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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7791/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7791/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7791/2016
Datum:19.01.2018
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Kinder; Kinderrente; IV-Kinderrente; Unterhalt; Eltern; Rente; Vorinstanz; Recht; Auszahlung; Töchter; Elternteil; Betreuung; Unterhalts; Verfügung; BVGer; IV-act; Hauptwohnsitz; BVGer-act; Bundesverwaltungsgericht; Kindes; Renten; Parteien; Beschwerdeführers; Leistung; Anspruch; Sorge; Invalidenrente; Vater; Kinderrenten
Rechtsnorm: Art. 285 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:103 V 131; 113 II 123; 121 V 362; 129 V 362; 130 V 257; 131 V 164; 132 V 215
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7791/2016

U r t e i l  v o m  1 9.  J a n u a r  2 0 1 8

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

B. ,

Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Auszahlung IV-Kinderrente (Verfügung vom 15. November 2016).

Sachverhalt:

A.

A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am ( ) 1965 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den Jahren 2000 bis 2012 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und die entsprechenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vorinstanzliche Akten, Bordereau de pièces I, Aktorum [im Folgenden: IV-act. ] 7). Am 10. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C. (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 6. Februar 2014 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit B. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geschieden (IVact. 19, S. 5-7). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2016 stellte die kantonale IVStelle dem Beschwerdeführer die Leistung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2014 in Aussicht (IV-act. 9).

B.

Im „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ vom 8. August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die beiden Töchter jeweils zu je 50 % von seiner ExEhefrau sowie von ihm betreut würden (IV-act. 14; die Seite 7 des Formulars ist infolge schlechter Kopie unleserlich). Am 12. September 2016 teilte die Vorinstanz (mit Kopie an den Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer und Vater ihrer Töchter E. , geboren am ( ) 2005, und F. , geboren am ( ) 2008, habe Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente, wobei für jedes minderjährige Kind im Prinzip ebenfalls Anspruch auf eine IV-Kinderrente bestehe. Sie bat die Beschwerdegegnerin, das Formular „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ auszufüllen und zu retournieren (IV-act. 15). In einem nicht datierten Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz am 30. September 2016) beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Kinderrenten für E. und F. an ihn auszubezahlen. Er und die Beschwerdegegnerin hätten das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder, wobei die Kinder abwechslungsweise bei ihm sowie bei der Beschwerdegegnerin wohnten. Der Hauptwohnsitz von F. sei bei ihm, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwerdegegnerin; der Hauptwohnsitz von E. sei bei der Beschwerdegegnerin, mit Nebenwohnsitz bei ihm. Da die Beschwerdegegnerin bereits Kindergelder für beide Kinder von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) beziehe und komplett für sich einbehalte, befürchte er, dass eine an die Beschwerdegegnerin ausbezahlte Kinderrente lediglich in ihrem Haushaltseinkommen aufginge, anstatt für die Zukunft der Kinder angelegt zu werden (IV-act. 18). Im ausgefüllten „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit, die Kinder lebten jeweils abwechslungsweise eine Woche bei ihr sowie bei dem Beschwerdeführer. Es sei für sie in Ordnung, wenn ihr die IV-Kinderrente für E. ausbezahlt werde, da E. bei ihr angemeldet sei, und dem Beschwerdeführer die IV-Kinderrente für F. , da F. bei ihm angemeldet sei (IV-act. 19).

Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente sowie eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters für F. zu (IV-act. 22, S. 1- 2). Mit einer zweiten Verfügung vom 15. November 2016 sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für E. zu (IV-act. 22, S. 1-2).

C.

Gegen die letztere Verfügung vom 15. November 2016 betreffend die Kin-

derrente für E.

erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

15. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ordentliche Kinderrente für E. sei an ihn als rentenberechtigten Vater auszubezahlen. Er machte geltend, es seien alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente zusammen mit der Hauptrente an ihn als Hauptrentenempfänger erfüllt. E. habe bei ihm Wohnsitz (amtlich eingetragener Zweitwohnsitz) und werde zu 50 % ausschliesslich von ihm betreut und versorgt (wobei E. bei ihm ein eigenes Zimmer, Bett und ihre Kleidung habe, direkt von seiner Wohnung aus in die Schule gehe und hier auch Besuche von Schulfreundinnen und Schulfreunden erhalte). Da er die persönlichen Effekten seiner Kinder auch in deren Abwesenheit bereithalte, überstiegen die Gesamtaufwendungen für die Wahrnehmung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern deutlich 50 %. Gemäss der Teilverfügung des Familiengerichtes D. seien beide Elternteile hälftig für die Fürsorge von E. verantwortlich. Die Beschwerdegegnerin arbeite aktuell freiwillig nur Teilzeit. In einem 100 %-Pensum erzielte sie weit über Fr. 100‘000.- pro Jahr.

Es sei ihr daher zuzumuten, selbständig für ihren Anteil am Unterhalt der gemeinsamen Töchter aufzukommen. Aufgrund diverser Rechtsgrundlagen sei belegt, dass im Falle einer sog. Pattsituation, in welcher beide Elternteile sorgeberechtigt seien, der Grundsatz vorgehe, dass die Kinderrente eine akzessorische Leistung zur Hauptrente sei, wenn der sorgeberechtigte Versicherte die Kinderrente nachweislich für den Unterhalt des Kindes verwende. Im Verlaufe der vergangenen Jahre habe er die zweckgemässe Verwendung der Rente, die ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt sei, gewährleistet, weshalb die Ausrichtung der Kinderrente an ihn gerechtfertigt sei (BVGer-act. 1).

D.

Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie aus, die Ehe des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin sei im Jahr 2014 geschieden worden. Nach den eigenen Angaben der Parteien sowie gemäss dem Protokoll des Amtsgerichtes D. vom 12. Oktober 2012 sei ihnen die gemeinsame el-

terliche Sorge über E.

übertragen worden. Es sei unbestritten,

dass E. ihren Hauptwohnsitz bei der Beschwerdegegnerin, genauer gesagt am ( ) in G. , habe. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. Oktober 2016 die Direktauszahlung der IV-Kinderrente an sich beantragt. Aus dem Ehescheidungsurteil gehe keine zivilrichterliche Anordnung hervor, die den Beschwerdeführer ermächtigte, die im Streit stehende Rente direkt zu beziehen. Ebenfalls spreche kein Indiz für die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber E. nicht erfüllt hätte oder die IV-Kinderrente nicht zu deren Unterhalt oder Erziehung verwende. Die Überweisung der gesamten Kinderrente für

E.

an die Beschwerdegegnerin erweise sich in der Gesamtbe-

trachtung der vorliegenden Situation nicht als stossend, da der Beschwerdeführer die gesamte IV-Kinderrente für die zweite gemeinsame Tochter F. , über welche ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge bestehe und welche den Hauptwohnsitz bei ihrem Vater habe, ausbezahlt erhalte (BVGer-act. 6).

E.

In seiner Replik vom 20. März 2017 erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag, die IV-Kinderrente für E. sei ihm als Hauptrentenbezieher auszubezahlen. Er führte ergänzend aus, der angegebene Hauptwohnsitz beider Kinder sei lediglich deklaratorischen Charakters. Tatsächlich lebten beide Kinder je zur Hälfte bei ihm und bei der Beschwerdegegnerin. Damit

überwiege der Hauptwohnsitz den Nebenwohnsitz in keiner Weise. Beide Elternteile erfüllten so gleichermassen und unabhängig voneinander die Unterhaltspflicht gegenüber den Töchtern E. und F. am jeweiligen Wohnort. Daneben schulde kein Elternteil dem anderen einen Unterhalt in irgendeiner Form. Somit seien für beide Eltern gleichermassen sämtliche Voraussetzungen für den Erhalt der (Nach-) Zahlung der IV-Kinderrente erfüllt. Bestünde eine Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin, so wäre diese infolge Verrechnung um den Betrag der an sie ausgerichteten Kinderrente zu reduzieren. Die IV-Kinderrente bezwecke, dem Kind den Teil des monatlichen Auskommens, welches vom erkrankten Elternteil nicht mehr persönlich geleistet werden könne, zu ersetzen. Indem

die IV-Kinderrente für E.

der Beschwerdegegnerin ausbezahlt

werde, gehe ihm durch seine Invalidität der Teil seines Einkommens respektive dessen Ersatz durch die IV-Rente verloren, den er bislang für seine Tochter E. habe verwenden können, während die Beschwerdegegnerin mehr Geld erhalte, obwohl sie bei der anfänglichen Vergleichbarkeit der Einkommen sowie der hälftigen Aufteilung des Betreuungsaufwands keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen habe. In der Zeit zwischen Auslaufen der Krankentaggelder und der Gewährung der Invalidenrente habe er die ersparten Guthaben unter anderem für den Kindesunterhalt vollständig aufgebraucht, ohne dass die weiterhin berufstätige Beschwerdegegnerin einen Beitrag für die zur Hälfte bei ihm lebenden Kinder geleistet habe. Zuletzt habe er Sozialhilfeleistungen des Staates beziehen müssen. Diese Leistungen, welche lediglich für ihn und nicht auch für die Kinder geleistet worden seien, habe er nach der Rentengewährung zurückerstatten müssen (BVGer-act. 11).

F.

Mit Stellungnahme vom 7. April 2017 schloss sich die Beschwerdegegnerin den Ausführungen der Vorinstanz an. Sie ergänzte, sie trage die höheren monatlichen Fixkosten für die beiden Kinder. So finanziere sie beiden Kin-

dern das Hobby reiten, das ( )-Lernzenter für E.

sowie den

Oboenunterricht für F. im Betrag von insgesamt EUR 309.-. Der Beschwerdeführer finanziere die monatlichen Kosten für den Geigenunterricht von E. und F. von EUR 155.-. Die Mehrkosten trage sie ohne eine klare Absprache mit dem Beschwerdeführer, da sie davon ausgehe, dass er nicht zahlen könne. Es sei richtig, dass sie das Kindergeld für die beiden Töchter erhalte. Das Kindergeld für F. von EUR 207.- werde jedoch vollständig für die monatlichen Hortkosten eingesetzt, auf die sie infolge der Berufstätigkeit angewiesen sei. Daneben sei sie für

die im Altenheim lebende Mutter unterhaltspflichtig für EUR 198.- im Monat. Bei der Berechnung dieses Beitrags werde de facto lediglich E. als bei ihr wohnendes Kind berücksichtigt (BVGer-act. 13).

G.

In ihrer Duplik vom 8. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, den medizinischen Unterlagen (vorinstanzliche Akten, Bordereau de pièces II) sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder über längere Zeiträume in (teil-) stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe, während derer er sich nicht um die beiden Kinder habe kümmern können. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Kinder zu 50 % aller Tage im Jahr von ihm betreut würden, nicht zutreffend. Überdies sei auch in Zukunft kein stabiler 7-tägiger Rhythmus zu erwarten, da der Beschwerdeführer mehrmals beklagt habe, dass es ihm schlechter gehe, und er betreutes Wohnen sowie eine gesetzliche Betreuung beantragt habe. Offensichtlich lebe die Tochter nicht nur de jure (Hauptwohnsitz), sondern auch de facto (grösstenteils) bei ihrer Mutter. Aus den Medizinalakten sei überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem MessieSyndrom leide, dass er die Administrationen nicht mehr selber erledigen könne und aufgrund von Schulden von rund EUR 250‘000.- auch die Sparbücher der Kinder aufgebraucht habe. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ihm ausbezahlte IV-Kinderrente für die Tochter E. nicht ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 18).

H.

Mit Schreiben vom 25. August 2017 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert je eine Kopie eines Übermittlungsschreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 3. August 2017 an die SAK, des Formulars E210 DE (Mitteilung der Entscheidung über einen Rentenantrag) vom 3. August 2017, des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 27. Juli 2017, in welchem das Rentengesuch des Beschwerdeführers infolge mangelnder Mitwirkung (fehlende Einreichung des erforderlichen Befundberichts des behandelnden Psychiaters sowie der angeforderten Antragsunterlagen) abgewiesen wurde, sowie des Formulars E205 DE (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland) vom 3. August 2017 ein (BVGer-act. 28).

I.

In seiner Triplik vom 2. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdeführer

den Ausführungen der Vorinstanz, die Kinder hätten lediglich während seiner ersten stationären Behandlung vom 28. Oktober 2013 bis zum 17. Dezember 2013 bei der Beschwerdegegnerin gelebt. Im Übrigen seien die Kinder während seiner Betreuungszeiten jeweils direkt bei ihm zu Hause versorgt und betreut worden. Die Situation der Betreuung durch eine andere Person bei ihm zu Hause sei vergleichbar mit der Betreuung im Hort oder bei Freunden, wie dies die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehme. Der stabile 7-tägige Rhythmus sei damit durchgehend gewährleistet und es bestünden keinerlei Zweifel an dessen Sicherstellung auch in Zukunft. Seit September 2016 werde er nicht mehr von der Caritas unterstützt. Sein Antrag auf Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sei nach einem Ortstermin von der zuständigen Richterin abgelehnt worden. Die Invalidenrente sei ihm erst ab Dezember 2016 rückwirkend ausbezahlt worden. Davor habe er Geld für Lebensmittel, Wohnnebenkosten, Schulbedarf, Freizeitaktivitäten und zur Deckung der Hypothekarzinsen gebraucht. In der Zwischenzeit habe er die entnommenen Gelder wieder auf die Bankkonten der Kinder einbezahlt. Die Sozialarbeiter der Caritas hätten bei ihren regelmässigen Besuchen sein persönliches Engagement für die Kinder gelobt. Die Vorinstanz befürchte zu Unrecht, er könnte über seinen Bedarf respektive seine monatlichen Rentenleistungen hinaus Geld verschwenden. Trotz seiner anhaltenden depressiven Erkrankung biete er seinen Töchtern eine schöne Kindheit. Über die Verteilung der Kosten der Freizeitaktivitäten gebe es eine mündliche Vereinbarung, die der Regelung zweier Entwürfe einer Scheidungsfolgenvereinbarung entspreche. Indem die Beschwerdegegnerin die Kindergelder der SAK beziehe, bereichere sie sich, da sich ihre eigenen Aufwendungen für die beiden Töchter um den Anteil der Kindergelder milderten. Die Betreuungskosten für die Mutter der Beschwerdegegnerin seien mittlerweile weggefallen aufgrund einer Gesetzesänderung in Deutschland. Da die Vorinstanz seine Stellung als sorgeberechtigten Elternteil aufgrund seiner Erkrankung zu entwerten suche, behalte sich der Beschwerdeführer vor, eine Diskriminierung infolge Behinderung im Hinblick auf das EU-Recht überprüfen zu lassen (BVGer-act. 32).

J.

Mit Quadruplik vom 17. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und fügte hinzu, der Beschwerdeführer habe seine neuen Behauptungen nicht bewiesen. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, bestehe nach wie vor ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass er im Falle des Erhalts der IV-Kinderrente für die

Tochter E. die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht erfüllen könnte und die IV-Kinderrente nicht ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwenden würde (BVGer-act. 34).

K.

In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer während der (teil-) stationären Behandlungen für die Wochen, in deren er für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, eine Betreuung der Kinder bei sich zu Hause organisiert habe. Die Kinder seien jedoch mit der Betreuung nicht immer glücklich gewesen. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen (teil-) stationären Aufenthalten gewährleistet sei. Obwohl die Kinder im Wechselmodell betreut würden, gebe es Teilbereiche, welche sie nahezu alleine trage (z.B. Arztbesuche der Kinder). Bezüglich der Kosten gebe es keine Vereinbarung. Sie habe schliesslich mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart, die von ihm bisher getragenen Hort-Kosten für F. ab Juli 2015 mit der Kinderzulage für F. zu finanzieren (BVGer-act. 35).

L.

Mit Verfügung vom 3. November 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 36).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die - der Beschwerdegegnerin eröffnete - angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die

Verfügung vom 15. November 2016, mit welcher die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 die Auszahlung der ordentlichen Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für E. an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab Juli 2014 die direkte Auszahlung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat.

3.

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

    1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch nach Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beantwortung der vorliegend streitigen Frage der Auszahlung der IV-Kinderrente alleine nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.

    2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

    3. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    4. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. November 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4.

    1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.

    2. Die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung gemäss Art. 20 ATSG sind vorliegend - mangels eines aktuellen Bezugs des Beschwerdeführers von Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b [zwingende respektive kumulative Voraussetzung]) - nicht anwendbar.

    3. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV (SR 831.201) und der AHVV (SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002

      199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und

      es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar.

    4. Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016 (vgl. E. 3.4), sind Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen (RWL Rz. 10006). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten - vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen - auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (RWL Rz. 1000710008). Die Ausgleichskasse hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (RWL Rz. 10010).

    5. Aus den Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) geht hervor, dass der neue Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV vor dem Hintergrund des damals neu eingeführten aArt. 285 Abs. 2bis ZGB (SR 210; in der Form in Kraft vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2016; wurde mit dem BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] materiell unverändert übernommen in Art. 285a Abs. 3 ZGB [AS 2015 4299; BBl 2014 529]), der nunmehr dem Kind einen ausdrücklichen Anspruch auf die Kinderrenten nach der Altersoder Invalidenversicherung gewährt, geschaffen worden ist. Gemäss diesen Erläuterungen ging der Bundesrat davon aus, dass die Kinderrente dem Kind gestützt auf Art. 285 Abs. 2bis ZGB vollumfänglich zusteht, unabhängig davon, ob sie höher oder tiefer ist als der bisherige Unterhaltsbeitrag. Im letzteren Fall hat der Unterhaltsschuldner nur noch den um die Kinderrente reduzierten Unterhaltsbeitrag zu leisten, im ersten Fall hat er gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu leisten (Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, in: AHI-Praxis 2002, S. 14-16; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.5).

    6. Vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2002 hat das Bundesgericht ergänzende Regeln zu Art. 35 Abs. 1 IVG aufgestellt, da das Gesetz keine Bestimmung enthielt, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleistete. So entschied es in einem Urteil von Dezember 1977, dass die Kinderrente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen sei, wenn diese die elterliche Gewalt innehabe, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohne und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpfe (BGE 103 V 131 E. 3).

      Gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich damit die von ihm aufgestellte (Ausnahme-) Auszahlungsvorschrift lediglich auf jene Fälle, in denen dem nicht rentenberechtigten Elternteil die ungeteilte oder auch geteilte elterliche Sorge zukam, dieser jedoch die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind innehatte. Das Bundesgericht setzte für die Anwendung der Ausnahmeregelung damit voraus, dass das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnte.

    7. Aufgrund der dargelegten Rechtslage gilt zusammenfassend, dass die Kinderrente grundsätzlich dem Invalidenrentner ausbezahlt wird, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (BGE 113 II 123 E. 2b; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, Rz. 9 zu Art. 35 IVG). Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente ist somit die invalide Person. Indessen ist die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden, weshalb sie selbst dann ungeschmälert dem Kind oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen ist, wenn der im Genuss der IV-Kinderrente stehende Elternteil aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 35 IVG; Urteile des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 und 5C.173/2005 vom

      7. Dezember 2005 E. 2.3 ff.).

    8. Die aktuelle Gesetzgebung enthält keine explizite Regelung für die Auszahlung der IV-Kinderrente im Falle getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen die gemeinsame elterlichen Sorge sowie die je zur Hälfte aufgeteilte elterliche Obhut über die gemeinsamen Kinder übertragen wurde.

5.

    1. In casu steht aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie der vorliegenden Akten zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin zu jeweils 50 % für den Unterhalt der beiden Töchter E. und F. aufkommen. Es ist ebenfalls unbestritten, dass

      weder der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch umgekehrt jeweils einen Beitrag für den Unterhalt der beiden Töchter schuldet. Schliesslich bestehen gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien sowie aufgrund der vorliegenden Akten keine zivilrichterliche Anordnungen für die Auszahlung der fraglichen Kinderrente.

    2. Überdies steht unbestrittenermassen fest, dass sich der Hauptwohnsitz von E. am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (das heisst [ ] in G. ) befindet, mit Nebenwohnsitz beim Beschwerdeführer, sowie dass sich der Hauptwohnsitz von F. beim Beschwerdeführer (das heisst [ ] in G. ) befindet, mit Nebenwohnsitz bei der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-act. 19, S. 4). Der Hauptwohnsitz von E. bei der Beschwerdegegnerin könnte zwar ein Hinweis auf die hauptsächliche Verantwortung der Beschwerdegegnerin für E. sein. Die in Erwägung 5.1 dargestellte Betreuungssituation widerlegt indessen eine solche Vermutung. Dass beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Töchter zukommt und die beiden Töchter zu jeweils 50 % abwechselnd bei dem Beschwerdeführer und bei der Beschwerdegegnerin leben, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien ihre Verantwortung für die beiden Töchter gemeinsam übernehmen, ohne dass jeweils einem Elternteil die Hauptverantwortung für jeweils eine Tochter zukäme. Damit besteht kein Vorrang der Beschwerdegegnerin für die vorliegend streitige Auszahlung der IV-Kinderrente für E. .

    3. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht gegeben. Damit gilt vorliegend der Grundsatz der Akzessorietät der

      IV-Kinderrente, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt.

    4. Die Ausführungen der Parteien zur jeweiligen Erfüllung der Unterhalts und der Betreuungspflichten durch den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin ändern nichts an dieser Rechtslage. Dasselbe gilt für die in den Rechtsschriften ans Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin vereinbarte Betreuung der beiden Töchter zu jeweils 50 % (7-tägiger Rhythmus) auch in Zukunft in dieser Form beibehalten werden könne. Diese Frage ist vorliegend nicht Streitgegenstand und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beantworten (vgl. E. 2).

    5. Insgesamt sind damit die Voraussetzungen gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht gegeben. Die

Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der IV-Kinderrente für E. . Diese gehört gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG zur Hauptrente des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufzuheben. Die

Vorinstanz ist anzuweisen, die IV-Kinderrenten für E. schwerdeführer auszubezahlen.

6.

dem Be-

    1. Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

    2. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom

15. November 2016 wird aufgehoben.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für E. dem Beschwerdeführer auszubezahlen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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