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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7013/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7013/2018
Datum:10.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Sendung; Quot;; Verfügung; Einsprache; Zustellung; Recht; Postfach; Frist; Vorinstanz; Urteil; A-Post; Verfahren; Beweis; Empfänger; Verfahrens; Darstellung; Brief; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Entscheid; Wahrscheinlichkeit; Postzustellung; Sendungen; Schweiz; Sachverhalt; Person; Umstände
Rechtsnorm: Art. 10 UVG ;Art. 20 VwVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 39 ATSG ;Art. 40 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:124 V 400; 129 I 8; 130 V 1; 131 V 164; 132 V 215; 138 III 225; 141 I 60; 142 III 599; 142 III 59; 142 IV 201
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7013/2018

U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. AG, (Schweiz),

vertreten durch Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Zuständigkeit Suva, Nichteintretensentscheid vom 20. November 2018.

Sachverhalt:

A.

    1. Die am (…) im Handelsregister des Kantons C. eingetragene B. AG mit Sitz in C. bezweckte unter anderem (…; abrufbar unter https://handelsregister.(...).ch; zuletzt abgerufen am 11. November 2020).

    2. Mit Schreiben vom 30. April 2018 gelangte die am (…) ins Handelsregister des Kantons C. eingetragene, ebenfalls in C. do-

      mizilierte A.

      AG (im Folgenden auch: Einsprecherin oder Be-

      schwerdeführerin), welche namentlich die (…) bezweckt (…; abrufbar unter https://handelsregister.(...).ch; zuletzt abgerufen am 11. November 2020), an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva, Einsprachegegnerin, Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin). Darin bezog sich die A. AG auf das Schreiben der Suva vom 13. März 2018, stellte die neue Betriebsbeschreibung in Aussicht und wies darauf hin, dass gegenwärtig in Aussicht genommen werde, die der Suva unterstellte B. AG und die privat versicherte A. AG rückwirkend per (…) zu fusionieren. Dadurch werde ein gegliederter Betrieb entstehen. Weiter machte sie Ausführungen zu den jeweiligen Schwerpunkten der Geschäftstätigkeiten resp. der Betriebsteile (Akten der Suva [im Folgenden: act.] 55).

    3. Nach Vorliegen der Betriebsbeschreibungen betreffend die B. AG vom 30. April 2018 (act. 55) übernahm die A. AG gemäss Fusionsvertrag vom (…) und Bilanz per (…) die Aktiven und Passiven der B. AG; Letztere wurde mit Datum des Fusionskontrakts aus dem

Handelsregister des Kantons C.

gelöscht (abrufbar unter

https://handelsregister.(...).ch; zuletzt abgerufen am 11. November 2020). Über diese Fusion orientierte die A. AG die Suva mit Schreiben vom 5. Juni 2018 (act. 58).

B.

    1. Am 25. Juli 2018 trafen sich die Verantwortlichen der A. AG und der Suva zu einem Gespräch und legten ihre jeweiligen Standpunkte dar. Da die Suva die A. AG nicht als "gemischten" Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

      20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 88 Abs. 2 der Verordnung über

      die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202), sondern als solcher nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e und m UVG qualifiziert hatte, verlangte sie im Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2019 geplanten Unterstellung weitere Angaben und Dokumente (act. 63 [E-Mail vom 25. Juli 2018]).

    2. Nach Kenntnisnahme der UVG-Lohnsumme der A. AG nach der Fusion (E-Mail vom 3. September 2018) sowie der am 3. September 2018 unterzeichneten Betriebsbeschreibung (act. 64 und 65) erliess die Suva am 24. September 2018 eine Verfügung, mit welcher sie die A. AG zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte (act. 68). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, aufgrund ihrer Abklärungen, den Angaben der A. AG anlässlich der Besprechung vom 25. Juli 2018 sowie der von dieser Unternehmung ausgeführten Arbeiten sei die Zuständigkeit der Suva für den gesamten Betrieb gegeben. Als Versicherungsbeginn sei in Absprache der 1. Januar 2019 festgelegt worden. Die A. AG wurde in der Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) in die Risikogemeinschaft Klasse 15D (Unterklassenteil BO; Anteil: 94 %; Basissatz: 0.2290 %) und 60F (Unterklassenteil CO; Anteil: 6 %; Basissatz: 0.1552 %) zu einem Mischsatz von 0.2290 % und in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden: NBUV) in die Risikogemeinschaft Klasse 15D (Anteil: 94 %; Basissatz: 1.0410 %) und 60F (Anteil: 6 %; Basissatz: 0.8150 %) zu einem Mischsatz von 1.0410 % eingeteilt; die Prämiensätze in der BUV (Risikogemeinschaft 15D; Unterklasse BO; Stufe 44 im Grundtarif) und in der NBUV (Risikogemeinschaft 15D; Stufe 82 im Grundtarif) beliefen sich auf gerundet 0.1695 % und 1.0400 (inkl. Verwaltungskostenzuschlag, Zuschlag für die Prävention und Abzug für ausserordentliche Anlageerträge).

    3. Hiergegen liess die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser, mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 24. September 2018 ersatzlos aufzuheben und es sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde insbesondere geltend gemacht, der Entscheid vom 24. September 2018 sei am 28. September 2018 bei der Einsprecherin eingegangen (act. 72).

    4. Anlässlich des Telefongesprächs vom 8. November 2018 erläuterte die Suva dem Rechtsvertreter den Hintergrund für die Kontaktaufnahme. Sie führte zusammengefasst aus, dass gemäss ihren Erkenntnissen und entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters die Verfügung vom

      24. September 2018 am 26. September 2018 ins Postfach zugestellt worden sei. Da die Frist somit am 27. September 2018 zu laufen begonnen habe, sei die Eingabe vom 29. Oktober 2018 verspätet; die Frist sei am

      26. Oktober 2018 abgelaufen (act. 86). Anschliessend erläuterte die A. AG am 13. November 2018 unter anderem die Modalitäten im Zusammenhang mit der internen Zustellung der Verfügung vom 24. September 2018 (act. 79) und tauschten sich die Parteien am 14. November 2018 persönlich aus (act. 88).

    5. In der Folge erliess die Suva im Zusammenhang mit der am 29. Oktober 2018 erhobenen Einsprache am 20. November 2018 einen Nichteintretensentscheid (act. 81). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die vom 24. September 2018 datierende Verfügung sei als A-Post Plus Sendung am Dienstag, 25. September 2018, der Schweizerischen Post übergeben worden. Gemäss Zustellnachweis mit der Sendungsnummer (…) sei sie am Mittwoch, 26. September 2018, via Postfach der A. AG zugestellt worden. Die entsprechenden Belege (Sendungsund Zustellnachweise der Schweizerischen Post) habe die Suva der A. AG anlässlich des Gesprächs vom 14. November 2018 in Kopie übergeben. Diese Belege seien nicht bestritten, indes als blosse "Indizien" bezeichnet worden. Das erwähnte Gespräch habe man auf Wunsch zur raschen Sachverhaltsklärung in Bezug auf die Fristeinhaltung im Sinne der "Gewährung des rechtlichen Gehörs" zugestanden. Das Zustelldatum vom

      26. September 2018 sei bestritten worden, jedoch nicht die Zustellnachweise. Die A. AG stelle dem belegten Sachverhalt jedoch einen solchen gegenüber, "wie er sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zugetragen haben muss". Dies könne wie folgt zusammengefasst werden: Das mit A-Post Plus versandte Schreiben der Suva sei am 26. September 2018 von der Post ins Postfach an der Poststelle D. zugestellt worden. Im System der Post sei der 26. September 2018 als Zustelldatum erfasst worden. Trotzdem würde die Einsprecherin zu 100% ausschliessen, dass die Sendung der Suva bei der A. AG zwei Tage hätten liegen bleiben können. Dazu führe die A. AG aus, dass ihre internen Postprozesse seit Jahren unverändert und ohne Probleme bestünden. Insbesondere die interne Post-Zustellung an die Abteilungen wie "Personalmanagement" und "Legal/Compliance" erfolge mit besonderer Vorsicht. Es sei deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Schreiben von der Post fälschlicherweise in ein anderes Postfach gelegt worden sei. Das Schreiben sei dann erst zwei Tage später mit der normalen Postzustellung an den Hauptsitz gelangt. Die Tatsache, dass der interne Verteilprozess korrekt funktioniere, belege das ungeöffnete Couvert sowie

      der gemäss der Darstellung der A. AG korrekte Eingangsstempel ("Eingegangen am 28. September 2018", angebracht von der internen Stelle "Personalmanagement") auf dem Couvert. Die Einsprecherin habe die Sendung auf Grund der Vorgeschichte jeden Tag erwartet. Sie sei deshalb von der Abteilung "Personalmanagement" umgehend nach Erhalt per Mail an die zuständige Stelle "Legal/Compliance" weitergeleitet worden. Dies belege Ihrer Ansicht nach der interne Scan-Vermerk. Unter Hinweis auf BGE 142 III 599, E. 2.2 sei weiter ausgeführt worden, die Zustellnachweise der Post seien lediglich ein Indiz für die "Zustellung in den Machtbereich" des Empfängers. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die Darstellung der A. AG bewege sich im genau gleichen Grad der Wahrscheinlichkeit wie nicht minder plausible, von der Einsprecherin jedoch ausgeschlossene Versäumnisse innerhalb ihrer Unternehmung. Sodann sei die behauptete Falschzustellung durch die Post nicht belegt. Auch das Couvert der Verfügung mit den internen Vermerken (Stempel "Eingegangen am 28. September 2018", Post-it mit dem von diesem internen Datumsvermerk abgeleiteten Fristablauf) stütze diese Annahmen nicht. Die A. AG habe zwar ergänzend ausgeführt, bei der Schweizerischen Post direkt nachgefragt zu haben, wie deren interne Prozesse bei Zustellungen von A-Post Plus Sendungen in ein falsches Postfach aussehen würden. Aber auch aus dieser Nachfrage hätten sich keine Belege oder keine anderen Beweisofferten ergeben, die die Annahmen der Einsprecherin plausibler machen würden. Diese berufe sich auch nicht auf eine anderslautende Vereinbarung mit der Post, zufolge welcher Sendungen nicht in das Postfach hätten zugestellt werden sollen. Vielmehr sei anlässlich des Gesprächs auf Nachfrage hin bestätigt worden, dass die Adressierung der Suva korrekt gewesen sei. Massgeblich für den Beginn des Fristenlaufes sei die Zustellung beim betreffenden Empfänger und nicht die Kenntnisnahme durch diesen oder eine interne Stelle desselbigen. Bei A-Post Plus Sendungen sei – im Gegensatz zu eingeschriebenen Sendungen – der Tag der unmittelbaren Zustellung ins Postfach des Empfängers massgebend. Das Bundesgericht habe in BGE 142 III 599 festgehalten, dass im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber bestünden, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Die Eröffnung habe bloss so zu erfolgen, dass sie dem Adressaten ermögliche, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolge die Zustellung dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt werde und damit in den Machtbzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelange. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nehme, sei nicht erforderlich. Werde eine Verfügung per A-

      Post Plus zugestellt und werde aus dem entsprechenden "Track & Trace" Auszug die Zustellung ersichtlich, so sei daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Anderslautende, überzeugende Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall seien diese bundesgerichtlichen Anforderungen (ordnungsgemäss zugestellte Verfügung und deren Kenntnisnahme mit der Möglichkeit, diese sachgerecht anfechten zu können) erfüllt. Gemäss eigener Darstellung sei die entsprechende Verfügung "jeden Tag erwartet" worden. Doch trotz dieser hohen Sensibilität für die Angelegenheit sei zur Fristberechnung lediglich auf den intern angebrachten Eingangsstempel abgestellt worden (vgl. Post-it Fristablauf, auf Couvert angebracht). Dies auch im Wissen darum, dass die Verfügung vier Tage vor diesem Datum datiert gewesen und per A-Post Plus versandt worden sei. Es wäre an der Einsprecherin gewesen, rechtzeitig zu hinterfragen, wie es bei einer A-Post Plus Sendung zu einer solchen Diskrepanz gekommen sei, und sie hätte rechtzeitig entsprechend disponieren können. Die verspätete Eingabe datiere vom Montag, den

      29. Oktober 2018. Sie hätte sorgfältigerweise auch vor dem Wochenende, also spätestens am Freitag, den 26. Oktober 2018, verschickt werden können. Gründe für eine allfällige Wiederherstellung der Frist lägen keine vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Zusammenfassend sei die Einsprache vom 29. Oktober 2018 verspätet. Konsequenterweise sei auf diese nicht einzutreten.

    6. Nachdem der Rechtsvertreter der Einsprecherin mit der Suva im Zeitraum zwischen dem 27. November bis 7. Dezember 2018 weiter per E-Mail kommuniziert hatte (act. 90), liess die A. AG mit Einschreiben vom

7. Dezember 2018 bei der Suva ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen (act. 82). Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, das Fristwiederherstellungsgesuch sei bereits anlässlich der mündlichen Besprechung ausdrücklich gestellt worden. Weil diese Tatsache bestritten worden sei, sei das Gesuch erneut zu stellen, wobei sich die unter heutigem Datum erfolgende Gesuchstellung ohne Weiteres als innert Frist erfolgend erweise. Die A. AG habe aufgrund des Ablaufes im Zusammenhang mit der Zustellung der fraglichen Verfügung angenommen, diese sei am

28. September 2018 zugegangen. Dabei habe die Gesuchstellerin darauf vertrauen können und dürfen, dass angesichts einer tadellos funktionierenden Organisation innerhalb des Betriebs eine zugestellte Verfügung unmittelbar zugestellt werde. Wenn davon ausgegangen würde, dass aufgrund eines elektronischen Eintrags die Verfügung bereits am 26. September 2018 zugegangen sei, sei dies unerklärlich. Jedenfalls habe die A.

AG mit aller Sorgfalt die eingehenden Postsendungen erfasst und umgehend darauf reagiert. Sie habe sich keines Verschuldens schuldig gemacht. Es sei in diesem Sinne offensichtlich eine unverschuldete Fristversäumnis gegeben, weshalb die Frist antragsgemäss wiederherzustellen sei. Es bleibe nach wie vor völlig unklar, weshalb es zum vorgenannten elektronischen Eintrag gekommen sei. Bei den unklaren Zustellverhältnissen könne eine allfällige Schuld nicht einer Seite zugeschoben werden. Dies sei im vorliegenden Fall auch deshalb von Bedeutung, weil der Zustellfehler bei der Post liege, wofür die A. AG ohnehin nicht einzustehen habe. Gestützt darauf werde das Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, welches gutzuheissen sei, was bedeute, dass auf die Einsprache einzutreten sei. Die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs könne sistiert werden, bis über die bereits vorbereitete und umgehende einzureichende Beschwerde gegenüber dem Einspracheentscheid entschieden sein werde. Sollte – was nicht anzunehmen sei – formell rechtskräftig entschieden werden, dass die Frist verpasst sei, wäre in jenem Zeitpunkt über das vorliegenden Fristwiederherstellungsbegehren zu entscheiden.

C.

    1. Mit Datum vom 10. Dezember 2018 liess die A. AG durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 20. November 2018 aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 29. Oktober 2018 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei als superprovisorische Massnahme festzulegen, dass die Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (betreffend Rechtzeitigkeit der Erhebung der Einsprache) für die Unfallversicherung vorderhand noch nicht der Beschwerdegegnerin unterstellt sei und dass damit zunächst die bisherige Unfallversicherung für die Belange der Unfallversicherung (Prämien, Leistungen) zuständig bleibe (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

    2. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin den Verfahrensantrag betreffend die superprovisorische Massnahme (vorderhand keine Suva-Unterstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtzeitigkeit der Erhebung der Einsprache) ab. Weiter stellte sie den Entscheid über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endurteil in Aussicht und ersuchte die Vor-

      instanz, innert Frist vorab zur beantragten vorsorglichen Massnahme eine Vernehmlassung einzureichen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 bis 4); dieser ging am 21. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7).

    3. In ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einige Parallelfälle und Beilagen ausführen, dass im Rahmen von Auseinandersetzungen über den Wechsel eines Betriebes zur Suva die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels regelmässig von der Einspracheinstanz verliehen werde; dass Verfügungen betreffend die Zuständigkeit der Suva die aufschiebende Wirkung gewährt werde, ergebe sich auch unmissverständlich klar aus der Rechtsprechung. Dass im vorliegenden Fall vorab über die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu entscheiden sei, ändere an der ständigen Praxis nichts (B-act. 5 und 6).

    4. In ihrer Vernehmlassung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen vom 21. Dezember 2018 beantragte die Vorinstanz, der in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gestellte Antrag, wonach im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich festzulegen wäre, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung nach UVG nicht der Suva, sondern dem bisherigen Versicherer unterstellt seien, sei abzuweisen (B- act. 8).

    5. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 gingen ein Doppel der unaufgefordert eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom

      20. Dezember 2018 samt Beilagen an die Vorinstanz und ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen samt Beilagen an die Beschwerdeführerin. Weiter wurde das Gesuch um Erteilung der beantragten vorsorglichen Massnahme (vorderhand keine Suva-Unterstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtzeitigkeit der Erhebung der Einsprache) abgewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Vernehmlassung in der Hauptsache einzureichen (B- act. 9).

    6. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 17. Januar 2019 um Zustellung der Verfahrensakten zur kurzfristigen Einsichtnahme ersucht hatte (B-act. 12), teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mail vom 23. Januar 2019 mit, in der Zwischenzeit habe sich ergeben, dass er die Akten nicht mehr benötige; er könne ausdrücklich bestätigen, dass sein Akteneinsichtsgesuch hinfällig geworden sei (B-act. 13).

    7. In ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache vom 31. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 (B-act. 14).

    8. In ihrer Replik vom 14. März 2019 liess die Beschwerdeführerin weiterhin die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Überweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen, damit diese die innert Frist erfolgte Einsprache materiell prüfe (B-act. 16).

    9. In ihrer Duplik vom 23. April 2019 verwies die Vorinstanz auf die Begründung in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Duplik; dennoch machte sie ergänzend noch einige Bemerkungen (B-act. 18).

    10. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2019 wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 19).

    11. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des unaufgefordert eingereichten Schreibens vom 30. April 2019 nähere Angaben zu den beantragten Zeugen übermittelt hatte (B-act. 20), ging eine Kopie dieser Eingabe mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2019 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (B-act. 21).

    12. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Nichtigkeitsentscheids ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 109 UVG.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

    3. Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 20. November 2018 berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (B-act. 7), ergibt sich zusammenfassend, dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.

    4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Nichteintretensverfügung vom 20. November 2018, mit welcher die Vorinstanz zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 eingetreten ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Nichteintretensverfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, in welchem Zeitpunkt der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden war resp. ob diese rechtzeitig Einsprache gegen den Nichteintretensentscheid vom 20. November 2018 erhoben hat.

    5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.

    1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen (materiell-rechtlichen) Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung datiert vom 20. November 2018, weshalb vorliegend das UVG in der vom 1. September 2017 bis Ende Dezember 2019 gültig gewesenen und die UVV in der seit dem 1. April 2018 gültigen Fassung anwendbar sind.

    2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen eine Verfügung eines Versicherungsträgers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen zudem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 3 lit. a ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40

      Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann.

    3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Das ATSG schreibt den Versicherungsträgern für die Eröffnung von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit keine bestimmte Zustellart vor. Der Suva steht es frei, ihre Verfügungen mit eingeschriebenem Brief, gewöhnlicher (A- oder B-) Post oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zuzustellen. Damit steht bei postalischer Übermittlung insbesondere die einfache, uneingeschriebene Sendung als Zustellungsart offen (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N. 10 ff.).

    4. Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599

      E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1; Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober

      2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2).

    5. Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG resp. Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion auch BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49 E. 2 und 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H. und B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; MO-

      SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt auch bei Sendungen ins Ausland (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016).

    6. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Schriftstücke ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet; sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8

      E. 2.2) bzw. dass der erste – erfolglose – Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (BGE 124 V 400 E. 2a; Urteile des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3, 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2,

      2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allge-

      meinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers oder das Postfach gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil des BGer 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2). Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden (Urteil des BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011

      E. 2.3). Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4; 2C_38/2009 vom

      5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1). Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3).

    7. Dieselbe Vermutung herrscht praxisgemäss auch beim Verfahren "A- Post Plus" ("Courrier A Plus", "Posta A Plus"; BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Die sog. A-Post Plus Sendungen werden wie gewöhnliche uneingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten abgelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Aber im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit unter anderem den Nachweis des Zeitpunktes der Zustellung durch die Post ermöglicht (Urteile des BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1, 2C_1126/2014 vom 20. Feb-

      ruar 2015 E. 2.2).

    8. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den

      Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Mangels Quittierung lässt sich aus dem „Track & Trace“- Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3, in StR 65/2010 S. 396) und ob die Sendung tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2).

    9. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2; 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3).

    10. Bei einer A-Post Plus Sendung beginnt die Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Postfach des Rechtsvertreters des Verfügungsadressaten abgelegt wird (vgl. Urteile des BGer 2C_191/2017 vom 20. Februar 2017 E. 2.2, 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.2.,

2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2 f, 8C_573/2014 vom 26. No-

vember 2014 E. 3.1).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst vorbringen, bei der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Versandmethode A-Post Plus werde der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung werde nur elektronisch erfasst. Nach der Rechtsprechung komme dem Eintrag, welchen die Post in ihrem Erfassungssystem vornehme, nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lasse, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt habe und um wen es sich dabei handle, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei.

      Die Rechtsprechung halte fest, dass auch bei der Zustellungsart A-Post Plus ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Unter gewissen Voraussetzungen sei auf die Darstellung des Adressaten abzustellen, wobei sein guter Glaube zu vermuten sei. Die Beschwerdegegnerin weise selber darauf hin, dass eine fehlerhafte Postzustellung anzunehmen sei, wenn sie auf Grund der Umstände plausibel erscheine. Weshalb sie auf das elektronisch festgehaltene Datum allein abstelle, bleibe unerklärt. Was die beweisrechtlichen Aspekte betreffe, seien diese von der Vorinstanz zu erbringen. Im Zweifel müsse auf die Darstellung des Adressaten abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe trotz entsprechender Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf die Abnahme von irgendwelchen ergänzenden Beweisen verzichtet. Soweit – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – eine natürliche Vermutung der Zustellung bestehe, gehe es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin Umstände darlegen könne, welche nachvollziehbar seien und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen würden. Auf diesen zentralen Punkt gehe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid überhaupt nicht ein. Solche nachvollziehbaren, wahrscheinlichen Umstände bestünden im vorliegenden Fall zweifellos. Die Beschwerdeführerin habe in einer ausführlichen Darstellung aufgezeigt, dass die Zustellung der angefochtenen Verfügung sicher erst am 28. September 2018 erfolgt sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin eine Reihe von Aspekten genannt, welche klar und eindeutig bestätigten, dass die Sendung am 28. September 2018 eingegangen und umgehend bearbeitet worden sei. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz entspreche einer bloss hypothetischen Vermutung. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2018 (E. 6) unvollständig zitiere. Im genannten Urteil sei einzig strittig gewesen, ob das Ablegen in die Transportbox als Zustellung gelte. Im vorliegenden Fall sei aber gerade der Zeitpunkt der Zustellung strittig. Aus diesem Urteil vermöge die Beschwerdegegnerin offensichtlich nichts abzuleiten. Es komme hinzu, dass sie beispielsweise nicht auf das Urteil 2C_570/2011 (E. 4.3) hinweise, wonach eine fehlerhafte Postzustellung anzunehmen sei, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheine. Die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Problematik ein, dass ein Schreiben, welches nicht an das Postfach gerichtet gewesen sei, offenbar in das Postfach abgelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin beschäftige sich ferner nicht mit dem seit Jahren tadellos funktionierenden Postabholdienst der Beschwerdeführerin. Sie erwähne ferner nicht, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich verschiedentliche Fehlzustellungen wiederum an die Poststelle zurückbringe. In einem weiteren Punkt gehe

      die Beschwerdegegnerin nicht auf die bereits im Einspracheverfahren angebotenen Beweise (Zeugenbefragung, Einholung eines Amtsberichtes) ein. Mit ihren Ausführungen zeige sie einzig, dass sie – offenbar im Sinne eines Präjudizes – durchgesetzt haben wolle, dass ein elektronisch bestätigter Zustelltag unwiderruflich als massgebender Zustelltag zu gelten habe. Dies entspreche aber eben nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und berücksichtige den konkreten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise. Weshalb die Sachverhaltsdarstellung des tadellos funktionierenden eigenen Postdienstes der Beschwerdeführerin "zum vorherein zum Scheitern verurteilt" sei, sei nicht nachvollziehbar. Es habe keinerlei Veranlassung für die Beschwerdeführerin bestanden, sich ergänzend zur tadellos funktionierenden Postabholung zusätzlich mit dem Eintrag im elektronischen System zu beschäftigen. Wenn die Beschwerdegegnerin festhalte, eine sorgfältige Vorgehensweise hätte bedeutet, den Fristenlauf von vornherein ab 27. September 2018 zu berechnen, schlage die Beschwerdegegnerin also allen Ernstes vor, bei verzögerter Zustellung eher die Verkürzung der Rechtsmittelfrist in Kauf zu nehmen als auf die effektiv erfolgte Zustellung abzustellen. Der Vorinstanz sei einzig daran gelegen, im vorliegenden Fall den materiellen Entscheid um jeden Preis vermeiden zu wollen. Selbstverständlich habe es die anwaltliche Sorgfaltspflicht geboten, im vorliegenden Fall innert der laufenden Frist ein Fristwiederherstellungsbegehren zu stellen. Massgebend sei für eine sorgfältig arbeitende Arbeitgeberin – wie es die Beschwerdeführerin sei – bei der Fristberechnung der Zugang einer Sendung bei ihr, wobei sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf abstellen dürfe, wann ein Schreiben effektiv bei ihr eingegangen sei. Insgesamt zeige sich, dass die Beschwerdegegnerin offenbar durchgesetzt haben wolle, dass bei elektronischer Zustellung regelmässig zwingend auf den Zeitpunkt der elektronischen Zustellung abgestellt werde. Dies möge ihr im Sinne eines Präjudizes wichtig sein. Das könne allerdings nicht genügen, um im vorliegenden Fall eine verspätete Einsprache anzunehmen. Ergänzend habe sie aufgrund dieses eingetretenen Problems bei der Poststelle, welche für sie seit Jahren zuständig sei, Nachforschungen eingeleitet beziehungsweise einleiten lassen. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass die Poststelle einen Fehler bei der Zustellung der entsprechenden Sendung nicht ausschliesse. Wenn eine Postsendung elektronisch erfasst worden sei, in der Folge aber in ein falsches Postfach gelegt werde, erfolge bei der späteren Übergabe bzw. Zustellung der Postsendung nicht in jedem Fall eine Korrektur des entsprechenden elektronischen Eintrags. Es sei angesichts der massgebenden Gesamtumstände nicht nur wahrscheinlich, sondern sicher, dass die Postsendung zunächst in ein falsches Postfach

      gelangt und in der Folge vom falschen Empfänger wieder der Post zugeleitet worden sei, worauf sie am 28. September 2018 ins Postfach der Beschwerdeführerin gelegt und per Postkurier der Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Bereits diese postalische Bestätigung zeige klar, dass die natürliche Vermutung, die Sendung sei am 26. September 2018 zugestellt worden, nicht haltbar sei. Der Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin auf die "Diskrepanz" zwischen dem auf der Verfügung angebrachten Datum (24. September) und dem Zustelltag (28. September 2018) hätte reagieren können, sei unbehelflich. Insbesondere sei vom guten Glauben der Beschwerdeführerin auszugehen. Insgesamt sei im vorliegenden Fall klar und eindeutig erstellt, dass die Einsprache innert Frist erfolgt sei. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen.

    2. Die Vorinstanz machte insbesondere geltend, mit dem Track&TraceAuszug vom 6. November 2018 habe die Post bestätigt, dass die A-PostPlus-Sendung Nr. (…), welche an die A. AG adressiert gewesen sei und die Unterstellungs-/Einreihungsverfügung vom 24. September 2018 beinhaltet habe, von der Suva am 25. September 2018 aufgegeben und am 26. September 2018 seitens der Post ins Postfach der A. AG gelegt worden sei. Damit habe die Verfügung der Suva vom 24. September 2018 als am 26. September 2018 zugestellt zu gelten. Die Suva stelle sich mit sachlichen und überzeugenden Argumenten auf den Standpunkt, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Dafür brauche sie sich nicht weiter zu rechtfertigen oder gar zu entschuldigen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das mit dem elektronischen Suchsystem "Track&Trace" der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-PostPlus-Sendung in einen Briefkasten oder in ein Postfach als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich eingestuft worden. Diesbezüglich sei also die in der Beschwerdeschrift beschriebene, nachgelagerte betriebsinterne Postverarbeitung der Beschwerdeführerin irrelevant. Der Lauf der 30-tägigen Einsprachefrist habe am Donnerstag, den 27. September 2018, begonnen und habe am Freitag, den 26. Oktober 2018, geendet. Die Einsprache vom 29. Oktober 2018 sei somit verspätet erfolgt, weshalb die Suva mit Entscheid vom 20. November 2018 zu Recht nicht darauf eingetreten sei. Die von der Beschwerdeführerin vertretene These, die Sendung sei zunächst in ein falsches Postfach gelegt worden und erst am 28. September 2018 in ihr eigenes gelangt, sei nicht plausibel und beweismässig in keiner Weise erstellt. Dies entspreche einer blossen hypothetischen Vermutung, welche die seitens der Post erfolgte Bestätigung der Zustellung am 26. September 2018 via Postfach der Beschwerdeführerin nicht zu erschüttern vermöge. In ihrer E-Mail vom 6. Dezember 2018 habe die Post

bestätigt, dass bei einer Fehlzustellung einer A-Post-Plus-Sendung das erste Ablageereignis, die Neuerfassung der Sendung nach ihrer Rückgabe an die Post und die erneute Ablage im Postfach des berechtigten Empfängers im Sendeverfolgungssystem ersichtlich sei. All dies sei in casu nicht der Fall, womit die von der Beschwerdeführerin vertretene These in sich zusammenfalle. Gemäss der Sachverhaltsbehauptung der Beschwerdeführerin müsste die Post gleich in doppelter Hinsicht Fehler begangen haben (initial falsche Zustellung sowie unvollständige Erfassung im Sendeverfolgungssystem), was nicht plausibel und nicht wahrscheinlich sei. Der Standpunkt der Suva werde denn auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt. Schliesslich könne der Argumentation der Beschwerdeführerin auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gefolgt werden. Vielmehr sei zwingend auf jenen Zeitpunkt der Zustellung via Postfach abzustellen, welcher mittels elektronischer Erfassung durch die Schweizerische Post belegt sei. Da in casu keinerlei positive Beweise für ein Fehlverhalten der Post vorlägen, wolle die Beschwerdeführerin mit ihren grundsätzlichen Behauptungen die von ihr geltend gemachten Fehlleistungen der Post im vorliegenden Einzelfall untermauern. Dieses Ansinnen sei zum vornherein zum Scheitern verurteilt. Zum einen seien ihre grundsätzlichen Behauptungen zur Qualität ihres internen Prozessablaufs in keiner Art beweismässig erstellt. Zum andern schliesse der beschriebene Prozess Fehlleistungen auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht aus. In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall lägen keine konkreten beweisbildenden Hinweise vor, dass seitens der Beschwerdeführerin fehlerfrei gearbeitet worden sei. Die Behauptung, dass eine Sendung nach einer Fehlzustellung lediglich ins richtige Postfach gelegt werde, habe sich aufgrund der Angaben der Post vom 6. Dezember 2018 als falsch erwiesen. Mit ihren Ausführungen wolle die Beschwerdeführerin von der Tatsache ablenken, dass der Fristenlauf unsorgfältig ermittelt worden sei. Ein sorgfältiges Vorgehen hätte verlangt, den Fristenlauf zum Vornherein ab dem 27. September 2018 zu berechnen oder vorgängig weitere Abklärungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs der Sendung im Postfach zu veranlassen (insbesondere Einholung eines Track&Trace-Auszuges). Das Zustelldatum sei beim A-Post Plus-Versand auch für die Beschwerdeführerin mittels "Track

& Trace" zweifelsfrei feststellbar. Die mangelnde Sorgfalt auf Seiten der Beschwerdeführerin habe diese selber zu vertreten. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und ihre Beschwerde gutheissen, würde damit ihr unsorgfältiges Vorgehen belohnt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Zustellnachweis der Post fristauslösende Wirkung zukomme, untergraben. Mit einem solchen Entscheid würden Rechtsunsicherheiten begründet und missbräuchliches Verhalten

begünstigt. Am 7. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin bei der Suva ein Wiederherstellungsgesuch in Bezug auf die 30-tägige Einsprachefrist deponiert. Dies zeige, dass selbst die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Beschwerde keine Chancen einräume und davon ausgehe, dass ihre Einsprache vom 29. Oktober 2018 als verspätet zu betrachten sei.

4.

Gemäss den Sendungsinformationen der Schweizerischen Post wurde die an die A. AG adressierte A-Post Plus Sendung mit der Nummer (…) – welche die Unterstellungs-/Einreihungsverfügung vom 24. September 2018 beinhaltete (act. 68) – von der Vorinstanz am 25. September 2018 aufgegeben und am 26. September 2018 via Postfach der A. AG zugestellt (act. 78). Während sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 (E. 3.2) auf den Standpunkt stellt, die Verfügung vom 24. September 2018 habe als am 26. September 2018 zugestellt zu gelten, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie habe diesen Entscheid erst am 28. September 2018 erhalten.

    1. Gemäss Ziffer 2.5.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ gelten für Geschäftskunden die Sendungen als zugestellt, wenn die Post die Sendungen dem Empfänger übergeben oder an einen anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat (z. B. Briefoder Ablagefach bzw. abschliessbare Paketbox oder Postfach [letzteres nur Briefe]). Trägt eine Sendung sowohl die Domizilals auch die Postfachadresse (sogenannte Doppeladressierung), stellt die Post in der Regel Briefe und Zeitungen ins Postfach und Paketund Expresssendungen ans Domizil zu, wobei der Kunde die durch die Post elektronisch erfassten Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung anerkennt (vgl. www.post.ch

      > Suchmaske mit Eingabe Postdienstleistungen > allgemeine Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Geschäftskunden; zuletzt aufgerufen am 11. November 2020).

    2. Die Vorinstanz vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2015 vom 30. April 2015 die Auffassung, dass das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich sei. Diese Ausführungen treffen zu, obwohl – aber immerhin – sich der vorliegende Sachverhalt insofern

      von demjenigen im Entscheid 8C_198/2015 vom 30. April 2015 unterscheidet, als vorliegend nicht eine an einem Freitag versandte und mittels Track

      & Trace der Post am darauffolgenden Samstag als zugestellt zu gelten habende Verfügung Prozessthema bildet (E. 3.2).

    3. In Anwendung dieser Rechtsprechung und mit Blick auf den Umstand, dass im elektronischen System der Post der 26. September 2018 als Zustelldatum erfasst wurde, ergibt sich im vorliegenden Fall unter der Bedingung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als rein hypothetische Vermutungen zu qualifizieren wären, dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG am Donnerstag, den 27. September 2018, zu laufen begonnen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und am Freitag, den 26. Oktober 2018, geendet hätte, weshalb die Einsprache vom 29. Oktober 2018 (act. 72 und 76) verspätet erfolgt wäre.

    4. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverhalt, wie er sich in dem der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 präsentierte, vom vorliegenden darin unterscheidet, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem oder einer Dritten eine Vereinbarung über weitergehende Dienstleistungen abgeschlossen und die Möglichkeit des faktischen Zugriffs zu jeder Zeit bei ihr gelegen hatte. Schliesslich sprechen auch – wie in diesem Entscheid erwogen (E. 6.) – Gründe der Rechtssicherheit dafür, dass für die Zustellung auf den allein belegbaren Zeitpunkt der Ablage der Sendung ins Postfach resp. die Transportbox mittels elektronischer Erfassung durch die Schweizerische Post abgestellt wird.

5.

Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, abgestellt werden kann. Eine solche fehlerhafte Postzustellung ist nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Beschwerdeführerin ist nur unter der Bedingung, dass ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, abzustellen, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische Überlegungen sind jedoch unbehelflich (vgl. Urteil des BGer 9C_90/20105 vom 2. Juni 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.1 Zum konkreten Sachverhalt liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, die Verfügung vom 24. September 2018 sei erst am

28. September 2018 zugestellt worden. Dabei stütze sie sich auf den Stempel "Eingegangen 28. Sept. 2018" des Büros "Personaladministration". Von diesem sei der handschriftliche Vermerk des Fristablaufs am 29. Oktober 2018 abgeleitet worden (act. 88). Anlässlich der Erläuterungen betreffend den Erhalt der Verfügung der Suva vom 24. September 2018 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Standardprozess hinsichtlich der Postzustellungen bei der A. AG. Insbesondere machte sie geltend, der Postkurier hole täglich auch die sich im Postfach bei der Poststelle D. befindende (A-)Post ab und übergebe um zirka 07:30 Uhr die gesamte Post am Hauptsitz der Spedition; lediglich zwei Mitarbeiter seien für die interne Postverteilung zuständig, wobei unter anderen die Post für die Abteilungen Legal/Compliance und Personalmanagement nicht maschinell geöffnet würde. Anschliessend werde die Post (sowohl die geöffnete wie auch noch die noch ungeöffnete) durch diese Mitarbeiter in die Postfächer der jeweiligen Fachabteilungen gelegt. Dieser Prozess sei spätestens um 08:10 Uhr abgeschlossen, d.h. zu diesem Zeitpunkt befänden sich alle um 07:30 Uhr eingegangenen Postsendungen in den jeweiligen Postfächern der Fachabteilungen. Briefe mit dem Logo "Suva" würden immer sofort ungeöffnet ins interne Postfach des Personalmanagements gelegt. Diese Abteilung hole wie alle anderen Fachabteilungen täglich nach der Verteilung der Post, d.h. kurz nach 08:00 Uhr, die Post aus ihrem Postfach ab und übergebe sie intern an die verantwortlichen Personen, nachdem die Postsendung mit einem Eingangsstempel versehen worden sei. Herr E. habe das Dokument sofort gescannt (09:26 Uhr) und per E-Mail unter anderem dem Direktor Personalmanagement sowie an die Abteilung Legal weitergeleitet (act. 79).

5.2

      1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz trifft es zwar zu, dass rein hypothetische Überlegungen, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, unbehelflich sind (Urteil des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015

        E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch aus den folgenden Gründen, auf die nicht bloss hypothetische Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen.

      2. Es entspricht mit Blick auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Zustellung der Verfügung vom 24. September 2018 erst mit Datum vom

        1. September 2018 erfolgt war. Zwar ist keineswegs auszuschliessen,

          dass auch der Beschwerdeführerin trotz tadellos organisiertem Postdienst, langjährigen zuverlässigen Mitarbeitern, klar strukturiertem und zeitlich fixiertem Ablauf des Postverkehrs, zweimaliger Postzustellung pro Tag, klarem Vorgehen der Beschwerdeführerin bei falschem Zustellen von Postsendungen und umgehender und vollständiger Verarbeitung der Post Fehler passieren können.

      3. Mit Blick auf die Vermutung des guten Glaubens (vgl. auch Urteile des BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2; 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3, in StR 67/2012 S. 301) sowie des Umstands, dass im Zweifel auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4), kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Sendung erst am 28. September 2018 in das Postfach gelegt worden sei, zumindest nicht bloss rein hypothetischer Art ist. Dafür sprechen einerseits die Umstände, dass die fragliche Postsendung gemäss der innerbetrieblichen Organisation bzw. weisungsentsprechend nicht maschinell geöffnet wurde und tatsächlich den Eingangsstempel "Eingegangen am 28. September 2018" trug. Andererseits liegt ein E-Mail vom 28. September 2018 09:32 Uhr vor, mit welchem die intern zuständige Person die am 28. September 2018 um 09:26 Uhr gescannte Verfügung vom 24. September 2018 unmittelbar an den Head of Legal weiter versandte (act. 84 Beilage 4).

      4. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht bloss als hypothetisch zu qualifizieren ist, wird letztlich auch gestützt durch die Ausführungen eines Account Managers der Post vom 6. Dezember 2018 (act. 84 Beilage 9). Danach ist die Beschwerdeführerin einerseits als zuverlässige Postbenutzerin mit einer professionellen Logistikabteilung bekannt, und andererseits gibt diese auch regelmässig in ihr Postfach gelegte Falschzustellungen zurück. Zwar sind laut den postalischen Ausführungen bei der allfälligen Fehlzustellung einer A-Post Plus Sendung normalerweise das erste Ablageereignis, die Neuerfassung der Sendung nach ihrer Rückgabe an die Post sowie die erneute Ablage an den berechtigten Empfänger im Sendungsverfolgungssystem ersichtlich. Da jedoch eventuelle Pannen oder Versehen bei der Sendungszustellung oder bei der Erfassung im Sendungsverfolgungssystem aufgrund des Massenverkehrs, die die Post zu bewältigen hat, nie mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist auch unter diesen Umständen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und Plausibilität davon

auszugehen, dass die Sendung vom 25. September 2018 zuerst falsch zugestellt und die Rücknahme und Neuzustellung anschliessend versehentlich und ausnahmsweise nicht im Sendungsverfolgungssystem der Post erfasst wurde.

6.

Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass die in der Beschwerdeschrift beschriebene, nachgelagerte betriebsinterne Postverarbeitung der Beschwerdeführerin vorliegend keineswegs irrelevant ist. Aufgrund der nachvollziehbaren Umstände ist es der Beschwerdeführerin gelungen, die fehlerhafte Postzustellung im konkreten Fall als zumindest wahrscheinlich erscheinen zu lassen, und es kann diesbezüglich auf die Abnahme (weiterer) Beweise verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). Es ist daher nicht auf die elektronische Sendungsverfolgung abzustellen, wonach die angefochtene Verfügung am Dienstag, den 25. September 2018, mit A-Post Plus versandt und am Mittwoch, den 26. September 2018, der Beschwerdeführerin „via Postfach zugestellt“ wurde. Vielmehr steht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit fest, dass die rechtsrelevante Zustellung der Verfügung erst am Freitag, den 28. September 2018, erfolgt war. Die 30-tägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) begann demnach am Samstag, den 29. September 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), und sie endete am Montag, den

  1. Oktober 2018. Die an diesem Tag der Post übergebene Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2018 erweist sich nach dem Dargelegten somit als rechtzeitig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Fristwiederherstellung sowie den angebotenen Beweisen (Zeugenbefragung, Einholung eines Amtsberichtes).

7.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 20. November 2018 aufzuheben ist. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.

8.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 20. November 2018 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese auf die Einsprache eintrete und sie materiell behandle.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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