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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6764/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6764/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6764/2019
Datum:16.07.2021
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Altersrente; Versicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Erziehungsgutschrift; Polen; Erziehungsgutschriften; Person; Kürzung; BVGer; Beitragsdauer; Verfügungen; Verrechnung; Wiedererwägung; Rentenvorbezug; Erlass; Beiträge; Anspruch; Versicherungszeit; Versicherungszeiten
Rechtsnorm: Art. 120 OR ;Art. 16 AHVG ;Art. 20 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 40 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:115 V 342; 117 V 261; 119 V 475; 121 V 362; 124 V 180; 125 V 230; 125 V 321; 127 V 14; 129 V 1; 130 V 329; 130 V 445; 130 V 51; 131 V 164; 132 V 368; 133 V 137; 134 I 83; 137 V 57; 138 V 147; 138 V 258; 138 V 324; 138 V 402; 138 V 533; 139 V 1; 140 V 154
Kommentar:
-, ATSG- , Art. 53; Art. 25 ATSG, 2007

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6764/2019

U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 2 1

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A. _,

vertreten durch Dr. Conrad Frey, Frey & Jud, Klausstrasse 43, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente und Rückerstattung; Einspracheentscheid der SAK vom 15. November 2019.

Sachverhalt:

A.

Die polnische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am […] Juni 1947, heiratete am […] April 1974 B. , einen schweizerischen Staatsangehörigen (Rechtsvertreter der Versicherten). Im gleichen Jahr erwarb sie das Schweizer Bürgerrecht (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) gemäss Aktenverzeichnis vom 1. April 2019 [act.] 23, 35). Aus der Ehe stammt die Tochter C. , geboren am [….] 1975 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 2). Anschliessend arbeitete die Versicherte mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 134). Am […] April 1979 wurde die Ehe geschieden und das Kind C. unter die elterliche Gewalt (seit 1. Januar 2000: elterliche Sorge [vgl. Ziff. I 4 des Bundesgesetzes über die Änderung des ZGB vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000, AS 1999 1118, 1144]) des Vaters gestellt (act. 25 und 123).

B.

Am 30. Januar 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) zum Bezug einer Altersrente an (act. 23). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach diese der Versicherten eine Altersrente mit Rentenvorbezug um zwei Jahre im Betrag von Fr. 1'227.– mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zu (act. 75). Der Rentenberechnung legte sie eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 8 Monate, 16 Jahren Erziehungsgutschriften, die Rentenskala 38, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31'464.- und den Rentenkürzungssatz von 6,8 % infolge des 2-jährigen Rentenvorbezugs zugrunde (Akten der SAK gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Februar 2020 [SAK-act.] 6). Aufgrund des per 30. Juni 2009 erfolgten Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin nach Polen übermittelte die SVA Zürich die Akten der SAK (act. 20 f.).

C.

    1. Anlässlich der Neuberechnung der Rente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Versicherten verfügte die Vorinstanz am 17. Mai 2013 (act. 71) wiedererwägungsweise eine Kürzung der ordentlichen Altersrente und setzte sie rückwirkend ab 1. Juli 2009 bis am 30. Juni 2011 auf Fr. 1'141.- fest. Der Rentenberechnung legte sie eine Beitragsdauer

      von 31 Jahren und 1 Monat, 12.5 Jahre Erziehungsgutschriften, 3 Übergangsgutschriften, die Rentenskala 34, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'800.- und den Rentenkürzungssatz von 6,8 % infolge des 2-jährigen Rentenvorbezugs zugrunde (act. 71). Es wurde eine monatliche Verrechnung zur Schuldentilgung von Fr. 2'076.- festgehalten. In ihrer zweiten Verfügung vom 17. Mai 2013 sprach die Vorinstanz wiedererwägungsweise rückwirkend ab 1. Juli 2011 (mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters; act. 72) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'162. Der Rentenberechnung legte sie eine Beitragsdauer von 31 Jahren und 1 Monat, 12.5 Jahren (12 ganze und 1 halbe) Erziehungsgutschriften, 3 Übergangsgutschriften, die Rentenskala 34, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35'100.- und den Rentenkürzungssatz von 6,8 % infolge des 2-jährigen Rentenvorbezugs zugrunde. Es wurde eine monatliche Verrechnung zur Schuldentilgung von Fr. 2'006.- festgehalten.

    2. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen vom 17. Mai 2013 (act.

      73) gleichentags damit, dass vorhandene Versicherungszeiten in Polen nicht mitberücksichtigt und die Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht korrekt hinterlegt worden seien. Es sei entschieden worden, zur laufenden Schuldtilgung einen monatlichen Betrag von Fr. 372.- von der laufenden Rente abzuziehen. Ferner wurde der Versicherten eine Frist von 30 Tagen gewährt, um einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

    3. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2013 Einsprache (act. 77). Sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung des Vertrauensprinzips, die fehlende Begründung bezüglich der Versicherungszeiten in Polen und die offensichtlich falsche Berechnung der Wohnsitzzeiten in der Schweiz. Am

      21. Juli 2014 reichte sie bei der Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 86). Sie brachte zusätzlich vor, die Rente sei um 6,8 % anstatt 3,4 % gekürzt worden. Ferner belaufe sich das anrechenbare totale Einkommen auf Fr. 394'848.-.

    4. Mit Schreiben vom 31. August 2015 (act. 88) wurde der Versicherten die Gelegenheit gegeben, ihre Einsprache zurückzuziehen, da die neu vorgenommene Rentenberechnung zu ihren Ungunsten ausgefallen sei.

    5. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme (act. 94 und 99) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 mit (act. 103), dass eine Beantwortung ihres Briefes vom 31. August 2015 vorerst nicht erforderlich sei, da sie zusätzliche

      Nachforschungen durchführen würden, um die festgestellten Beitragszeiten in der Schweiz zu überprüfen (vgl. act. 104 ff.).

    6. Am 11. August 2016 (act. 112) teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, dass trotz ihren Nachforschungen bei den Einwohnerkontrollen nur schweizerische Wohnsitzzeiten ab 1. August 1989 hätten festgestellt werden können. Sie wurde darum gebeten, mitzuteilen, wann sie in die Schweiz eingereist sei und wo sie vor dem 1. August 1989 gewohnt habe. Anschliessend führte die Vorinstanz weitere Nachforschungen bei diversen Einwohnerkontrollen durch (vgl. act. 113 ff.).

    7. Mit Schreiben vom 7. April 2017 (act. 133) holte die Vorinstanz bei der SVA Zürich die fehlenden IK-Auszüge der Versicherten (act. 134) ein.

    8. Am 26. Mai 2017 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit Schreiben "Ersetzt unser Brief vom 31. August 2015" mit (act. 135), dass sie trotz ihren nachträglichen Nachforschungen auf ihre Verfügungen vom 17. Mai 2013 zurückkommen müssten, nach wie vor zu ihren Ungunsten. Es wurde ihr erneut die Gelegenheit gegeben, ihre Einsprache zurückzuziehen.

    9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (act. 120) forderte die Vorinstanz beim Bezirksgericht Zürich das vollständige Scheidungsurteil vom […] April 1979 (inkl. Urteilsdispositiv) an. Dieses ging am 12. Januar 2017 bei der Vorinstanz ein (act. 123).

    10. Am 26. Mai 2017 (act. 135) wurde die Versicherte darüber informiert, dass die Erziehungsgutschriften betreffend C. nach dem Zeitpunkt der Scheidung fälschlicherweise ihr angerechnet worden seien, obwohl gemäss Scheidungsurteil die elterliche Sorge dem Vater übertragen worden sei. Dies habe zu einem zu hohen Rentenbetrag geführt. Es wurde ihr erneut die Gelegenheit gegeben, ihre Einsprache zurückzuziehen.

    11. Die Versicherte entgegnete am 28. Juni 2017 (act. 138) u.a., dass die Wohnsitzzeiten in der Schweiz noch immer nicht geklärte seien und bat um Fristerstreckung. Sie reichte Wohnsitzbescheinigungen diverser Gemeinden ein und machte geltend, dass diese einen lückenlosen Aufenthalt vom

      3. April 1974 bis 3. Juni 2009 nachweisen würden. Die Kürzung der Beitragsdauer sei somit nicht gerechtfertigt.

    12. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 (act. 139) ersuchte die Vorinstanz beim polnischen Versicherungsträger u.a. einen aktuellen Versicherungsverlauf

      (E 205 PL) ein und informierte die Versicherte darüber (act. 140). Das Dokument traf am 28. November 2017 bei der Vorinstanz ein (act. 143). Da der Vorinstanz ein Formular E 205 PL aus dem Jahr 2007 vorlag, welches andere Versicherungszeiten bestätigte, wurde der polnische Versicherungsträger u.a. aufgefordert, mitzuteilen, welche Meldung nun zutreffe (act. 145). Am 26. Juni 2018 teilte der polnische Versicherungsträger mit, dass das Formular E 205 PL von 2017 das definitive Formular sei (act. 148 S. 3).

    13. Am 6. Juli 2018 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass aus dem neu eingereichten Formular E 205 PL des polnischen Versicherungsträgers ersichtlich sei, dass sie von Oktober 1972 bis September 1974 der obligatorischen Versicherung in Polen unterstellt gewesen sei, weshalb die Zeit von April 1974 bis September 1974 nicht angerechnet werden könne. Dieser Brief ersetze somit ihr Schreiben vom 26. Mai 2017. Es wurde ihr erneut die Gelegenheit gegeben, ihre Einsprache zurückzuziehen (act. 149).

    14. Die Versicherte zog am 14. August 2018 ihre Einsprache gegen die Verfügungen vom 17. Mai 2013 zurück (act. 152).

D.

    1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass aus den im Schreiben vom 6. Juli 2018 erläuterten Gründen eine rückwirkende Rentenberechnung vorgenommen werde. Nach Verrechnung der geleisteten Renten seit 1. November 2013 bis 30. Oktober 2018 ergebe sich gemäss der neuen Berechnung eine Schuld von Fr. 5'220.-. Es wurde vorgeschlagen, zur Tilgung der Schuld einen monatlichen Rentenabzug von Fr. 240.- ab 1. Januar 2019 vorzunehmen und ihr die Gelegenheit gegeben, innert Frist von 30 Tagen einen Gegenvorschlag zu unterbreiten, sollte sie mit diesem Vorschlag nicht einverstanden sein (act. 159).

    2. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 kürzte die Vorinstanz die ordentliche Altersrente der Versicherten ab 1. November 2013 und setzte sie neu auf Fr. 1'085.- fest (act. 162). Der Rentenberechnung legte sie eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 3 Monate, Erziehungsgutschriften für 1.5 Jahre, 12 Übergangsgutschriften, die Rentenskala 37, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'970.- und den Rentenkürzungssatz von 6,8% zugrunde (vgl. auch BVGer-act. 3).

    3. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Einsprache vom

28. November 2018 (act. 164), ergänzt am 23. August 2019 (SAK-act. 5), wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (SAK-act. 6) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügungen vom 17. Mai 2013 hätten die Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschriften ab 1979 fälschlicherweise an die Beschwerdeführerin vorgesehen und seien mithin zweifellos unrichtig. Zudem seien vom polnischen Versicherungsträger am 28. November 2017 revidierte Angaben über die polnischen Versicherungszeiten eingetroffen. Es würden sich nunmehr Versicherungszeiten von 34 Jahren und 3 Monaten ergeben, womit die Rentenskala 37 Anwendung finde. Die Rentenhöhe verringere sich jedoch aufgrund der reduzieren Erziehungsgutschriften auf Fr. 1'085.-.

E.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die ihr ursprünglich im Jahr 2009 zugesprochene Rente (mit seitherigen inflationären Anpassung) zu bestätigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die elterliche Gewalt sei nur darum dem Vater zugewiesen worden, weil er damals befürchtet habe, seine Tochter hätte allenfalls mit ihrer Mutter nach Polen, damals ein Land hinter dem Eisernen Vorhang, zurückkehren können. Die Beschwerdeführerin habe unter dem Versprechen eingewilligt, dass sie die Tochter beliebig besuchen und zu sich nehmen könne.

Sie habe als D. keine regelmässigen Einkommensquellen gehabt und sei in den letzten Jahren vor ihrem Wegzug nach Polen Sozialhilfeempfängerin gewesen. Deshalb und weil sie ihre betagte Mutter in Polen habe betreuen wollten, habe sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre AHV zwei Jahre im Voraus zu beziehen. Im Vertrauen auf den Rentenvorbescheid (recte: Verfügung betreffend ordentliche Altersrente) der Vorinstanz vom 25. Juni 2009, womit ihr eine AHV-Rente von Fr. 1'227.- monatlich in Aussicht gestellt worden sei, sei sie nach Polen zurückgekehrt. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV seien erfüllt. Die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach der Scheidung sei der Sache nach nachvollziehbar und den effektiven Lebensumständen entsprechend gewesen. Dieser Umstand habe nicht ohne weiteres als Fehler erkannt werden können. Ausserdem stehe nach heutiger Gesetzgebung die Möglichkeit offen, die Erziehungsgutschriften nur dem einen oder beiden Eltern zuzusprechen. Es müsse hier die lex mitior gelten.

Nicht begründet bleibe die rückwirkende Aufhebung der vorherigen Rentenverfügungen. Die rückwirkende Kürzung sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten. Sie habe im Vertrauen auf die im Jahr 2009 erfolgte Rentenverfügung von der Rente gelebt und habe keine Ersparnisse anlegen können. Die Einsprache gegen die Rentenkürzung vom 17. Mai 2013 aufgrund eine unzutreffenden Beitragsdauer sei durch die Verfügung vom

26. Oktober 2018 bestätigt worden und sei deshalb begründet gewesen. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes sei es gerechtfertigt, auf eine verbösernde Wiedererwägung zu verzichten. Der Erlass einer zweiten Rentenkürzung kurz nach dem Einspracherückzug gegen die erste Rentenkürzung verstosse gegen Treu und Glauben.

F.

Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz, die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führte ergänzend zu ihrem Einspracheentscheid vom 15. November 2019 aus, dass die Abklärung der Voraussetzungen eines Erlasses der Rückerstattungsforderung erst nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung auf schriftliches Gesuch hin erfolgen würde. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 sei die Beschwerdeführerin detailliert über die Gründe informiert worden, wieso die Rentenberechnung vom 17. Mai 2013 falsch sei. Selbst bei einem Rückzug könne eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Der Vorwurf, dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen bzw. ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, könne deshalb nicht gehört werden.

G.

Am 16. März 2020 (BVGer-act. 5) replizierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Verfügungen vom 17. Mai 2013 seien nicht in Rechtskraft erwachsen. Sie habe die Einsprache einzig aufgrund der Garantie des Mindestumfanges ihrer Rentenansprüche seitens der Vorinstanz zurückgezogen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz danach treuwidrig und verfassungswidrig eine weitere rückwirkende Kürzung ihrer Rentenansprüche vornehmen würde. Deshalb sei der Einspracherückzug rechtsunwirksam und die beiden Verfügungen vom 17. Mai 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem verletzte die angefochtene, wiedererwägungsweise getroffene reformatio in peius den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie habe keine Möglichkeit erhalten, sich zur Verfügung vom 26. Oktober 2018 zu äussern. Die Vo-

rinstanz habe monatlich auszuzahlenden Renten mit ihren gestellten Ansprüchen verrechnet, ohne eine sogenannte Rückerstattungsverfügung erlassen zu haben. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 sei ausdrücklich die Verrechnung vorgeschlagen worden. Deshalb sei die Zumutbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung sehr wohl von aktuellem Interesse.

H.

Mit Duplik vom 25. Juni 2020 (BVGer-act. 9) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe am 28. November 2018 Einsprache erhoben und am 23. August 2019 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Der Vorwurf, sie habe keine Möglichkeit erhalten, zur Verfügung vom 26. Oktober 2018 Stellung zu nehmen, gehe deshalb an den Tatsachen vorbei. Die festgestellte Schuld von Fr. 5'220.- sei bisher nicht mit der ausgezahlten Rente verrechnet worden. Es sei auch noch keine Rückerstattungsverfügung erlassen worden.

I.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 10).

J.

Am 23. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (BVGer-act. 11). Ein Doppel der ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz am 27. Juli 2020 zugestellt (BVGer-act. 12).

K.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2.

    1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Polen sind zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009

      (SR 0.831.109.268.11) zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; vgl. dazu auch den Verweis auf die genannten Koordinierungsverordnungen in Art. 153a AHVG).

    2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente bei Rentenvorbezug entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat am

      16. Juni 2009 ihr 62. Altersjahr vollendet. Ihr Anspruch auf eine Altersrente ist demnach am 1. Juli 2009 entstanden. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). Zu beachten ist zudem, dass ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 445 E. 1).

    4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

3.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 15. November 2019, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 26. Oktober 2018, respektive die darin rückwirkend ab

1. November 2013 herabgesetzte Altersrente der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'085.-, bestätigt und damit ihre Verfügungen vom 17. Mai 2013 (act. 71 und 72) korrigiert hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) kann nicht nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sondern auch was bei richtiger Rechtsanwendung Gegenstand hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 m.H.).

4.

Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie keine Möglichkeit erhalten habe, sich zur Verfügung vom 26. Oktober 2018 zu äussern.

    1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb

      sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

    2. Das Administrativverfahren umfasst sowohl das Verfügungsals auch das Einspracheverfahren. Deshalb konnte der Gesetzgeber die Pflicht zur Anhörung in das Einspracheverfahren verlegen, während die Abklärung des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen hat. Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.2 m.w.H.; 121 V 155 E. 5b). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren die Gelegenheit gegeben, sich zur Verfügung vom 26. Oktober 2018 zu äussern. Hiervon machte die Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 28. November 2018 (act. 164) und ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2019 (vgl. SAK-act. 5) Gebrauch. Demzufolge liegt keine Gehörsverletzung vor.

5.

    1. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht wiedererwägungsweise die monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. November 2013 gekürzt hat. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 3.3 m.H.; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 43).

    2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (KIESER,

      ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 69). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 71).

    3. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Es darf nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (vgl. Urteil des BGer 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Die Prüfung der Unrichtigkeit bezieht sich auf die Rechtsund Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des BGer 9C_427/2016 vom 22. Mai 2017 E.

3.5 mit Verweis auf BGE 138 V 147). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des BGer 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).

5.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 49 N. 129, Art. 53 N. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des BGer 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil de BGer 9C_203/2010 vom 21. September 2010

E. 3.3 mit Verweis auf BGE 119 V 475 E. 1c; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 34).

6.

    1. Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

    2. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für nichterwerbstätige Frauen beginnt die Beitragspflicht am

      1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).

    3. Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Frauen, welche das

      64. Altersjahr vollendet haben und denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG

    4. Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht nach Art. 38 einem Bruchteil der Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des

      Versicherten zu denjenigen seines Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3). Die Abstufung der Teilrenten wird in Art. 52 AHVV näher geregelt. Abs. 1 der Bestimmung enthält eine Tabelle der 44 Rentenskalen und der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs abgestuften Teilrenten in Prozenten der Vollrente. Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97.73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt (Abs. 2). Nach 52 Abs. 1bis AHVV erlässt das Bundesamt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.

    5. In Anwendung von Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (lit. c Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 29. November 1995). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % bzw. 3,4 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während derer die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohnund Preisentwicklung angepasst.

    6. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Eine Erziehungsgutschrift wird Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt

      wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV).

    7. Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird gemäss Bst. c ÜbBest. 10. AHV-Revision eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Abs. 2). Diese entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird für Versicherte des Jahrgangs 1947 für 12 Jahre gewährt; sie dürfen allerdings höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala berücksichtigt werden (Abs. 3).

    8. Als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2009] Rz. 5005 ff.). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 2 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

    9. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die Versicherten haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die

für sie ein individuelles Konto führen, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des BGer 9C_96/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b- d m.H.; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003

E. 3.1).

6.10

      1. Unrechtmässig bezogene – und damit auch nach dem Tod ausgerichtete – Leistungen sind zurückzuerstatten. Nicht rückerstattungspflichtig ist, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und für den eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dabei handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 1 E. 3.1, 138 V 74 E. 4.1, 133 V 579 E. 4.1, 119

        V 431 E. 3a). Die rückwirkende Änderung einer Leistungsausrichtung setzt nicht voraus, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Auch wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich

        eine Rückerstattungspflicht ergeben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 Rz 29).

      2. Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3).

      3. Gemäss Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Abs. 4). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Abs. 5).

      4. Die Rückerstattungsforderung kann mittels Verrechnung getilgt werden, sofern dies das Einzelgesetz zulässt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25, Rz. 47). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Rentenleistungen Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a m.H.), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (vgl. BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2; Urteil des BVGer C-951/2019 E. 4.3.7 m.H.).

Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer zwar rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten (vgl. Urteil des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer C- 951/2019 E. 4.3.7 m.w.H.).

Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf (nur) in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.; 115 V 343 E. 2c; 111

C-951/2019 Seite 10 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3; Urteile des BVGer C-951/2019 E. 4.3.7 m.w.H.).

7.

    1. Am 25. Juni 2009 wurde der Versicherten eine Altersrente mit Rentenvorbezug um zwei Jahre im Betrag von Fr. 1'227.– mit Wirkung ab dem

      1. Juli 2009 zugesprochen (SAK-act. 75).

    2. Mit Wiedererwägungsverfügungen vom 17. Mai 2013 (act. 71 und 72) wurde der Versicherten die Altersrente gekürzt und rückwirkend ab 1. Juli 2009 bis am 30. Juni 2011 auf Fr. 1'141.- (act. 71) und mit Wirkung ab

      1. Juli 2011 auf Fr. 1'162.- (act. 72) festgesetzt. Den Berechnungen lagen eine Beitragsdauer von 31 Jahren und 1 Monat, 12.5 Jahre Erziehungsgutschriften, 3 Übergangsgutschriften, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 34'800.- bzw. Fr. 35'100.- und ein Rentenkürzungssatz von 6,8 % infolge des 2-jährigen Rentenvorbezugs zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 34.

    3. Am 26. Oktober 2018 wurde der Versicherten die ordentliche Altersrente erneut wiedererwägungsweise gekürzt und rückwirkend ab 1. November 2013 auf monatlich Fr. 1'085.- festgesetzt (act. 162). Der Berechnung lagen eine Beitragsdauer von 34 Jahren und 3 Monaten, 1.5 Jahre Erziehungsgutschriften, 12 Übergangsgutschriften, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 33'970.- und ein Rentenkürzungssatz von 6,8 % infolge des 2-jährigen Rentenvorbezugs zugrunde. Angewendet wurde die Rentenskala 37. Eine ausführliche Begründung dieser Korrektur fehlte in der Wiedererwägungsverfügung. Auf entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin hin (act. 164) erläuterte die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (SAK-act. 6) aber ihre Gründe. So führte sie aus, das Einspracheverfahren gegen die

      Verfügung vom 17. Mai 2013 sei mit Rückzug der Einsprache vom 14. August 2018 unmittelbar beendet worden. Eines zusätzlichen Einspracheentscheids habe es dazu nicht gebraucht. Der Einwand, dass der Einspracherückzug zufolge Irrtums rechtsunwirksam sei, weil die Beschwerdeführerin die Einsprache in der Erwartung zurückgezogen habe, dass das Verfahren beendet sei, gehe aufgrund der Mitteilung in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2017 (Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG) an der Sache vorbei. Mit Scheidungsurteil vom […] April 1979 sei das Kind C. unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt worden. Die Verfügung vom 17. Mai 2013 habe die Zuteilung der ganzen Erziehungsgutschriften ab 1979 bis 1991 fälschlicherweise an die Beschwerdeführerin vorgesehen und sei mithin zweifellos unrichtig. Zudem seien vom polnischen Versicherungsträger am

      28. November 2017 revidierte Angaben über die polnischen Versicherungszeiten eingetroffen. Es würden sich nunmehr Versicherungszeiten von 34 Jahren und 3 Monaten ergeben, womit die höher Rentenskala 37 Anwendung finde und eigentlich zu einer Rentenerhöhung geführt hätte. Die Rentenhöhe verringere sich jedoch aufgrund der reduzieren Erziehungsgutschriften auf Fr. 1'085.-. Das massgebliche Erwerbseinkommen betrage Fr. 392'568.- und nicht wie vorgebracht Fr. 394'848, da die Beschwerdeführerin die ordentliche Altersrente 2 Jahre vorbezogen habe und das Einkommen im sogenannten Rentenjahr 2009 in der Höhe von Fr. 2'880.- für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt werde könne.

      In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2018 (act. 149) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei von Oktober 1972 bis September 1974 der obligatorischen Versicherung in Polen unterstellt gewesen. Demzufolge könnten ihr die Zeit von April 1974 bis September 1974 nicht angerechnet werden, da dies einer Kumulation von Versicherungszeiten für dieselbe Periode für Leistungen verschiedener Länder gleichzustellen wäre. Für die Berechnung der Altersrente sei damit die effektive Periode von Oktober 1974 bis Juni 2009 berücksichtigt worden, was eine Gesamtbeitragszeit von 34 Jahren und 9 Monate ergebe. Die Beschwerdeführerin sei auch vom 1. Oktober 1991 bis zum 5. Oktober 1993 der obligatorischen Versicherung in Polen unterstellt gewesen. Jedoch habe sie während dieser Zeit in der Schweiz Beiträge als nichterwerbstätige Person einbezahlt, weshalb ihr diese Periode anzurechnen sei.

    4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG sei sowohl vom Laien wie vom Fachmann nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass eine spätere Änderung der Rente für die Zeit nach dem Einspracherückzug im Verfahren gegen die erste Rentenkürzung

      nicht ausgeschlossen werden könne, kann auf Ziff. 2022.1 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL vom

      1. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2008) verwiesen werden, wonach unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG selbst bei einem Rückzug der Einsprache die Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden kann. Somit ist die Wiedererwägung einer Verfügung auch für die Zeit vor einem Einspracherückzug zulässig.

    5. Titel II der VO 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften:

      1. Art. 13 Abs. 1 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 533 E. 3.1). Ein und dieselbe Person soll für einen bestimmten Zeitraum somit immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines der beteiligten Staaten unterstellt sein (BGE 138 V 258 E. 4.2; EDGAR IMHOF, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 316). Dieses Ausschliesslichkeitsprinzip, welches im Übrigen auch in der VO 883/2004 (Art. 11 Abs. 1) statuiert ist, verhindert insbesondere beitragsseitige Doppelbelastungen, welche ein Freizügigkeitshindernis darstellen können (EDGAR IMHOF, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, Jusletter

        23. Oktober 2006, Rz. 11).

      2. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a gilt für Arbeitnehmende – Ausnahmen vorbehalten – das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohnoder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; BGE 138 V 533 E. 3.1, 4.2 m.H.). In der VO 883/2004 gilt das Beschäftigungslandprinzip ebenfalls (Art. 11 Abs. 3 Bst. a).

      3. Für die Anwendung der VO 1408/71 bzw. VO 883/2004 ist unerheblich, dass allenfalls Versicherungs-, Beschäftigungsoder Wohnzeiten zu berücksichtigen sind, die vor dem 1. Juni 2002 bzw. 1. April 2012 nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates in dessen Gebiet zurückgelegt worden sind (Art. 94 Abs. 2 VO 1408/71 bzw. Art. 87 Abs. 2 VO 883/2004; vgl. auch BGE 133 V 137 E. 5 m.H.). Allerdings ist eine schweizerische AHV-Rente ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten

        Versicherungszeiten und die hier geleisteten Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Die Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten fällt somit ausser Betracht. Dies gilt nicht nur unter dem Geltungsbereich der VO 1408/71 (BGE 130 V 51 E. 4, 5), sondern auch bei Anwendung der VO 883/2004 (siehe dazu eingehend: Urteil des BVGer C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 4.2 - 4.3 m.w.H.).

      4. Zwischen der Schweiz und Polen besteht keine Vereinbarung über die soziale Sicherheit (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Sozialversicherungsabkommen > Weitere Informationen > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 01.01.2020, abgerufen am

21. Juni 2021). Insoweit ist Art. 20 FZA (Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit) für den vorliegenden Fall nicht von Belang.

7.6

      1. Aus der vom polnischen Versicherungsträger ausgestellten Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Polen vom 17. November 2017 (act. 143 S. 6), welcher nunmehr der korrekte sein soll (vgl. Bst. C.l), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) in den Monaten April bis September 1974 nach polnischem Recht (Pflicht-)Versicherungszeiten als Arbeitnehmerin zurückgelegt hatte. Die Vorinstanz hätte folglich in ihren Verfügungen vom 17. Mai 2013 für den genannten Zeitraum keine schweizerischen Beitragszeiten aufgrund von Ehejahren berücksichtigen dürfen. Dies hätte die Vorinstanz jedoch bereits damals wissen können (vgl. act. 3

        S. 2, woraus nach polnischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten von April 1972 bis 30. September 1978 ersichtlich sind). Wie erwähnt, können aufgrund der hier anwendbaren Rechtsgrundlagen für einen bestimmten Zeitraum die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sein. Vorliegend waren für die Monate April bis September 1974 aber einzig die polnischen Rechtsvorschriften anwendbar, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss der erwähnten Bescheinigung die entsprechenden Versicherungszeiten als Arbeitnehmerin nach polnischen Recht zurückgelegt hatte und im (schweizerischen) IK-Auszug (act. 134) für den streitigen Zeitraum von April bis September 1974 keine für sie geleisteten Beiträge eingetragen sind. Laut Akten wurde dieser Sachverhalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben 6. Juli 2018 mitgeteilt (vgl. Bst. C.m). Die vorhandenen

        IK-Eintragungen wurden von ihr aber zu keinem Zeitpunkt als fehlerhaft oder unvollständig beanstandet. Die Beschwerdeführerin unterstand daher von April bis September 1974 ausschliesslich den polnischen Rechtsvorschriften. Sie war während dieser Zeit in der Schweiz nicht versichert, weshalb Art. 3 Abs. 3 und Art. 29sexies AHVG hier nicht angewendet werden können (vgl. auch BGE 125 V 230 E. 1b). Die von der Beschwerdeführerin nach polnischem Recht erworbenen Versicherungszeiten können bei der Berechnung ihrer schweizerischen AHV-Rente im Übrigen – wie oben dargelegt (vgl. E. 7.5.3) – nicht berücksichtigt werden.

      2. Hingegen kann der Beschwerdeführerin die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 5. Oktober 1993, in welcher sie der obligatorischen Versicherung in Polen unterstellt war (vgl. act. 134 S. 3), angerechnet werden, da sie während dieser Zeit in der Schweiz Beiträge als nichterwerbstätige Person an die freiwillige AHV einbezahlt hat (Art. 15 Abs. 1 der VO 1408/71).

      3. Somit ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Verfügungen vom

13. Mai 2017, welche schweizerische Beitragszeiten der Beschwerdeführerin für die Monate April bis September 1974 berücksichtigten, zweifellos unrichtig waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsals auch bezüglich der Rechtsverhältnisse.

7.7

      1. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 26. April 1979 wurde die Tochter C. unter die elterliche Gewalt ihres Vaters gestellt (vgl. act. 123). Dieses Urteil ging am 12. Januar 2017 bei der Vorinstanz ein. Zuvor war sie lediglich im Besitz eines Teils des Urteils, jedoch nicht des Dispositivs des Urteils (act. 25). Die Vorinstanz hätte folglich in ihren Verfügungen vom

        17. Mai 2013 ab dem Jahr der Scheidung bis zum 16. Altersjahr der Tochter (1979 bis 1991) keine Beitragszeiten aufgrund von Erziehungsjahren berücksichtigen dürfen (vgl. E. 6.6). Dass die Vorinstanz bei Verfügungserlass von der Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater offenbar keine Kenntnis hatte, ändert an der Unrichtigkeit der Verfügung nichts (vgl. E. 5.3).

      2. Insofern die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, nach heutiger Gesetzgebung stehe die Möglichkeit offen, die Erziehungsgutschriften nur dem einen oder beiden Eltern zuzusprechen, weshalb hier die lex mitior gelten müsse, kann festgehalten werden, dass auch hierfür die gemeinsame elterliche Sorge Voraussetzung wäre, was jedoch vorliegend nicht

        der Fall ist (vgl. Art. 52fbis Abs. 4 AHVV [Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern]).

      3. Demzufolge ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Mai 2017, welche Erziehungsjahre für die Jahre 1979 bis 1991 berücksichtigte, zweifellos unrichtig war, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsals auch bezüglich der Rechtsverhältnisse.

7.8

      1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie habe im Vertrauen auf den Rentenvorbescheid (recte: Verfügung betreffend ordentliche Altersrente) der Vorinstanz vom 25. Juni 2009, womit ihr eine AHV-Rente von Fr. 1'227.- monatlich in Aussicht gestellt worden sei, ihre AHV-Rente um zwei Jahre vorbezogen und sei nach Polen zurückgekehrt. Mit der Rentenkürzung vom 17. Mai 2013 und der verfügten Verrechnung von Rückzahlungsraten in der Höhe von Fr. 372.- monatlich wäre sie unter das Existenzminimum geraten, hätte ihr Ex-Ehemann nicht die geforderten Beiträge bezahlt. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV seien erfüllt. Sie habe sich zur Vorbereitung des AHV-Rentenbezugs ab 2007 vom Sozialamt der Stadt Zürich beraten lassen. Sämtliche Umstände (Steuerklärungen, Scheidungsurteil, Einkommensverhältnisse) seien bekannt gewesen. Das Sozialamt habe von der SVA Zürich eine Rentenberechnung veranlasst. Die SVA Zürich sei von Beginn an mit der polnischen Sozialversicherung in Kontakt gewesen. Sie habe sich deshalb auf die Richtigkeit der von den zuständigen Behörden vorgelegten Rentenberechnung verlassen dürfen. Die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach der Scheidung sei der Sache nach nachvollziehbar und den effektiven Lebensumständen entsprechend gewesen. Dieser Umstand habe nicht ohne weiteres als Fehler erkannt werden können. Ausserdem stehe nach heutiger Gesetzgebung die Möglichkeit offen, die Erziehungsgutschriften nur dem einen oder beiden Eltern zuzusprechen. Den Rentenvorbezug von zwei Jahren und den Umzug nach Polen zwecks Betreuung ihrer Mutter bzw. die damals getätigten Dispositionen könne sie nicht mehr rückgängig machen. Hätte sie gewusst, dass die Rente kleiner ausfallen würde, hätte sie auf den Vorbezug verzichtet. Sie wäre noch zwei Jahre in der Schweiz geblieben und würde heute eine volle Rente beziehen. Höher stehende Interessen stünden einer Fortdauer der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen.

      2. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend a) wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (Urteil des BGer 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 7.2 m.w.H.; HÄFELIN/ MÜLLER/UHL-

        MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.).

      3. Die einzelnen Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz gemäss den in der vorstehenden Erwägung aufgeführten Ziffern a bis c und f sind vorliegend erfüllt: Mit der Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach die unbestrittenermassen zuständige SVA Zürich der Beschwerdeführerin – individuell-konkret – mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'227.- anstelle einer geringeren von Fr. 1'141.- zu und die Rechtslage hat seit Erlass der Verfügung keine Änderung erfahren. Ob die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit hätte erkennen und die Rentenberechnung in Frage stellen müssen (Voraussetzung d), kann offenbleiben und eine Interessensabwägung (Voraussetzung g) muss nicht vorgenommen werden, da die Voraussetzung e, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zu verneinen ist.

      4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, zumal ein Schaden nicht ausgewiesen ist. Ob eine Altersrente im Rentenalter abgerufen oder vorbezogen wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. Wird eine Altersrente vorbezogen, erhält die versicherte Person für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Altersrente. Die Kürzung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (vgl. Art. 40 Abs. 3 und Art.

        33ter AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 4 AHVV). Macht die versicherte Person vom Vorbezug Gebrauch, soll sie genau gleichgestellt werden, wie Personen, die ihre Altersrenten erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen. Nach Ablauf der Vorbezugsdauer wird deshalb der Kürzungsbetrag neu festgesetzt. Massgebend für die Ermittlung des Kürzungsbetrages sind die Summen aller vorbezogenen Altersrenten, die Vorbezugsdauer und der entsprechende Kürzungssatz (6.8% oder 13,6 %). Mit dem Kürzungsbetrag werden somit die vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogenen Altersrenten kompensiert (vgl. < https://www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Merkblätter > Leistungen der AHV > 3.04 Flexibler Rentenbezug Ziff. 4, Stand 1. Januar 2021, besucht am 21. Juni 2021). Ein eigentlicher Schaden liegt damit nicht auf der Hand.

      5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte im Wissen um den tatsächlichen AHV-Rentenbetrag einen Rentenvorbezug nicht verantworten können. Mit anderen Worten brachte sie vor, wenn sie gewusst hätte, dass sie ab 1. Juli 2009 bis am 30. Juni 2011 Fr. 1'141.- und nicht Fr. 1'227.- monatlich erhalten würde, hätte sie bis zur ordentlichen Pensionierung zugewartet. Diese Behauptung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während den zwei Jahren des Rentenvorbezugs mit Fr. 2'064.- ([Fr. 1'227.- - Fr. 1'141.-] x 24) mehr an AHV-Renten aus der Schweiz gerechnet hatte. Hätte sie demgegenüber von Beginn an gewusst, dass sie lediglich Fr. 1'141.- monatlich erhalten würde, hätte sie sich fragen müssen, ob sie mit einem solchen Betrag in Polen hätte leben können bzw. ob sie unter Einbusse bei der AHV von monatlich Fr. 86.- (Fr. 1'227.- - Fr. 1'141.-) dennoch ihre Rente um zwei Jahre vorbeziehen soll oder weiterhin zwei Jahre Sozialhilfe in der Schweiz beziehen möchte (vgl. BVGer-act. 1 S. 4).

        Als Sozialhilfeempfängerin hätte sie Anspruch gehabt auf einen Grundbedarf von Fr. 977.-. Des Weiteren wären ihre Wohnkosten sowie die medizinische Grundversorgung gedeckt gewesen (vgl. SKOS-Grundbedarf, Aktualisierte Berechnungen des BFS S. 3 < 2015_Studie-Grundbedarf.pdf (skos.ch) >, abgerufen am 21. Juni 2021). Ein Vergleich der Kaufkraftparitäten der Schweiz und Polen mit Deutschland ergibt für die Schweiz einen Wert von 110.4 und für Polen einen solchen von 58.4 (vgl. Lebenshaltungskosten im weltweiten Vergleich < www.laenderdaten.info >, abgerufen am

        21. Juni 2021). Die Kaufkraftparität beträgt für Polen gegenüber der Schweiz somit 0.52 (58.4 / 110.4). Selbst mit einem Betrag für den Grundbedarf in Polen von lediglich Fr. 508.- (entspricht Fr. 977.- in der Schweiz: Fr. 977.- x 0.52) hätte die Beschwerdeführerin gleich viel finanzielle Mittel

        zur Verfügung gehabt wie in der Schweiz. Die durchschnittlichen Kosten für eine 2-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten belaufen sich in Polen auf etwas mehr als zwei Drittel eines Durchschnittseinkommens von € 800.- (= Fr. 875.- [davon 2/3 = Fr. 583.-]; vgl. < Der polnische Wohnungsmarkt in Zahlen - Berliner MieterGemeinschaft e.V. [bmgev.de]) >, abgerufen am

        21. Juni 2021. In Polen hat die Beschwerdeführerin als Rentnerin Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung ( Polen - Sachleistungen bei Krankheit < Polen - Beschäftigung, Soziales und Integration - Europäische Kommission (europa.eu) >, abgerufen am 21. Juni 2021). Wird vorliegend grosszügig von Mietkosten von Fr. 600.- ausgegangen, verbleibt ein Restbetrag von Fr. 33.- (Fr. 1'141.- - Fr. 508.- - Fr. 600.-). Die Beschwerdeführerin hat in Polen somit monatlich mindestens ca. Fr. 33.- mehr zur Verfügung gehabt als dies in der Schweiz der Fall gewesen wäre. Somit ist nicht dargetan, dass sie mit einer korrekten Rentenberechnung bis zur ordentlichen Pensionierung weiter Sozialhilfe in der Schweiz bezogen und keinen Vorbezug zwecks Betreuung ihrer betagten Mutter gewählt hätte. Zudem hätte sie in den zwei Jahren vor der ordentlichen Pensionierung noch AHVBeiträge als Nichterwerbstätige von Fr. 935.- (Fr. 460.- [2010] + Fr. 475.-

        [2011]) bezahlen müssen.

      6. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fällt somit ausser Betracht.

      7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. Mai 2017, welche schweizerische Beitragszeiten der Beschwerdeführerin für die Monate April bis September 1974 und Erziehungsjahre für die Jahre 1980 bis 1991 berücksichtigten, zweifellos unrichtig waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsals auch bezüglich der Rechtsverhältnisse. Die infrage stehende Korrektur dieser Verfügungen ist auch erheblich, da von einem Rückforderungsbetrag von Fr. 5'220.- auszugehen (vgl. nachfolgend E. 7.9.7) und eine periodische Dauerleistung (monatlichen Altersrente) betroffen ist (vgl. E. 5.4). Die Vorinstanz durfte die besagten Verfügungen folglich gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen.

    1. Zu prüfen ist weiter, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Neuberechnung der Altersrente und Ermittlung der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen korrekt waren.

      1. Bei Eintritt des Versicherungsfalles am 16. Juni 2009 betrug die Beitragsdauer des Jahrgangs der Beschwerdeführerin (1947) 41 Jahre (Rententabellen 2009, S. 8). Wie oben in E. 7.7.1 dargelegt, sind der Beschwerdeführerin erst ab Oktober 1974 schweizerischen Beitragszeiten aufgrund von Ehejahren zu berücksichtigen. Von Oktober 1974 bis Juni 2009 ist ihr eine Gesamtversicherungszeit von 417 Monaten anzurechnen (vgl. act. 161 S. 2 f.), weshalb bei der Berechnung ihrer AHV-Rente von einer Versicherungszeit von insgesamt 34 Jahren und 9 Monaten (persönliche Beiträge: 31 Jahre und 8 Monate + beitragslose Ehejahre: 2 Jahre und 7 Monate (vgl. act. 160 S. 7: 1974 – 1977 "m") + Beitragsmonate im Rentenjahr 2009: 6 Monate, vgl. act. 160 S. 8) auszugehen ist. Die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin weicht somit von derjenigen ihres Jahrgangs ab. Es liegt eine unvollständige Beitragsdauer vor, so dass eine Teilrente auszurichten ist, welche einem Bruchteil der Vollrente entspricht (vgl. dazu

        E. 6.4). Vorliegend beträgt das Verhältnis zwischen den 34 vollen Beitragsjahren der Beschwerdeführerin und den 41 ihres Jahrgangs 82.92%, weshalb gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AHVV die Rentenskala 37 anzuwenden ist. Aufgrund der IK-Eintragungen ist für die Jahre 1975 bis und mit 2008 sodann von einem versicherten Einkommen von gesamthaft Fr. 352'197.- auszugehen. Durch die Einkommensteilung mit ihrem Ehemann ergab sich für die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von Fr. 392'568.- (vgl. act. 160 S. 3). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1.171 (Rententabelle 2009,

        S. 15, erster IK-Eintrag: 1975), so dass das "aufgewertete" Gesamteinkommen Fr. 459'698.- ausmacht (vgl. act. 160 S. 9). Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (34 Jahre und 3 Monate = 411 Monate) und multipliziert mit 12 ergibt sich somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'422.- (Fr. 459'698.- / 411 x 12; vgl. act. 160 S. 9).

      2. Hinzugerechnet werden die während der Ehe (3. April 1974 bis 26. April 1979) hälftig geteilten Erziehungsgutschriften. Eine Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen minimalen Altersrente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Im Jahr 2009 betrug die monatliche volle Minimalrente Fr. 1'140.-. Folglich betrug die dreifache jährliche Minimalrente Fr. 41'040.- (Fr. 1'140.- x 12 Monate x 3). Im Jahr 1975 wurde die Tochter geboren. Der Anspruch entstand somit im Jahr 1976 und endete im Jahr 1978, da im Jahr 1979 die Scheidung erfolgte (vgl. E. 6.6). Die Anzahl der anzurechnenden Jahre Erziehungsgutschriften beträgt 1.5 Jahre (3 Jahre halbe Erziehungsgutschriften [1976 – 1978]). Das Total der anzurechnenden Erziehungsgutschriften beträgt somit Fr. 1'797.- (Fr.

        41'040.- x 1.5 / 411 x 12). Demzufolge ergibt sich als Zwischenergebnis ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 15'219.- (Fr. 13'422.- + Fr. 1'797.-).

      3. Des Weiteren werden 12 Jahre Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 7'188.- (Fr. 1797.- / 1.5 / 2 = Fr. 599.- x 12) angerechnet (vgl. E. 6.7). Somit ergibt sich ein masssgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'407.- (Fr. 15'219.- + Fr. 7'188.-). Dieses wird auf den nächsthöheren Betrag in der Rententabelle aufgerundet. Somit beträgt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 23'256.- (vgl. Rententabelle 2009 S. 18). Gemäss der Rentenskala 37 hat die Beschwerdeführerin bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 23'256.- Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1'133.- (vgl. Rententabelle 2009 S. 32). Ab 1. Januar 2011 beträgt diese neu Fr. 1'153.- (vgl. Renten-

        tabelle 2011 S. 32).

      4. Da die Beschwerdeführerin 1947 geboren wurde, hat sie zweifelsohne Anspruch auf den privilegierten Kürzungssatz von 3,4 %, welcher von der Vorinstanz angewendet wurde. Da die Beschwerdeführerin die Altersrente um 2 Jahre vorbezogen hat, beträgt der Kürzungssatz 6.8 % (2 x 3.4

        %). Die ungekürzten Altersrenten von Juli 2009 bis Dezember 2010 betragen Fr. 20'394.- (18 x Fr. 1'133.-). Zuzüglich der ungekürzten Altersrenten von Januar bis Juni 2011 von Fr. 6'918.- (6 x Fr. 1153.-) ergibt dies eine Gesamtsumme der ungekürzten Altersrenten von Fr. 27'312.-. Der Kürzungsbetrag beträgt Fr. 77.- ([Fr. 27'312.- / 24 (2 Jahre Rentenvorbezug) /

        100] x 6.8 %). Vom obenstehenden Betrag von Fr. 1'153.- (Stand 2011) muss somit neu der Kürzungsbetrag von Fr. 77.- abgezogen werden, was zum Rentenbetrag von CHF 1076.00 ab 1. Juli 2011 (Vollendung des 64. Altersjahres im Juni 2011) führt. Laut Art. 56 Abs. 4 AHW wird der Kürzungsbetrag der Lohnund Preisentwicklung angepasst. Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2013 (gemäss Rententabelle 2013: Fr. 1'163.- - Kürzungsbetrag von Fr. 78.- = 1'085.-) und 2015 (Gemäss Rententabelle 2015: Fr. 1'168.- - Kürzungsbetrag von Fr. 78.- = 1'090.-). vorgenommenen Anpassungen der Rentenbeträge sowie des wegen Rentenvorbezug angewendeten Kürzungsbetrags beträgt die Altersrente der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 Fr. 1085.- sowie ab 1. Januar 2015 Fr. 1'090.-.

      5. Die von der Vorinstanz in der Wiedererwägungsverfügung vom

        26. Oktober 2018 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid rückwir-

        kend vorgenommene Neuberechnung der ordentlichen Altersrente der Beschwerdeführerin (ordentliche Altersrente ab 1. November 2013 von Fr. 1'085.-) erweist sich daher als korrekt.

      6. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 15. November 2019 fest, dass über die letzten fünf Jahre hinweg zu Unrecht Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 5'220.- entrichtet worden seien. Sie erwähnte diesen zu ihren Gunsten lautenden Saldo einerseits in der Abrechnung vom 26. Oktober 2018 und schlug der Beschwerdeführerin zur Verrechnung des genannten Rückforderungsbetrages sodann im Schreiben vom

        26. Oktober 2018 einen monatlichen Rentenabzug von Fr. 240.- ab 1. Ja-

        nuar 2019 vor.

      7. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführerin die folgenden monatlichen AHV-Renten ausbezahlt wurden: Fr. 1'172.- von November 2013 bis Dezember 2014 (act. 162

S. 3), Fr. 1'177.- von Januar 2015 bis Oktober 2018. Insgesamt beläuft sich der ausbezahlte Betrag somit auf Fr. 70'550.-. Wie sich aus E. 7.9.4 ergibt, waren der Beschwerdeführerin aufgrund der wiedererwägungsweise und rückwirkend vorgenommenen Korrektur für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2018 aber insgesamt lediglich Fr. 65'330.- ([14 x Fr. 1'085.-] + [46 x Fr. 1'090.-]) geschuldet. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 5'220.- unrechtmässig bezogen hat. Der vorinstanzlich ermittelte Rückforderungsbetrag erweist sich damit als korrekt.

7.10

      1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner - unter Hinweis auf Bankbelege (vgl. act. 86 S. 9 ff. und BVGer-act. 5 Beilagen 2 ff.) - vor, die Vorinstanz habe ab Juni 2013 monatlich auszuzahlenden Renten mit ihren gestellten Ansprüchen verrechnet.

      2. Es ist korrekt und nicht bestritten, dass die mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 festgestellte Schuld von Fr. 5'220.- noch nicht verrechnet wurde (vgl. auch Bst. H). Hingegen ist den Bankbelegen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihr ab Juni 2013 bis September 2013 lediglich eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 800.- anstatt Fr. 1'260.- überwiesen wurde (vgl. act. 86 S. 9 ff.). Die im Rahmen der zwei Verfügungen vom 17. Mai 2013 (vgl. act. 71 und 72 je S. 3) angeordneten Verrech-

nungen sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unzulässig. So hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass über die Unrechtmässigkeit des Bezugs sowie über den Bestand einer Rückerstattungsforderung noch nicht definitiv entschieden war, zunächst, weil die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen die zwei Verfügungen vom 17. Mai 2013 erst am 14. August 2018 zurückgezogen hat und die damaligen Wiedererwägungsverfügungen zum Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, dann aber auch, weil der Beschwerdeführerin noch nicht Gelegenheit zum Stellen eines Erlassgesuchs eingeräumt und über ein solches Gesuch rechtskräftig entschieden worden war, bevor zur Tilgung mittels Verrechnung geschritten wurde. Ausserdem ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, zu prüfen, ob mit einer ins Auge gefassten Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, nicht nachgekommen (vgl. Urteil des BVGer C-951/2019 E. 5.7.2.). Die von Juni bis Oktober 2013 vorgenommenen Verrechnungen sind somit zu Unrecht erfolgt.

8.

    1. Aus den genannten Gründen erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als nicht bundesrechtskonform.

    2. Die vorliegende Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abwartet, ob die Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein schriftliches Erlassgesuch stellt, auf welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin hiermit in Analogie zu Art. 3 Abs. 2 ATSV hinzuweisen ist. Sollte fristgerecht ein Erlassgesuch gestellt werden, hat die Vorinstanz dieses zu beurteilen und darüber eine Verfügung zu erlassen.

    3. Falls innerhalb der Frist kein Erlassgesuch gestellt werden oder die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt sein sollten, hat die Vorinstanz ergänzend die hinsichtlich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und danach neu über eine allfällige Verrechnung zu verfügen.

9.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-951/2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 137 V 57 E. 2.1).

    3. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägung 7.10 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 7.4 – 7.9.7 abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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