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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-603/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-603/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-603/2019
Datum:16.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; BVGer-act; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Schweiz; Frist; Einspracheentscheid; Schweizerische; SAK-act; Entscheid; Verfahrens; Parteien; Ausgleichskasse; Verfügung; Akten; Rechtzeitigkeit; Vernehmlassung; Eingabe; Eröffnung; Behörde; Verfahrenskosten; Einschreiben; Beweismittel; Abteilung; Besetzung
Rechtsnorm: Art. 20 ATSG ;Art. 21 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 39 ATSG ;Art. 50 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-603/2019

U r t e i l  v o m  1 6.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A. , (Serbien), Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 26. September 2018).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) in Abweisung der gegen die Verfügung vom 29. August 2017 erhobenen Einsprache (vgl. SAK-act. 16-18) den Anspruch von A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Ausrichtung einer Rente in Form einer einmaligen Abfindung mit Einspracheentscheid vom

26. September 2018 abgewiesen hat (SAK-act. 20),

dass die Versicherte mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben, datiert

19. November 2018, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hat (SAK-act. 21),

dass die Vorinstanz dieses Schreiben im Original inklusive Zustellcouvert mit Begleitbrief vom 31. Januar 2019 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act.] 1),

dass die Vorinstanz am 19. Februar 2019 aufforderungsgemäss die Akten inklusive Zustellnachweis des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht hat (BVGer-act. 3 und 5),

dass im vom Instruktionsrichter vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkten Verfahren (vgl. BVGer-act. 7) die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragt hat, auf die verspätet erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer-act. 8),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2019 (Datum Postaufgabe) ein Zustelldomizil in der Schweiz für das vorliegende Verfahren bekannt gegeben hat (BVGer-act. 9),

dass die Beschwerdeführerin sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom

14. März 2019 und mithin zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde innert hierfür angesetzter Frist nicht geäussert hat (vgl. BVGer-act. 10-12),

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31 VGG i.V. mit Art 33 Bst. d VGG [SR 173.32]),

dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG richtet (SR 172.021), wobei die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG),

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG, Art. 60 ATSG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 39 Abs. 1 i.V.mit Art. 60 Abs. 2 ATSG), wobei die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 39 Abs. 2 ATSG),

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2018 unbestritten und erstellt am 1. Oktober 2018 eröffnet wurde (act. 23 S. 1-3) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 31. Oktober 2018 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG, Art. 38 ATSG),

dass die am 19. November 2018 datierte und am 23. November 2018 der serbischen Post übergebene Beschwerde (BVGer-act. 1, Beilagen BVGeract. 2; Ankunft bei der schweizerischen Post am 26. November 2018, vgl. BVGer-act. 6 und 1) erst nach Fristablauf erstellt und der Post übergeben wurde,

dass auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegt,

dass somit die am 26. November 2018 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass mangels erheblichen Aufwands von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteikosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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