Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-6278/2012 |
Datum: | 11.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | nach Auflösung der Familiengemeinschaft |
Schlagwörter : | Schweiz; Bundes; Aufenthalt; Recht; Integration; Aufenthalts; Quot;; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Urteil; Tochter; Beschwerdeführers; Ausländer; Beziehung; Bundesgericht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Gemeinschaft; Trennung; Bundesgerichts; Ehefrau; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 171 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 134 II 1; 136 II 113; 136 II 1; 137 I 247; 137 II 1; 137 II 345; 139 I 315 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-6278/2012
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener gambischer Staatsangehöriger, gelangte im März 2005 illegal in die Schweiz und ersuchte hier - unter Verwendung einer falschen Identität - um Asyl. Sein Gesuch wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2005 abgewiesen und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Dennoch kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal in der Schweiz. Nach einem ersten erfolglosen Versuch wurde er am 6. August 2009 ein zweites Mal in Ausschaffungshaft genommen und neun Tage später in sein Heimatland ausgeschafft.
Noch während seines Aufenthaltes in der Schweiz war der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der Schweizer Bürgerin Y. eingegangen, und am 28. Mai 2009 kam die gemeinsame Tochter Z. zur Welt.
Am 8. Februar 2010 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Kindsmutter. Gestützt auf diese Eheschliessung kam er im Rahmen des Familiennachzugs am 7. April 2011 erneut in die Schweiz und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung.
Im Dezember 2011 gaben die Beteiligten die eheliche Gemeinschaft auf und am 3. Februar 2012 schlossen sie vor dem Regionalgericht Oberland in Thun eine Trennungsvereinbarung. Vor gleicher Instanz anerkannte der Beschwerdeführer am 28. März 2012 seine Vaterschaft und Unterhaltspflicht der Tochter Z. gegenüber.
Am 3. Juli 2012 übersteuerte der Migrationsdienst der Stadt Thun die Bewilligungsangelegenheit mit einem Antrag auf Zustimmung zur weiteren Regelung des Aufenthalts an die Vorinstanz. Dabei machte der Migrationsdienst allerdings seine Bereitschaft zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Erfüllung einer Reihe von Bedingungen abhängig, die zum einen Gegenstand einer 13. April 2011 eingegangenen Integrationsvereinbarung bildeten und zum anderen das Verhältnis zur Tochter Z. betrafen.
In einem Schreiben vom 27. Juli 2012 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon liess er durch einen mandatierten Rechtsvertreter mit einer schriftlichen Eingabe vom 28. September 2012 Gebrauch machen.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit einer Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 lehnte es das Bundesverwaltungsgericht ab, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dies wurde damit begründet, dass einerseits der Beschwerde reelle Aussichten auf Erfolg abgesprochen werden müssten und andererseits die geltend gemachte Prozessarmut nicht ausgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2013 ab (2C_155/2013).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über seine sofortige Mandatsniederlegung.
Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vorinstanz in einem Schreiben vom 7. Oktober 2013 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm anschliessend gewährten Recht auf Replik keinen Gebrauch.
In einem offenbar vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Schreiben vom 14. Oktober 2013 wandte sich eine Ärztin für innere Medizin aus
H. an die Vorinstanz und ersuchte um eine "Aufenthaltsverlängerung" für ihren Patienten. Er leide an einer "behandlungsbedürftigen Erkrankung" und eine Operation sei geplant. Für weitere Auskünfte wolle man sich an den Beschwerdeführer oder dessen Partnerin Q. wenden. Die Vorinstanz leitete besagtes Schreiben kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
Gemäss Art. 40 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG.
Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Entscheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).
Vom Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG abgesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich namentlich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu beachten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein längerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010 E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4). Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher anzunehmen sein, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundegerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weitern Schicksal der Ehe unabängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E.
3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die eheliche Gemeinschaft im Dezember 2011 aufgegeben worden sei und keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnsitze im Sinne von Art. 49 AuG vorlägen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG geltend machen könne. Ansprüche könne er aber auch nicht aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG ableiten. Die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre Bestand gehabt, weshalb seine Integration unter dieser gesetzlichen Norm gar nicht weiter zu beurteilen sei. Wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG seien nicht gegeben; weder sei er selbst Opfer ehelicher Gewalt noch erscheine seine soziale Wiedereingliederung in Gambia als stark gefährdet. Er erfülle auch nicht die sonstigen Kriterien zur Annahme eines persönlichen Härtefalles. Seine berufliche Integration sei nicht überdurchschnittlich und seinen finanziellen Verpflichtungen sei er in der Vergangenheit nicht immer nachgekommen, er habe vielmehr sogar Sozialhilfe in Anspruch genommen. Darüber hinaus sei er immer wieder straffällig geworden. Ansprüche könne er auch nicht aus der Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind ableiten. Es sei ihm nicht gelungen, wesentliche Betreuungsaufgaben zu übernehmen und ein kontinuierlich gepflegtes Verhältnis zu seiner Tochter aufzubauen. Zudem sei er nicht in der Lage, namhafte Unterstützungsbeiträge zum Unterhalt der Tochter zu leisten.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteieingabe vom
4. Dezember 2012 im Wesentlichen Folgendes ein:
Er habe entgegen der Meinung der Vorinstanz nach wie vor einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG. Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 171 ff. ZGB seien darauf ausgelegt, eine Ehe zu retten und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, sehe das ZGB die vorübergehende Trennung vor. Komme hinzu, dass er und seine Ehefrau eine Trennungsvereinbarung auf freiwilliger Basis eingegangen seien. Seine Ehe bestehe weiterhin und es sei nicht ausgeschlossen (vielmehr mit den getroffenen Eheschutzmassnahmen sogar gesetzlich vorgesehen), dass das Zusammenleben in Zukunft wieder aufgenommen werde. In dieser Situation sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 76 VZAE anzunehmen, der vom Erfordernis des Zusammenwohnens dispensiere.
Doch selbst wenn entgegen seiner Ansicht davon ausgegangen würde, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv aufgelöst sei, könne er Ansprüche auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen; dies gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Buchstabe b bzw. Abs. 2 AuG. Bei Beurteilung seiner sozialen und beruflichen Integration sei zu berücksichtigen, dass er bei seiner Einreise des Lesens und Schreibens unkundig gewesen sei. Er habe zwischen Sommer 2011 und Sommer 2012 zuerst einen Deutschund dann einen Alphabetisierungskurs besucht. Zudem habe er im Sommer 2011 während fünf Monaten in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet und werde aktuell bei der Fachstelle Arbeitsintegration Thun beschäftigt. Die Arbeitssuche gestalte sich aufgrund seines Bildungsmangels als schwierig. Er sei aber bei acht verschiedenen Arbeitsvermittlungsagenturen angemeldet. Die im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 30'000.- bezogene Sozialhilfe gelte es vor dem Hintergrund seines geringen Bildungsniveaus und der Tatsache, dass mit dem erhaltenen Geld nicht nur er selbst, sondern auch seine Ehefrau und das Kind unterstützt worden seien, zu relativieren.
Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, den von ihm erwirkten strafrechtlichen Sanktionen lägen vergleichsweise belanglose Delikte zugrunde. Das zeige sich am jeweils verhängten geringen Strafmass und daran, dass seine Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich in Übertretungen wegen Konsums von Marihuana bestanden hätten. Komme hinzu, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auch auf Anzeigen gestützt habe, die definitiv nicht zu einer Verurteilung geführt hätten.
Als unrichtig rügt der Beschwerdeführer auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter habe. Er verbringe aktuell drei bis vier Nachmittag pro Woche bei seiner Ehefrau und der Tochter. Er betreue das Kind, spiele mit ihm und gebe sich intensiv mit ihm ab. Selbst seine Ehefrau sei der Auffassung, dass es für seine Tochter von Vorteil wäre, wenn er in der Schweiz bleiben könnte. Auch wenn er seine Tochter nicht im wünschbaren Masse finanziell unterstützen könne, so tue er doch sein Möglichstes.
Schliesslich und endlich müsse nach Auffassung des Beschwerdeführers entgegen der Meinung der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass seine Wiedereingliederung in Gambia stark gefährdet wäre. Die allgemeine Lage in diesem Land sei von Gewalt und staatlicher Willkür geprägt. Die Lebensbedingungen seien prekär und er könnte bei einer definitiven Rückkehr dort nicht auf Unterstützung zählen.
Soweit sich der Beschwerdeführer nach dem bereits Gesagten auf den Standpunkt stellt, dass er nach wie vor einen Anspruch auf Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 AuG habe, kann auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2013 vom 30. Mai 2013 (E. 4.2 f.) verwiesen werden. Das Bundesgericht hat dort - zum identischen Einwand des Beschwerdeführers - festgehalten, dass seine Sichtweise in deutlichem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung stehe, wonach eine Familiengemeinschaft auch bei zeitweilig getrennten Wohnorten fortbestehen müsse.
Im Falle des Beschwerdeführers konnte schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr in guten Treuen davon ausgegangen werden, die wegen ehelicher Probleme erfolgte Trennung sei nur vorübergehender Natur. Die Trennung bestand damals schon seit gut 10 Monaten. Tritt hinzu, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Trennung gegen den Beschwerdeführer eine vorübergehende polizeiliche Fernhalteverfügung von ihrem Wohnund Arbeitsort erwirkt hatte und auf Anfrage hin in einem Schreiben vom 16. April 2012 an die Adresse der Migrationsbehörde der Stadt Thun klar äusserte, dass ein erneutes Zusammengehen für sie unter keinen Umständen mehr in Frage komme. Dass die Ehegatten zu irgend einer Zeit Bemühungen unternommen hätten, um die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, ist nicht aktenkundig. Inzwischen sind seit der Trennung mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass wesentliche Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen erkennbar wären. Im Gegenteil: Das an die Vorinstanz gerichtete Schreiben einer Ärztin vom 14. Oktober 2013 lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine neue Partnerin hat.
Gesamthaft betrachtet war somit offenkundig zu keinem Zeitpunkt von einer bloss vorübergehenden Trennung auszugehen, wie dies Art. 76 VZAE i.V.m. Art. 49 AuG voraussetzt. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die äusseren Umstände annehmen, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz sei im Dezember 2011 nach etwas mehr als acht Monaten definitiv aufgegeben worden. Dieser Schluss kann auch mit dem besonderen Hinweis des Beschwerdeführers auf die zivilrechtliche Tragweite von Eheschutzmassnahmen nicht in Frage gestellt werden. Hat aber schon nach so kurzer Zeit keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AuG mehr bestanden, so kann der Beschwerdeführer auch nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geltend machen.
Doch selbst wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre oder länger gedauert hätte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten, weil es - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - am kumulativ zu erfüllenden Kriterium der erfolgreichen Integration fehlen würde (Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG).
Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E.
4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs
"namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfeldern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 20. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
Beim inzwischen seit mehr als acht Jahren in der Schweiz anwesenden Beschwerdeführer kann unter keinem Aspekt auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. In beruflicher Hinsicht ist einzig eine Tätigkeit in einem Gastgewerbebetrieb im Sommer 2011 während fünf Monaten und eine Beschäftigung unbekannter Dauer im Rahmen eines Integrationsprogrammes im Jahre 2012 aktenkundig. Sonstige Bemühungen um Erhalt eines Arbeitsplatzes wurden zwar behauptet, sind aber (bis auf die Bestätigung eines Arbeitsvermittlungsbüros vom 15. August 2012 über die Registrierung) nicht ausgewiesen. Ihr vollständiges Fehlen lässt sich mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Bildungslosigkeit nicht entschuldigen. Der Beschwerdeführer hatte bisher reichlich Zeit, sich aktiv um die Verbesserung seiner Grundlagen für eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu bemühen und allfälligen Hindernissen in Form fehlender Bildung und fehlender Sprachkenntnisse zu begegnen. In letzterer Hinsicht wurden zwar im vorinstanzlichen Verfahren zwei Bestätigungen der "HEKS Integrationsprogramme HIP" ediert, wonach der Beschwerdeführer dort zwischen August 2011 und Januar 2012 wöchentlich eine Stunde Deutschunterricht genommen und zwischen Februar und Juni 2012 von total 62 Lektionen eines Alphabetisierungskurses insgesamt 36 Stunden besucht habe. Diese Bemühungen zeugen für sich alleine aber nicht von besonderer Ernsthaftigkeit in der Bestrebung, beruflich und wirtschaftlich in der Schweiz Fuss zu fassen.
Der Beschwerdeführer muss offenbar nach wie vor finanziell mit Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss einer Bestätigung der zuständigen Sozialdienste vom 3. April 2012 schlug die geleistete Unterstützung bis zu diesem Zeitpunkt mit rund 31'500 Franken zu Buche.
Zur sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nichts aktenkundig. So ist beispielsweise nicht bekannt, welchen Freizeitbeschäftigungen er nachgeht, wie sich sein persönliches Umfeld zusammensetzt und ob er sich in Vereinen, kulturellen oder sonstigen Einrichtungen engagiert.
Von einer erfolgreichen Integration kann beim Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung nicht ausgegangen werden, hat er doch im Laufe der Zeit folgende strafrechtlichen Sanktionen erwirkt:
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 27. August 2006. Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 30 Tagen wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121).
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 23. Oktober 2007. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Widerhandlungen gegen das ANAG. Ergangen als Gesamtstrafe zum Strafmandat vom 27. August 2006.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2007. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Missachtung einer Massnahme und Hinderung einer Amtshandlung. Ausgesprochen als Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 23. Oktober 2007.
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2009. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region BernMittelland vom 23. November 2011. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland, Thun, vom 5. Dezember 2011. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- wegen der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Fälschung von Ausweisen und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 10. April 2012. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 19. September 2012. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 19. Juli 2013. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers können seine strafrechtlichen Verfehlungen in ihrer Bedeutsamkeit nicht damit relativiert werden, dass ihnen mehrheitlich nur Bagatellcharakter zukomme. Immerhin mussten gegen den Beschwerdeführer nebst einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe auch mehrfach Geldstrafen von 90 und mehr Tagessätzen verhängt werden. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer über den ganzen Zeitraum seiner Anwesenheit hinweg immer wieder delinquiert hat; dies auch trotz der von ihm am 13. April 2011 eingegangenen Integrationsvereinbarung, in der er sich u.a. zur strikten Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung verpflichtet hatte und trotz des hängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens.
Mit dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe hat der Beschwerdeführer weitere Umstände gesetzt, die gegen eine erfolgreiche Integration sprechen. Aus der Tatsache, dass diese Hilfe nicht nur ihm selbst, sondern auch seiner Familie zugutegekommen sein soll, kann der Beschwerdeführer nichts besonderes für sich ableiten. Seine von ihm getrennte Ehefrau war und ist gemäss seiner eigenen Darstellung in einem Teilpensum erwerbstätig und betreut das gemeinsame Kind. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass sie die Sozialhilfeabhängigkeit auch nur mit verschuldet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das ihr Mögliche getan hat, um eine solche Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden.
Muss dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration solchermassen abgesprochen werden, so ist ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auch aus diesem Grund zu verneinen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben sind, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz "erforderlich" machen und ihm deshalb einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. dazu BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust des Aufenthaltsrechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Gewalterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu
grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Kriterien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
Im Zusammenhang mit dem Verlauf der Ehe resp. der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind - mit Ausnahme der (nachfolgend noch unter
E. 9 zu behandelnden) Tatsache, dass der Ehe ein gemeinsames Kind entsprungen ist - beim Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen gälte. Die eheliche Gemeinschaft wurde nur während relativ kurzer Zeit gelebt und der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein.
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Gambia seine Wiedereingliederung stark gefährdet wäre. Dies, weil er dort nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Dass der heute 26-jährige Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Jahre 2011 im Alter von 23 Jahren gestützt auf die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin aus freien Stücken und ohne Not verlassen hat, nunmehr dort über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügen soll, kann nicht ohne weiteres geglaubt werden. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass er sich gemäss einer Mitteilung der zuständigen Migrationsbehörde erst vor kurzem um Ausstellung eines Rückreisevisums bemühte, um eine Heimatreise unternehmen zu können. Dessen unbesehen stellt sich ohnehin die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer für eine erfolgreiche Reintegration in seinem Heimatland überhaupt auf ein soziales Beziehungsnetz angewiesen wäre. Er ist in Gambia geboren, aufgewachsen und hat dort bis zu seiner erstmaligen Ausreise im Jahre 2005 und später auch noch zwischen Mai 2009 und April 2011 gelebt.
In gesundheitlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren keine Hindernisse für die Wiedereingliederung im Heimatland geltend gemacht. Die während des Beschwerdeverfahrens am 14. Oktober 2013 von seiner Hausärztin an die Vorinstanz gerichtete Information über eine anstehende Operation und Bitte um befristete Verlängerung der Anwesenheitserlaubnis kann nicht schon als Indiz für die Existenz solcher Hindernisse betrachtet werden.
Gesamthaft gesehen sind in den Akten keine Hinweis erkennbar, welche auf eine erhebliche Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland schliessen lassen könnten.
Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können aber nach dem bereits Gesagten auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2 in fine, nicht publiziert in BGE 137 I 247).
Der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2). Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen weitergehende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden voraus, dass der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S. 321 f. E. 2.5).
Zur emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Yasira ergibt sich aus den Akten folgendes:
Z. wurde Ende Mai 2009 ausserehelich geboren, zweieinhalb Monate bevor der Beschwerdeführer - der sich nach Abschluss eines unter falscher Identität geführten Asylverfahrens noch während Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten hatte - in sein Heimatland ausgeschafft wurde. Gestützt auf seine spätere Heirat mit der Kindsmutter gelangte der Beschwerdeführer anfangs April 2011 wieder in die Schweiz. Aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt (Verdacht auf Drohung, evtl. Nötigung) wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2011 mit einer zeitlich begrenzten polizeilichen Fernhalteverfügung - das eheliche Domizil und den Arbeitsplatz seiner Ehefrau betreffend - belegt. Danach hielt er sich offenbar während längerer Zeit in einer Einrichtung der Heils-
armee auf. Am 12. Dezember 2011 wurde Z.
ein Beistand zur
Seite gestellt und damit beauftragt, das Kindsverhältnis zum Vater feststellen zu lassen und den Unterhaltsanspruch des Kindes zu regeln. Am 3. Februar 2012 schlossen die Parteien vor dem Regionalgericht Oberland in Thun eine Trennungsvereinbarung. In einer weiteren Vereinbarung vom
28. März 2012 wurde vor dem gleichen Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Kind Z. als das seinige anerkenne.
In einer Stellungnahme vom 16. April 2012 hielt die Ehefrau und Kindsmutter zuhanden der Migrationsbehörde u.a. fest, dass der Beschwerdeführer seine Tochter sporadisch, sicher alle zwei Wochen einmal sehe, allerdings nur, wenn sie sich bei ihm melde. Von ihm komme überhaupt nichts; er habe kein Interesse, seine Tochter zu sehen und sei in der Vergangenheit auch nicht bereit gewesen, auf allergiebedingte Besonderheiten in der Ernährung und medizinischen Betreuung des Kindes Rücksicht zu nehmen. Die Besuche fänden jeweils in ihrer Begleitung oder derjenigen ihrer Mutter an einem öffentlichen Ort statt und dauerten zwischen zwei und drei Stunden. Der Beschwerdeführer teilte auf eine gleichartige Fragestellung in einem Schreiben vom 21. Mai 2012 mit, er unterhalte sich zweibis dreimal wöchentlich telefonisch mit seiner Tochter; manchmal sei er es, der anrufe, manchmal sei es die Kindsmutter, die den Kontakt herstelle. Im März 2012 habe er seine Tochter dreimal gesehen, im April viermal und im Mai fünfmal. Normalerweise treffe er das Kind in der Wohnung der Kindsmutter und sie gingen dann gemeinsam auf den Spielplatz oder in den benachbarten Wald. Die Termine würden spontan vereinbart, sei es durch die Kindsmutter oder durch ihn. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer festhalten, er sehe seine
Tochter im Moment einmal pro Woche. Er liebe sie und habe grosses Interesse an ihr. In der Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verbringe ca. drei bis vier Nachmittage pro Woche bei seiner von ihm getrennten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind.
Der Amtsbeistand hielt in einer schriftlichen Stellungnahme vom
16. Januar 2012 an die Adresse des Regionalgerichts fest, dass die Vaterschaftsanerkennung bis dato wegen fehlender Unterlagen nicht habe erfolgen können. Der Beschwerdeführer eigne sich nicht zuletzt aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation nicht als Inhaber der elterlichen Obhut. Gemäss Auskunft der Kindsmutter habe er sich schon während der Zeit des gemeinsamen Haushalts "eher wenig" mit dem Kind befasst und es beispielsweise während ihren arbeitsbedingten Abwesenheiten nicht selbst betreut. Er (der Amtsbeistand) habe den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme eingeladen und werde nach deren Eingang wahrscheinlich mit einer Vaterschaftsklage an das Gericht gelangen.
Der Beschwerdeführer hat seine Tochter offensichtlich erst mit grosser zeitlicher Verzögerung und vor dem Hintergrund einer drohenden Vaterschaftsklage anerkannt. Überhaupt erwecken die vorhandenen Akten den Eindruck, dass er lange Zeit nicht ernsthaft bemüht war, eine emotionale Bindung zu ihr aufzubauen. Die Bestrebungen, regelmässige Kontakte herzustellen, scheinen zumindest in der Vergangenheit eher von der Kindsmutter als vom Beschwerdeführer ausgegangen zu sein. Die Schilderungen der Beteiligten zur Qualität der emotionalen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind sind nicht in allen Punkten deckungsgleich und lassen beim Beschwerdeführer eindeutig den Versuch einer Auf-, bzw. Überbewertung erkennen, was angesichts der Bedeutung für seine weitere Anwesenheit nicht erstaunlich sein kann. So wurde jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er wöchentlich drei bis vier Nachmittage bei seiner Familie verbringe, von der Ehefrau in deren Stellungnahme vom 29. November 2012 nicht bestätigt. Sie äusserte sich darin überhaupt nicht zur Häufigkeit gegenseitiger Kontakte. Von einer besonders tiefen emotionalen Beziehung kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden.
In wirtschaftlicher Hinsicht scheint der Beschwerdeführer bisher überhaupt keine Beziehung zu seinem Kind aufgebaut zu haben. In der von den Parteien am 3. Februar 2012 vor dem Regionalgericht Oberland in Thun
geschlossenen Trennungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass sie zurzeit nicht in der Lage seien, gegenseitig Unterhaltsbeiträge zu leisten. In der weiteren Vereinbarung vom 28. März 2012 wurde vor dem gleichen Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer "zurzeit praktisch nicht leistungsfähig" sei und er wurde verpflichtet, von der ihm ausgerichteten Integrationszulage bis auf weiteres Fr. 50.- monatlich an den Unterhalt seiner Tochter zu leisten. Irgendwelche Belege über geleistete Unterhaltszahlungen finden sich in den Akten nicht. Dass der Beschwerdeführer sich nicht ohne weiteres auf eine unverschuldete Arbeitslosigkeit berufen kann, wurde bereits unter dem Aspekt der beruflichen Integration an anderer Stelle festgestellt. Im Übrigen kann er die Ernsthaftigkeit entsprechender Bemühungen auch nicht damit belegen, dass er bei seinen Besuchen gelegentlich Nahrungsmittel mitbringe.
Ebenfalls schon dargelegt wurde, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos betrachtet werden kann. Er ist ursprünglich illegal in die Schweiz gelangt, hat hier unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt und durch Verheimlichung seiner wahren Identität auch während langer Zeit den Vollzug seiner Wegweisung verhindert. Tritt hinzu, dass er seit Jahren Drogen (Marihuana) konsumiert und in diesem, aber auch in anderem Zusammenhang immer wieder straffällig wurde.
Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Völkerrecht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht dartun, dass die Vorinstanz im Rahmen der ermessensgesteuerten Bewilligungserteilung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (vgl. dazu BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) rechtsfehlerhaft entschieden hätte. Die Wertungsgesichtspunkte, die gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei Beurteilung einer möglichen Härtefallsituation heranzuziehen sind, wurden im Wesentlichen schon im Zusammenhang mit den Anspruchstatbeständen geprüft und als nicht entscheidend taxiert.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und die Vorinstanz gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, für den Fall einer Rückkehr nach Gambia, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Solches lässt sich im vorliegenden Fall mit den lediglich pauschal gehaltenen allgemeinen Ausführungen zum "Regime des in Gambia herrschenden gewalttätigen Präsidenten" nicht belegen.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11).
Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gambia ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung der dort herrschenden allgemeinen Situation keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1167/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2.2).
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Gambia, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein ausgetrockneter Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4339/2009 vom 8. Dezember 2011, E. 7.4 [mit Hinweisen]).
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer schliesslich noch, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden. Das Verfahren vor erster Instanz sei nicht aussichtslos und seine Prozessarmut hinlänglich bewiesen gewesen. Darüber hinaus habe er auch die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt: Das Bewilligungsverfahren sei für ihn von grosser persönlicher Tragweite und habe schon vor erster Instanz eine hohe Komplexität aufgewiesen. Komme hinzu, dass er in rechtlichen Belangen absolut unkundig und des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei. Nur wer die Rechtsgrundlagen kenne, könne abschätzen, welche Umstände in den persönlichen Verhältnissen relevant und deshalb bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorzubringen seien.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS Ref-Nr. [...])
den Migrationsdienst der Stadt Thun (Beilage: Akten ad ZEMIS [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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