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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6150/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6150/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6150/2011
Datum:24.05.2012
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge (Übriges)
Schlagwörter : Fusion; Vorsorge; Rente; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Recht; Renten; Verfügung; Höhe; Invalidenrente; Altersrente; Vorsorgeeinrichtung; Gericht; Beschwerdegegnerinnen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Ermessen; Interesse; Urteil; Vorsorgeeinrichtungen; Personalvorsorgestiftung; Ansprüche; Aufsichtsbehörde; Umwandlung
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 92 FusG;Art. 95 FusG;
Referenz BGE:123 V 152; 126 V 149; 130 V 369; 133 II 249
Kommentar:
Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum VwVG, Zürich, Art. 48 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6150/2011

U r t e i l  v o m  2 4.  M a i  2 0 1 2

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A.

_, Z. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Personalvorsorgestiftung B. , Y. _,

  2. Personalvorsorgestiftung C. , X. , beide vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerinnen,

BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Fusionsgenehmigung; Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 genehmigte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) die Fusion der Personalvorsorgestiftung B. _, Y. , in Zürich, Ordnungsnummer ZH. , mit der Personalvorsorgestiftung C. _, in Basel, Ordnungsnummer BS. , per Stichtag 1. Januar 2011 (act. 2).

Mit der Fusion wird das gesamte Vermögen der Personalvorsorgestiftung B. , Beschwerdegegnerin 1, (nachfolgend VE B. ) auf die Personalvorsorgestiftung C. , Beschwerdegegnerin 2, (nachfolgend VE C. ), übertragen.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A. (Beschwerdeführerin) als Ren-

tenbezügerin der VE B.

am 10. November 2011 Beschwerde

(act. 1). Als Begründung führte sie hauptsächlich aus, dass ihre persönliche IV-Rente, seit dem 1. Juli 2011 als Altersrente ausbezahlt, monatlich von Fr. 2'608.75 auf Fr. 2'099.30, also um Fr. 509.45, gekürzt worden sei. Weiter führte sie aus, dass anlässlich der Fusion einige Ungereimtheiten aufgetaucht seien. So sei im vorgängigen Orientierungsschreiben der VE C. vom 25. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Rentenansprüche der Alters-, Ehegattenund Kinderrenten in unveränderter Höhe bestehen geblieben seien; die IV-Renten seien in diesem Schreiben vergessen worden. Dieses Vorgehen verstosse klar gegen Treu und Glauben und sei krass irreführend. Zudem stehe ihr das Recht auf Auszahlung des gesamten Pensionskassenkapitals zu; dass sie den Antrag auf Kapitalauszahlung erst Ende April 2011 habe stellen können, sei nicht ihr Verschulden.

Sie stellte den Antrag, der Fusion sei von behördlicher Seite erst dann zuzustimmen, wenn ihr Fall gelöst sei.

C.

Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wurde am 29. November 2011 fristgemäss einbezahlt.

D.

In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 (act. 10) stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Verfügung vom 3. Oktober 2011 sei zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Obwohl die Beschwerdeführerin Destinatärin der VE B. sei, sei sie von der angefochtenen Verfügung weder besonders berührt noch könne sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin rüge eine Rentenkürzung per 1. Juli 2011, als ihre temporäre Invalidenrente in eine Altersrente geändert worden sei. Eine solche Leistungsstreitigkeit sei vom kantonalen Gericht gemäss Art. 73 BVG zu beurteilen und nicht vom Bundesverwaltungsgericht.

Materiell führte die Vorinstanz aus, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten in der vorliegenden Fusion gewahrt würden. Dies werde von den verschiedenen involvierten Stellen bestätigt. Die Nichterwähnung der Invalidenrenten im Informationsschreiben sei ein offensichtliches Versehen. Durch den Akt der Fusion per 1. Januar 2011 seien keine laufenden Rentenleistungen gekürzt worden, so auch diejenige der Beschwerdeführerin nicht.

E.

In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 (act. 11) beantragten die beiden Beschwerdegegnerinnen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zudem stellten sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Zur Begründung in der Hauptsache führten sie aus, dass die VE

C.

in Ziffer III des Fusionsvertrages bestätige, per Stichtag der

Fusion sämtliche Ansprüche der Destinatäre der VE B. zu übernehmen. Für die bisherigen Rentenbezüger der VE B. bleibe das jeweilige bei Rentenbeginn gültige Vorsorgereglement der VE B. weiterhin anwendbar. Bei Invalidenrenten bleibe die Höhe der temporären

Invalidenrente unverändert. Die VE C.

behalte sich aber im

Rahmen des Fusionsvertrages vor, bei Beendigung einer laufenden temporären Invalidenrente die Höhe des Rentenumwandlungssatzes der die Invalidenrente ablösenden Altersrente festzulegen.

Der Pensionsversicherungsexperte habe in seinem Fusionsbericht bestätigt, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt blieben; er habe gegenüber der Aufsichtsbehörde präzisiert, dass auch die Rentenansprüche der Invalidenrentner gegenüber der fusionierten Vorsorgeeinrichtung in unveränderter Höhe bestehen blieben, unter dem Vorbehalt, dass anwartschaftliche Leistungen, zu welchen auch die Altersrente gehöre, die eine temporäre Invalidenrente ablöse, jederzeit durch den Stiftungsrat überprüft und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geändert werden könnten. Im Bericht der Revisionsstelle werde schliesslich ausgeführt, dass die Verpflichtungen der VE B. gegenüber ihren Versicherten vollständig durch die VE C. übernommen würden.

Aus der Beschwerde ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Fusion vereiteln möchte, weil sie glaube, einen individuellen Anspruch gegenüber der bisherigen Einrichtung (VE B. ) zu haben. Da die übernehmende Vorsorgeeinrichtung (VE C. ) die Pflichten der übergebenden übernehme, müsste die Beschwerdeführerin diesen Anspruch gegenüber der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung (VE C. ) durchsetzen, da die Fusion nichts mit der Höhe der reglementarischen Leistung zu tun habe. In die Höhe einer laufenden Rente könne aufgrund der klaren Bestimmung von Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) gar nicht eingegriffen werden. Falls unterschiedliche Auffassungen zur Rentenhöhe bestünden, so stehe der Beschwerdeführerin das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs offen. Keinesfalls stehe dafür das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren zur Verfügung. Demzufolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdegegnerinnen damit, dass es aus versicherungsadministrativen Gründen unhaltbar sei, den Fusionsprozess aufgrund der vorliegenden Beschwerde aufzuhalten und entsprechende Kosten zu verursachen. Zudem habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse.

F.

In der Replik vom 10. März 2012 (act. 13) stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

  • Auf die Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen.

  • Sämtliche Kosten und Anwaltskosten seien den Beschwerdegegnerinnen zu belasten.

  • Es sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

  • Es sei eine detaillierte Aufstellung über die tatsächliche Entwicklung ihres PV-Guthabens zu erstellen.

  • Es sei ihr mindestens 28% des PV-Kapitals auszubezahlen.

  • Der endgültigen Fusion sei von behördlicher Seite erst dann zuzustimmen, wenn ihr Fall definitiv geregelt sei und alle Forderungen erfüllt seien.

Als Begründung wiederholte und ergänzte sie im Wesentlichen ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen.

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.

    2. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.

    3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 3. Oktober 2011, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.

2.

    1. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit.

      a, b, und c VwVG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (ISABELLE HÄNER in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 3 zu Art. 48). Diese Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Die Beschwerdeführerin muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen zur Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. Urteil des BGer 2C_658/2008 vom

      18. März 2009 mit Hinweisen).

    2. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Fall zwar am Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt, hatte aber auch keine Möglichkeit dazu. Das Fusionsgesetz sieht nicht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung einer Fusion sämtliche Destinatäre in das Verfahren mit einbezieht. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht von der Vorinstanz zur Teilnahme eingeladen worden. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sie von einer involvierten Partei oder von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass ein Fusionsgenehmigungsverfahren stattfindet, an dem sie sich allenfalls beteiligen könnte. Demnach trifft sie auch kein Verschulden an der Nichtteilnahme (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 ad Art. 89 BGG, N. 9). Die Beschwerdevoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG ist somit erfüllt.

    3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c) und damit auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Da sie nebst Ungereimtheiten hauptsächlich geltend macht, dass ihre Rente aufgrund der Fusion gesunken sei, obwohl vorgängig von den beiden Vorsorgeeinrichtungen versichert worden sei, dass die Höhe der Renten unangetastet bleibe, ist konkret zu prüfen, inwieweit die Fusion Auswirkungen auf die Höhe ihrer Rente haben kann und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung, welche die Fusion bestätigt, besteht.

      1. Im Fusionsvertrag (act. 1, S. 4) wird u. a geregelt, dass für die bisherigen Rentenbezüger der VE B. - also auch für die Beschwerdeführerin - das jeweilige bei Rentenbeginn gültige Vorsorgereglement der VE B. weiterhin anwendbar bleibt. Bei Invalidenrenten bleibe die Höhe der temporären Invalidenrente unverändert. Die für die spätere Ablösung der temporären Invalidenrenten durch Altersrenten geltenden Umwandlungssätze gemäss Anhang 6 des Vorsorgereglements der VE B. könnten jederzeit vom Stiftungsrat der VE C. überprüft und bei Bedarf an die aktuelle Situation angepasst werden.

        Die fusionsvertragliche Regelung, dass der Entscheid über eine allfällige reglementarische Änderung des Umwandlungssatzes der Altersrente künftig dem Stiftungsrat der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung obliegt und somit ein anderes Gremium als das bisherige ab dem 1. Januar 2011 über den Umwandlungssatz der Altersrente entscheiden wird, kann Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin haben. Da der Stiftungsrat einer Vorsorgeeinrichtung in der Regel jährlich über den Umwandlungssatz im Überobligatorium entscheidet, sind Auswirkungen für die Beschwerdeführerin bezüglich der Höhe ihrer Altersrente grundsätzlich möglich; aktuell durch einen Beschluss rückwirkend per 1.Januar 2011, zukünftig durch eine Anpassung für die kommenden Jahre.

        Hier ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie in ihrer Vernehmlassung zusammenfassend ausführt: "Es wird mir ein völlig anderer Rechtsträger vorgesetzt und gleichzeitig behauptet, ich sei nicht betroffen." (act. 13)

      2. Weiter wird im Fusionsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber

        der VE B.

        zur Harmonisierung der Deckungsgrade der beiden

        Vorsorgeeinrichtungen eine Einmaleinlage von Fr. 5'819'708.- gewährt (act. 1 S. 3). Auch die Regelung des finanziellen Ausgleichs unter der abgebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung kann Auswirkungen auf die künftige Rente der Beschwerdeführerin zeitigen. Wäre dies der Fall, würden sich auch die Aussicht auf künftige Teuerungszulagen verschlechtern.

    4. Die Beschwerdeführerin hat somit ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Fusionsvorgang von der Aufsichtsbehörde geprüft wird und das urteilende Gericht die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde überprüft. Die Beschwerdeführerin ist somit mehr als die Allgemeinheit

von der Verfügung betroffen und sie hat eine besondere, beachtenswerte Beziehung zur Streitsache. Sie hat somit ein schutzwürdiges Interesse und ist von der Verfügung besonders berührt. Da die Beschwerde im Übrigen formund fristgerecht eingereicht wurde und auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.

3.

Es ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz die Fusion zurecht genehmigt hat bzw. ob sie bei der Genehmigung ihr Ermessen überschritten hat.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Vorinstanz verfügt hat.

    2. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgeblichen Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismassigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).

    3. Die gesetzlichen Regeln über die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen finden sich in den Artikeln 88 bis 96 FusG.

      Demnach sind für die Durchführung einer Fusion folgende Dokumente notwendig: Fusionsvertrag, Fusionsbericht sowie die Prüfungsberichte des Experten für die berufliche Vorsorge und der Kontrollstellen. Die Versicherten sind vorgängig über die bevorstehende Fusion zu informieren.

      Gemäss Art. 92 Abs. 3 FusG erstellen die Revisionsstelle und die Expertin oder der Experte für die berufliche Vorsorge einen Bericht, in dem darzulegen ist, ob die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind.

      Gestützt darauf prüft die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 95 Abs. 3 FusG, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung.

    4. In den Vorakten befinden sich der Fusionsvertrag (act. 1) und der Fusionsbericht (act. 4), beide vom 28. April 2011, der Expertenbericht vom 3. Mai 2011 (act. 5), der Revisionsbericht gemäss Art. 92 FusG der VE B. vom 22. Juni 2011(act. 8) sowie der Revisionsbericht gemäss Art. 92 FusG der VE C. vom 9. Mai 2011 (act. 9), ein Informationsschreiben vom 30. Mai 2011 an die Destinatäre (act. 15) sowie diverse weitere zweckdienliche Unterlagen.

      Im Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge (act. 5) wird auf Seite 5 erläutert, wie die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt wer-

      den. Auch die Einmaleinlage des Arbeitgebers der VE B.

      wird

      bestätigt. Der Prüfungsbericht der Revisionsstelle der VE B. kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Verpflichtungen der VE

      1. gegenüber ihren Versicherten vollständig von der VE

      2. übernommen und gewahrt werden (act. 8 S. 2/3).

    5. Nach Durchsicht der Fusionsakten kann festgehalten werden, dass die notwendigen Dokumente und Bestätigungen vollständig vorliegen. Die Berichte und Bestätigungen sind nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei. Die Berichte bestätigen, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten durch die Fusion nicht verletzt werden. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Genehmigung der Fusion ihr Ermessen nicht überschritten.

Immerhin ist auch festzustellen, dass der Eindruck der Beschwerdeführerin, wonach ihre Rente infolge des Fusionsvorgangs gesunken sei, auf ein unvollständiges Informationsschreiben der beiden Vorsorgeeinrichtungen zurückzuführen ist, wurde doch dort irrtümlich nicht darauf hingewiesen, dass auch die Invalidenrenten in ihrer Höhe nicht tangiert werden. Dieses Versehen kann indes nicht dazu führen, der Fusion die Genehmigung zu verweigern. Die weiteren Vorbringen und Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind unsubstanziiert und haben mit dem Fusionsvorgang nichts zu tun.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Ausführungen der Vorinstanz (oben Bst. D) und der Beschwerdegegnerinnen (oben Bst. E), wonach die Rentensenkung per 1. Juli 2011 nicht auf den Fusionsvorgang, sondern auf

die Umwandlung der Invalidenin eine Altersrente zurückzuführen ist, zutreffend sein dürften. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG können nämlich Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (2. Satz). In BGE 130 V 369 E. 6.4 hat das Bundesgericht ausdrücklich bestätigt, dass Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich nicht verpflichtet werden dürfen, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersrenten zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.

Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für das erste Halbjahr 2011 ihre Invalidenrente weiterhin in gleicher Höhe ausgerichtet erhielt und die Kürzung erst auf Mitte Jahr erfolgte, macht offensichtlich, dass die Rentenkürzung mit der Fusion per 1. Januar 2011 nichts zu tun hat.

Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihre Altersrente sei im konkreten Fall nicht gesetzesoder reglementskonform berechnet worden, ist sie, wie Vorinstanz und Beschwerdegegenrinnen richtig ausführen, an das kantonale Gericht zu verweisen. Gemäss Artikel 73 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Es ist für die Prüfung der korrekten und rechtmässigen Anwendung des Reglements im konkreten Einzelfall zuständig.

Das Gericht nach Art. 73 BVG ist auch zuständig zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Teilkapitalauszahlung vorliegen, welche die Beschwerdeführerin verlangt.

Auf die gestellten Anträge auf Auszahlung einer höheren Altersrente und auf Auszahlung einer Kapitalauszahlung ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin an das kantonale Gericht zu verweisen.

5.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit Ergehen dieses Urteils kann das von den Beschwerdegegnerinnen mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 gestellte Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als gegenstandslos abgeschrieben werden.

6.

    1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und mit dem am 29. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet. Die verbleibenden Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende Kosten aussprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerinnen; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'000.--. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet und es werden ihr Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung vom 20. Januar 2012, Replik vom 10. März 2012)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012, Replik vom 10. März

    2012)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

  • die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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