E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7177/2023

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7177/2023

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7177/2023
Datum:21.08.2024
Leitsatz/Stichwort:Tarmed
Schlagwörter : Tarif; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Beschluss; Taxpunktwert; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Vertrag; Verfahrenskosten; Parteien; TARMED-Taxpunktwert; Dispositiv; Urteil; Tarifvertrag; Kanton; Verfügung; Rechtskraft; Beschwerdeverfahrens; Botschaft; Bundesrat; Tarife; Gericht; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiber; Milan
Rechtsnorm: Art. 49 BV ;Art. 53 KVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:141 V 361
Kommentar:

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7177/2023

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien 1. A. AG,

  1. B. AG,

  2. C. AG,

alle vertreten durch D. AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

E. ,

vertreten durch F. ,

diese wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt,und Dr. iur. Katja Gfeller, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,

G. ,

Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Festsetzung des zwischen den freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten und den Versicherern der D. AG (…) geltenden TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2019 (Beschluss der G. vom […] November 2023).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass G.

(nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom (…) No-

vember 2023 den TARMED-Taxpunktwert zwischen den freipraktizieren-

den Ärztinnen und Ärzten im Kanton H.

und den von der

D.

AG vertretenen Versicherern ab dem 1. Januar 2019 bis

31. Dezember 2020 auf Fr. 0.83 (Dispositiv Ziff. 1) und für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf Fr. 0.86 (Dispositiv Ziff. 2) hoheitlich festgesetzt (Beschluss […] vom […] November 2023) und gleichzeitig angeordnet hat, dass der mit Verfügung der G. vom (…) Dezember 2018 angeordnete provisorische Taxpunktwert von Fr. 0.83 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Regierungsratsbeschluss bzw. des definitiven Tarifs in Kraft bleibt (Dispositiv Ziff. 5),

dass die Krankenversicherer der D. (nachfolgende Beschwerdeführerinnen) gegen diesen Beschluss vom (…) November 2023 mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde einzig insofern erhoben haben, als ab 1. Januar 2021 der TARMED-Taxpunktwert auf Fr. 0.86 festgesetzt worden ist (Dispositiv Ziff. 2),

dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 auf Antrag der E. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bis am 26. März 2024 sistiert wurde,

dass innert der mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April 2024 im fortgesetzten Beschwerdeverfahren angesetzten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. einer Beschwerdeantwort die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2024 den Verfahrensantrag stellten, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des Tarifgenehmigungsbeschlusses des Regierungsrats des Kantons H. in Bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Taxpunktwerte für die Tarifjahre ab 1. Januar 2019 zu sistieren,

dass mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auch die Beschwerdegegnerinnen um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis auf Weiteres ersuchten,

dass zur Begründung jeweils angegeben wurde, die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin hätten im Rahmen aussergerichtlicher Tarifgespräche eine Einigung in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erzielen können,

dass der Instruktionsrichter nach Anhörung der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss vorläufig bis am 31. Oktober 2024 sistiert hat,

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Juli 2024 eine Kopie des Tarifvertragsnachtrags einschliesslich des Genehmigungsentscheids vom (…) Juli 2024 vorlegte (Beschluss […]), und die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 15. August 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Verfahrens zufolge rechtskräftig genehmigten Tarifvertrags beantragt haben,

dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991, S. 118 und 179) (BVGE 2014/37 E. 3.5.1),

dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.),

dass die Vorinstanz mit Beschluss (…) vom (…) Juli 2024 den zwischen der D. AG und der E. am (…) Mai 2024 pendente lite abgeschlossenen Vertragsnachtrag zum Tarifvertrag antragsgemäss und rückwirkend ab 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 gilt und ab 1. Juli 2024 ein solcher von Fr. 0.86,

dass damit gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird,

dass vorliegend umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE),

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.