen ein zweites Mal von den Männern des Provinzvorstehers gesucht worden sei, nämlich im (...), und vom Quartierpolizisten im (...), werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 113 belege eindeutig, dass er die Frage missverstanden habe oder diese ihm falsch gestellt beziehungsweise übersetzt worden sei. Zudem messe die Vorinstanz der Antwort auf Frage 63 durch die Beschwerdeführerin eine zu grosse Bedeutung bei, zumal sie nicht gesagt habe, ihr Ehemann sei immer zu Hause gewesen. Sie habe sich wohl auf die Angst des Beschwerdeführers, am Abend aus dem Haus zu gehen, fokussiert. Es sei unfair, wenn das SEM in unwesentlichen Aspekten ihrer Schilderungen nach Widersprüchen suche, sich jedoch mit den hauptsächlichen Vorbringen gar nicht befasse. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei „J. “, wobei er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht den Parteiausweis, sondern ein Militärbüchlein als Identitätsdokument bereits in der BzP abgegeben habe. Es sei unerklärlich, warum die im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 in Ziffer 6 erwähnten Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien. Es sei unfair, wenn das SEM den Beschwerdeführer als unglaubwürdig einstufe, ihm dann aber bezüglich der Tatsache, dass er ein niedriges politisches Profil habe, vollständig glaube, nur damit es die betreffenden Schilderungen in Zweifel ziehen könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine polizeiliche Vorladung als Beweismittel eingereicht. Es treffe zu, dass der Name des Beschwerdeführers nicht im Bericht des Menschenrechtsanwalts aufgeführt sei. Die Feststellung des SEM, es seien alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen im Bericht enthalten, sei jedoch falsch. Vielmehr habe man ohne Anspruch auf Vollständigkeit lediglich einzelne Beispiele aufgeführt. Es sei auch offensichtlich, dass der Bericht nicht alle 255 Anzeiger erwähne. Hier sei die Vorinstanz eine Antwort schuldig, auf welche Fundstelle im Bericht sie sich konkret berufe. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer zu glauben, dass er (Nennung Behörde) kontaktiert habe. Ferner würden ihre Schilderungen auch der politischen Situation in Armenien entsprechen, was aus der beigelegten Länderanalyse der SFH ersichtlich sei. Wesentlich sei dabei nicht das politische Profil, sondern dass der Beschwerdeführer Missstände bei den Wahlen festgestellt und beanstandet habe, was zu einer
unmenschlichen Behandlung geführt habe. Betreffend den Wegweisungsvollzug habe das SEM die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, der unter einer Lungenentzündung gelitten habe, nicht berücksichtigt.
In der Vernehmlassung vom 28. April 2015 hielt das SEM zur Rüge der verweigerten Akteneinsicht fest, die Beschwerdeführenden hätten die editionspflichtigen Akten zusammen mit dem Asylentscheid erhalten. Die Zustellung der vom Rechtsvertreter geforderten Akten und Beweismittel, welche im Entscheid gebührend gewürdigt worden seien, sei dennoch im üblichen zeitlichen Rahmen geschehen. Die Unterlagen seien am 26. Februar 2015 im Machtbereich des Rechtsvertreters gewesen, womit ihm einschliesslich des Wochenendes mehrere Tage für die Einreichung der Beschwerde geblieben seien. Dem Bundesverwaltungsgericht sei bekannt, dass die sofortige Zustellung der Akten aufgrund der verschiedenen Standorte des SEM ohnehin nicht möglich sei. Ausserdem hätte die Möglichkeit bestanden, beim Bundesverwaltungsgericht eine Fristverlängerung für die Beschwerde zu beantragen. Zum Einwand, wonach sich das SEM zur Lungenentzündung des Beschwerdeführers nicht geäussert habe, sei festzuhalten, dass nur zu vorhandenen Akten Stellung genommen werden könne und es die Pflicht des Beschwerdeführers sei, das SEM über allfällige Krankheiten zu informieren. Da der Beschwerdeführer mittlerweile wieder arbeitsfähig sei, erübrige sich ohnehin eine Stellungnahme dazu. Zum neu eingereichten Parteiausweis sei festzuhalten, dass dieser keine qualitative Veränderung der Sachlage bewirke, weil eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht angezweifelt worden sei. Zum Bericht des Ombudsmannes für Menschenrechte könne als Präzisierung gesagt werden, dass dort alle bekannten schwerwiegenden Fälle von Wahlmanipulationen namentlich aufgeführt seien. Es sei ausserdem nie in Frage gestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer beim Menschenrechtsbüro gemeldet habe. Das Schreiben des Menschenrechtsbüros, wonach kein Anlass bestehe, im Falle des Beschwerdeführers tätig zu werden, bestätige die Einschätzung im Asylentscheid.
In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Argumentation der Vorinstanz zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei aus mehreren Gründen falsch. So sei es unzutreffend, dass sie alle editionspflichtigen Akten zusammen mit dem angefochtenen Entscheid erhalten hätten. Praxisgemäss hätten sie lediglich die Protokolle der Befragungen erhalten, nicht jedoch weitere relevante Beweismittel. Auch wenn diese Beweismittel von der Vorinstanz gewürdigt worden seien, verkenne sie, dass ihr Rechtsvertreter diese nicht gesehen habe. Es gehe
beim Akteneinsichtsrecht nicht um die Würdigung von relevanten Beweismitteln durch die Behörde, sondern darum, dass sie im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren Zugang zu den gleichen Informationen haben müssten wie die Vorinstanz, um die Beweiswürdigung überprüfen zu können, damit das Gebot der Waffengleichheit gewährleistet werden könne. Sodann habe ihr Rechtsvertreter die Akten nicht am 26. Februar 2015 erhalten, sondern erst einen Tag später. Es könne diesem selbstredend nicht zugemutet werden, über das Wochenende zu arbeiten. Weiter verkenne das SEM, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Dahingestellt bleibe die Frage, ob sie allenfalls aufgrund der Gehörsverletzung und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 29 BV und Art. 13 EMRK das Recht gehabt hätten, ihre Rechtsmitteleingabe nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen. Schliesslich handle es sich beim rechtlichen Gehör um eine elementare Verfahrensgarantie und es sei Aufgabe des SEM, dafür zu sorgen, dass die Akten stets zugänglich seien. Jedenfalls dürfe sich die unzureichende Aktenführung des SEM nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Weiter gebe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - entgegen ihrer Behauptung im angefochtenen Entscheid - zu, dass nicht alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen im Bericht des Ombudsmannes im Zusammenhang mit der Wahlmanipulation erwähnt seien. Nicht belegt sei dabei das Vorbringen, wonach alle bekannten schwerwiegenden Fälle von Menschenrechtsverletzungen darin enthalten seien. Unklar sei auch, inwiefern diesem Bericht vorliegend überhaupt Relevanz zukomme. Dessen willkürliche Interpretation durch die Vorinstanz zeige lediglich, dass das SEM Beweismittel gezielt auswähle, um die eigene Argumentation im angefochtenen Entscheid zu rechtfertigen, und andere Beweismittel ausblende.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM ihnen respektive ihrem Rechtsvertreter die Akten erst am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt habe, was ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. Überdies sei unerklärlich, weshalb die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien. Zudem sei eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht möglich, da es seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr über die gleiche Kognition wie das SEM verfüge.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2012/24 E. 3.2).
Art. 13 EMRK verbrieft das Recht auf eine wirksame Beschwerde und sieht vor, dass jede Person, die in ihren in der EMRK verankerten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 13 EMRK findet nur Anwendung, wenn der Schutzbereich eines in der EMRK verankerten Menschenrechts betroffen ist (vgl. z.B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nada gegen Schweiz vom 12. September 2012, Grosse Kammer, 10593/08, § 207). Sofern vorliegend eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots gemäss der EGMR-Praxis zu Art. 3 EMRK in Frage steht, kann diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden. Der materielle Schutzbereich von Art. 13 EMRK verlangt lediglich die Möglichkeit, gegen Entscheide eine wirksame
Beschwerde einreichen zu können. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich als "wirksame Beschwerde" im Sinne von Art. 13 EMRK zu verstehen. Eine Verpflichtung, über die wirksame Beschwerde hinaus ein weiteres Rechtsmittel vorzusehen, kann der EMRK nicht entnommen werden. Ein solches Recht auf Anrufung einer weiteren Gerichtsinstanz sieht auch Art. 6 EMRK nicht vor, dessen Schutzbereich gemeinhin als weiter bezeichnet wird als derjenige von Art. 13 EMRK. Die EMRK gewährt in diesem Sinne nur einen Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011,
Art. 6 Rz. 61).
Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden zusammen mit dem angefochtenen Asylentscheid vom 28. Januar 2015 die editionspflichtigen Akten inklusive die Kopie des Aktenverzeichnisses eröffnet wurden, welche gemäss Rückschein einen Tag später, also am 29. Januar 2015 in ihrem Besitz waren (vgl. act. A17/10 S. 7; A20/1). Knappe drei Wochen später, am 17. Februar 2015 beauftragten sie ihren Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylbeschwerdeverfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser seit diesem Tag ebenfalls im Besitz der editionspflichtigen SEM-Akten war. Am 18. Februar 2015 forderte der Rechtsvertreter das SEM auf, ihm vollständige Akteneinsicht - insbesondere in die in Ziffer I.5. des Asylentscheides aufgeführten Unterlagen - zu gewähren. Dieses Gesuch ging am 19. Februar 2015 beim SEM ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 (Ausgang SEM: 25. Februar 2015) gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter zusätzliche Akteneinsicht, so insbesondere in die von seinen Mandanten eingereichten und im Beweismittelkuvert A4 enthaltenen Unterlagen, und stellte ihm erneut eine Kopie sämtlicher Protokolle der BzP und der Anhörungen zu (vgl. act. A22/3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 - das per Fax gleichentags und per Post am Folgetag bei der Vorinstanz eintraf - erneuerte der Rechtsvertreter sein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Die fraglichen Aktenstücke gingen dem Rechtsvertreter frühestens am 26. Februar 2015
seinen Angaben in der Replik zufolge erst am Freitag, 27. Februar 2015 - zu. Fristgerecht mit Ablauf der Beschwerdefrist reichte der Rechtsvertreter im Auftrag der Beschwerdeführenden dann am 2. März 2016 eine rechtskonforme und 21 Seiten umfassende Rechtsmitteleingabe sowie zahlreiche - insgesamt 17 - Beilagen ein. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 13 EMRK - mithin das Recht auf eine wirksame Beschwerde
verletzt worden sein sollte. Auch war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den angefochtenen Entscheid des SEM sachund fristgerecht anzufechten.
Dem Rechtsvertreter lagen die für das Verfassen der Beschwerde zur Hauptsache benötigten Unterlagen (Protokolle der BzP und der Anhörungen) bereits am 17. Februar 2016 vor. Der Umfang seiner Beschwerdeschrift inklusive die zahlreichen Beilagen lassen erkennen, dass die in Frage stehende Rechtsmitteleingabe zu einem Teil bereits vor der Zustellung der zusätzlichen Dokumente erarbeitet worden sein muss, zumal in der Beschwerdeschrift denn auch nur rudimentär auf die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. Februar 2016 zugestellten Unterlagen eingegangen wurde. Es wurden ferner in der Kostennote vom 21. August 2015 mehrere Stunden Aufwand als Honorar für Rechtsschriften in Rechnung gestellt, der vor dem Erhalt der erwähnten Unterlagen am 27. Februar 2015 entstanden sei. Sodann wäre es dem Rechtsvertreter im Bedarfsfall unbenommen gewesen, beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer lediglich summarisch begründeten Beschwerde auf den mit der späten Aktenzustellung verbundenen Zeitmangel für die Erarbeitung einer ausführlichen Rechtsschrift hinzuweisen und um eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung - im Falle einer fehlenden Begründung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung - zu ersuchen, die ihm praxisgemäss gewährt worden wäre. Im Weiteren tragen die Beschwerdeführenden insofern eine Mitverantwortung für die späte Zustellung der weiteren Aktenstücke, als sie erst knappe drei Wochen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids - also nach Ablauf von zwei Dritteln der Beschwerdefrist - einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylbeschwerdeverfahren beauftragten.
In der Rechtsmitteleingabe wird die Frage gestellt, weshalb die in der vorinstanzlichen Verfügung in Ziffer I 6 angegebenen Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien. Es trifft zwar zu, dass die von den Beschwerdeführenden abgegebenen Dokumente, die Hinweise auf ihre Identität enthalten, nicht im Beweismittelumschlag sind. Indessen befinden sich Identitätsausweise üblicherweise im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM. Die im EVZ abgegebenen Dokumente wurden zudem in den entsprechenden Protokollen bezeichnet (vgl. act. A5/14 S. 6 Ziff. 4.01; A7/12 S. 5 Ziff. 4.01). Die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinen Hinweis auf eine problematische Gewährung der Akteneinsicht dar. Im Übrigen ist anzumerken, dass auf Beschwerdeebene nicht gerügt wurde,
es sei keine Einsicht in die in den BzP-Protokollen aufgeführten Dokumente gewährt worden. Angesichts der Tatsache, dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt wird, und davon auszugehen ist, dass von diesen entsprechende Kopien erstellt wurden, ist es gerechtfertigt, auf eine nachträgliche Zustellung von Kopien der abgegebenen Identitätsdokumente im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu verzichten.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet. Im Sinne eine Klarstellung ist schliesslich zum Vorbringen, wonach eine Heilung einer Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht infolge eingeschränkter Kognition seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich sei, festzuhalten, dass die in BVGE 2014/22
E. 5.3 S. 325 statuierte Rechtsprechung, wonach die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich ist, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin gilt, wobei lediglich Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4523/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.4).
In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführenden zu den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen unglaubhaft seien, ein, dass ihre Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Suchen durch zwei Männer des Provinzvorstehers vor der Ausreise des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nur die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Mann sei zwei Mal von den zwei Männern gesucht worden, so im (...) und im (...) des Jahres (...) (vgl. act. A7/12
S. 7 f.; A13/10 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer selber erwähnte eine solche zweite Suche weder anlässlich der BzP noch in der Anhörung, weshalb sich seine Aussage - unbesehen des Umstandes, dass die zweite Suche erst nach seiner Ausreise geschehen sein soll - in der Tat nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen lässt. Da er von der Nachfrage des Quartierpolizisten nach seiner Person Ende des Jahres (...) respektive Anfang des Jahres (...) offenbar Kenntnis hatte, hätte dies
erst recht auch mit Blick auf eine weitere Suche nach ihm durch die beiden Männer erwartet werden dürfen. Da sich zudem in den Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann der Quartierpolizist nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, finden lassen (vgl. act. A12/15 S. 14 [...]; A13/10 S. 4 [...]), ist das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer im (...) ein zweites Mal von den Männern des Provinzvorstehers und vom Quartierpolizisten im (...) gesucht worden sei, als unzutreffend zu erachten. Jedenfalls lässt sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aus der klaren Antwort des Beschwerdeführers auf Frage 113 nicht entnehmen, dass er die entsprechende Frage missverstanden hätte oder ihm diese falsch gestellt beziehungsweise übersetzt worden wäre. Sodann bleibt der Einwand, die Vorinstanz messe der Antwort auf Frage 63 durch die Beschwerdeführerin eine zu grosse Bedeutung bei, zumal sie nicht gesagt habe, ihr Ehemann sei immer zu Hause gewesen, angesichts der Aktenlage unbehelflich. So wurde sie im Rahmen der Anhörung unmissverständlich gefragt, ob ihr Mann bis am (...) immer zu Hause gewesen sei, was sie mit „Ja.“ beantwortete (vgl. act. A13/10 S. 7 F 62 f.). Diese klare Antwort lässt keinen derartigen Interpretationsspielraum zu, wie dies die Beschwerdeführenden zu suggerieren versuchen. Insbesondere lässt sich aus dem Nachsatz der Beschwerdeführerin, wonach ihr Mann Angst gehabt habe, abends aus dem Haus zu gehen, nicht ersehen, dass sie sich in diesem Moment der Anhörung wohl auf diese Angst ihres Mannes fokussiert habe. Auch stösst der Vorwurf der fehlenden Fairness des SEM ins Leere, zumal es sich beim fraglichen Aspekt nicht um einen unwesentlichen Punkt der Asylbegründung handelt, sondern um die Frage, wo sich der Beschwerdeführer - nachdem er sich einer polizeilichen Vorladung widersetzt habe - bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden monieren, der Beschwerdeführer habe den Parteiausweis - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht bereits in der BzP abgegeben, sondern im EVZ ein Militärbüchlein als Identitätsdokument eingereicht, wobei es unerklärlich sei, warum die im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 in Ziffer 6 aufgeführten Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden seien, trifft es zu, dass eine Kopie des Parteiausweises des Beschwerdeführers - entgegen der in der Anhörung der Beschwerdeführerin geäusserten Auffassung des BFM-Mitarbeiters (vgl. act. A13/10 S. 6 F 52) - erst mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegt wurde. Dieser Umstand bleibt vorliegend jedoch unerheblich, zumal die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Partei „J. “ vom SEM nicht bestritten wurde. Sodann hat es für den Asylentscheid grundsätzlich keinen Einfluss,
wenn die Vorinstanz die in ihrem Verfahren eingereichten Identitätsdokumente nicht im Aktenverzeichnis aufführt. Zunächst werden die von den Asylsuchenden zu Beginn des Verfahrens abgegebenen Reiseund Identitätspapiere - wie oben erwähnt - im Protokoll der BzP aufgeführt. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens kann so nach gewährter Akteneinsicht problemlos festgestellt und nachvollzogen werden, welche Dokumente vorhanden sind. Zudem werden die von den Asylsuchenden eingereichten Unterlagen in aller Regel - wie auch vorliegend - im Asylentscheid nochmals erwähnt. Auch der Hinweis, dass es unfair sei, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig einzustufen, ihm dann aber bezüglich der Tatsache, dass er ein niedriges politisches Profil habe, vollständig zu glauben, um dadurch die betreffenden Schilderungen in Zweifel ziehen zu können, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ergibt sich für die Vorinstanz die Qualität des politischen Profils aus der Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel und nicht aus einer unfairen beziehungsweise unterschiedlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Sachverhaltselemente.
Soweit die Beschwerdeführenden auf die Einreichung (Auflistung Beweismittel) hinweisen, kann der Beschwerdeführer aus denselben mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Hinsichtlich der (Nennung Dokument) brachte er im Verlaufe der BzP und der Anhörung vor, dass L. wegen (Nennung Vorwurf) eine Anzeige gegen ihn erstattet habe (vgl. act. A5/14 S. 8; A12/15 S. 5 und 11). Die in der (Nennung Dokument) aufgeführte Strafbestimmung des armenischen Strafgesetzbuches (Art. 258 Abs. 3 Ziff. 4), gemäss welcher der Beschwerdeführer beschuldigt werde, betrifft demgegenüber eine qualifizierte Form des Hooliganismus, weshalb dieses Dokument - da es mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann
keinerlei Beweiskraft entfaltet. Dem Schreiben des (Nennung Dokument) ist sodann lediglich zu entnehmen, dass die Prüfung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Falles keine Verletzungen der Menschenrechte durch die Untersuchungsabteilung der armenischen Polizei ergeben habe, worauf das Menschenrechtsbüro die Einstellung des Verfahrens verfügt habe, was nicht als Indiz für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers gewertet werden kann. Zudem wird in diesem Schreiben erwähnt, dass gemäss Mitteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 258 Abs. 3 Ziff. 4 des armenischen Strafgesetzbuches ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet worden sei. Wie oben bei der Würdigung der (Nennung Dokument) bereits dargelegt, besteht zwischen dem in diesem
Artikel aufgeführten Straftatbestand und dem im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angeführten Grund der Einleitung eines Strafverfahrens ein Widerspruch, weshalb auch dieses Dokument insgesamt nicht dem Nachweis einer asylrelevanten Gefährdung zu dienen vermag. Diesbezüglich ist sodann der Vorinstanz beizupflichten, dass es als nicht nachvollziehbar zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Partei Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten und er sich auch beim Menschenrechtsbüro beschwert, obwohl er eigenen Aussagen zufolge davon überzeugt sei, dass diese Institutionen für die Machthaber arbeiten würden. Zudem vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel darzulegen, weshalb nicht auch K. - der Verantwortliche der Partei „J. “ für seine Region, der vom Beschwerdeführer auf die Männer, welche den Wahlbetrug begangen hätten, aufmerksam gemacht worden sei und letztlich die Partei darüber informiert habe - nach der Wahl Repressionen ausgesetzt worden sei oder warum sich seine Partei, die sich zunächst für ihn eingesetzt habe, plötzlich nicht mehr für seinen Fall interessiert haben soll. Unter diesen Umständen vermag der erwähnte Arztbericht nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm geschilderten Gründen und von den von ihm bezeichneten Personen geschlagen und verletzt wurde. Hinsichtlich des Berichts des Menschenrechtsanwalts betreffend die Wahlen im Jahre (...) ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass darin kaum alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen respektive die Namen der Anzeiger enthalten sind. Jedoch gehen aus diesem Bericht - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise erkannte - aber keine Hinweise hervor, welche seine Behauptung stützen würden, wonach der Menschenrechtsanwalt respektive dessen Büro für die (Nennung Partei) arbeiteten.
Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen Feststellung und Beanstandung von Missständen bei den Wahlen im Jahre (...) eine unmenschliche Behandlung habe erleiden müssen. Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Armenien begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste.
Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgewiesen, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die Beweismittel näher einzugehen.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist grundsätzlich festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dazu müssen jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände gegeben sein. Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich auszuschliessen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). So sei gemäss den neuesten in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (Nennung Beweismittel)
der Beschwerdeführer wegen einer (Nennung Krankheit) bis im (...) in Behandlung gewesen. Seit (...) sei aufgrund der Kontrolluntersuchungen erstellt, dass die (Nennung Krankheit) erfolgreich ausgeheilt sei. Somit könne auch davon ausgegangen werden, dass sich die (Nennung Leiden) wieder komplett normalisieren werde. Zur Sicherheit sei nach einem Jahr nochmals eine (...) Kontrolle durchzuführen, wobei mit einem Wiederauftreten einer (Nennung Krankheit) aber nicht zu rechnen sei.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in der Heimat der Beschwerdeführenden weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug bezüglich der allgemeinen Situation in Armenien nicht als unzumutbar erscheint.
In persönlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass im armenischen Gesundheitswesen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen geeignete Einrichtungen vorhanden sind, um die vom Beschwerdeführer benötigte Kontrolluntersuchung durchführen zu können. Die Beschwerdeführenden müssen nicht befürchten, in ihrer Heimat in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügen sie dort über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und beide über eine (...)jährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer wurde (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung) (vgl. act. A5/14
S. 4 f.; A7/12 S. 4 f.), weshalb es ihm möglich und zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder ähnliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt. Somit ist davon auszugehen, dass sie, in Würdigung sämtlicher Umstände, die Kosten für die im (...) benötigte Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers übernehmen können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2015 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde sodann das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt, weshalb diesem ein Honorar auszurichten ist. In der Kostennote vom 21. August 2015 werden ein Aufwand von 24.17 Stunden (bei zwei verschiedenen Stundenansätzen von Fr. 180.- [Anwaltspraktikant] und Fr. 250.- [Rechtsanwalt Horvath]), insgesamt Fr. 4443.35, Auslagen von Fr. 149.40, eine Mehrwertsteuer auf dem Zwischentotal von 4592.75, ausmachend Fr. 367.40, und ein Gesamttotal von Fr. 4960.15 ausgewiesen. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass drei Gründe einen etwas grösseren Aufwand verursacht hätten, so die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden, das Verhalten der Vorinstanz respektive die nicht sofortige Herausgabe der Akten sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrage der zusätzliche Aufwand mindestens Fr. 151.80. Diese Kosten seien durch die Vorinstanz ungeachtet des Verfahrensausgangs zu tragen.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass letzterer Auffassung zur Übernahme der Kosten schon deshalb nicht zu folgen ist, weil eine Verletzung von Verfahrenspflichten nicht vorliegt (vgl. Ziff. 4.1 - 4.1.4 oben), und selbst bejahendenfalls dem SEM keine Verfahrenskosten auferlegt würden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Sodann ist der in der Kostennote vom 21. August 2015 ausgewiesene Aufwand vorliegend als übersetzt zu erachten und entsprechend zu kürzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Asylbeschwerdeverfahren fehlende
Kenntnisse der Beschwerdeführer von schweizerischen Amtssprachen die Regel darstellen, sich die zunächst in der Beschwerdeschrift auf knapp drei Seiten gerügte und in der Replik vom 29. Mai 2015 nochmals und noch einlässlicher gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts als unbegründet erweist und in den ersten 14 Seiten (von 21) der Rechtsmitteleingabe - nebst der Auflistung der Verfahrensanträge und der im Gesetz genannten Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftmachung derselben und dem Hinweis auf das gesetzlich vorgesehene Aufenthaltsrecht - ausschliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts behandelt wird. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des seit Einreichung dieser Kostennote weiter entstandenen Aufwandes (kurze Replik vom 2. Oktober 2015; Beweismitteleingaben vom
28. Juli 2016 und 2. August 2016) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2500.- festgesetzt. Dieser Betrag wird Rechtsanwalt Sandor Horvath durch die Gerichtskasse vergütet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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