Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6350/2010 |
Datum: | 04.01.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Recht; Bundes; Konkurs; Betreibung; Forderung; Quot;; Begründung; Urteil; Arbeitgeber; SchKG; Vorsorge; Bundesverwaltungsgericht; Einzelfirma; Beiträge; Rechnung; Konkurseröffnung; Verfahren; Beitrags; Alter; Aufhebung; Konkursverfahren; Arbeitnehmer; Höhe; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 206 KG ;Art. 268 KG ;Art. 27 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 117 IV 401; 118 II 363; 119 III 63; 119 V 329; 119 V 78; 121 III 382; 124 V 180; 125 II 369; 126 V 130; 127 V 431; 130 V 329; 132 V 215; 132 V 387; 93 III 55 |
Kommentar: |
Abteilung III C-6350/2010
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti,
Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Keiser, Zürichstrasse 28, Postfach 3145, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags (Verfügung vom 5. August 2010).
(nachfolgend: Arbeitgeber) war Inhaber der Einzelfirma
. Am 26. Januar 2006 wurde der Konkurs über ihn eröffnet (act. 1). Am 27. August 2007 wurde das Konkursverfahren geschlossen. Die Löschung der Einzelfirma B. aus dem Handelsregister des Kantons X. erfolgte per 21. August 2012.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wurde der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2006 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen, da die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wohl mit der Konkurseröffnung vom 26. Januar 2006 aufgehoben worden seien, Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 27 ff des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) hätten, sofern sie dem Obligatorium unterstellt gewesen seien und spätestens am 1. Januar 2006 das 25. Altersjahr vollendet hätten. Den AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2006 könne entnommen werden, dass diese Voraussetzung bei mindestens einem Angestellten erfüllt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entgegen der Vorsorgepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG über keine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung verfügt. Der Arbeitgeber schulde der Vorinstanz die entsprechenden Beiträge samt Verzugszins (act. 18). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 2. Februar 2010 stellte die Vorinstanz der Einzelfirma B. den Saldo der Vorsorgebeiträge per 31. März 2010 zuzüglich Kosten von insgesamt Fr. 6'645.30 in Rechnung (act. 19).
Mit eingeschriebener Mahnung vom 23. Mai 2010 teilte die Vorinstanz der
Einzelfirma B.
mit, dass der Betrag für die Rechnung per
31. März 2010 trotz Zahlungserinnerung vom letzten Monat immer noch nicht bezahlt worden sei. Der geschuldete Betrag samt Mahngebühren sei bis zum 6. Juni 2010 zu bezahlen, ansonsten die Betreibung eingeleitet werde (act. 22).
Am 28. Mai 2010 retournierte die Post diese Mahnung mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen" an die Vorinstanz (act. 22).
In der Folge stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt C. ein Betreibungsbegehren über die Summe von Fr. 6'645.30, zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2010, Mahnkosten von Fr. 50.-- sowie Inkassokosten von Fr. 100.--. Am 2. August 2010 wurde dem Arbeitgeber der Zahlungsbefehl des Beitreibungsamtes C. in der Betreibung Nr. ( ) zugestellt. Am selben Tag erhob der Arbeitgeber Rechtsvorschlag (act. 23).
Mit Verfügung vom 5. August 2010 verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 6'645.30 nebst Zins von 5% seit 31. März 2010 zuzüglich Fr. 150.-- Mahnund Inkassokosten sowie Fr. 70.-- Betreibungsgebühren (Total Fr. 6'865.30) und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Zudem hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. ( ) des Betreibungsamtes C.
im Umfang von Fr. 6'865.30
zuzüglich 5% Zinsen auf dem Betrag von Fr. 6'645.30 seit 31. März 2010
auf (act. 24).
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Keiser, mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung der Forderung, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen bzw. zur substantiellen Begründung der Verfügung an die Vorinstanz; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 5. August 2010 erfülle die Anforderungen an eine gültige Verfügung im Rechtssinn nicht. Es sei nicht aufgeführt, für welchen Zeitraum die Beiträge geschuldet seien und wie sich diese zusammensetzten. Zudem sei die Faktura, auf welche verwiesen worden sei, der Verfügung nicht beigelegen. Weiter sei der Arbeitgeber vorschriftsgemäss dem BVG angeschlossen gewesen. Da im Januar 2006 der Konkurs über ihn eröffnet worden sei, sei das Entstehen von BVG-Beitragsschulden für das Jahr 2006 ausgeschlossen. Als Beweismittel reichte er einen Anschlussvertrag vom 1. September 2002 bei der D. , eine Dienstaustrittsbescheinigung vom 30. November 2004 von E. in Bezug auf den bestehenden Personalvorsorgevertrag, einen Kontoauszug vom
12. Januar 2005 betreffend das Prämieninkasso des Jahres 2004 sowie
den Personalvorsorge-Sammelausweis für F.
1. August 2005 zu den Akten.
gültig ab dem
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Am 15. September 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Anschluss bei der Vorsorgeeinrichtung D. nur vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 bestanden habe, weshalb ab dem 1. Januar 2006 kein Vorsorgeschutz mehr bestand. Die Arbeitnehmer F. und G. seien aber ab dem 1. Januar 2006 BVG-pflichtig gewesen, weshalb der rechtskräftige Zwangsanschluss per
Januar 2006 sowie die gestützt darauf erfolgten Beiträge zu Recht verfügt worden seien.
In seiner Replik vom 29. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge aufrecht und machte im Wesentlichen geltend, dass er am 26. Januar 2006 in Konkurs gefallen sei, weshalb er keine Löhne mehr bezahlen konnte und dies auch nicht getan habe. Die Vorinstanz solle abklären, wer, wem, aus welchem Konto und wann Löhne be-
zahlt habe und diesbezüglich G.
sowie F.
befragen.
Ferner habe die Vorinstanz für ihre Forderung keine Konkurseingabe gemacht. Somit sei die Forderung untergegangen. Der Handelsregistereintrag sei gelöscht worden und seine Handlungsfähigkeit für die Einzelfirma B. sei untergegangen.
Mit Duplik vom 18. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte insbesondere aus, es treffe nicht zu, dass die Forderung aufgrund der Konkurseröffnung vom 26. Januar 2006 untergegangen sei. Da die Beitragsforderung erst mit der Anschlussverfügung vom 4. Februar 2009 entstanden sei, habe sie nicht Gegenstand des Konkursverfahrens bilden können.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 5. August 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, er sei vorschriftsgemäss dem BVG angeschlossen gewesen, erweiset sich als verspätet, zumal er diese bereits gegen die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom
4. Februar 2009 hätte erheben müssen. Die Zwangsanschlussverfügung ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Entstehen von BVGBeitragsschulden für das Jahr 2006 sei ausgeschlossen, da im Januar 2006 der Konkurs über ihn eröffnet worden sei. Die Vorinstanz habe für ihre Forderung keine Konkurseingabe gemacht. Somit sei die Forderung untergegangen. Der Handelsregistereintrag sei gelöscht worden und seine Handlungsfähigkeit für die Einzelfirma B. sei untergegangen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig ist, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG i.V.m. Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_315/2007 und 5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer C- 6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4).
Weiter ist festzuhalten, dass vor dem Anschluss eines Arbeitgebers an eine bestimmte BVG-Vorsorgeeinrichtung keine (Beitrags-)Forderungen entstehen und fällig werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 3.2). Neue Betreibungen für Forderungen, die vor einer Konkurseröffnung entstanden sind, können
abgesehen von vorliegend irrelevanten Ausnahmen - während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden (vgl. zur Einleitung der Betreibung mittels Betreibungsbegehren Art. 67 SchKG sowie MYRIAM
A. GEHRI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kommentar zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, Zürich 2008 [nachfolgend: SchKGKommentar], Rz. 1 zu Art. 67). Ferner bewirkt eine Konkurseröffnung die Aufhebung aller zu diesem Zeitpunkt gegen den Schuldner hängigen Betreibungen (vgl. Art. 206 Abs. 1 SchKG sowie KURT STÖCKLI/ PHILIPP POSSA, in: SchKG-Kommentar, Rz. 8 f. zu Art. 206 und BGE 93 III 55 E. 3 mit Hinweisen). Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden indes während des laufenden Konkursverfahrens, und somit nur bis zu dessen gerichtlichem Abschluss (vgl. Art. 268 Abs. 2 und 4 SchKG sowie GUIDO NÄF, in SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 268) fortgesetzt - und zwar durch Pfändung oder Pfandverwertung (vgl. Art. 206 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 382 E. 2 ff. und BGE 93 III 55 E. 1, je mit Hinweisen; KURT STÖCKLI/PHILIPP POSSA, in: SchKGKommentar, Rz. 19 zu Art. 206).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2009 rückwirkend per 1. Januar 2006 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen (act. 18). Angesichts der vorstehenden Darlegungen konnte daher frühestens im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses vom 4. Februar 2009 eine rückwirkende Forderung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer entstehen - also sowohl nach der Konkurseröffnung am 26. Januar 2006 als auch nach dem Abschluss des Konkursverfahrens am 27. August 2007. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Forderung somit erst nach Abschluss des den Beschwerdeführer betreffenden Konkursverfahrens in Betreibung gesetzt (act. 23).
Demnach findet Art. 206 Abs. 1 und 2 SchKG vorliegend keine Anwendung. Die Vorinstanz war somit nicht nur berechtigt, die von ihr geltend gemachte Forderung nach Abschluss des Konkursverfahrens in Betreibung zu setzen; sie war auch zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Handelsregistereintrag der Einzelfirma B. zwischenzeitlich gelöscht worden ist. So richtete sich die eingeleitete Betreibung der Vorinstanz denn auch richtigerweise gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen die gelöschte Einzelfirma. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht nachvollziehbar bzw. rechtsgenüglich begründet. Das Schreiben vom 5. August 2010 erfülle die Anforderungen an eine gültige Verfügung im Rechtssinn nicht. So sei nicht aufgeführt für welchen Zeitraum die Beiträge geschuldet seien und wie sich diese zusammensetzten. Zudem sei die Faktura, auf welche verwiesen worden sei, der Verfügung nicht beigelegen.
Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a und BGE 117 IV 401 E. 4b, je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (vgl. E. 2.3 hiervor). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist - ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2010 äusserte sich die Vorinstanz zwar zur Zusammensetzung ihrer Forderung von total Fr. 6'865.30, bestehend aus Fr. 6'645.30 gemäss Faktura ( ) fällig seit
31. März 2010, Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-- und Betreibungskosten von Fr. 70.--, zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 6'645.30 seit dem
31. März 2010. Eine weitergehende Begründung des Bestandes und der Höhe dieser Forderung fehlt jedoch. Die Vorinstanz hielt einzig fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten "gemäss Verfügung" innert vorgeschriebener Frist zu bezahlen (act. 24). Angesichts dieser Begründung war und ist indessen eine sachgerechte Anfechtung der streitigen Verfügung - auch unter Heranziehung bzw. Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Dokumente - keineswegs gewährleistet.
So kann anhand der Rechnung Nr. ( ) vom 2. Februar 2010 über total Fr. 6'645.30, auf die in der angefochtenen Verfügung zwecks Begründung des Forderungsbetrages von Fr. 6'865.30 explizit verwiesen wird, mangels weitergehender Substantiierung nicht nachvollzogen werden, auf welche Periode sich das Forderungstotal "Personalmutationen Vorperioden" in der Höhe von Fr. 5'620.30 bezieht.
In dieser Rechnung wird die Periode vom 1. Januar 2010 bis zum
31. März 2010 genannt (act. 19). Demgegenüber findet sich in den Details zu dieser Rechnung bei den unter der Rubrik "Aktive Versicherte" aufgeführten Arbeitnehmern F. und G. der Hinweis, dass es sich um Beiträge "aus Mutationen und Vorjahr" handle (act. 19). Wiederum abweichend davon, stellte die Vorinstanz in ihrer Zwangsanschlussverfügung vom 4. Februar 2009 ohne Angabe eines genauen Zeitraums fest, es sei davon auszugehen, dass mit der Konkurseröffnung am
26. Januar 2006 die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer aufgehoben worden seien; die Arbeitnehmer hätten somit Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 27 ff. BVG, sofern sie dem Obligatorium unterstellt gewesen seien und spätestens am 1. Januar 2006 das 25. Altersjahr vollendet hätten; den AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2006 könne entnommen werden, dass diese Voraussetzung bei mindestens einem Angestellten erfüllt gewesen sei; der Arbeitgeber habe jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entgegen der Vorsorgepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG über keine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung verfügt; der Arbeitgeber schulde der Vorinstanz die entsprechenden Beiträge samt Verzugszins (act. 18). In einem
Schreiben der IV-Stelle H.
vom 16. April 2007 sind zudem die
von der Einzelfirma B.
ausgerichteten Bruttolöhne von Januar
2006 bis Juli 2006 aufgeführt (act. 6). Demgegenüber erwähnt die IVStelle H. in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2007 die Periode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2006 (act. 5). Im Begleitschreiben vom 3. Februar 2010 zur Rechnung Nr. ( ) führte die Vorinstanz zudem aus, sie werde den Anschluss rückwirkend per 31. August 2006 auflösen, sobald die Beiträge bezahlt seien (act. 21).
Die Akten erlauben somit keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf, für welche Beitragsperiode dieser Betrag geschuldet sein soll.
Weiter ist aus der Rechnung Nr. ( ) vom 2. Februar 2010 nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlagen die BVG-pflichtigen Löhne ermittelt und wie die geschuldeten Beiträge berechnet worden sind.
Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
Arbeitnehmer, die im Jahre 2006 einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'350.-- bezogen, unterstanden ab 1. Januar nach Vollendung des
Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom
April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1], jeweils in den bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassungen [AS 2004 1678 und AS 2004 4643]). Zu versichern im Jahre 2006 war der koordinierte Lohn bzw. der Teil des Bruttojahreslohnes gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) von Fr. 22'575.-- bis und mit Fr. 77'400.-- (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG
i.V.m. Art. 5 BVV2, jeweils in den für das Jahr 2006 gültig gewesenen Fassungen [AS 2004 1678 und 2004 4643]).
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4800/2008 6. April 2009, E. 6.1).
Vorliegend sind die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen für die Arbeitnehmer F. und G. nicht aktenkundig. In den Akten finden sich einzig Lohnund Spesenabrechnungen der Monate Januar 2006 bis Juli 2006. Auf ca. der Hälfte der aktenkundigen Lohnabrechnungen findet sich der Briefkopf der Einzelfirma B. . Auf den übrigen Lohnund den Spesenabrechnungen findet sich entweder gar kein Briefkopf oder derjenige einer I. _.
Auch der zur Bestimmung der Höhe des Jahresbeitrages 2006 ebenfalls erforderliche reglementarische Beitragssatz der Vorinstanz ist nicht aktenkundig (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.1), sodass sich das Forderungstotal von Fr. 5'620.30 aufgrund der Akten auch aus dieser Sicht nicht verifizieren lässt.
Demnach ist festzuhalten, dass das "Total Personalmutationen Vorperioden" von Fr. 5'620.30 nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der in der angefochtenen Verfügung statuierte Fakturabetrag von Fr. 6'645.30 als nicht genügend begründet erweist. Infolge Akzessorietät des Verzugszinses vom Bestand und der Höhe der ihm zugrunde liegenden Forderung (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer H 298/03 vom 10. Mai 2004 E. 4, BGE 119 V 78 E. 1 und BGE 118 II 363, S. 365 in fine) muss dies auch für den von der Vorinstanz auf diesem Betrag ab dem 31. März 2010 geltend gemachten Verzugszins von 5% gelten (vgl. act. 24).
Im Weiteren ist zu bemängeln, dass die in der angefochtenen Verfügung statuierte Position "Mahnund Inkassokosten" von Fr. 150.-- sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht als nachvollziehbar begründet erweist. Gemäss Kostenreglement können zwar eine Betreibung mit Fr. 100.-- und eine eingeschriebene Mahnung mit Fr. 50.-- in Rechnung gestellt werden (act. 18). Eine Kostenerhebung von Fr. 50.-- wäre aber nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer tatsächlich per Einschreiben abgemahnt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom
29. März 2012 E. 12.2). Eine eingeschriebene Abmahnung des Beschwerdeführers nach Zustellung der Rechnung vom 2. Februar 2010 (act. 19) ist zwar aktenkundig (act. 22). Obwohl die Vorinstanz über den Konkurs des Beschwerdeführers informiert war, hat sie diese Mahnung jedoch an die Adresse der zu diesem Zeitpunkt bereits gelöschten Einzelfirma B. gesendet, was dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann. Die Mahnung wurde denn auch mit dem Vermerk der Post "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen" an die Vorinstanz retourniert (act. 22). Ein erneuter Zustellungsversuch an die richtige Adresse des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
Ferner ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Betreibungskosten" auch Kosten für den Zahlungsbefehl vom 2. August 2010 in Höhe von Fr. 70.-- geltend gemacht hat (act. 23 und 24). Kosten für einen Zahlungsbefehl können nicht in eine Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da sie jeweils vom Gläubiger, vorliegend also von der Vorinstanz, vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und eine endgültige Belastung des Schuldners mit sämtlichen Betreibungskosten (vgl. hierzu Art. 68 Abs. 1 erster Satz SchKG; vgl. auch BGE 119 III 63 sowie MYRIAM A. GEHRI, in SchKGKommentar, Rz. 2 zu Art. 68) jeweils vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Pra 73 Nr. 195 sowie zum Ganzen Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3 und C-2381/2006 vom
27. Juli 2007 E. 8). Ferner können die als Verwaltungsgebühren zu qualifizierenden Verfügungsgebühren über Fr. 450.-- dem Beschwerdeführer nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags auferlegt werden, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keineswegs erstellt ist
(vgl. hierzu act. 18 sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626 ff.; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6790/2008 E. 5.3).
Demnach ist im Ergebnis festzuhalten, dass die mit angefochtener Verfügung geltend gemachte Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 5. August 2010 mangels hinreichender Begründung nicht nachvollzogen werden können. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung ist mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Rückweisung beantragt, sowie dass zum anderen die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2010 keine die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzenden neuen Ausführungen gemacht hat und schliesslich vorliegend eine Rückweisung keineswegs als formalistischer Leerlauf zu qualifizieren ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 13 und C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2).
Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 5. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung erlasse.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung erlasse (vgl. E. 4).
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. )
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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