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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7080/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7080/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7080/2016
Datum:24.10.2017
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ãœbriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Verstorbenen; Einsprache; Erben; Rückerstattung; Philippinen; Erbschaft; Erbausschlagung; Schweiz; Einspracheentscheid; Tochter; Verfahren; Erbin; Altersrente; Kantons; Behörde; Bestätigung; Einreichung; Richter; Schweizerische; Urteil; Schulden
Rechtsnorm: Art. 21 VwVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 39 ATSG ;Art. 457 ZGB ;Art. 52 VwVG ;Art. 560 ZGB ;Art. 567 ZGB ;Art. 57 ZGB ;Art. 58 VwVG ;Art. 58 ZGB ;Art. 60 ATSG ;Art. 63 ZGB ;Art. 64 VwVG ;Art. 64 ZGB ;Art. 85b AHVG ;Art. 91 IPRG ;
Referenz BGE:121 V 65; 96 V 72
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7080/2016

U r t e i l  v o m  2 4.  O k t o b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A. , (Schweiz), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückerstattung Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juni 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass B. , geboren am (...) 1947, schweizerischer Staatsangehöriger, am ( ) 2003 in den Philippinen Wohnsitz nahm, seit 1. August 2010 eine schweizerische Altersrente bezog, und der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 9. Februar 2015 mitgeteilt wurde, dass er am 31. Januar 2015 auf den Philippinen verstorben sei (vgl. Vorakten der SAK [SAK] 3, 82, 197, 215),

dass die SAK mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (SAK 201) von A. , der in ( ) wohnhaften Tochter des Verstorbenen (nachfolgend Tochter oder Beschwerdeführerin), die für den Monat Februar 2015 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistung in der Höhe von Fr. 1‘642.- zurückforderte, die Tochter am 5. März 2015 dagegen Einsprache erhob (SAK 203) und die SAK diese mit Einspracheentscheid (SAK 217) vom 28. Juni 2016 abwies,

dass A. den Einspracheentscheid am 16. Juli 2016 vor dem Ver-

sicherungsgericht des Kantons C.

anfocht (SAK 218), welches

sich - nach vorausgegangenem Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht (Akten des Versicherungsgerichts [VG] 11, Beschwerdeakten [B-act.] 2) - mit Urteil vom 13. Dezember 2016 als unzuständig für die Behandlung der Beschwerde erklärte, auf die Beschwerde nicht eintrat und diese mitsamt den Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 3),

dass dieses das Dossier C-7080/2016 eröffnet und die Instruktion des Beschwerdeverfahrens unter dieser Nummer fortgeführt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-

setzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversi-

cherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht infolge Wohnsitzes des Verstorbenen auf den Philippinen für die Behandlung der Beschwerde vom 16. Juli 2016 zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 AHVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-3378/2007 vom 28. Oktober 2008),

dass die Beschwerde vom 16. Juli 2016 frist- (Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]) und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) an die unzuständige Behörde (Art. 58 ATSG, Art. 8 VwVG) eingereicht worden ist, welche diese an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass im vorliegenden Verfahren schweizerisches Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. i in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.645.1]),

dass vorliegend unbestritten ist, dass der Verstorbene zu Lebzeiten Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hatte, dieser Anspruch mit Ablauf des Monats, in welchem er starb (Januar 2015), erloschen ist (Art. 21 AHVG) und die für den Monat Februar 2015 zugunsten des Verstorbenen ausgerichtete Altersrente zu Unrecht ausbezahlt wurde, weshalb diese zurückzuerstatten ist (Art. 25 Abs. 1 ATSG),

dass die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]),

dass die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne Weiteres auf die Erben übergehen, und die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden (Art. 560 Abs. 2 ZGB); der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1; vgl. Urteil des BVGer C-1931/2012 vom 9. August 2012 S. 3 m.H.),

dass die Beschwerdeführerin als Tochter von B. gesetzliche Erbin desselben ist (Art. 457 Abs. 1 ZGB),

dass die Beschwerdeführerin die Rückzahlungspflicht jedoch bestreitet unter Berufung darauf, sie habe die Erbschaft (fristund formgerecht) ausgeschlagen (vgl. Art. 566, Art. 567 und Art. 570 ZGB), was nachfolgend zu prüfen ist,

dass die Vorinstanz mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 den Einwand vom 5. März 2015 (SAK 203), wonach die Tochter das Erbe ausgeschlagen habe, mit der Begründung der Nichteinreichung entsprechender Belege für die Erbausschlagung abgewiesen hat (B-act. 1 Beilage 1),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2016 erklärte, sie besitze weder Dokumente noch andere Unterlagen, ihre Adoptivschwester D. habe mit deren Mutter und Tante alles (betreffend Todesfall des Vaters) in die Wege geleitet und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder E. hätten das Erbe ausgeschlagen, möchten mit der Sache nichts mehr zu tun haben und den Betrag auch nicht bezahlen, da sie und ihr Bruder nicht wüssten, was in den Philippinen vorgefallen sei, und sie (diesbezüglich) keine Unterlagen besässen (VG 1),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 (VG 5) ausführte, sie habe infolge verspäteter Information über den Todesfall die Rente für den Monat Februar 2015 zu Unrecht ausbezahlt, die Beschwerdeführerin habe infolge Nichtannahme der Erbschaft die Leistung nicht zurückerstatten wollen, die Vorinstanz habe von der Erbin am 16. März,

21. Juli und schliesslich am 3. November 2015 eine entsprechende Bestätigung der Erbausschlagung verlangt, die Bestätigung sei jedoch nicht eingereicht worden, die Beschwerdeführerin habe am 29. November 2015 ohne Einreichung eines Belegs mitgeteilt, sie wolle die Erbschaft nicht annehmen, woraufhin sie am 6. Januar und 22. März 2016 nochmals zur Einreichung des Belegs betreffend Erbausschlagung aufgefordert und die Einsprache schliesslich mangels Einreichung eines Belegs mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen worden sei,

dass die Vorinstanz zudem ausführte, vorliegend sei nur die grundsätzliche Rückerstattungspflicht, nicht der Erlass derselben, zu prüfen, der Nachlass unterstehe gemäss philippinischem Recht und infolge schweizerischer Staatsangehörigkeit des Verstorbenen vorliegend schweizerischem, nicht philippinischem Recht, mit dem Tode von B. sei die Rückerstattungsschuld auf seine Erben übergegangen, die Beschwerdeführerin sei Tochter des verstorbenen B. , wisse seit Mitte (recte: seit dem 6.)

Februar 2015 vom Todesfall, habe bisher das Erbe nicht (nachgewiesenermassen) ausgeschlagen und sei deshalb zur Rückerstattung von Fr. 1‘642.- verpflichtet, die sie von den solidarisch haftenden übrigen Erben (Art. 640 ZGB) zurückfordern könne (VG 5),

dass für die vorliegend interessierende Frage nach der Erbfolge - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelangt (Art. 91 Abs. 1 IPRG [SR 291] i.V.m. Art. 16 des Zivilgesetzbuchs der Philippinen [vgl. < http://www.chanrobles.com/civilcod e- ofthephilippines1.htm >; < http://www.internationales-erbrecht.de/arti - kel/detail/1/internationales-erbrecht-ipr-philippinen///schrift/98.html >; abgerufen am 15.09.2017),

dass die Vorakten der SAK und des Versicherungsgerichts des Kantons C. weder eine amtliche Bestätigung der Erbenausschlagung innert drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todesfalls enthalten (Art. 570 ZGB), noch das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars innert Monatsfrist aktenkundig ist (Art. 580 ZGB),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 (B-act. 4) ergänzend zur Einreichung eines Erbausschlagungsnachweises aufgefordert, die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2017 jedoch keine Erklärung eingereicht hat (B-act. 6),

dass die Beschwerdeführerin auf weitere Zwischenverfügung des Gerichts vom 21. Februar 2017 hin (B-act. 7) mit Eingabe vom 8. März 2017 eine rechtsungültige, da nicht durch die zuständige Stelle beglaubigte Erklärung, auf das Erbe verzichten zu wollen, eingereicht hat und in der Eingabe auch nicht geltend macht, eine entsprechende Erklärung vor dem zuständigen Zivilgericht abgegeben zu haben (B-act. 8),

dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 das Obergericht des Kantons C. , Zivilgericht, in ( ) anschrieb und um eine Bestätigung ersuchte, das Versicherungsgericht des Kantons C. die Eingabe (nebst Beilagen) jedoch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (B-act. 10),

dass die Vorinstanz mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 (B-act. 14) auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 verwies und ergänzte, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids fälschlicherweise die Rechtsmittelinstanz des Wohnsitzkantons der gesetzlichen Erbin bezeichnet habe, die Beschwerdeführerin zulässig Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhebe, sie als gesetzliche Erbin in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintrete (Art. 457 Abs. 1 und 560 Abs. 1 ZGB), sie trotz Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2017 bis heute keine rechtsgültige Erklärung betreffend Erbschaftsausschlagung eingereicht habe, die Rückerstattung der Februarrente bis heute nicht vollzogen sei und die Beschwerdeführerin sich am 31. März 2017 telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt habe, wie diese den unrechtmässig ausbezahlten Betrag zurückerstattet bekommen könne, sie danach für eine Antwort telefonisch jedoch nicht mehr erreichbar gewesen sei,

dass festzustellen ist, dass eine vor der zuständigen Behörden nach Art. 570 Abs. 1 abgegebene Erklärung betreffend Erbausschlagung bis heute nicht vorliegt, eine gegenüber der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Erklärung diesen Anforderungen nicht genügen kann, zumal sie keine „zuständige Behörde“ im Sinne des Gesetzes sind, und die Beschwerdeführerin damit Erbenstellung aufweist, womit sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig wird,

dass die Beschwerdeführerin mit im Wortlaut identischer Replik vom

12. Juni und 5. Juli 2017 nachträglich ausführte, die SAK habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass sie ein amtliches Formular für die Erbausschlagung einreichen müsse, sie habe die SAK tatsächlich kontaktiert, jedoch infolge des blossen Hinweises auf das laufende Verfahren sich nicht mehr gemeldet; einen Anwalt zur Regelung der Erbschaft auf den Philippinen könne sie sich nicht leisten und sie könne unter Einreichung der Bankbelege 2015-2017 einzig beweisen, dass sie von ihrem Vater kein Geld erhalten und auch nicht angenommen habe (B-act. 16 inkl. Beilagen, B-act. 18 inkl. Beilagen),

dass die Vorinstanz mit Duplik vom 25. August 2017 (B-act. 20) bestritt, sie habe die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt, zumal letztere aufgefordert worden sei, die „bei einer Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Bestätigung“ einzureichen, die Beschwerdeführerin untätig geblieben sei, auch keine Fragen gestellt habe und auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im verlangten Sinne tätig geworden sei,

dass die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss eine Verletzung der vorinstanzlichen Informationspflicht (Art. 27 ATSG) beziehungsweise eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend macht,

dass in Anbetracht dessen, dass es sich einerseits beim Erbgang um ein zivilrechtliches Institut und Verfahren handelt, die Erbausschlagung den gesamten Nachlass des Verstorbenen betrifft und die Frage, wie die Ausschlagung des Erbe formkorrekt erfolgen kann, mit den zivilrechtlichen Behörden zu klären ist, und anderseits die Vorinstanz in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tätig geworden ist und von der Beschwerdeführerin als Erbin des Verstorbenen die Rückerstattung des unrechtmässig erworbenen Februarbetrags der Altersrente gefordert hat, die Informa-

tionspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht eine rechtliche Beratung betreffend Vorgänge im Zivilverfahren umfassen kann,

dass damit der Vorwurf der mangelnden Aufklärung nicht zu schützen ist und auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. dazu BGE 121 V 65 E. 2) vorliegt, zumal aus den Akten - in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Ausführungen in der Duplik - auch keine Falschauskunft an die Beschwerdeführerin zu erkennen ist,

dass bei dieser Aktenlage die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin - als Erbin von B. selig in solidarischer Haftung unter den Erben (Art. 639 ZGB) - für die Schulden im Nachlass des Verstorbenen, d.h. vorliegend für die Rückerstattung der Februarrente 2015 in Höhe von Fr. 1‘642.-, aufzukommen hat,

dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch der unterliegenden Be-

schwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • das Versicherungsgericht des Kantons C. (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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