Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1105/2017 |
Datum: | 31.05.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) |
Schlagwörter : | Damas; Damaskus; Syrien; Situation; Wegweisung; Urteil; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Person; Verfügung; Sinne; Rückkehr; Vollzug; Wegweisungsvollzug; Gewalt; Behörde; Schweiz; Vollzug; Behandlung; Behörden; Quot;; Gebiet; Militär; Syria; änger |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 185 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 19a BetmG;Art. 22 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 StGB ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 II 1; 135 II 377; 137 II 297 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1105/2017
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien A. , geboren am ( ), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N ( ).
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Syrien am 14. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Italien herkommend am 1. August 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 6. August 2012 wurde er summarisch befragt, am 9. August 2012 eine zusätzliche Befragung durchgeführt und am
18. September 2014 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Bezüglich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom ( ) wurde der Beschwerdeführer des mehrmachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und des mehrfachen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 20. und dem 21. August 2012, mit einer Geldstrafe bestraft.
Seit dem ( ) befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden Tatverdachts der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB in Haft.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das BFM begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten Haftstrafe im Militärdienst bis im Jahr 2008 und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 kein Kausalzusammenhang bestehe und seine weiteren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Urteil des ( ) vom ( ) wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 185 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss 129 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 189 Abs. 3
StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse verurteilt.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 (eröffnet am 26. August 2015) hob das SEM - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlassungstermin zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die am 18. September 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6111/2015 vom 15. Februar 2016 gutgeheissen, die Verfügung vom 24. August 2015 wurde aufgehoben und das SEM angewiesen, sich in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eingehendend mit der aktuellen Lage und Konfliktsituation in Syrien auseinanderzusetzen. Insbesondere sei die genaue Herkunft des Beschwerdeführers, mögliche Aufenthaltsalternativen, die konkrete Ausgestaltung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu klären sowie je nach Region, ethnischer Zugehörigkeit und weiteren einzelfallspezifischen Kriterien eingehend zu differenzieren. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit wurden im Urteil grundsätzlich bestätigt.
Am 27. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, da mit dem rechtskräftigem Urteil vom ( ) ein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Der Wegweisungsvollzug werde zudem als zulässig erachtet. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 des ( ) wurde insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer werde -sofern er in sein Heimatland oder in einen Drittstaat ausgeschafft werden könne und sein Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gebe - frühestens jedoch auf den 3. Oktober 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Ihm
werde eine Probezeit von 547 Tagen auferlegt und er habe mit dem Vollzug der Reststrafe zu rechnen, wenn er sich innerhalb der Probezeit strafbar mache.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein Video mit Aufnahmen seines gefallenen Cousins, Todesbescheinigungen seiner Schwestern sowie eine Bestätigung des Todesfalls des Vaters (jeweils in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. Gleichzeitig machte er geltend, auch sein Bruder sei im Krieg in Syrien getötet worden und ersuchte zum dritten Mal um Fristerstrecken, was ihm das SEM mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 gewährte.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und führte im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund individueller Faktoren sowie aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei. Ihm drohe aufgrund seiner früheren, als glaubhaft erachteten Inhaftierung im Militärdienst eine unmenschliche Behandlung durch die syrischen Behörden. Diese würden ihn als politisch exponierte und staatsgefährdende Person einstufen, weshalb eine politische Verfolgung drohe. Sein Heimatviertel in Damaskus sei vollständig unter der Kontrolle des IS, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung durch den IS drohe. Auch seine Familienangehörigen seien nicht vom Tod im Bürgerkrieg verschont geblieben. Ein anderer Aufenthalt als in seinem Herkunftsviertel in Damaskus sei ihm nicht zuzumuten, da er dort sozial und beruflich verwurzelt sei. Der Vollzug nach Syrien sei generell unzulässig, da die heutige Lage in Syrien mit der damaligen Lage in Mogadischu - gemäss dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - vergleichbar sei.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 - eröffnet am 19. Januar 2017 - hob das SEM die mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und stellte gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlassungstermin zu verlassen.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens ist der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete Herrn lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu Sache vernehmen zu lassen.
Am 10. März 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten.
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2017 ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik und legte eine Kostennote ins Recht.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsoder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar; die Aufhebung erfolgt unter anderem, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG; identisch mit den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligungen gemäss Art. 62 Bst. b und c AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
Nach Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn
sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom
15. Februar 2017 festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom ( ) vom ( ) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen nicht, dass dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.2-6.3 verwiesen werden, welche nach wie vor zutreffend sind. Ein seither wesentlich veränderter Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Somit ist klar von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist. Auch dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Demzufolge ist vorliegend einzig auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Syrien im Detail einzugehen.
Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV;
Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das SEM begründet die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen damit, weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten alle in der Schweiz stattgefunden und würden demnach in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangieren, weshalb nicht mit einer Strafverfolgung oder einer Haftstrafe zu rechnen sei. Das geltend gemachte politische Profil sei mit Verfügung vom 17.Oktober 2014 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die während des Militärdienstes erlittene Freiheitsstrafe sei zwar nicht ausdrücklich als unglaubhaft qualifiziert worden, sei aber aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs nicht relevant gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dieser Inhaftierung eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Diese liege bereits sieben Jahre zurück, und die syrischen Behörden würden sich derzeit in erster Linie für Personen mit politischem Profil interessieren, welches beim Beschwerdeführer unglaubhaft sei. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung sei davon auszugehen, dass syrische Rückkehrende bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Bei Personen ohne exponiertes politisches Profil und ohne glaubhaft gemachte politische Verfolgung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als staatsgefährdend eingestuft werden würde und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen konzentrierten, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit aus Damaskus aus dem Viertel Hajar Al-Aswad. Da er bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Herkunft aus diesem Viertel der Nähe des Islamischen Staats (IS) verdächtigt werde. Auch verfüge er mit seiner Volkszugehörigkeit über kein auffälliges Profil. Er weise demnach keine personenbezogenen Risikofaktoren auf, die ein „real risk“ begründen vermöchten. Sein Herkunftsviertel stehe vollständig sowie das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk teilweise unter der Kontrolle des IS, was eine Rückkehr dorthin ausschliesse. Er verfüge jedoch in Damaskus über Aufenthaltsalternativen, da die vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete relativ ruhig seien und somit keine
Gewaltsituation in Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Seine Eltern sowie Geschwister würden im Quartier Masakin Barzeh leben. In diesem Viertel herrsche derzeit Waffenstillstand, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Auch sei kein
„real risk“ auf dem Reiseweg - entweder über den internationalen Flughafen von Damaskus oder via Beirut und dem Landweg - ersichtlich. Auch der geltend gemachte Hinschied naher Verwandter vermöge an dieser Situation nicht zu ändern. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig einzustufen.
In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, einerseits würde er aufgrund seiner Militärvergangenheit von den syrischen Behörden gefangen genommen und eine grausame, unmenschliche und erniedrige Behandlung erleiden. Andererseits würde er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsviertel vom IS gefangen genommen. Er habe in seinem Asylverfahren glaubhaft ausgesagt, dass er während seines Militärdienstes zwei Jahre lang gefangen genommen worden sei, wo er gefoltert und unmenschlich behandelt worden sei. Er habe sich mit einem Offizier gestritten, da er nicht die Schuld für einen Verkehrsunfall habe übernehmen wollen, weshalb er verhaftet worden sei. Er sei nach zwei Jahren entlassen worden, da er sich bereit erklärt habe, für das Assadregime zu arbeiten. Ein Kausalzusammenhang zwischen Inhaftierung und Flucht bestehe somit sehr wohl und es sei von einem politischen Profil auszugehen. Er sei sicher, dass er bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden festgenommen werde, was den Vollzug unzulässig erscheinen lasse. Zudem sei er eine längere Zeit landesabwesend gewesen, weshalb er bei einer Wiedereinreise befragt werde und ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückkehr sei auch aufgrund der Situation in Syrien nicht zulässig. Sein Heimatquartier stehe unter der Kontrolle des IS. Im Quartier Masakin Barzeh würden nur noch zwei Schwestern leben, deren Ehemänner im Krieg getötet worden seien. Auch die Mutter sei gestorben. Er verfüge demnach über keine Aufenthaltsalternative in Damaskus. Die Waffenstillstände seien nicht sicher und könnten von heute auf morgen aufgehoben werden. Die Situation in Damaskus könne als Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden, weshalb ihm ein „real risk“ drohe. Der Reiseweg über den Libanon sei für ihn keine Option, da er Sunnite sei und die in Beirut ansässigen Hisbollah-Milizen ihn gefangen nehmen und foltern würden.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, in der Beschwerde sei der Verfügung nichts Substanzielles entgegengehalten
worden. Dabei vermöge auch die geltend gemachte veränderte familiäre Situation in Damaskus nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfüge in Damaskus nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz.
Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen gemäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Ziff. 124-127, m.w.H.). Andererseits hat der EGMR die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen kann, dass allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK geschlossen werden kann. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch festgehalten, dass sich ein derartiger Ansatz nur in "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt gebiete. Dabei müssten die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind und diese Taktiken und Methoden müssten weit verbreitet sind. Zudem ist für diese Qualifikation relevant, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und wie hoch die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten ist (vgl. für die Situation in Mogadischu, Somalia: EGMR, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07, Ziff. 241; BVGE 2013/27 E. 8.2).
Mit Urteil des EGMR, L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, hat sich der EGMR erstmalig seit Ausbruch des Bürgerkriegs mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt. Die Asylgesuche der drei Beschwerdeführer - ein staatenloser Palästinenser und zwei syrische Staatsangehörige aus den Regionen Aleppo und Damaskus - wurden von Russland im Jahr 2014 abgelehnt und die Wegweisung nach Syrien angeordnet. Der EGMR bestätigte in diesem Urteil, dass eine Rückführung nur in den "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und rief das bezüglich der Situation in Mogadischu angewendete Prüfungsschema in Erinnerung, wo im Sommer 2011 ein solcher extremer Fall von allgemein vorherrschender Gewalt festgestellt wurde. Unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Oktober
2014 sei festzustellen, dass in mehreren europäischen Staaten ein de facto Vollzugsmoratorium für Syrien herrsche. Die Situation werde ferner als humanitäre Krise bezeichnen, welche ein unermessliches Leid der Zivilbevölkerung verursachen würde. Die Beschwerdeführer stammten aus Aleppo und Damaskus, wo sich seit dem Jahr 2012 starke Gefechte ereignen würden. Ein Beschwerdeführer sei ein staatenloser Palästinenser, wobei festzustellen sei, dass beinahe alle Gebiete, in welchen sich Palästinenser aufhalten würden, vom Konflikt direkt betroffen seien. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführer um junge Männer, welche von der Gefahr einer möglichen Haft oder Misshandlung besonders betroffen seien. Zusammenfassend erachte der Gerichtshof die geltend gemachte Rüge einer möglichen Verletzung der Art. 2 und/oder 3 EMRK im Falle einer Rückführung nach Syrien als begründet (EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., Ziff. 124 ff.).
In einem neueren Urteil (EGMR, S.K. gegen Russland vom 17. Februar 2017, 52722/15) hatte der Gerichtshof erneut einen ähnlich gelagerten Sachverhalt wie in L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., zu behandeln. Der aus Aleppo stammende Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2015 aufgrund der militärischen Auseinandersetzungen in Syrien sowie aus Angst, in das Militär einberufen zu werden, ein Asylgesuch in Russland, welches abgelehnt wurde. Der EGMR bestätigte in seinen Erwägungen zum einen die bereits mit Urteil L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., dargestellte Situation Syriens, welche er mit drei weiteren Berichten aktualisierte (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 45 ff.), sowie auch die Grundsätze bezüglich der Qualifikation als Situation allgemein vorherrschender Gewalt (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 55 f.). Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass es in erster Linie Sache der Regierung sei, darzulegen, dass die Situation in Syrien nicht als extremer Fall allgemein vorherrschender Gewalt eingestuft werde, was diese unterlassen habe (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 59). In Bestätigung seiner in der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Voraussetzungen führte der EGMR aus, dass eine Vielzahl von Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden würden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen würden oder direkt gegen Zivilisten gerichtet seien (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 61). So kam der EGMR zum Schluss, dass aus den verfügbaren Quellen nicht geschlossen werden könne, dass die Situation für den Beschwerdeführer, welcher befürchte in den Militärdienst eingezogen zu werden, in Damaskus genügend sicher sei oder er von Damaskus aus in eine sichere Gegend Syriens gelangen könnte, weshalb eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK festgestellt wurde.
Die Tragweite der erwähnten EGMR-Entscheide ist indessen nicht leicht zu interpretieren. Jedenfalls kann beiden Begründungen nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK. So werden die im Urteil des EGMR, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., genannten Voraussetzungen nicht eingehend und schematisch geprüft (insbesondere das Kriterium des lokal oder verbreiteten Kampfhandlungen), noch werden alternative Reiserouten und Aufenthaltsorte erwähnt. Beide Entscheide des EGMR sind somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einzelfallspezifisch zu verstehen, wobei die angewendeten Kriterien nur unscharf zu erkennen sind. Es ist demnach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht von einer für das gesamte Territorium Syriens von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
In casu ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf das syrische Staatsgebiet gelangen und sich längerfristig aufhalten kann, ohne einem
„real risk“ ausgesetzt zu sein.
Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E.
6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
Indessen ist vorliegend zu untersuchen, ob eine Rückkehr in ein vom syrischen Staat kontrolliertes Gebiet als zulässig erachtet werden kann. Gebiete, welche mehrheitlich von anderen Gruppierungen als dem Staat kontrolliert werden, fallen für diese Prüfung ausser Betracht. Das syrische Regime kontrolliert seit Ausbruch des Krieges in relativ stabiler Weise insbesondere zwei Regionen: Zum einen Damaskus und zum anderen den Westen des Landes mit den Städten Tartus und Latakia (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03. März 2017, < www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm ? year=2016&dlid=265520 > [zuletzt abgerufen am 26. April 2017], S. 1). Verlässliche und verifizierbare Informationen aus Syrien sind jedoch äusserst rar. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, oft unbestätigt und widersprüchlich und beruhen teilweise auf unbekannten Quellen, was Quellenkritik verunmöglicht. Nachdem es zeitweise nur noch sehr wenigen westlichen Medienschaffenden möglich war, offiziell aus Syrien zu berichten, gewährte die syrische Regierung im Oktober 2016 eine grosse Zahl von Interviews mit Präsident Baschar al-Assad und lud zu einer Konferenz nach Damaskus ein, welche auch als Versuch der syrischen Regierung gewertet wurde, das eigene Narrativ zu stärken. Von der Seite der Regierung wird ein grosser Aufwand betrieben, um ein Bild der Normalität in Damaskus zu zeigen und dadurch die eigene Stärke zu demonstrieren.
Der nachfolgende Überblick über die Sicherheitslage in Damaskus stützt sich neben den bereits erwähnten insbesondere auf folgende Quellen (in alphabetischer Reihenfolge, jeweils zuletzt abgerufen am 31. Mai 2017):
Heller, Sam (The Century Foundation), What It’s Like to Meet Assad in Damascus, 7. November 2016, < https://tcf.org/content/report/likemeet-assad-damascus/ >,
International Crisis Group, Hizbollah’s Syria Conundrum, 14. März 2017, < https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/175-hizbollah-s-syriaconundrum.pdf >,
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Auf dem Stadtgebiet von Damaskus sind neben den regulären Einheiten der Syrischen Arabischen Armee (SAA) und ihren syrischen und nicht-syrischen Verbündeten auch weitere militärische Akteure (darunter unter anderem auch die libanesische Organisation Hizbollah) präsent, welche auch den Alltag in Damaskus prägen und zum Teil Staatsaufgaben übernehmen. Die Stadtteile Qaboun und Jobar, welche an die Altstadt von Damaskus grenzen, werden teilweise durch verschiedene bewaffnete Oppositionsgruppen kontrolliert. Zudem wird der IS im damaszener Vorort Hajar Al-Aswad - von wo auch der Beschwerdeführer stammt - verortet, welcher unmittelbar südlich von Yarmouk ausserhalb der Stadtund Provinzgrenze von Damaskus liegt. Abgesehen von diesen Gebieten befindet sich Damaskus fest in der Hand der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten. Die Sicherheit innerhalb von Damaskus wird durch ein dichtes Netz an Checkpoints gewährleistet und erscheint so stark militarisiert. Jedoch ist der Kern von Damaskus im Vergleich zu anderen Städten vom Krieg recht unbeschädigt und funktionstüchtig geblieben. Die ansässige Bevölkerung hat sich denn auch bis zu einem gewissen Grad an die anhaltende Gewalt gewöhnt. Trotz gelegentlichen Artillerieund Raketenbeschüssen von Wohnvierteln sowie Autobomben gegen die Zivilbevölkerung seitens der staatlichen und nicht-staatlichen Akteure, herrscht daher dennoch eine gewisse relative Normalität im Zentrum von Damaskus. In den letzten Monaten wurde Damaskus aber durch mehrere Anschläge und eine militärischen Offensive verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen im Osten der Stadt mit über hundert Toten und Verletzten innerhalb von wenigen Tagen erschüttert, wobei es sich um den ersten grösseren Kampf in den letzten zwei Jahren handelte. Am 19. März 2017 starteten mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen einen grösseren militärischen, länger geplanten Überraschungsangriff auf die regimetreuen Truppen im Osten der Stadt. Dabei handelte es sich unter anderem um eine Entlastungsoffensive für andere Frontabschnitte, an denen bewaffnete Oppositionsgruppen in den vergangenen Monaten zunehmend unter Druck gerieten. Zudem ist der betroffene Stadtteil Jobar als strategisch wichtig zu bezeichnen, da dieser seit über zwei Jahren zwischen Regierungstruppen auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite teilt, eines von drei Gebieten in der syrischen Hauptstadt ist, das noch von Oppositionsgruppen kontrolliert
wird und entlang einer wichtigen Hauptverkehrsachse läuft, welche Damaskus mit den Militärstützpunkten im Nordosten der Stadt sowie den urbanen Zentren Homs und Hama weiter im Norden verbindet. Die Regierung antwortete auf den Überraschungsangriff selber mit massiven Angriffen durch die Luftwaffe. Im Zusammenhang mit diesem Angriff wurde auch das Zentrum von Damaskus mit Granaten und Artilleriefeuer beschossen. Fast gleichzeitig kam es auch am südlichen Rand von Damaskus zu Kämpfen mit dem IS. Tatsächlich wurde der Vorstoss der oppositionellen Gruppen innert weniger Tage gestoppt und Gebietsgewinne durch die SAA rückgängig gemacht. Gleichzeitig hat der Angriff gezeigt, dass auch Gebiete, welche fest in der Hand der Regierung sind, nicht unangreifbar sind.
Durch die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 59 und 62) ist - unter Berücksichtigung der vom EGMR erarbeiteten Prüfungskriterien (Methoden und Taktiken der Kriegsparteien, welche Anzahl ziviler Opfer erhöhen; Verbreitung dieser Methoden und Taktiken; getötete, verwundete und vertriebene Zivilpersonen, vgl. E. 9.1) - festzustellen, dass sich die Situation in Damaskus von der damals im Urteil des EGMR, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., unzulässig erachteten Situation in Mogadischu in mehreren wesentlichen Punkten unterscheidet. Zunächst ist das staatliche Regime in Damaskus als präsent und durchaus mächtig zu bezeichnen. Auch die Machtverhältnisse haben sich in Damaskus selber, aber auch in den von den Oppositionsgruppen besetzen Gebieten seit Beginn des Bürgerkrieges kaum verändert, weshalb die Situation doch als relativ stabil bezeichnet werden kann. Von einem offenen, flächendeckenden Bürgerkrieg in der Stadt kann auch unter Berücksichtigung der Angriffe im März 2017 nicht gesprochen werden. Ein weiteres Zeichen für die stabilere Situation in Damaskus im Vergleich zu den restlichen Gebieten Syriens zeigt sich durch den Umstand, dass viele Binnenvertriebene Schutz in Damaskus suchen. Auch die angewendeten Methoden und Taktiken gegen die Zivilbevölkerung, deren Verbreitung sowie die Opferzahlen (soweit feststellbar) sind in Damaskus - ohne diese verharmlosen zu wollen - mit denjenigen in Mogadischu im Jahre 2011 nicht vergleichbar. Es kann demnach in Bezug auf die Stadt Damaskus zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
In einem zweiten Schritt ist indessen zu prüfen, ob der Zugang nach Damaskus ein „real risk“ darstellt. Dementsprechend ist eine Einreise nach Damaskus über den internationalen Flughafen zu analysieren, welcher sich (wie derjenige in Latakia) unter Kontrolle des syrischen Luftwaffengeheimdienstes und somit des syrischen Regimes befindet.
Der nachfolgende Überblick über die Situation und Behandlung von Rückkehrenden nach Syrien stützt sich insbesondere auf folgende Quellen (in alphabetischer Reihenfolge, jeweils zuletzt abgerufen am 31. Mai 2017):
Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft zum Beschluss 3 LB17/16 - 12 A 222/16, undatiert, < https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/ 702450/683266/683300/684459/684461/684544/18400400/Deut-
sche_Orient-Stiftung_%28Berlin%29%2C_08.11.2016.pdf?nodeid=18400046&vernum=-2 >,
Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft zum Beschluss A 11 S 2334/16, 22.
Februar 2017, < https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/ 702450/683266/683300/684459/684461/684544/18543569/Deut-
sche_Orient-Stiftung_%28Berlin%29%2C_22.02.2017.pdf?nodeid= 18543899&vernum=-2 >,
Immigration and Refugee Board of Canada, Research Directorate, Syria: Treatment of returnees upon arrival [...], including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; [...],19. Januar 2016, < www.justice.gov/eoir/file/852621/download >,
SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21. März 2017, < www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-os - ten-zentralasien/syrien/170321-syr-rueckkehr.pdf >,
UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, “Illegal Exit” from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, < www.refworld.org/docid/58da824d4.html >,
Zwangsrückführungen nach Syrien sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs sehr selten. In den letzten Jahren wurden denn auch nur Einzelfälle von Zwangsrückführungen aus Ägypten, Jordanien und der Türkei dokumentiert. Die Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rückkehrenden sind als überaus limitiert zu beschreiben und vermögen kaum über den - zum Teil subjektiven - Beschrieb von Einzelfällen und Mutmassungen hinauszugehen. Dennoch kann aus den verfügbaren Quellen geschlossen werden, dass Rückkehrende bei ihrer Einreise kontrolliert werden. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via den internationalen Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist. Dabei werden die Dokumente der Rückkehrenden überprüft und in den Datenbanken der verschiedenen syrischen Sicherheitsbehörden recherchiert, ob die Person gesucht wird. Besonderes Augenmerk wird dabei auf oppositionelle Tätigkeiten, Journalismus und Mitarbeit in Nichtregierungsorganisationen gelegt. Weiter ist davon auszugehen, dass auch die Einträge der Familienangehörigen geprüft werden sowie kontrolliert wird, ob der Militärdienst abgeschlossen wurde. Zudem erscheint auch die ursprüngliche Herkunft der Person relevant. Rückkehrende Asylsuchende müssen darüber hinaus befürchten, aufgrund der Verbreitung falscher Informationen angeklagt zu werden. Die Grenzbeamten haben bei der Einschätzung des Profils weitgehend freie Hand. Wird eine Person als verdächtig eingestuft, ist davon auszugehen, dass diese sofort verhaftet und dabei Opfer von Verschwinden-Lassen und Folter wird oder zwar die Einreise bewilligt wird, die Person aber aufgefordert wird, sich zu einem späteren Zeitpunkt bei den Behörden zu melden, wobei zu diesem Zeitpunkt Verschwinden und Folter drohen. Vorherzusehen, wer lediglich befragt wird und wer verhaftet wird, ist jedoch angesichts der grassierenden Willkür praktisch unmöglich. Verschiedentlich werden zwar gewisse Gruppen genannt, welche ein erhöhtes Risiko für eine Verhaftung aufweisen (so etwa Kurden, Sunniten, Palästinenser, bekannte Islamisten, Personen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös wirken, Aktivisten, Familienangehörige von Aktivisten, Personen, die aus einem von der Opposition besetzten oder umkämpften Gebiet kommen, Männer, die aus der syrischen Armee desertiert sind, Männer unter 45 Jahren), diese sind jedoch zu weit sowie zu unklar gefasst, um als praxistaugliches Instrument angesehen zu werden.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung von exilpolitischen Tätigkeiten hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) bereits mit der Gefährdung von syrischen Rückkehrenden beschäftigt. Dabei wurde festgestellt, dass syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen würden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, würden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Als ausschlaggebend für eine Gefährdung wurde hingegen eine aus Sicht des Regimes von der rückkehrenden Person ausgehende potentielle Bedrohung erachtet. Ferner wurde festgestellt, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass bei der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten wäre. Zwar sei aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Wenn aber keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht werden konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass die Person vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen werde, weshalb keine Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3 f.).
Im Sinne dieser bestehenden Rechtsprechung sieht das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Berichte keine Veranlassung, von einer flächendeckenden Gefährdung aller Rückkehrenden ungeachtet deren persönlichen Profils auszugehen, weshalb eine allgemeine Gefährdung im Sinne eines „real risks“ nach Art. 3 EMRK aller Rückkehrenden nach Syrien zu verneinen ist. Eine Gefährdung ist hingegen zu bejahen, wenn die rückkehrende Person ein Profil aufweist, welche
sie im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] als potentielle Gefährdung für das syrische Regime erscheinen lässt. Die Frage, ob allenfalls auch eine Rückkehr über den Landweg zulässig wäre, kann demzufolge offengelassen werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ( )-jährigen Araber, welcher in Damaskus im Viertel Hajar Al-Aswad aufgewachsen ist und den Militärdienst absolviert hat. Eine Gefährdung bereits aufgrund dieses Profils ist auszuschliessen. Da vorliegend lediglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen ist, ist die Frage, ob ein Aufenthalt in einem anderen Viertel Damaskus für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet werden kann, nicht von Belang (vgl. E. 9.5). Die Vorinstanz stellte in der unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft erwachsenen Erstverfügung vom 17. Oktober 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da diese als nicht glaubhaft erachtet wurden. Ein politisches Profil, welches ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte, ist denn aus diesen Aussagen im Asylverfahren aber auch aus seinen neueren Vorbringen zu verneinen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich demnach, weshalb auch das in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Ferner weist der Beschwerdeführer weder aus den Todesfällen in seiner Familie, wobei die diesbezüglichen Umstände nicht näher ausgeführt wurden, als auch durch seine Asylgesuchstellung und der längeren Landesabwesenheit kein Profil auf, welches ihn bei der Wiedereinreise verdächtig erscheinen lassen könnte, zumal auch aus den Akten keinerlei Verbindungen zu regimefeindlichen Organisationen zu erkennen sind. Zu unterstreichen ist überdies, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst abgeschlossen hat, was sein Gefährdungsrisiko insbesondere im Vergleich zu Männern, welche nie Militärdienst geleistet haben, weiter minimiert. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein drohender Einzug ins syrische Militär gemäss ständiger Rechtsprechung einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Es ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm aufgrund seiner personenbezogenen Risikofaktoren in Syrien drohen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig darstellen könnte.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in Damaskus noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. März 2017 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Mit der gleichen Verfügung vom 1. März 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und Herr lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 25. März 2017 eine Kostennote zu den Akten, wobei ein Zeitaufwand von 13.16 Stunden à Fr. 220.- pro Stunde aufgewiesen wird. Dies ist jedoch angesichts der eher kurzen Beschwerde und dem Verzicht auf die Eingabe einer Replik als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend einem angemessenen Zeitaufwand auf 10 Stunden zu kürzen. Demnach wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
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