Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5564/2021 |
Datum: | 31.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Recht; Parteien; IVSTA; BVGer-act; Verfahrenskosten; Einschreiben; Einzelrichterin; Regina; Derrer; Gerichtsschreiberin; Mirjam; Angehrn; IV-Stelle; Ausland; Invalidenversicherung; Eingabe; Verfügungen; Eröffnung; Behörde; Handen; Schweizerischen; Vertretung; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 41 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-5564/2021
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verrechnung; Verfügung der IVSTA vom 12. November 2021.
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. November 2021 die Rentennachzahlung für A. mit Vorschussleistungen verrechnet hat (BVGer-act. 1 Beilage),
dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe per E- Mail vom 18. Dezember 2021 an die Vorinstanz gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Vorinstanz die Beschwerdeschrift am 22. Dezember 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt hat (BVGer-act. 1 und 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]),
dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2021 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverlauf der schweizerischen Post nachweislich am 17. November 2021 zugestellt und ihr damit an jenem Tag eröffnet wurde (BVGer-act. 4),
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit mit Erhalt der Verfügung am
17. November 2021 ausgelöst wurde, am 18. November 2021 zu laufen begann und folglich am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die am 18. Dezember 2021 per E-Mail eingereichte Beschwerde folglich verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass nicht um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (resp. Art. 41 i.V.m. Art. 60 ATSG) ersucht wurde,
dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ausserdem nicht ersichtlich sind,
dass auf die Beschwerde somit mangels Rechtzeitigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Mirjam Angehrn
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zust ellung erf olgt an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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