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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6178/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6178/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6178/2010
Datum:07.05.2013
Leitsatz/Stichwort:Betäubungsmittel
Schlagwörter : Beschwer; Verfügung; Universität; Recht; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Projekt; Quot;; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Verfügungsadressat; Verfahrens; Betrag; Infodrog; Parteien; Drittbeschwerde; Gesuch; Rechtsvertreter; Stellung; Projekte; Beschwerdelegitimation; Rektor
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ;Art. 14 OR ;Art. 3c BetmG;Art. 48 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:122 V 47; 128 II 90; 130 II 65; 130 V 560; 133 II 181; 133 II 249; 133 II 400; 133 II 409; 133 V 188; 133 V 239; 134 II 45; 134 V 153; 135 I 6; 135 II 172
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, Art. 29 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6178/2010

U r t e i l  v o m  7.  M a i  2 0 1 3

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien Dr. A. , c/o Universität B. , Forschungszentrum C. ,

vertreten durch lic. iur. Andreas Kummer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer 1,

Universität B. ,

Beschwerdeführerin 2, gegen

  1. Infodrog,

  2. Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix, beide vertreten durch Dominik Gasser, Fürsprecher, Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Subventionsbeiträge an den Modellversuch "D. "; Verfügung des BAG vom 29. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.

    1. Dr. A. ist Leiter des Forschungszentrums C. (nachfolgend: C. ). Auf seiner Homepage (www. , besucht am

      25. Januar 2013, act. 59) bezeichnete sich das C. als Einheit des Departements für Psychologie der Universität B. . Das C. realisiert und entwickelt Projekte im Bereich Prävention und Rehabilitation für verschiedene Altersgruppen (vgl. act. 59, 60). Im Jahre 2009 wurde im Suchtbereich ein neues Projekt entwickelt. Der entspre-

      chende Projektbeschrieb des C.

      (act. 1/5) datiert vom 6. April

      2009 und trägt den Titel: ( ) (nachfolgend: Modellversuch "D. "). Ziel dieses - als Lernmodell aufgezogenen - Pilotprojektes ist gemäss Beschrieb die Optimierung der Cannabis bezogenen Interventionsentscheidungen für die Jugendrichter und die Wirksamkeitsprüfung aller Interventionen in diesem Bereich. Ausbildung und Forschung obliegen dem C. , die administrative Projektführung ist hingegen Aufgabe von Infodrog (act. 1/5 S. 2).

    2. Infodrog ist die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) eingesetzte Schweizerische Koordinationsund Fachstelle Sucht. Sie fördert und unterstützt die Vielfalt, Zugänglichkeit, Vernetzung und Qualität der verschiedenen Therapie-, Beratungsund Schadensminderungsangebote. Trägerin von Infodrog ist seit dem 1. Oktober 2009 die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix (www.infodrog.ch, besucht am 27. Februar 2013, act. 61).

      Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (act. 1/4) reichte Infodrog beim BAG für das eingangs erwähnte Projekt Modellversuch "D. " ein Gesuch um Finanzierung des Gesamtaufwands von Fr. 252'161.20 (bestehend aus einem Anteil Infodrog von Fr. 21'840.- und einem Anteil C. von Fr. 230'321.25) ein. Infodrog wies in ihrem Gesuch auf die Kooperati-

      on mit dem C.

      hin. Der Projektbeschrieb des C.

      vom

      6. April 2009 lag dem Gesuch bei.

      Im neuerlichen, bei den Akten liegenden Gesuch vom 29. Oktober 2009 (act. 12/2) reduzierte Infodrog den beim BAG für das besagte Projekt beantragten Betrag auf nunmehr Fr. 140'321.25. Im Übrigen wurde das Gesuch vom 12. Juni 2009 unverändert übernommen.

    3. Das BAG teilte Infodrog mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (act. 12/3) mit, dass eine Finanzierung des Projektes Modellversuch "D. " nicht möglich sei. Es hielt fest, dass der beantragte Betrag die mobilisierten Budgets zu sehr belasten würde, die Finanzierung der vorgeschlagenen Instrumente noch laufe, die entsprechenden Auswirkungen dieses Projektes sinnvollerweise abzuwarten seien und ein Forschungsprojekt angesichts der aktuellen finanziellen Restriktionen nicht mehr als prioritär betrachtet werden könne.

      In der Folge suchte Dr. A. mit Exponenten des BAG das persönliche Gespräch (vgl. 12/4). Es kam zu zwei Treffen, an denen jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.

    4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (act. 1/2) lehnte das BAG das Gesuch um Finanzierung des Modellversuchs "D. " ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich das BAG bei der Förderung der Kinderund Jugendgesundheit auf substanzunspezifische Massnahmen konzentrieren werde. Das Projekt "D. " sei aber auf drogenspezifische (Cannabis) Massnahmen ausgerichtet und entspreche daher nicht den Bundesinteressen. Das BAG habe die Wirksamkeit der im Gesuch genannten Methoden bereits finanziell unterstützt. Mögliche Formen der Zusammenarbeit der Jugendstaatsanwaltschaften und der Suchtberatungsstellen würden sodann im Rahmen der Erarbeitung von Empfehlungen zur Meldebefugnis nach Art. 3c rev. BetmG diskutiert und die Mittel im Bereich Früherkennung und -intervention seien schliesslich bereits gebunden oder verplant.

B.

    1. Gegen diese Verfügung liess Dr. A.

      (nachfolgend: Be-

      schwerdeführer 1) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerdegegnerinnen BAG, Infodrog und Radix seien entweder einzeln oder als Solidarschuldnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 den Betrag von Fr. 230'321.25 vereinbarungsgemäss und valutagemäss zu bezahlen und es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

      Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Finanzierung des Projektes seitens des BAG (E. und F. ) und Infodrog (G. ) zwischen April und Juni 2009 mündlich zugesichert und am 3. November 2009 in einer E-Mail von F. an G. schriftlich bestätigt worden sei. Damit sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen und der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich mit dem Beginn der Arbeiten beauftragt worden. Zumindest sei dafür eine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe daher im Juli 2009 mit der Projektausführung begonnen. Er habe keinen Anlass gehabt, den Abschluss eines schriftlichen Vertrages abzuwarten. Aus unerfindlichen Gründen habe das BAG Monate später jedoch die Finanzierungszusage wieder zurückgenommen. Für die Höhe der Projektkosten zuzüglich Parteiund Verfahrenskosten seien die Beschwerdegegnerinnen aber haftbar gemäss Vertrag bzw. Vertrauensprinzip, allenfalls auch aus culpa in contrahendo. Die Solidarschuldnerschaft der Beschwerdegegnerinnen ergebe sich daraus, dass vor dem 1. Oktober 2010 (recte: 2009) das BAG und Infodrog einerseits und danach Infodrog und Radix andererseits als Mitverpflichtete gegenüber dem Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 143 OR aufgetreten seien. Mit der Beschwerde wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 1/1-6).

    2. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2010 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgemäss bezahlt (act. 3).

    3. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 (act. 12) beantragte das BAG (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers 1.

      Die Vorinstanz bestritt zunächst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser nicht als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen habe und auch nicht materieller Adressat der angefochtenen Verfügung sei. Diese sei vielmehr der Universität B. eröffnet worden (S. 2). Unklar sei sodann, ob es sich bei der Beschwerdeschrift um eine Beschwerde (gegen eine Verfügung) oder eine Klage (aufgrund vertraglicher Ansprüche) handle (S. 2 f.). Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 kein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen sei und sie auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen

      habe. Der Beschwerdeführer 1 habe mit der Durchführung einer von ihm selbst gewählten Tätigkeit begonnen und dabei mittels Einreichen eines Gesuchs nach Art. 11 Abs. 1 SuG auf eine Finanzhilfe des Bundes gehofft, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe. Insgesamt werde vom Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die entscheidrelevanten Dokumente würden bereits vorliegen, so dass das Beschwerdeverfahren ohne Weiteres aufgrund der schriftlichen Eingaben entschieden werden könne (S. 5). Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung verschiedene Unterlagen ein (act. 12/1-5).

    4. Die Beschwerdegegnerinnen liessen mit Beschwerdeantwort ihres Rechtsvertreters vom 22. November 2010 (act. 13.1) innert erstreckter Frist beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass Infodrog (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) weder rechtsnoch parteifähig sei, weshalb auf die gegen sie erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Hauptbegehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer 1 (im Unterschied zur Universität B. ) nicht Verfügungsadressat und damit nicht legitimiert sei, die Beschwerdegegnerinnen von der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, an welcher zudem kein Rechtsschutzinteresse bestehe, gar nicht betroffen seien und in einer Verwaltungsbeschwerde die Verurteilung der Beschwerdegegnerinnen zur Zahlung nicht verlangt werden könne. Zum Eventualbegehren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Substantiierungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Die E-Mail vom 3. November 2009 belege weder einen angeblichen Vertragsschluss noch den geltend gemachten Schaden. Da das Nachlegen von Beweisen ausgeschlossen sei, würden sich die beantragten Weiterungen erübrigen. Mit der Beschwerdeantwort wurden Beilagen eingereicht (act. 13.1/1-4).

C.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung 26. November 2010 (act. 14) die Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.

    2. Mit Replik vom 31. Januar 2011 (act. 17) liess der Beschwerdeführer

      1 durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge mit dem Eventualantrag ergänzen, es sei festzustellen, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer 1 zustande gekommen ist und die erbrachten Dienstleistungen vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer 1 zu bezahlen sind.

      Zur Legitimation des Beschwerdeführers 1 wurde ausgeführt, dass das C. weder parteinoch prozessfähig sei und keine Verpflichtungen für die Universität B. eingehen könne. Einziger Berechtigter und Verpflichteter aus den über die Dienstleistungen des C. mit Dritten abgeschlossenen Verträgen sei der Beschwerdeführer 1. Dieser habe den Rechtsvertreter denn auch bevollmächtigt. Der Beschwerdeführer 1 sei durch die angefochtene Verfügung schon deshalb betroffen, weil das C. bei Ausbleiben der hier geforderten Summe in arge Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG seien vollumfänglich erfüllt, insbesondere auch weil der Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor der Vorinstanz als Partei teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer 1 wäre sonst jedenfalls auch als Dritter, da massiv betroffen, zur Beschwerdeführung berechtigt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Legitimation wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers 1 überspitzt formalistisch. Die angefochtene Verfügung sei der Universität B. und daher falsch eröffnet worden; daraus dürfe dem Beschwerdeführer 1 aber kein Nachteil erwachsen.

      Im Weiteren wurde in der Replik die Ansicht erneuert, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Vorinstanz ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Die Vorinstanz habe in der Folge aber dennoch gestützt auf das Subventionsgesetz eine Verfügung erlassen, was falsch sei. Die Verfügung verstosse aufgrund der mündlichen Zusicherungen von Behördevertretern gegen Treu und Glauben und sei rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben sei. Mit der Replik wurden weitere Beilagen eingereicht (act. 17/1- 5).

    3. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 3. März 2011 (act. 21) die Duplik ein und hielt darin an den in der Stellungnahme vom 10. November 2010 gestellten Anträgen fest.

      Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 bestritt die Vorinstanz die Rüge, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft eröffnet worden. Sie führte aus, dass das C. nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten könne demnach nicht durch das C. als unselbständige Organisationseinheit erfolgen, sondern allein durch seine Trägerin, d.h. die Universität B. . Mangels Rechtsfähigkeit könne das C. auch nicht Adressat einer Verfügung sein; dies sei wiederum die Universität B. . Dass die Universität B. bzw. das in ihrem Namen

      handelnde C.

      das Gesuch stelle und das Projekt durch das

      C. hätte durchgeführt werden sollen, gehe aus dem Gesuch vom April 2009 deutlich hervor. Die angefochtene Verfügung sei folgerichtig der Universität B. als Gesuchstellerin eröffnet worden. Der Beschwerdeführer 1, welcher offensichtlich als Privatperson Beschwerde gegen die Verfügung erhebe, sei dazu nicht legitimiert. Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG seien nicht erfüllt. Eine Drittbeschwerde sei vorliegend nicht zulässig, da die Universität B. anscheinend auf eine Anfechtung der Verfügung verzichte.

      In materieller Hinsicht bestehen gemäss Vorinstanz weiterhin keine hinreichenden Gründe, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung zur Bezahlung des geforderten Betrages rechtfertigen würden.

    4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen reichte mit Eingabe vom 24. März 2011 (act. 22) innert erstreckter Frist die Duplik ein. Er bestätigte das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren und hielt an den dort gemachten Ausführungen fest.

Unter anderem wurde in der Duplik nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 nicht legitimiert und seitens der Universität auch nicht gehörig bevollmächtigt gewesen sei. Der Status als Verantwortlicher für ein bestimmtes Sachgeschäft verleihe dem Beschwerdeführer 1 noch lange nicht eine Prozessvollmacht oder gar das Prozessführungsrecht in Bezug auf die Belange des Projektes. Aus den Akten gehe klar hervor, dass Subventionsgesuchstellerin die Universität B. und nicht der Beschwerdeführer 1 als Privatperson gewesen sei. Er könne die Finanzierungsstreitigkeit nicht eigenmächtig zu seiner Privatsache machen. Die Universität müsste über die Anfechtung der Verfügung vorgängig gehörig Beschluss gefasst haben (S. 2 f.).

D.

    1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 (act. 23) wurde das Rektorat der Universität B. ersucht, bis zum

      30. Mai 2011 gegebenenfalls die gesetzlichen/statutarischen Grundlagen für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu nennen oder eine Vollmacht einzureichen, welche den Beschwerdeführer 1 oder allenfalls eine andere Person der Universität B. ermächtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

    2. In seiner Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) kam der Rektor der Universität B. diesem Ersuchen nach und teilte dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. Juni 2011) mit, dass er der Verwaltungsdi-

      rektorin in der Person von H.

      die Vollmacht erteile, das Be-

      schwerdeverfahren im Namen der Universität B. vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.

    3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2011

      (act. 26) wurde die Eingabe der Universität B.

      (nachfolgend

      auch: Beschwerdeführerin 2) vom 15. Juni 2011 sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Stellung zum Übergang der Beschwerdelegitimation zu nehmen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin 2 von den im Beschwerdeverfahren bisher eingereichten Rechtsschriften ein Doppel zugestellt sowie die Gelegenheit eingeräumt, innert gleicher Frist zur Replik des Beschwerdeführers 1 ergänzende Anträge samt greifbaren Beweismitteln einzureichen.

    4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 (act. 31) an den in ihrer Eingabe vom 10. November 2010 gestellten Anträgen fest und führte aus, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung vorliegend fehle, da er weder Verfügungsadressat sei noch von der Universität B. zur Beschwerdeführung in ihrem Namen bevollmächtigt gewesen sei. Da die Universität

      B.

      ihrerseits versäumt habe, die Verfügung innerhalb der Be-

      schwerdefrist anzufechten, sei auch die Beschwerde pro Verfügungsadressat nicht zulässig. Mangels Aktivlegitimation hätten auch keine Rechte des Beschwerdeführers 1 auf die Universität B. übertragen werden können. Es handle sich demnach in casu um einen gewillkürten Parteiwechsel, der gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig gemacht werde. Die Vorinstanz stimmte dem Parteiwechsel nicht zu.

    5. Die Beschwerdegegnerinnen liessen in ihrer Stellungnahme vom

      23. August 2011 (act. 32) durch ihren Rechtsvertreter das in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2010 gestellte Rechtsbegehren bestätigen und im Wesentlichen ausführen, dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die wahre Verfügungsadressatin (Universität B. ) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2010 erhoben habe, so dass eine Drittbeschwerde vorliege. Deren Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, nachdem sich die Universität B. bis am 15. Juni 2011 nicht zu Wort gemeldet habe. Diese habe nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, weshalb sie selber auch nicht als Beschwerdeführerin zugelassen werden könne. Für eine allfällige Parteinachfolge erteilten die Beschwerdegegnerinnen keine Zustimmung.

    6. Der Beschwerdeführer 1 nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2011 (act. 35) innert erstreckter Frist Stellung und hielt am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 30. August 2010 und Replik vom 31. Januar 2011 fest, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In der Stellungnahme wurde die Ansicht erneuert, dass dem Beschwerdeführer 1 die Aktivlegitimation zuzusprechen sei. Durch das treu-

      widrige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sei das C.

      und

      damit auch der Beschwerdeführer 1 inzwischen in arge finanzielle Be-

      drängnis geraten. Gegen die Zulassung der Universität B.

      als

      Partei neben und nicht anstelle des Beschwerdeführers 1 sei nichts einzuwenden. Die angefochtene Verfügung leide an derart gravierenden Mängeln, dass sie nichtig zu erklären sei. Mit der Stellungnahme wurden diverse Beilagen eingereicht (act. 35/1-5).

    7. Die Beschwerdeführerin 2 reichte innert Frist weder eine ergänzende Eingabe noch Beweismittel ein.

E.

    1. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 (act. 37) wurden die Parteien zur Einreichung von allfälligen Schlussbemerkungen eingeladen.

    2. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 (act. 38) ihre Schlussbemerkungen ein und hielt darin an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Vorinstanz bemerkte, dass das Verhältnis zwischen dem

      Beschwerdeführer 1 und der Universität B. vorliegend offenbleibe, nachdem Letztere sich nicht dazu habe verlauten lassen. Der Verzicht auf eine entsprechende Stellungnahme müsse der Universität B. angerechnet werden und es könne ihr daher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommen. Im Übrigen wiederholte die Vorinstanz ihre bisherigen Ausführungen, aufgrund derer sie die weder einem Parteiwechsel noch einer Ausweitung der Beschwerdeführerschaft zustimmte.

    3. Die Beschwerdegegnerinnen liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 39) ihre Schlussbemerkungen einreichen und den Antrag stellen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerinnen erneuerten in einer zusammenfassenden Darstellung ihren Standpunkt.

    4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (act. 40) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 seine Schlussbemerkungen ein, worin grundsätzlich auf die Ausführungen in seinen bisherigen Eingaben verwiesen wird sowie ergänzend die aus seiner Sicht wichtigsten Punkte wiederholt werden.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - für geschlossen (act. 41).

G.

    1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 (act. 42, 43) reichte der Rektor der Universität B. ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Juli 2012 (act. 45) entsprach (vgl. auch act. 44).

    2. Der Rektor der Universität B. retournierte die ihm zugestellten Verfahrensakten mit Schreiben vom 20. August 2012 (act. 47), worin er mitteilte, dass die Universität B. jegliche von ihr ausgehenden Rechtsschritte zurückzuziehen beabsichtige, und eine entsprechende Stellungnahme in Aussicht stellte.

    3. Mit Eingabe vom 11. September 2012 (act. 49) teilte der Rektor der Universität B. mit, dass die Universität B. die Beschwerde zurückziehe und führte in diesem Zusammenhang aus, dass das Rektorat gemäss Art. 35 b) Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität das leitende und vollziehende Organ der Universität sei und als einziges Organ zur Beschwerde legitimiert sei. Dem Beschwerdeführer 1 sei seitens des Rektorats keine Vollmacht dafür erteilt

      worden. Die Universität B.

      löse den Beschwerdeführer 1, der

      keine Aktivlegitimation habe, als Verfahrenspartei nicht ab. Für den Fall, dass ein entsprechender Parteiwechsel aber wider Erwarten bejaht würde, ziehe die Universität B. die Beschwerde in der vorliegenden Angelegenheit zurück.

    4. Mit Verfügung vom 18. September 2012 (act. 50) räumte das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit

      ein, zu den Eingaben der Universität B. und 11. September 2012 Stellung zu nehmen.

      vom 20. August 2012

    5. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2012 (act. 51) auf entsprechende Bemerkungen.

    6. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 (act. 53) vernehmen und ihre Rechtsbegehren vollumfänglich bestätigen sowie an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Zudem wurde seitens der Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen, dass der Rückzug der Beschwerdeführerin 2 als vollumfängliches Unterliegen zu qualifizieren sei, so dass sie solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 kostenpflichtig werde.

    7. Der Beschwerdeführer 1 nahm mit Eingabe vom 8. November 2012 (act. 57) innert erstreckter Frist durch seinen Rechtsvertreter Stellung. Er liess unter anderem ausführen, dass bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 (welche vom Gericht als solche bezeichnet worden sei) das vorliegende Verfahren unnötig verlängert habe. An der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers 1 ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin 2 auf die Parteistellung verzichte.

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.

Die angefochtene behördliche Anordnung ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG zu qualifizieren. Das BAG gehört zu den in Art. 33 VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Vorweg ist der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln.

    1. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf jeder Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anberaumen. Eine solche Instruktionsverhandlung kann hilfreich sein, sobald vertiefte oder umfangreiche Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist, dass schriftliche Eingaben nicht genügend Aufschluss geben. Da Art. 57 Abs. 2 VwVG als blosse Kann-Bestimmung formuliert ist, lässt sich aus dieser Bestimmung aber kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten (FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 Rz. 57 f.).

    2. Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

      4. November 1950 (EMRK, SR. 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG). Ein zivilrechtlicher Anspruch ist zu bejahen, wenn ausschliesslich oder überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht im Ermessen der Behörde liegen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.168). Rechtsprechungsgemäss muss ein Antrag auf Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK klar und unmissverständlich vorliegen. Das blosse Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages genügt nicht. Liegt indessen ein Antrag auf eine öffentliche (mündliche) Parteiverhandlung vor, so rechtfertigt es sich nur ausnahmsweise, auf eine solche zu verzichten. Das Bundesgericht hat etwa anerkannt, dass von einer öffentlichen Verhandlung abzusehen ist, wenn der Antrag im Verfahren zu spät gestellt worden ist, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird (BGE 122 V 47 E. 3).

    3. Der Beschwerdeführer 1 macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass eine unmittelbare Beweiswürdigung und damit eine Zeugeneinvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angezeigt seien (act. 1

S. 3). Laut seiner Replik kann im Falle der Anordnung der beantragen Zeugeneinvernahme allenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (act. 17 S. 8). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 primär die Durchführung einer Instruktionsverhandlung verlangt. Eine solche ist hier aber nicht nötig, da der umfangreiche Schriftenwechsel zu den massgebenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss gibt und keine weiteren vertieften Abklärungen erforderlich sind. Ein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt im Übrigen nicht vor.

3.

Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60).

Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.61). Die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht deshalb beigezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1).

    1. Bst. a von Art. 48 Abs. 1 VwVG setzt die formelle Beschwer voraus. Es wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz ganz oder teilweise unterlegen ist oder aber keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (BGE 135 II 172 E. 2.2.1, BGE 133 II 181 E. 3.2).

      Als Parteien eines Verwaltungsverfahrens gelten nach Art. 6 VwVG die materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte und Pflichten die zu erlassende Verfügung berühren soll, sowie andere Personen, denen gestützt auf Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 Rz. 3).

      Bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen ist die formelle Beschwer ohne Weiteres gegeben, da jene notwendigerweise am Verfahren teilnehmen. Bei Drittbeschwerden (vgl. dazu E. 2.2.2) kann der Dritte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben (falls er die Möglichkeit dazu hatte) oder erst durch den Entscheid neu beschwert sein (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f. mit Hinweisen).

    2. Bst. b und c von Art. 48 Abs. 1 VwVG regeln die materielle Beschwer. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Bst. c liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers 1 durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 409 E. 1.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Das in Bst. b zusätzlich erwähnte "besondere Berührtsein" hängt eng mit dem schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c zusammen: Ist jemand besonders berührt, so hat er in der Regel ein schutzwürdiges Interesse; die beiden Erfordernisse lassen sich denn auch nicht klar voneinander trennen. Es kann daher an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 Bst. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember

      1943 (OG) entwickelt worden sind, angeknüpft werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64; BGE 133 II 249 E. 1.3.1).

      1. Beschwerdebefugt ist demnach in erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung. Dieser kann eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein, deren oder dessen Rechtsstellung durch Verfügung oder Entscheid direkt beeinträchtigt wird (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 24, Art. 6 Rz. 7; ISABEL-

        LE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 11).

      2. Auch Dritte können beschwerdeberechtigt sein. Den Legitimationsanforderungen kommt hier allerdings eine besondere Bedeutung zu, da sie die Funktion haben, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).

        Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde contra Adressat) oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde pro Adressat): Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an die Beziehungsintensität gestellt, wenn eine Drittbeschwerde pro Adressat erhoben wird. Ergreift der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel, so kommt laut Bundesgericht die Legitimation des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann. Hierfür muss dem Dritten aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwachsen; bloss mittelbare, faktische (wirtschaftliche) Interessen an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung reichen hingegen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_260/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2, BGE 134 V 153 E. 5.3, BGE 133 V 188 E. 4.3.3, BGE 130 V 560

        E. 3.5 f. und 4, je mit Hinweisen).

        In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass eine Drittbeschwerde zugunsten des Verfügungsadressaten, wenn der Verfügungsadressat selber auf eine Anfechtung verzichtet, dem Grundsatz nach nicht zulässig und nur ausnahmsweise in engem Rahmen möglich sein soll. Die Beschwerdeerhebung bedürfe dabei einer besonderen Rechtfertigung. So müsse der Dritte ein selbständiges, eigenes, unmittelbares Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTIAN KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öf-

        fentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1568; FRITZ GYGI, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, S. 10 f., 13; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,

        2. Auflage, Bern 1983, S. 161 f.; vgl. auch BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 89 Rz. 28).

        Einige Autoren erachten die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten, welcher auf eine Anfechtung verzichtet, für unzulässig, wenn der Dritte gleichgeartete Interessen wie der Verfügungsadressat verfolgt (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 34), aber etwas an-

        strebt, was nur der Verfügungsadressat selber realisieren könnte (HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 89 Rz. 29; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.78 Fn. 232). Dies folge aus

        der Dispositionsmaxime. Deshalb wird eine Rechtsmitteleinlegung gegen den Willen des Verfügungsadressaten als bedenklich angesehen (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 329, 766 ff.).

      3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsprechung und Lehre die Drittbeschwerde pro Verfügungsadressat, wenn dieser selber die Verfügung nicht anficht, nur ausnahmsweise und nur in engem Rahmen für zulässig erachten. Verlangt wird, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E.4.4.2-4.4.5).

    3. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1; BVGE 2007/6 E. 1), wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation eingehend erörtern bzw. belegen müssen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, BGE 133 II 400 E. 2, BGE 133 V 239 E. 9.2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an die Vorbringen der Beschwerdeführenden gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Fehlt die Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 134 II 45

E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 7).

4.

Im Folgenden ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu prüfen.

    1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei beschwerdelegitimiert. Die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG seien erfüllt, weil er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen habe und durch das Ausbleiben der geforderten Zahlungen das C. und damit auch er persönlich in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten seien. Auch als Dritter wäre er seiner Ansicht nach beschwerdeberechtigt, da er von der Verfügung massiv betroffen sei (vgl. act. 17, 35).

      Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerinnen bestreiten die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen habe und nicht materieller Verfügungsadressat sei. Zudem liege keine Prozessbevollmächtigung

      seitens der Universität B.

      als Verfügungsadressatin vor. Nach-

      dem diese nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe, seien auch die Voraussetzungen für eine Drittbeschwerde nicht gegeben (vgl. act. 12, 13.1, 21, 22, 32, 35).

    2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Privatperson einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, welcher die vorliegende Beschwerde in dessen Namen erhoben hat (act. 1, 1/1, 17 S. 3). Zu keinem Zeitpunkt wurde von Seiten des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht, das Verfahren werde im Namen einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person geführt, namentlich der Universität B. . Diese bestätigt denn auch ausdrücklich, dem Beschwerdeführer 1 keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung erteilt zu haben (act. 49).

4.3

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 vorliegend als materieller Verfügungsadressat gelten kann und aufgrund dieser Stellung beschwerdeberechtigt ist.

      1. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde an die folgende Adresse eröffnet: "Universität B. , Forschungszentrum C. , Dr. A. , ( )" (act. 1/2 S. 4). Diese Adresse ist auch im Rubrum der Verfügung erwähnt (act. 1/2 S. 1). Aus dieser Formulierung

        geht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - klar hervor, dass die umstrittene Verfügung sich an die Universität B. richtete und intern dem C. bzw. dem Beschwerdeführer 1 als deren Vertretung übergeben werden sollte. In der Anschrift wurden die örtlichen Angaben des C. aufgeführt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Ob es sich hierbei - wie vom Beschwerdeführer 1 behauptet - auch um seine Privatadresse gehandelt hat, ist nicht von Belang. Massgebend und erwiesen ist einzig, dass die in der Verfügung enthaltenen Ortsangaben der im vorinstanzlichen Verfahren angegebenen und offiziellen Adresse des C. (vgl. www. ) entsprachen, dessen Leiter der Beschwerdeführer 1 war. Die Erwähnung des C. bzw. des Beschwerdeführers 1 diente somit der Präzisierung der Verfügungsadressatin, welche klar die an erster Stelle genannte Uni-

        versität B.

        war. Die Universität B.

        ist eine juristische

        Person des öffentlichen Rechts (Art. [ ] des Gesetzes vom [ ] über die Universität [nachfolgend: Universitätsgesetz]), welche parteifähig im Sinne von Art. 6 VwVG ist und damit - im Gegensatz zum C. - Verfügungsadressatin im materiellen Sinne sein kann. Das C. , welches sich zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens noch als "eigenständige Einheit innerhalb des Departements für Psychologie der Universität B. " bezeichnete (www. , besucht am 25. Januar 2013, act. 59), hat demgegenüber keine Rechtspersönlichkeit (Art. 11 und 53 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und damit auch keine Parteiund Prozessfähigkeit, was unbestritten ist. Gleiches gilt für das genannte Departement sowie die entsprechende philosophische Fakultät, welche innerhalb der Universität B. zwar autonom sind, deren Beziehungen zum Staat aber über das Rektorat abgewickelt werden (siehe Art. [ ] Universitätsgesetz). Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität (Art. [ ] Universitätsgesetz). Die Berechtigung des Beschwerdeführers 1 als Leiter des C. zur Vertretung der Universität B. im vorinstanzlichen Verfahren wird von dieser nicht bestritten.

      2. Die angefochtene Verfügung wurde mit Recht nicht dem Beschwerdeführer 1 als Privatperson eröffnet. Aus dem Projektbeschrieb vom

6. April 2009 (act. 1/5) sowie dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1 vom

12. Juni 2009 (act. 1/4) bzw. 29. Oktober 2009 (act. 12/2) geht nämlich eindeutig hervor, dass die Projekteingabe nicht durch den Beschwerdeführer 1 als Privatperson, sondern durch das C. der Universität B. erfolgte und dieses (und nicht jener) neben der Beschwerdegegnerin 1 als für die Projektorganisation zuständig bezeichnet wurde.

Dass sich die angefochtene Verfügung auf die Projekteingabe vom 6. April 2009 sowie den letztgenannten Antrag bezieht, ergibt sich zweifelsfrei nicht nur aus dem Betreff der Verfügung, welcher dem Titel der Projekteingabe entspricht, auf welche im Antrag verwiesen wird, sondern auch aus der Begründung der Verfügung. Weiter ist dem vom Beschwerdeführer 1 an die Vorinstanz (vor Erlass der Verfügung) verfassten Schreiben vom 22. April 2010 (act. 12/4) zu entnehmen, dass es um ein Projekt des C. (und nicht des Beschwerdeführers 1 selber) ging und dessen Finanzierung durch den Impulsfonds angestrebt wurde. Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten und angewendeten Richtlinien der Beschwerdegegnerin 1 für den Fonds zur finanziellen Unterstützung von Impulsund Entwicklungsprojekten im Suchtbereich vom 2. Oktober 2009 (act. 12/1) sehen in Ziff. 5 ("Projektträger") denn auch vor, dass Institutionen und im Suchtbereich tätige Verbände, Vereinigungen und Organisationen ein Gesuch um finanzielle Unterstützung eines Projektes einreichen können. Privatpersonen kommen demnach als Projektträger gar nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer 1 in den Erwägungen (nicht aber im Rubrum) der angefochtenen Verfügung unkorrekterweise als Gesuchsteller bezeichnet wurde (act. 1/2 S. 2), ändert nichts. In den vorliegenden Akten zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 nicht als Privatperson am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl er von diesem Kenntnis hatte und - als angeblich materiell Betroffener - einen entsprechenden Antrag um Teilnahme hätte stellen können (Art. 29 VwVG; vgl. dazu PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 9). Der Beschwerdeführer 1 als Privatperson hatte daher keinen Anspruch auf Eröffnung der Verfügung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gestützt auf das vom Beschwerdeführer 1

eingereichten Schreiben der Universität B.

vom 25. Juni 2010

(act. 35/1). Darin teilte die Universität B. dem Beschwerdeführer 1 mit, dass sie für die Aktivitäten des C. inskünftig nicht mehr als Bürgin haften wolle und die entsprechende Zusammenarbeit kündige. Wann der Beschwerdeführer 1 dieses Schreiben erhalten hat, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung der bisherigen Zusammenarbeit wirksam wurde und ob bzw. in welcher Weise das Projekt Modellversuch "D. " davon betroffen war, geht aus den Akten nicht hervor. Das C. wurde in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2010 (act. 1

S. 3) und auch auf seiner Homepage (act. 59) jedenfalls noch bis vor Kurzem als Einheit des Departements für Psychologie der Universität

B.

bezeichnet. Zudem wurde der Vorinstanz vor Verfügungser-

lass (trotz Mitwirkungspflicht der Parteien, vgl. Art. 13 VwVG) offensichtlich keine entsprechende Meldung gemacht, so dass sie keinen Anlass hatte, von einem allfälligen Parteiwechsel bzw. einer möglichen besonderen Betroffenheit des Beschwerdeführers 1 auszugehen und ihm die Verfügung zu eröffnen. Auf einen Eröffnungsmangel kann sich der Beschwerdeführer 1 unter diesen Umständen nicht berufen. Adressatin der belastenden Verfügung im materiellen Sinne war deshalb einzig die Universität B. , nachdem die Projekteingabe des C. , welches wie gesagt nicht parteifähig ist, sondern im Verfügungszeitpunkt noch als Einheit des Departements für Psychologie zu betrachten war, ihr zuzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer 1 ist demzufolge nicht als materieller Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert.

4.4

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 allenfalls als Dritter beschwerdeberechtigt ist. In Frage kommt vorliegend eine Drittbeschwerde zugunsten der Verfügungsadressatin (Universität B. ), welche mit ihrem Beschwerderückzug auf eine Anfechtung der belastenden Verfügung verzichtet hat und sich ausdrücklich gegen die Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer 1 ausspricht. Wie vorne dargelegt (E. 3.2.2 f.), ist eine Drittbeschwerde unter diesen Umständen nur ausnahmsweise und in engem Rahmen zulässig. Erforderlich ist ein unmittelbarer Nachteil des Beschwerdeführers 1 aus der streitigen Verfügung.

      1. Der Beschwerdeführer 1 macht in seinen Eingaben an das Gericht (act. 17 S. 3 f., 35 S. 2 f., 40 S. 2, 57 S. 2) geltend, dass er durch die angefochtene Verfügung persönlich betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. Zur Begründung lässt er zusammenfassend ausführen, dass das C. und damit er selber gegenüber der Universität B. in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Mit Einschreiben vom 25. Juni 2010 habe die Universität B. bereits Fr. 395'161.10 bei ihm eingefordert. Der Betrag rühre letztlich von den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her. Eine Überweisung von

        Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B.

        habe er am 1. März

        2011 vornehmen lassen. Als Belege werden zwei Dokumente eingereicht (act. 35/1, 2).

        Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses bzw. seines aus der angefochtenen Verfügung erlittenen unmittelbaren Nachteils sind knapp und unpräzis: Der Beschwerdeführer

        1 behauptet einerseits, dass die Projektkosten über Fr. 230'321.25 bei ihm angefallen seien (act. 57 S. 2), und führt aus, das C. könne keine Verpflichtungen für die Universität B. eingehen, sondern er sei als Einziger aus den eingegangenen Verträgen verpflichtet (act. 17

        S. 3). Andererseits macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass ihn die

        Universität B.

        am 25. Juni 2010 mit einer Forderung von

        Fr. 395'161.10 für ausgeführte, aber nicht finanziell unterstützte Projekte konfrontiert habe (act. 40 S. 2). Dieser Betrag rühre u.a. von dem treuwidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und dem nicht unterzeichneten Vertrag, letztlich den nicht überwiesenen Fr. 230'321.25 her (act. 35

        S. 2). Aufgrund dieser Angaben bleibt unklar, bei wem (Beschwerdeführer

        1 oder Universität B. ), wann, welche Kosten aus dem Projekt Modellversuch "D. " angefallen sind. Aus den von ihm eingereichten Belegen (act. 35/1, 2) kann der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dem bereits erwähnten Schreiben des Rektors der

        Universität B.

        vom 25. Juni 2010 an den Beschwerdeführer 1

        (act. 35/1) ist lediglich zu entnehmen, dass die schlechte finanzielle Situation des C. im Zusammenhang mit der grossen Anzahl von unbezahlten Rechnungen für Behandlungen ("factures de traitement") stand und der ausstehende und (bis 31. Oktober 2011 eingeforderte) Betrag per Ende Mai 2010 Fr. 395'161.10 betrug. Von Kosten des Modellprojekts "D. " ist in diesem Schreiben keine Rede. Zudem ist der genannte Fehlbetrag, für welchen die Universität B. aufgekommen ist, vor Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden. Dieser Umstand stellt den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Kosten und der Verfügung in Frage bzw. erfordert diesbezüglich substantiierte Darlegungen und Belege. Der eingereichte Bankauszug vom 22. März 2011 (act. 35/2) belegt aber lediglich eine Belastung des Privatkontos des Beschwerdeführers 1 über den Betrag von Fr. 150'000.- zugunsten der Universität B. mit Valuta vom 1. März 2011. Mehr ist daraus nicht zu lesen. Unter diesen Umständen kann ein aus der angefochtenen Verfügung resultierender unmittelbarer finanzieller Nachteil des Beschwerdeführers 1 nicht als hinreichend substantiiert und belegt gelten. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführung als Drittperson ist daher zu verneinen.

      2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt (E. 4.3.2) nur als Leiter des C. und Vertreter der Universität B. und nicht als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es fehlt damit auch an der formellen Beschwer des Beschwerdeführers 1.

Der Beschwerdeführer 1 ist demnach auch als Drittperson nicht beschwerdeberechtigt.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist, da die Voraussetzungen gemäss Art. 48 VwVG nicht erfüllt sind. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Bundesverwaltungsgericht nach dem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre ausgelegt. In der Verneinung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 liegt daher - entgegen seiner Ansicht - kein überspitzter Formalismus (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1). Auf die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

5.

Der Rektor der Universität B. teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (act. 25) mit, dass er der Verwaltungsdirektorin (H. ) die Vollmacht erteile, das Beschwerdeverfahren im Namen der Universität B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) zu führen. Im Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) machte die Beschwerdeführerin 2 deutlich, sie wolle den Beschwerdeführer 1 als Verfahrenspartei aber nicht ablösen (act. 49). Auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen sprachen sich gegen einen solchen Parteiwechsel aus. Im erwähnten Schreiben vom 11. September 2012 (act. 49) erklärte die Beschwerdeführerin 2 sodann den Rückzug der Beschwerde, weshalb das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin 2 fristund formgerecht eingereicht wurde.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist und das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

7.

Schliesslich ist über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 haben im vorliegenden Verfahren Parteistellung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.537/2004, 1P.561/2004 vom 6. Juni 2006

      E. 5.1 mit Verweis auf BGE 128 II 90 E. 2 b). Der Beschwerdeführer 1 ist unterlegen, da seinen Anträgen nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführerin 2 hat durch ihren Rückzug der Beschwerde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, weshalb sie gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls kostenpflichtig wird (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.55 ff.). Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 zu 5/6 und der Beschwerdeführerin 2 zu 1/6 aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Nach Würdigung der erwähnten Umstände sind die Verfahrenskosten auf Fr. 3‘000.- festzulegen und dem Beschwerdeführer 1 in der Höhe von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 500.- aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer 1 ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- anzurechnen und die Restanz von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen macht in seiner Kostennote vom 9. Januar 2012 (act. 39/1) einen Betrag von insgesamt Fr. 22'988.50 geltend, der sich zusammensetzt aus anwaltlichen Bemühungen von 46.4 Stunden à Fr. 350.-, Auslagen von Fr. 435.-, einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'313.50 (7.6% auf Fr. 5'134.55 und 8% auf Fr. 11'540.45) sowie einer Parteientschädigung (interner Aufwand Klientschaft) von Fr. 5'000.-. Dieser ausserordentlich hohe Aufwand ist aufgrund der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie des keineswegs besonders komplexen Sachverhalts und angesichts der aktenkundigen Eingaben der Beschwerdegegnerinnen nicht gerechtfertigt, weshalb die Kostennote zu kürzen ist. Da das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften ein notwendiger Ge-

samtaufwand von maximal 30 Stunden angemessen erscheint, wird das anwaltliche Honorar bei einem angemessen erhöhten Stundenansatz von Fr. 300.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zuzüglich Auslagen von Fr. 435.- auf insgesamt Fr. 9‘435.- (inkl. Mehrwertsteuer) bestimmt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdegegnerinnen den Betrag von Fr. 7'863.- zu bezahlen und die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerinnen mit Betrag von Fr. 1'572.- zu entschädigen.

Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da in casu kein gesetzlicher Anspruch auf die anbegehrten Beiträge besteht (vgl. Subventionsgesetz vom

5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.1] sowie Betäubungsmittelgesetz vom

3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121], in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung; siehe auch act. 12/1 S. 2), ist das vorliegende Urteil endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.- werden dem Beschwerdeführer 1 im Betrag von Fr. 2'500.- und der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von Fr. 500.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer 1 wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- angerechnet und die Restanz von Fr. 1'500.- zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin 2 hat den Betrag innert 30 Tagen nach Erhalt des Einzahlungsscheins zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.

Den Beschwerdegegnerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 9‘435.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist vom Beschwerdeführer 1 im Betrag von Fr. 7'863.- und von der Beschwerdeführerin 2 im Betrag von Fr. 1'572.- zu bezahlen. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. )

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Versand:

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