Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5441/2018 |
Datum: | 19.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Rente; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Renten; Anspruch; Begründung; Invalidenrente; B-act; Gehör; Witwer; Ausland; IVSTA; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Gehörs; Entscheid; Parteien; Thailand; Kostenvorschuss; Verfahren; Person; Beschwerdeführers; Gewährung; Verletzung; Zuschlag; Witwerzuschlag; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 35b AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 49 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 116 V 182; 124 V 180; 127 V 431; 129 I 129; 132 V 265; 132 V 368; 134 I 83 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-5441/2018
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand IV, Kürzung Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 29. August 2018.
A.
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am ( ) 1957, schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger, verheiratet seit ( ) 1986 bis zu deren Tode am ( ) 2004 mit C. , lebte und arbeitete bis 2001 in der Schweiz und entrichtete bis 2004 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (doc. 83, 112, 115, 127). Ab 2001 bis Ende 2004 lebte er in Deutschland und zog am 1. Januar 2005 zu seiner neuen Lebensgefährtin D. nach Thailand. Dort arbeitete er mit reduziertem Pensum selbständig als IT-Berater bis Juli 2014, bis er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 3 f., 115). Von Ende April bis anfangs Juni 2015 begab er sich notfallmässig in stationäre Behandlung ins Universitätsspital I. (Fachbereiche Dermatologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Neurologie, Angiologie, Innere Medizin, Psychiatrie; doc. 7-14) und ins Spital E. in ( ) (Fachbereich Innere Medizin und konservative Intensivmedizin; doc. 5). Danach kehrte er nach Thailand zurück (doc. 2).
Am 7. März 2016 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (doc. 2 f.). Gleichentags reichte er bei der schweizerischen Botschaft in ( ) ein Gesuch um Sozialhilfe für Auslandschweizer ein. Letzteres Gesuch wurde ab 1. Mai 2016 gutgeheissen (doc. 16, 20). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation, nach ersten Stellungnahmen von Dr. F. des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 12. und 27. Juli 2016 (doc. 34, 38) und Einholen eines Gutachtens in Thailand in Form eines Ausführlichen Ärztlichen Berichts E213 in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie vom 20. April 2017 (doc. 80, 87), hielt Dr. F. mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales spondylogenes Syndrom, eine Falltendenz aus multifaktoriellen Gründen, eine Polyneuropathie, eine Demenz mit visuellen Halluzinationen und ein mit Stress assoziiertes psychiatrisches Leiden fest. Er schloss, es liege eine schwere Pathologie vor. Im Vergleich zu den Vorberichten von Mai 2015 sei die Situation stationär, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, eine Besserung in Zukunft sei ausgeschlossen (doc. 92). Die IVSTA stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. September 2016
in Aussicht (doc. 93). Nachdem der Versicherte explizit erklärte, er sei mit dem Vorbescheid einverstanden, erliess die Vorinstanz am 7. November 2017 eine entsprechende Rentenverfügung (doc. 105, 119). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, es liege eine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die seit dem 2. Mai 2015 (Konsilium von Dr. G. und Dr. H. , Dermatologische Klinik des Universitätsspitals I. ; doc.
13) eine Erwerbseinbusse von 100% verursache. Nach Ablauf der Wartefrist bestünde deshalb ab 1. Mai 2016 Anspruch auf ganze Rente. Da der Rentenantrag jedoch erst am 23. März 2016 gestellt worden sei, könne die Rente - unter Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG - frühestens ab 1. September 2016 ausgerichtet werden.
Am ( ) 2018 heiratete der Versicherte in Thailand seine langjährige Lebenspartnerin D. , woraufhin die IVSTA mit Verfügung vom 29. August 2018 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zwar bestätigte, deren Höhe jedoch ab dem der Heirat folgenden Monat von bisher Fr. 1'580.- auf Fr. 1'317.- kürzte (doc. 2, 124, 127).
Am 18. September 2018 (Datum Postaufgabe) erhob A. Beschwerde gegen diese Verfügung, rügte, ihm sei die Begründung für diese Verfügung nicht zugestellt worden, und er könne die Kürzung in Anbetracht dessen, dass ihn seine Ehefrau seit 2014 pflege und sich finanziell mit der Heirat nichts geändert habe, nicht verstehen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
Am 2. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (B-act. 3).
Der Beschwerdeführer leistete in der Folge einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- (B-act. 6), musste jedoch - nachdem Postfinance den Kostenvorschuss fälschlicherweise zurückerstattet hatte - mit Schreiben vom
28. Dezember 2018 zur erneuten Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert werden (B-act. 9). Am 7. Januar 2019 ging der Kostenvorschuss von Fr. 800.- erneut in der Gerichtskasse ein (B-act. 11).
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 8).
Am 4. März 2019 brachte der Instruktionsrichter der Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
- soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 29. August 2018 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist schweizerischer (von Geburt auf) und deutscher (spätere Annahme des Bürgerrechts) Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand (doc. 3 f.). Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Invalidenrente sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer C-4694/2013 vom 15. Juni 2015 E. 3.2.1). Aus der deutschen Staatsbürgerschaft ergeben sich diesbezüglich keine abweichenden Schlüsse.
Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass der angefochtenen Verfügung der Begründungsteil nicht beigefügt worden sei; er verweise dazu auf die der Beschwerde im Original beigelegte Verfügung, die keinen Begründungsteil enthalte (B-act. 1). Diese Rüge, die den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beschlägt, ist einleitend zu prüfen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180
E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zum Vorwurf der fehlenden Verfügungsbegründung nicht Stellung (B-act. 8). Festgehalten werden kann, dass der Begründungsteil zur Verfügung vom 29. August 2018 der Beschwerde - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - nicht beiliegt. Ob die Begründung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht eröffnet wurde, kann nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da auch den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten kein eigenständiger Begründungsteil beiliegt (s. doc. 124 S. 1 bis 5). Zumindest kann der dem Beschwerdeführer eröffneten Verfügung unter dem Titel "Informationen" (auf S. 4 von 5) der minimale Hinweis "Infolge der Zivilstandsänderung wird die bis zu diesem Ereignis gewährte Rente abgelöst" entnommen werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. August 2018 mit Beschwerde vom 18. September 2018 sachgerecht hat anfechten können, das Bundesverwaltungsgericht vorliegend den Sachverhalt mit voller Kognition überprüft (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer C-1646/2016 vom 1. Oktober 2018 E. 4.8), die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. November 2018 die Gründe zur Streichung des Zuschlags für Witwer bzw. die Reduktion der zuvor gewährten höheren Invalidenrente nachvollziehbar und unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen begründet hat und der Beschwerdeführer danach auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat, rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid abzusehen.
Die Sachund Rechtslage ist klar und kann vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt werden. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, dass er nicht verstehen könne, weshalb die Rente per 1. Juni 2018 gekürzt worden sei. Er vermute, dies sei wegen seiner Eheschliessung mit D. geschehen. Mit der Heirat habe sich in finanzieller Hinsicht jedoch nichts geändert. Seine zweite Ehefrau pflege ihn zudem seit 2014 ständig, auch im alltäglichen Leben. Da er bettlägerig sei, sei er auf ihre ständige Hilfe angewiesen (B-act. 1).
Die Vorinstanz ihrerseits hat in der Vernehmlassung vom 19. November 2018 ausgeführt, gemäss Art. 35bis AHVG hätten Witwer Anspruch auf einen Witwer-Zuschlag von 20%. Massgebend sei dabei der Zivilstand (gemäss Rz. 5616 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL]). Bei Wiederverheiratung entfalle dieser Zuschlag. Der Beschwerdeführer sei vom ( ) 2004 bis ( ) 2018 (Datum der Wiederverheiratung) verwitwet gewesen (doc. 127). Vorliegend habe ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestanden. Gemäss Rententabellen 2015 bestehe Anspruch auf eine Rente der Skala 33 (bei 28 statt 38 Beitragsjahren des Jahrgangs). Die Berechnung sei nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Durchschnittlich liege ein Einkommen von Fr. 39'532 vor, dies ergebe eine Rente von monatlich Fr. 1'317 (Rentenskala 2015 S. 40) bzw. mit Witwerzuschlag von 20% (gerundet Fr. 263) einen Betrag von Fr. 1'580. Mit der Wiederverheiratung am ( ) 2018 sei der Witwerzuschlag wieder entfallen; deshalb sei der Betrag mit Verfügung vom 29. August 2018 korrigiert worden.
Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend:
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATS G.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Mai 2016 Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat, die infolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. September 2016 ausgerichtet werden konnte. Die dies entsprechend anordnende Verfügung vom 7. November 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die bisher erfolgte Ausrichtung einer Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'580.- (denn auch) nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Für die Berechnung der ordentlichen Renten hält Art. 36 Abs. 2 IVG explizit fest, dass die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind. Das heisst, vorliegend sind bei der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers die einschlägigen Bestimmungen des AHVG sinngemäss anzuwenden.
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird addiert und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).
Art. 35bis AHVG regelt zudem, dass verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei die Rente und der Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen dürfen (vgl. auch BGE 132 V 265 E. 3).
Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung der Einträge im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers eine Beitragszeit von 28 Jahren und 11 Monaten (347 Beitragsmonate) ermittelt (doc. 112, 115, 116). Gemäss der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anwendbaren Rententabellen 2015 des BSV, S. 8 "Jahrgangstabellen", weisen Jahrgänger des Beschwerdeführers bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2016 (Datum des Rentenanspruchsbeginns) 38 Versicherungsjahre auf. Gemäss Rententabellen 2015 des BSV, S. 10 "Skalenwähler", ist bei 38 Beitragsjahren des Jahrgangs und 28 Beitragsjahren des Versicherten die Rentenskala 33 anwendbar, wie in der Verfügung vom 7. November 2017 zutreffend festgehalten wurde (doc. 119 S. 3).
Als durchschnittliches Jahreseinkommen über die gesamte Beitragszeit, unter Berücksichtigung des Splittings für die gemeinsamen Ehejahre mit C. , hatte die IVSTA einen Wert von Fr. 39'532 ermittelt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Summe der Einkommen der Jahre 1975-2004 gesplittet (Fr. 1'055'529), aufgewertet mit dem Faktor 1.083 auf Fr. 1'143'138, geteilt durch die Anzahl Beitragsmonate (347; doc. 116 S. 3), multipliziert mit 12. Gemäss der Rentenskala 2015 des BSV, S. 40 "Skala 33, monatliche Teilrenten", ist dieser Betrag auf den nächsthöheren Wert von Fr. 40'890 aufzurunden (doc. 115 S. 7, doc. 119 S. 3). Für letzteren Wert ist eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'317 vorgesehen. Diesem Betrag wurden 20% als Witwerzuschlag hinzugerechnet, gerundet Fr. 263.- (Fr. 1'317 / 100 x 20). Wird der Witwerzuschlag zur Invalidenrente addiert, ergibt dies den dem Beschwerdeführer seit 1. September 2016 ausgerichteten Rentenbetrag von Fr. 1'580.- (Fr. 1'317 + Fr. 263).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich am ( ) 2018 wiederverheiratet hat. Wie aus Art. 35bis AHVG e contrario zu entnehmen ist, entfällt der Zuschlag für Witwer bei Wiederverheiratung (vgl. auch Urteile des BGer 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2 m.w.H. und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG H 272/00 vom 19. September 2000 m.H.). Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Rente ab 1. Juni 2018 unter Nichtgewährung des Witwerzuschlags ausgerichtet.
Unbeachtlich bleibt dabei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihn ständig pflegen müsse. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers hierfür unter dem Titel des Witwerzuschlags sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig, dass mit der Wiederverheiratung eine finanzielle Änderung einzutreten habe.
Es bleibt, den Beschwerdeführer auf die Gewährung der (bereits zugesprochenen) Sozialhilfe für Auslandschweizer zu verweisen, deren Gewährung und Höhe von der individuellen Situation und den besonderen Verhältnisse im Empfangsstaat abhängen (sog. Individualisierungsprinzip) und die per 1. Januar 2020 vom EDA neu geregelt worden ist (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Konsularische Direktion, Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [701-2], in Kraft seit 1. Januar 2020 [s.
<https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/das-eda/organisation - eda/Richtlinien-SAS_DE.pdf>, abgerufen am 11.2.2020]).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers geheilt werden kann. Zudem hat die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers korrekt neu festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird damit grundsätzlich kostenpflichtig. Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 1 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: [ ] b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Vorliegend ist aufgrund der besonderen Sachlage auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem in materieller Hinsicht unterliegenden und auch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang und in Anbetracht dessen, dass ihm keine notwendigen und hohen Kosten i.S.v. Art. 63 Abs. 1 VwVG entstanden sind, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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