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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6038/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6038/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6038/2019
Datum:04.12.2019
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Revision; Urteil; Revisionsgesuch; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Gesuch; Gericht; Revisionsgr; Verfahrens; Eventualiter; Ausstand; Verletzung; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgerichts; Frist; Urteile; ELISABETH; ESCHER; Besetzung; Einzelrichter; Gerichtsschreiber; Vertreter; Revisionsbegehren; Ziffer; Person; ässig
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 122 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 34 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:122 V 47; 136 I 279
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 07.02.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_67/2020)

Abteilung III C-6038/2019

U r t e i l  v o m  4.  D e z e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A. _, (Slowenien)

vertreten durch lic. iur. B. Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch vom 13. November 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5908/2015 vom 18. März 2019.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 19. August 2015 hat die Schweizerische Ausgleichskasse ein Schadenersatzund Genugtuungsbegehren von A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 (Einzelrichter Vito Valenti; Gerichtsschreiberin Madeleine Keel) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Bundesgericht ist auf eine gegen das Urteil C-5908/2015 erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 16. September 2019 hat die Gesuchstellerin beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9C_297/2019 vom

16. Juli 2019 eingereicht, das aktuell noch hängig ist (Verfahren 9F_20/2019).

B.

Die Gesuchstellerin hat durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 13. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 eingereicht. Sie stellt dabei die folgenden Anträge:

  1. Es seien im Falle des Nichteintretens des Bundesgerichts im Verfahren 9F_20/2019 die dort eingereichten Eingaben seit dem Verfahren 9C_297/2019, C-5908/2015 als Revisionsbegehren im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG entgegen zu nehmen und der Gesuchstellerin gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG Gelegenheit zur Nachbesserung und Ergänzung gemäss Art. 52 und 53 VwVG zu gewähren. Eventualiter sei die Frist wiederherzustellen.

  2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund der nachfolgend bezeichneten und begründeten Revisionsgründe (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a, b, c und d, Art. 123 Abs. 1, Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) zu Unrecht abgewiesen wurde (Ziffer 2, 5, 6 und 8 des Dispositivs) und zu Unrecht nicht darauf eingetreten wurde (Ziffer 3 und 4 des Dispositivs). Danach sei gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 128 BGG neu zu entscheiden und den gesuchstellerischen Anträgen vollumfänglich zu entsprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubegründung und/oder zur neuen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Es sei der Entscheid infolge Befangenheit, Voreingenommenheit und Parteilichkeit der Gerichtspersonen Valenti und Keel gestützt auf den

    Revisionsgrund von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG aufzuheben und die Sache sei durch verfassungskonforme, unabhängige, unvoreingenommene und unparteiische Gerichtspersonen neu zu entscheiden (Art. 30 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK, Art. 2 und 38 VGG, Art. 59 VwVG). Eventualiter seien sie zur Auskunft über deren Verhältnisse geschäftlicher, privater, freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Art zu Personen der Gesuchsgegnerin, zu Personen der Vorinstanz, zu ehemaligen und aktuellen Kolleginnen und Kollegen, welche in der Sache bereits geurteilt haben sowie zu den Gerichtspersonen am Bundesgericht anzuhalten (insbesondere Frau Madeleine Keel und Frau Keel Baumann). Die Gesuchstellerin sei davon in Kenntnis zu setzen.

  4. Es sei der Entscheid wegen rechtsfehlerhafter Zusammensetzung (Einzelrichter anstatt Vereinigung der betroffenen Abteilungen) in einem Praxisund Präjudizverfahren (i.c. unter anderem rechtsmissbräuchliche Akteneinsicht) gemäss Art. 25 VGG für ungültig zu erklären. Eventualiter sei er gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG revisionsweise aufzuheben.

  5. Es sei der Entscheid infolge gesetzwidriger Verfahrensart (nichtöffentliches anstelle des öffentlichen Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK) aufzuheben.

  6. Es sei die Nichtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom

    18. März 2019 (C-5908/2015) infolge sachlicher, funktioneller wie auch funktionaler Unzuständigkeit festzustellen und vollumfänglich aufzuheben. Ebenso das Urteil vom 13. Dezember 2012 (C-1499/2012).

  7. Es sei die Nichtigkeit der Zwischenverfügung und der Verfügung der SAK vom 19. August 2015 aufgrund ihrer sachlichen, funktionellen wie funktionalen Unzuständigkeit infolge unterlassener notwendiger Klärung betreffend Kompetenzkonflikten gemäss Art. 9 Abs. 3 VwVG festzustellen. Ebenso sei ihre Unzuständigkeit bezüglich Magistratspersonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c VG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum VG festzustellen und das EFD anzuweisen, ein sowohl in verfahrensrechtlicher wie materiellrechtlicher Hinsicht korrektes Verfahren einzuleiten.

  8. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht rechtskräftig über das dort eingereichte Revisionsbegehren entschieden hat.

  9. Diesfalls sei als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 126 BGG die SAK umgehend anzuweisen, das nächste Monatsbetreffnis in Schweizerfranken zu leisten. Eventualiter seien weitere vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen zu verfügen.

  10. Ferner sei der Vollzug des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 126 BGG aufzuschieben und dem neuen Entscheid aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  11. Es sei eine öffentliche Verhandlung und Beratung anzusetzen.

  12. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt C. , zu bestellen. Eventualiter werden andere beantragt. Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Subeventualiter seien diese aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin, dieser zu überbinden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 137.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEU-

BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

2.

    1. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

    2. Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen

      zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis).

    3. Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4).

3.

    1. Die Gesuchstellerin macht insbesondere geltend, dass das Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 unter Mitwirkung befangener Personen und in einer rechtsfehlerhaften Besetzung des Gerichts zustande gekommen sei. Sie beruft sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 45 VGG

      i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG, wonach eine Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.

    2. Inwiefern am Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 mitwirkende Personen Ausstandsvorschriften verletzt haben soll, wird im Revisionsgesuch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die am Urteil C-5908/2015 mitwirkende Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts den gleichen Nachnamen trägt wie die Gerichtsschreiberin, die am Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts

      9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 mitgewirkt hat, erweckt für sich allein noch keinen Anschein von Befangenheit. Abgesehen davon würde selbst eine verwandtschaftliche Beziehung zu Gerichtspersonen des übergeordneten Bundesgerichts keinen Ausstandsgrund begründen (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. d BGG). Auch die Tatsache, dass im Urteil C-5908/2015 (oder auch in früheren Urteilen) zu Ungunsten der Gesuchstellerin entschieden wurde, bildet gemäss konstanter Praxis noch keinen Ausstandsgrund (vgl. etwa Urteil des BGer 1F_1/2008 vom 7. Januar 2008 E. 2; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 7 zu Art. 127 in fine). Mangels ausdrücklicher Geltendmachung und Darlegung konkreter ausstandsbegründender Anhaltspunkte oder Umstände besteht kein Anlass für diesbezügliche Abklärungen durch das Gericht. Die Rüge der Verletzung von Ausstandsvorschriften erweist sich als offensichtlich unbegründet.

    3. Die Rüge, der einzelrichterliche Entscheid verletze die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet, da die einzelrichterliche Beurteilung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde nach Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch Urteil des BGer 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 4). Beruht die Frage nach der Besetzung des Gerichts wie vorliegend betreffend Urteil C-5908/2015 auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung, kann sie ohnehin nicht auf dem Weg der Revision in Frage gestellt werden (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 121 mit Hinweisen). Weshalb vor dem Urteil C-5908/2015 die Zustimmung der Vereinigung der betroffenen Abteilungen im Sinn von Art. 25 VGG hätte eingeholt werden müssen, wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 Bst. a BGG liegt auch insofern offensichtlich nicht vor.

    4. Ohnehin müsste ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften spätestens innert 30 Tagen nach Entdeckung des Ausstandsgrundes dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften beträgt die Frist 30 Tage nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das fragliche Urteil C-5908/2015 vom 18. März 2019 wurde vom Vertreter der Gesuchstellerin am 21. März 2019 in Empfang genommen (Dossier C-5908/2015, BVGer-act. 8). Das vorliegende Revisionsgesuch vom 13. November 2019 wurde damit offensichtlich mehr als 30 Tage nach der Eröffnung des beanstandeten Entscheids eingereicht. Im Übrigen wäre die Frist von 30 Tagen selbst dann nicht gewahrt, wenn das Urteil des

      Bundesgerichts 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 als fristauslösend betrachtet würde. Das eingereichte, auf den Vertreter der Gesuchstellerin ausgestellte ärztliche Attest vom 5. November 2019 ist nicht geeignet, eine Fristwiederherstellung zu begründen, zumal die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter in der Lage war, am 6. Mai 2019 eine Beschwerde und am

      16. September 2019 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

    5. Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, das Urteil C-5908/2015 vom

      18. März 2019 sei zu Unrecht in einem nichtöffentlichen anstelle eines öffentlichen Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergangen, betrifft dies keine der in Art. 121 BGG genannten Verfahrensvorschriften, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG von vorneherein nicht in Betracht fällt. Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG («Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention») dient nicht dazu, die Verletzung der EMRK zu rügen, wie die Gesuchstellerin, die ihr Revisionsgesuch mit einer mutmasslichen Verletzung ihres angeblich aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf öffentliche Verhandlung begründet, offenbar meint (vgl. Urteil des BGer 2F_3/2018 vom

      28. Februar 2018 E. 2.1). Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 122 Bst. a BGG nur verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder Protokolle dazu verletzt worden sind (vgl. Urteil des BGer 6F_21/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3). Das ist hier offenkundig nicht der Fall.

    6. Da sich das Revisionsgesuch infolge Verspätung (verpasste Revisionsfrist) und mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines Revisionsgrundes als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1), praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, welche statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Da sich das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich insbesondere, ihr eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsgesuchs anzusetzen (vgl. oben E. 2.2 f. und SCHERRER REBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER,

      a.a.O., N 6 zu Art. 127). Entsprechend ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Eingaben der Gesuchstellerin, welche diese seit dem Verfahren 9C_297/2019 und C-5908/2015 an das Bundesgericht gerichtet hat, vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend als «Revisionsgesuche» einzuverlangen und entgegenzunehmen sind. Wie bereits dargelegt, ist ein Revisionsgesuch vom Gesuchsteller rechtzeitig zu stellen und muss überdies derart begründet werden, dass der Revisionsbedarf erkennbar wird (vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 127 mit Hinweis), es muss mit anderen Worten insbesondere eine taugliche Begründung des Revisionsgesuchs vorgetragen werden (vgl. etwa Urteil des BGer 2F_5/2018 vom

      13. April 2018 E. 1) und darf sich entsprechend nicht als von vornherein unbegründet erweisen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 6 zu Art. 127).

    7. Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch werden das Sistierungsgesuch, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der - offensichtlich unbegründete - Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung der Urteile C-5908/2015, C-1449/2012 sowie der Zwischenverfügung und der Verfügung der SAK vom 19. August 2015 gegenstandslos (vgl. statt vieler Urteile des BGer 6F_1/2015 vom 13. Februar 2015 E. 4, 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5, 8C_123/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3,

2F_5/2018 vom 13. April 2018 E. 1 in fine, 2C_812/2018 vom 28. November 2008 E. 5). Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Revisionsbegehrens (vgl. BGE 136 I 279

E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen) erübrigt es sich auch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine öffentliche Beratung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG). Mit dem Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheids wird schliesslich auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (vgl. Urteile des BGer 2A.139/2003 vom 8. April 2003 vom 8. April 2003 E. 1;

1C_131/2011 vom 11. Mai 2011 E. 3; 2C_700/2011 vom 19. September 2011 E. 1), das im Übrigen ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands des Urteils C-5908/2015 vom 18. März 2019 liegt (E. 11.2 und 13.1) und daher im Eintretensfall hätte abgewiesen werden müssen.

4.

    1. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos wird.

    2. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario).

    3. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet wurden, erscheint die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des aktuellen Vertreters im Übrigen für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin auch nicht notwendig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilage: Revisionsgesuch ohne Beilage)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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