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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5240/2023

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5240/2023

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5240/2023
Datum:29.07.2024
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Wohnsitz; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Urteil; Recht; Rente; Bundesgericht; Ehemann; Deutschland; Schweiz; Revision; Voraussetzung; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Beweis; Tatsachen; Anspruch; Leistung; Akten; Sachverhalt; Bundesgerichts; Verfügungen; IV-Rente; Schweizer; Gericht
Rechtsnorm: Art. 123 BGG ;Art. 13 ATSG ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 61 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:119 II 65; 121 I 14; 121 V 362; 130 V 1; 130 V 445; 131 V 164; 132 V 215; 134 III 669; 135 III 334; 136 V 376; 138 V 23; 138 V 324; 141 V 405; 143 V 168; 143 V 446; 145 V 231; 146 V 364
Kommentar:
-, Basler Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 ATSG SR, 2020

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5240/2023

U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A. , Zustelladresse: c/o B. (Schweiz), vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente;

Verfügung der IVSTA vom 28. August 2023.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend Versicherte), geboren am (…) 1959, ist indische Staatsangehörige. Im Jahr 1992 reiste sie in die Schweiz ein (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-5240/2023 gemäss Aktenverzeichnis vom

3. November 2023 [IVSTA2-act.] 7 S. 1; 20 S. 1). Von 1992 bis 1997 hielt sich die Versicherte in (…) auf und von 1997 bis 2002 in (…) (IVSTA2-act. 7

S. 1). Sie absolvierte von Oktober 1994 bis Juni 1998 eine vierjährige Ausbildung an der C. in (…) (IVSTA2-act. 44 S. 1). Am (…) 2002 heiratete die Versicherte D. [Anmerkung des Gerichts: teilweise auch

«[…]» geschrieben], der neben der Schweizer Staatsbürgerschaft auch über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt (IVSTA2-act. 2 S. 1; 131

S. 1; 283; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_660/2018 vom

7. Mai 2019 E. 7.1 in fine). Die Versicherte arbeitete von 1993 bis 2009 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (IVSTA2-act. 47; 233). Zuletzt war sie bei der E. AG in (…) zu 50 % als Haushaltshilfe/Raumpflegerin tätig und ist seit 2. April 2009 zu 100% arbeitsunfähig (IVSTA2-act. 20 S. 5;

31).

B.

    1. Am 12. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle F. (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (IVSTA2-act. 20; 22). Mit Verfügung vom

      28. Juni 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) das Leistungsbegehren der Versicherten mangels Wohnsitzes in der Schweiz ab (IVSTA2-act. 79). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2014 im Verfahren B-4464/2012 ab (IVSTA2-act. 95). Mit Urteil vom 4. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde im Verfahren 8C_713/2014 teilweise gut und wies die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IVSTA zurück (IVSTA2-act. 117).

    2. Nach weiteren Abklärungen der IV-Stelle zum Wohnsitz der Versicherten wies die IVSTA das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2017 erneut aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ab (IVSTA2-act. 147 f.). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 21. August 2018 im Verfahren C-5216/2017

      abgewiesen wurde (IVSTA2-act. 165). Am 5. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch der Versicherten gut und ergänzte das Dispositiv des Urteils vom 21. August 2018 (IVSTA2act. 167). Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2019 im Verfahren 8C_660/2018 (publiziert als BGE 145 V 231) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 sowie die Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017 auf und wies die Sache zur neuen Verfügung an die IVSTA zurück (IVSTA2-act. 186). Zur Begründung führte das Bundesgericht in Erwägung 10.1 aus, die Versicherte habe als Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine Invalidenrente.

    3. Die IVSTA setzte das Bundesgerichtsurteil im Verwaltungsverfahren folgendermassen um:

      1. Mit drei Verfügungen vom 6. Mai 2021 sprach die IVSTA der Versicherten vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 eine halbe IV-Rente

        (Wartekonto: Fr. 3’016.–), vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2012 eine ganze IV-Rente (Wartekonto: Fr. 4'048.–) und ab dem 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente der IV (Wartekonto: 42'388.–; Saldo Juni 2021: Fr. 392.–) zu (IVSTA2-act. 236-238). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

      2. Mit drei weiteren Verfügungen vom 23. Juni 2021 sprach die IVSTA der Versicherten Verzugszinsen auf die mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 gewährten Rentennachzahlungen zu (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-3746/2021 gemäss Aktenverzeichnis vom 1. September 2021 [IVSTA-act.] 127-129).

Hiergegen erhob die Versicherte eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche unter der Fallnummer C-3746/2021 in der Geschäftsliste geführt wird (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-3746/2021 [BVGer-act.] 1).

    1. In der Folge traf die IVSTA weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Versicherten sowie ihres Ehemannes:

      1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 forderte die IVSTA die Versicherte auf, eine Wohnsitzbescheinigung für sich selbst und ihren Ehemann einzureichen, damit überprüft werden könne, ob die Versicherte weiterhin

        Anspruch auf eine IV-Rente habe (IVSTA2-act. 244). Nach weiteren Abklärungen (IVSTA2-act. 246-286) teilte die IVSTA der Versicherten am 19. Juli 2023 mittels eines Vorbescheids mit, dass die Aufhebung der IV-Rente mangels der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und mangels eines Nachweises der gemäss FZA notwendigen Bedingungen für die Auszahlung der Rente rückwirkend für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013, vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 vorgesehen sei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Versicherte vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013 sowie vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehemann gehabt habe. Spätestens ab dem 19. November 2019 sei zudem davon auszugehen, dass der Ehemann der Versicherten in den USA lebe und das Ehepaar entsprechend keinen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland mehr habe (IVSTA2-act. 287). Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die IVSTA die Rentenzahlungen bereits im Dezember 2021 – jedoch offenbar ohne dass in jenem Zeitpunkt diesbezüglich eine Verfügung erlassen worden wäre – eingestellt und in der Folge auch nicht mehr aufgenommen hat (IVSTA2-act. 247 f.; 253; 255; 257; 259; 263; 272 ff.).

      2. Die Versicherte liess am 4. August 2023 durch ihren Rechtsvertreter einen Einwand einreichen und insbesondere beantragen, es sei ihr die bisherige IV-Rente zu leisten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die IVSTA mache nicht geltend, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Zusprechung der Rente geändert hätte, weshalb einer Leistungseinstellung die Grundlage fehle. Weiter stelle die IVSTA verschiedene Vermutungen über die Wohnsitzverhältnisse der Ehegatten auf, es brauche aber Beweise, um eine rechtskräftige IV-Rente einzustellen. Die Versicherte sei gesundheitlich stark angeschlagen und seit längerem in stationärer Behandlung. Es mute willkürlich an, dass die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anhand von Verdachtsmomenten eingestellt werde. Ein Revisionsgrund liege zudem ebenfalls nicht vor (IVSTA2-act. 289).

      3. Mit Verfügung vom 28. August 2023 hob die IVSTA die IV-Rente der Versicherten mangels des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen und mangels des Nachweises der gemäss FZA notwendigen Bedingungen für die Auszahlung der Rente rückwirkend für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013, vom 29. August 2015 bis

zum 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 auf. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen vorbehalten bleibe. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diese Verfügung entzog die IVSTA zudem die aufschiebende Wirkung (IVSTA2-act. 296).

C.

    1. Am 27. September 2023 erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom

      28. August 2023 und stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-5240/2023 [BVGer2-act.] 1):

      «1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2023 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertels-Invalidenrente zu leisten.

      1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

      2. Unter o/e-Kostenfolge.»

      Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 verbindlich festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine IVRente habe. Soweit die Vorinstanz vorbringe, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nicht, widerspreche dies dem Grundsatz «ne bis in idem». Weiter sei festzuhalten, dass unklar bleibe, gestützt auf welche Gesetzesbestimmungen die Vorinstanz die Leistungseinstellung stütze. In ihrer Begründung führe die Vorinstanz grösstenteils Sachverhaltselemente aus, die zeitlich vor dem Rentenentscheid vom 6. Mai 2021 liegen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision offensichtlich nicht erfüllt seien. Die Vorinstanz nehme auch keine Wiedererwägung vor, die voraussetzen würde, dass die Verfügung vom 6. Mai 2021 zweifellos unrichtig gewesen wäre, wovon nicht ernstlich die Rede sein könne. Die Beurteilung des Wohnsitzes des Ehepaars A. / D. sei zugegeben schwierig, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin als Musiker lebe und oft unterwegs sei. Allerdings habe das Bundesgericht festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Deutschland Wohnsitz hatte. Solange dieser keinen neuen Wohnsitz begründe, bleibe damit der Wohnsitz in Deutschland bestehen.

    2. Die IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) stellte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst kein eigenes Recht aus dem FZA ableiten könne, sondern ihr Anspruch an die Ausübung der Freizügigkeit ihres Ehemannes innerhalb des EUrespektive Vertragsgebietes und somit an dessen Wohnsitz geknüpft sei. Weiter legte sie dar, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Ehegatten, das heisse der Ort, an dem sich im Sinne der Rechtsprechung die meisten Aspekte ihres persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens entfalten würden, in den Zeiträumen vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013, vom 29. August 2015

      bis 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 nicht in Deutschland befunden habe. Dementsprechend seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nicht gegeben seien, so seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung auf jeden Fall erfüllt, da die Verfügungen vom 6. Mai 2021 mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen materiell unrichtig seien (BVGer2-act. 6).

    3. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2024 hiess der Instruktionsrichter – nach Einforderung und Einreichung des Gesuchsformulars betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Nachreichung weiterer Unterlagen gemäss Aufforderung (BVGer2-act. 3; 7 f.; 10) – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin Advokat Nicolai Fullin als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer2-act. 11 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

    4. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 an ihrer Beschwerde fest (BVGer2-act. 13).

    5. Mit Schreiben vom 18. April 2024 teilte die Vorinstanz mit, aus der Replik der Beschwerdeführerin würden sich keine relevanten neuen Gesichtspunkte ergeben. Es werde daran erinnert, dass nicht nur sowohl ein Wiedererwägungswie auch Revisionsgrund gegeben sei, sondern auch eine Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten vorliege (BVGer2act. 15).

    6. Am 23. April 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab und stellte der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom

18. April 2024 zur Kenntnisnahme zu (BVGer2-act. 16).

D.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwischenzeitlich mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 sowie vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 in der Höhe von Fr. 9'356.– verfügt hat (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-587/2024 gemäss Aktenverzeichnis vom 23. Februar 2024 [IVSTA3-act.] 299), welche von der Beschwerdeführerin wiederum beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-587/2024 [BVGer3-act.] 1).

E.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

    1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach VwVG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

      6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

      (ATSG, SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

    3. Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die eingereichte Beschwerde ist, nachdem die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen ist (vgl. Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer2-act. 11), einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten:

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

    3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138

V 218 E. 6).

3.

Nachfolgend ist zunächst das anwendbare materielle Recht und der zeitlich massgebende Sachverhalt zu bestimmen:

    1. Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und mit einem Schweizer Bürger verheiratet (vgl. oben Bst. A). Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Wohnsitz in Deutschland (vgl. auch nachfolgend

      E. 5.2), weshalb – sofern sich die Wohnsitzsituation zwischenzeitlich nicht verändert hat (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 ff. und 6) – offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An-

      wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.

    2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).

      Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

      Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft

      des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Ände-

      rungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210

      E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445).

    3. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. August 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).

4.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. August 2023, mit der die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013, vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 aufhob. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente in diesen Zeiträumen beziehungsweise die Frage, ob die Vorinstanz die bisher gewährte Rente in den genannten Zeiträumen zurecht aufgehoben hat.

    1. Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Leistungsablehnung respektive die Einstellung der rechtskräftig zugesprochenen Rentenleistungen dem Grundsatz «ne bis in idem» widerspreche, soweit die Vorinstanz zur Begründung vorbringe, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nicht, weil ihr aufgrund der internationalen Verhältnisse keine Rente zustehe, denn das Bundesgericht habe mit Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin «unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine Invalidenrente» habe. Damit habe es sein Bewenden und entsprechend habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Folge auch eine Invalidenrente zugesprochen und geleistet, nachdem die übrigen Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Erwerbseinbusse etc.) ebenfalls erfüllt gewesen seien. Die weiteren Ausführungen würden somit lediglich eventualiter und für den Fall erfolgen, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, über die Frage nach den persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente dürfe ohne Bindung an das

      Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 kurze Zeit später wieder neu entschieden werden. Es bleibe unklar, auf welche Gesetzesbestimmung sich die Beschwerdegegnerin für die Leistungseinstellung stütze. In der Begründung führe sie grösstenteils Sachverhaltselemente aus, die zeitlich vor «dem Rentenentscheid» vom 6. Mai 2021 liegen würden, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG offensichtlich nicht erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung müsse sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verändert haben (Urteil des BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Es erstaune deshalb nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf Art. 17 ATSG berufe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt seien: Die Verhältnisse hätten sich seit der Rentenzusprache im Mai 2021 nämlich nicht geändert. Die Vorinstanz nehme auch keine Wiedererwägung vor, die nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraussetzen würde, dass «die Verfügung» vom

      6. Mai 2021 zweifellos unrichtig gewesen wäre. Davon könne nicht ernstlich die Rede sein, habe die Vorinstanz doch ausgedehnte Abklärungen zu den Wohnverhältnissen der Ehegatten A. / D. getätigt, bevor sie die Rente zugesprochen habe. Zudem würden sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2023 nur Mutmassungen finden, die nicht annähernd eine «zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung» vom 6. Mai 2021 nachweisen könnten. Somit fehle es an einem Rechtstitel für die Aufhebung der Rente. Was die Beurteilung des Wohnsitzes der Ehegatten A. / D. angehe, so gestalte sich diese zugegeben schwierig, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin als Musiker «von der Hand in den Mund» lebe und oft unterwegs sei. Von «zweifelloser Unrichtigkeit» könne mit Blick auf die Formulierungen der Vorinstanz («muss davon ausgegangen werden», «am ehesten», «vermutlich») jedoch keinesfalls gesprochen werden. Zum Wohnsitz lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass das Bundesgericht festgestellt habe, dass ihr Ehegatte in Deutschland Wohnsitz gehabt habe. Solange er somit keinen neuen Wohnsitz begründe, bleibe der Wohnsitz in Deutschland bestehen. Vermutungen und Indizien würden keinen genügenden Beweis erbringen und die Vorinstanz müsste nicht nur nachweisen können, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben, sondern auch, dass er einen neuen Wohnsitz ausserhalb der EU begründet habe. Denn erst die Begründung eines neuen Wohnsitzes lasse den bisherigen Wohnsitz wegfallen. Auch längere Abwesenheiten würden keinen Wohnsitz begründen. Über die von der Beschwerdeführerin eingereichten eindeutigen Beweismittel gehe die Vorinstanz grosszügig hinweg. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns in Deutschland sei aber eindeutig erstellt.

      Betont werden müsse zudem, dass sich die Verhältnisse in den letzten Jahren nicht verändert hätten (BVGer2-act. 1 Rz. 11-19).

    2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung einerseits auf die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssten, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Andererseits sei gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgesehen, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen könne, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Versicherte hätten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Komme die versicherte Person, die Leistungen beanspruche, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Im Revisionsverfahren verfüge die IV-Stelle entweder eine Leistungseinstellung oder eine Leistungsaufhebung. Im vorliegenden Verfahren sei der Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdeführerin streitig. Beschwerdeweise werde vorgebracht, der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Deutschland sei eindeutig erstellt. Allerdings halte auch der Rechtsvertreter hierzu fest, dass leider ein offizieller, also ein behördlich gemeldeter Wohnsitz fehle. Wenn der Rechtsvertreter vorbringe, der Grundsatz ne bis in idem sei verletzt, da das Bundesgericht festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin

      «unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine Invalidenrente» habe, so übersehe er, dass das Gericht in der gleichen Erwägung ausführt, die Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereichs des FZA seien «als Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers» erfüllt. In der angefochtenen Verfügung würden die widersprüchlichen Angaben in den Akten betreffend Wohnsitz ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen werde. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten und von der Vorinstanz anderweitig eingeholten Unterlagen und Informationen würden sich keine objektiven Elemente ergeben, die darauf schliessen lassen würden, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hätten. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Ehegatten, das heisse, wo sich im Sinne der Rechtsprechung die meisten Aspekte ihres persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens entfalten würden, in den Zeiträumen vom 10. April 2011 bis

      zum 20. November 2013, vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 und ab dem 19. November 2019 nicht in Deutschland befinde. Dementsprechend seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben seien, so seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf jeden Fall erfüllt, da die Verfügungen vom 6. Mai 2021 mangels der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen materiell unrichtig seien. Die Verfügungen vom 6. Mai 2021 seien revisionsbeziehungsweise wiedererwägungsweise aufzuheben. Darüber hinaus ergebe sich aus den Akten auch, dass die Beschwerdeführerin ihren Auskunftsund Mitwirkungspflichten ganz offensichtlich nicht nachkommen sei. Auch aus diesem Grunde rechtfertige sich die rückwirkende Leistungsaufhebung (BVGer2-act. 6).

    3. In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie habe ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr gestützt auf die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts eine IV-Rente zugesprochen worden sei und über die Leistungsvoraussetzungen nicht nachträglich noch einmal hätte entschieden werden dürfen. Die Vorinstanz stelle in der Beschwerdeantwort nun wenigstens klar, dass sie die Leistungseinstellung auf Art. 53 Abs. 1 eventualiter Abs. 2 ATSG abstützte. Weder könne sich die Vorinstanz für die Rentenaufhebung auf den ersten noch auf den zweiten Absatz von Art. 53 ATSG stützen. Die Vorinstanz könne nicht überzeugend darstellen, welche neuen Tatsachen entdeckt worden wären, die zu einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG führen könnten. Erneut sei daran zu erinnern, dass ein Wohnsitz zivilrechtlich so lange gelte, bis er von einem neuen Wohnsitz abgelöst werde. Die Beschwerdegegnerin müsste also beweisen, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte einen neuen Wohnsitz begründet hätten, was nicht der Fall sei und auch nicht ansatzweise nachgewiesen worden sei. Deshalb gelte nach wie vor der gemeinsame Wohnsitz in Deutschland als ausgewiesen. Das Herumreisen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als Musiker begründe mit Sicherheit keinen neuen Wohnsitz. «Aufenthalt» sei nicht mit «Wohnsitz» gleichzusetzen, wie es die Vorinstanz offenbar tun wolle. Die Beschwerdeführerin ihrerseits pendle zwischen dem grenznahen Deutschland und der Schweiz. Ihr Wohnsitz sei deshalb entweder in Deutschland oder in der Schweiz. In beiden Fällen bestehe eine weiterführende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Entsprechend würden keine neuen Tatsachen bestehen, die zu einer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG führen würden. Wie

      in der Beschwerde bereits geltend gemacht worden sei, könne keinesfalls von zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügungen vom 6. Mai 2021 gesprochen werden, seien diesen Verfügungen doch jahrelange Gerichtsverfahren und Abklärungen der Vorinstanz vorausgegangen (BVGer2-act. 13).

    4. Die Vorinstanz erinnert schliesslich duplikweise daran, dass nicht nur sowohl ein Wiedererwägungswie auch Revisionsgrund gegeben sei, sondern auch eine Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten vorliege (BVGer2-act. 15).

5.

In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstossen hat.

    1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

      1. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (vgl. Urteil des BGer 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 334

        E. 2 und 2.1 sowie Urteil des BGer 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, je m.w.H.).

      2. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen sachliche Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden daher die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids für die Behörde, an welche die Sache geht, und – im Hinblick auf ein zweites Urteil – auch für das Bundesgericht selbst verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Wegen dieser Bindungswirkung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Dementsprechend hat die kantonale Instanz, die sich erneut mit der Sache auseinanderzusetzen hat, die rechtliche Einschätzung, mit der die

        Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass im Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen wird (vgl. Urteil des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.1 m.w.H.). Die Bindungswirkung steht unter dem Vorbehalt, dass im wieder aufzunehmenden Abklärungsverfahren keine erheblichen neuen Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; vgl. Urteil des BGer 9C_185/2022 vom

        2. Mai 2023 E. 3.2 in fine mit Hinweis auf Urteil 8C_152/2012 E. 4.2 m.H.).

      3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind «neue Tatsachen» im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 61 Bst. i ATSG und Art. 123 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, weshalb es sich somit um unechte Noven handelt. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. Urteil 8C_152/2012 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).

    1. Vorliegend erwuchs das Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2018 vom

      7. Mai 2019 gemäss Art. 61 BGG mit seiner Ausfällung in Rechtskraft. Mit Dispositiv-Ziffer 1 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gut und hob sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 sowie die Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017 auf. Gleichzeitig wies das Bundesgericht die Sache zur neuen Verfügung an die IVSTA zurück. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 die Frage des Wohnsitzes des Ehemannes der Beschwerdeführerin – ebenso wie im

      Übrigen die Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin selbst (vgl.

      E. 4) – bis zum 21. Juli 2017 (Zeitpunkt der Verfügung der IVSTA) grundsätzlich verbindlich gewürdigt hat: Es führte in Erwägung 7.1 aus, nach den verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Ehemann der Beschwerdeführerin einzig von April 2011 bis November 2013 nicht in Deutschland gemeldet gewesen. Es sei aber nicht belegt, dass er in dieser Zeit ausserhalb Deutschlands (neuen) Wohnsitz begründet hätte. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin einst in der Schweiz gelebt habe, mittlerweile aber seit Jahren in Deutschland wohne. Gestützt auf diese Beurteilung stellte das Bundesgericht in der Folge in Erwägung 10.1 fest, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine IV-Rente habe.

    2. Da die Bindungswirkung unter dem Vorbehalt neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel steht (vgl. oben E. 5.1.2), ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz – nachdem sie der Beschwerdeführerin zunächst aufgrund der Feststellungen des Bundesgerichts betreffend den Wohnsitz des Ehemannes in Deutschland sowie in Bejahung der weiteren Anspruchsvoraussetzung mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 eine abgestufte IV-Rente zugesprochen hatte – mit der Verfügung vom 28. August 2023 zu

Recht die IV-Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013 sowie vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 aufgehoben hat und damit letztlich von der Würdigung des Bundesgerichts, wonach sich der Wohnsitz des Ehemannes zumindest bis zum 21. Juli 2017 in Deutschland befand (vgl. oben

E. 5.2), abgewichen ist:

      1. Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. August 2023 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Aufhebung des Anspruchs auf IVRente für die hier interessierenden Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum

        20. November 2013 sowie vom 29. August 2015 bis zum 20. November 2016 im Wesentlichen auf die «Datenübermittlung an Behörden» der Stadt G. vom 19. Juli 2022 abstützt (IVSTA2-act. 270; 296 S. 3): Diesen Informationen der Stadt G. ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1986 bis zum 10. April 2011, vom

        20. November 2013 bis zum 29. August 2015 sowie ab 20. November 2016 in G. gemeldet war (IVSTA2-act. 270). Die Vorinstanz hat dazu in der angefochtenen Verfügung Folgendes festgehalten: «Zwischen dem 10.4.2011 und dem 20.11.2013 sowie dem 29.8.2015 und dem

        20.11.2016 hatte sie (Anmerkung Gericht: die Beschwerdeführerin) also, laut behördlichen Informationen, nachweislich keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ehemann» (IVSTA2-act. 296 S. 3). Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass der Vorinstanz bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2017 eine «Auskunft aus dem Sonderbestand» sowie eine «Datenübermittlung an Behörden» der Stadt G. , jeweils datierend vom 11. Januar 2016, vorlagen, aus denen hervorgeht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1986 bis zum 10. April 2011 sowie vom 20. November 2013 bis zum 29. August 2015 in

        G.

        gemeldet war (IVSTA2-act. 131 S. 1 und 3; 266; 269

        S. 1 und 2). Diese Informationen haben ausserdem bereits Eingang ins Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 (vgl. E. 4.1) sowie ins Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 (vgl. E. 5.2 und 7.1) gefunden. Entsprechend kann diese Auskunft der Stadt G. vom

        1. Juli 2022 bereits aus diesem Grund kein unechtes Novum im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.1.3) darstellen. Überdies ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – selbst wenn die Informationen in den erwähnten Verfahren nicht bereits vorgelegen hätten – nicht von einem unechten Novum ausgegangen werden könnte, da die Vorinstanz sich diese Informationen mit hinreichender Sorgfalt hätte beschaffen und ins Verfahren einbringen können.

      2. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. August 2023 auf weitere «widersprüchliche Aussagen im Dossier» hinweist, welche zeitlich zwischen dem Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2017 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2018 anzusiedeln sind, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Informationen bereits im Beschwerdeverfahren C-5216/2017, welches letztlich im Beschwerdeverfahren des Bundesgerichts 8C_660/2018 mündete, vorlagen und berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil C-5216/2017 E. 4). Entsprechend stellen diese widersprüchlichen Aussagen keine unechten Noven im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.1.3) dar.

      3. Die weiteren getätigten Abklärungen der Vorinstanz beziehungsweise «widersprüchlichen Aussagen im Dossier» beziehen sich auf spätere Zeiträume und können entsprechend als sogenannte echte Noven für die hier interessierenden Zeiträume nicht ausschlaggebend sein.

      4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente für die Zeiträume vom 10. April 2011 bis zum 20. November 2013 sowie vom 29. August 2015 bis zum

  1. November 2016 verneint und ihre IV-Rente rückwirkend aufgehoben, da sie ohne das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. oben

E. 5.1.3) von der verbindlichen Beurteilung des Bundesgerichts hinsichtlich des Wohnsitzes des Ehemannes der Beschwerdeführerin bis zum 21. Juli 2017 abgewichen ist.

6.

In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab 19. November 2019 verneinen und damit die IV-Rente rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufheben durfte.

    1. Zunächst ist festzuhalten, dass für die vorliegend umstrittene Frage des Wohnsitzes des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab dem 19. November 2019 – in Abweichung zu den beiden anderen Zeiträumen – keine Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils besteht. Das Bundesgericht hat die Wohnsitzfrage lediglich bis zum 21. Juli 2017 gewürdigt (vgl. oben E. 5.2).

    2. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der IV-Rente der Beschwerdeführerin ab dem 19. November 2019 – ebenso wie für die beiden bereits beurteilten Zeiträume – mit der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG beziehungsweise der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Entsprechend ist nachfolgend zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

      1. Zur prozessualen Revision und der Wiedererwägung ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:

        1. Formell rechtskräftige Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 Bst. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. Urteile des BGer 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 und 9C_764/2009 vom

          26. März 2010 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 55;). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem

          Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; Urteil des BGer 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.1 f.).

        2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger – oder im Beschwerdefall das Gericht – auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 m.w.H.; Urteile des BGer 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2 und 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2). Die Frage, ob die Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, wird insbesondere auf der Grundlage des dabei bekannt gewesenen Sachverhalts resp. der damaligen Aktenlage beurteilt. Ein Entscheid (Verfügung oder Einspracheentscheid), dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit lediglich darauf beruht, dass der Verwaltung bestimmte Tatsachen oder Beweismittel unverschuldetermassen verborgen blieben, ist nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, sondern mittels prozessualer Revision zu korrigieren (Urteil des BGer 9C_212/2021 vom

          22. Oktober 2021 E. 4.5.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.3).

        3. Die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unterscheiden sich dadurch,

dass die Revision eine Anpassung an einen korrigierten oder veränderten Sachverhalt bezweckt, während die Wiedererwägung der Korrektur eines Rechtsanwendungsfehlers dient (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 ATSG Rz. 56). Anders als bei einer prozessualen Revision geht es bei der Wiedererwägung nicht darum, dass ein fehlerhafter Entscheid gefällt wurde, weil bestimmte Tatsachen unverschuldetermassen unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Es steht vielmehr ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarerweise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 53 ATSG Rz. 71; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_641/2023 E. 3.4).

      1. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung erfüllt sind, ist vorliegend der Erlass der Verfügungen vom 6. Mai 2021.

        Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Wiedererwägung ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, denn es geht vorliegend – sofern sich der Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdeführerin überhaupt verändert hat (vgl. dazu auch nachfolgend

        E. 6.3 ff.) – um eine behauptete Sachverhaltsänderung ab dem 19. November 2019 und nicht um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, bei der erkennbarerweise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen.

        Was sodann die prozessuale Revision betrifft, ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da die von der Vorinstanz benannten Informationen keine unechten (und erheblichen) Noven im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.2.1.1) darstellen: Der Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle F. vom

        19. November 2019 (IVSTA2-act. 202) lag der Vorinstanz bei Erlass der Verfügungen vom 6. Mai 2021 vor. Die weiteren Informationen der Beschwerdeführerin vom 29. September 2021, 10. Dezember 2021 und

        22. April 2022, wonach sich ihr Ehemann in den USA befinde, bezieht sich jeweils auf den aktuellen Zeitpunkt der Information und nicht auf die Zeit vor Verfügungserlass am 6. Mai 2021, weshalb sie vielmehr echte Noven

        darstellen. Auch die Meldebescheinigungen der Stadt G.

        vom

        24. Mai 2022 stellen – wie bereits in Erwägung 5.3.1 festgehalten – keine unechten Noven dar. Was sodann die Auskünfte des Finanzamtes betreffen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich diese Informationen mit

        hinreichender Sorgfalt bereits früher hätte beschaffen und ins Verfahren einbringen können.

      2. Zusammenfassend kann die von der Vorinstanz vorgenommene Aufhebung der Rente ab dem 19. November 2019 nicht mit Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 ATSG gerechtfertigt werden.

    1. Ungeachtet der Begründung der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2) ist nachfolgend ausserdem zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes ihres Ehegatten in Deutschland beziehungsweise dem EU-Raum – wovon der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im konkreten Fall abhängt (vgl. oben E. 5.2 und nachfolgend E. 6.3.1.1) – im strittigen Zeitraum weiterhin erfüllt ist beziehungsweise war.

      1. Diesbezüglich ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung Folgendes:

        1. Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben jedoch abweichende Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 6 Rz. 16 ff.).

          Das Bundesgericht hat für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie als Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Schweizer Bürgerin Anspruch auf eine IV-Rente habe (vgl. Urteil 8C_660/2018 E. 10.1). Der Regeste des zwischenzeitlich als BGE 145 V 231 publizierten Bundesgerichtsentscheids 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 ist zudem Folgendes zu entnehmen: «Die Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers, der im EU-Raum einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, fällt als Familienangehörige – ungeachtet ihrer eigenen Drittstaatsangehörigkeit – in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 (E. 7.2 und 10.1). Sie kann sich hinsichtlich des Anspruchs auf

          eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf die Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.1) sowie des Leistungsexports (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.2) berufen.»

        2. Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich sodann nach dem innerstaatlichen Recht. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1; 136 II 405 E. 4.3; 133 V 309 E. 3.1). Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind. Nicht entscheidend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sind letztlich die fremdenpolizeilichen Niederlassungsund Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise der Ort der Schriftenhinterlegung und der Ausübung der politischen Rechte. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 23 ZGB Rz. 23).

Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff. ZGB, wobei sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung befindet (BGE 121 I 14; 115 II 121). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechenden Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten, sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 10 m.w.H.). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und

lediglich am Wochenende nach Hause fahren. Lässt die Arbeitszeit häufige Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr zur Familie pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz. 11).

Ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

6.3.2 Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 8C_660/2018 vom 7. Mai 2019 ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest bis zum 21. Juli 2017 Wohnsitz in Deutschland hatte (vgl. dazu bereits oben E. 5.2). Aus den von der Vorinstanz gesammelten Hinweisen in der angefochtenen Verfügung, welche zeitlich nach dem Erlass der Verfügungen vom 6. Mai 2021 erhoben wurden und Informationen zur Situation ab diesem Zeitpunkt beinhalten – was sie zu sogenannten echten Noven macht –, ergibt sich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest am 29. September 2021, am 10. Dezember 2021 sowie am 22. April 2022 in den USA aufgehalten hat (IVSTA-act. 246; 255). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sodann weiter zu entnehmen, dass sich ihr Ehemann (seit 2011) jeweils nur während wenigen Monaten in den USA aufgehalten habe. Weiter werden zeitlich nicht näher definierte Auslandsaufenthalte in Europa im Rahmen der musikalischen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin angegeben (IVSTA-act. 278). Diese Informationen sind jedoch für sich alleine nicht geeignet zu belegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ausserhalb von Deutschland beziehungsweise der EU einen dauerhaften neuen Wohnsitz im Sinne von Art. 13 ATSG (vgl. oben E. 6.3.1.2) begründet hätte. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine vergleichbare Ausgangslage wie bereits anlässlich der Beurteilungen durch das Bundesgericht im Urteil 8C_660/2018 handelt, bei welcher das Gericht festhielt, die möglichen Hinweise auf einen dauerhaften Wohnsitz in den USA hätten durch die eingereichten Dokumente nicht erhärtet werden können. Hinzu

kommt, dass den Meldebescheinigungen der Stadt G.

vom

17. Mai 2022, vom 19. Juli 2022 und vom 26. Juli 2023 zu entnehmen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Einzug am 20. November 2016 nach wie vor am (…) in G. gemeldet ist (IVSTAact. 260; 270; 290). Dasselbe ergibt sich auch aus der Auskunft des Finanzamtes (…) (IVSTA-act. 271). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin eine – von der Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigte – Nachbarschaftsbefragung vom 27. Juli 2023 zu den Akten gereicht, gemäss welcher diverse Nachbarn bestätigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann die Wohnung im 3. Stock bewohnen würden (IVSTA-act. 291). Entsprechend bleibt – mangels konkreter gegenteiliger Hinweise – der einmal begründete Wohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Deutschland weiter bestehen.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren – entgegen den diversen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Vorinstanz von einer Nachweispflicht der Beschwerdeführerin ausgeht – zu keiner Umkehr der Beweislast infolge einer Verletzung der Auskunftund Mitwirkungspflichten gekommen sein kann. Zwar kann der Versicherungsträge bei unentschuldbarer Verletzung der Auskunftsund Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wobei die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast führt (vgl. Urteil des BGer 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). Allerdings hat der Versicherungsträger hierfür gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Mahnund Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Ein solches ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 27. September 2023 als begründet und ist gutzuheissen, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2023 aufzuheben ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der ihr mit Verfügungen vom 6. Mai 2021 zugesprochenen Rente. Es bleibt der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen, gestützt auf allfällige neue Erkenntnisse eine Rentenaufhebung zu prüfen.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Die obsiegende, durch Advokat Nicolai Fullin vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung, womit der subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom

31. Januar 2024 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt (vgl. KAYSER/ALTMANN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 82).

Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]) gerechtfertigt. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 27. September 2023 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. August 2023 aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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