Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5225/2019 |
Datum: | 18.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Mitwirkung; Parteien; Leistungsgesuch; Bedenkzeit; Bundesverwaltungsgericht; Mitwirkungspflicht; Betreuer; Herrn; Mahnung; Bedenkzeitverfahren; Akten; Eingabe; Recht; Person; Einschreiben; Richter; Folgenden:; Beschwerdeführers; E-Mail; Anschrift; Begründung; Landratsamt; Verfahrenskosten; Vernehmlassung |
Rechtsnorm: | Art. 12 ZGB ;Art. 21 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 122 V 218; 125 V 193; 131 V 164 |
Kommentar: | -, ATSG 3. Aufl , Art. 43 ATSG, 2015 |
Abteilung III C-5225/2019
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch (Nichteintretensverfügung vom 2. September 2019).
dass der am ( ) 1977 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 9. Januar 2017 über den deutschen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) dieses Leistungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Januar 2019 abgewiesen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-6 und 45),
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2019 von Herr B. unterrichtet wurde, dass er vom Amtsgericht C. zum rechtlichen Betreuer des Versicherten bestellt worden sei, und er dies mittels eines vom Amtsgericht ausgestellten Betreuerausweises vom 8. Januar 2019 belegte (vgl. Dok. 47 f.),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 den teilweise ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten sowie medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 4. April 2011 bis 4. September 2018 bei der Vorinstanz eingereicht hat (vgl. Dok. 54-71),
dass die Vorinstanz diese Eingabe als neues Leistungsgesuch entgegen-
genommen und mit an Herrn B.
adressiertem Schreiben vom
20. Mai 2019 nochmals die Fragebögen für den Versicherten sowie Arbeitgeber übermittelt hat verbunden mit der Aufforderung, diese bis zum
20. Juni 2019 vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren (vgl. Dok. 72),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juni 2019 eine Stellungnahme eingereicht, eine seit März 2019 gültige neue Anschrift bekannt gegeben sowie mitgeteilt hat, dass sein bisheriger Betreuer nicht mehr zuständig sei und er seine Geschäftsfähigkeit wieder erlangt habe (vgl. Dok. 73 S. 1),
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 eine weitere Eingabe per E-Mail tätigte, aus welcher erneut seine seit März 2019 gültige neue Anschrift hervorging (vgl. Dok. 74 S. 15 und Dok. 75),
dass die Vorinstanz den Versicherten am 16. Juli 2019 mittels eingeschrieben versandter Sendung an die Adresse von Herrn B. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemahnt hat, die am 20. Mai 2019 versandten Fragebögen innert 30 Tagen ab Erhalt der Mahnung ausgefüllt und
unterzeichnet einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (vgl. Dok. 76),
dass die Vorinstanz mit - wiederum mittels eingeschrieben an die Adresse von Herrn B. versandten - Verfügung vom 2. September 2019 in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch vom 9. Mai 2019 nicht eingetreten ist mit der Begründung, ihrer Aufforderung vom 16. Juli 2019 sei bis heute nicht nachgekommen worden (vgl. Dok. 77),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin sinngemäss deren Aufhebung beantragt hat im Wesentlichen mit der Begründung, ihn hätten erst jetzt «alle Papiere» der Vorinstanz erreicht und das Versäumnis sei seinem von «Winter bis Juli 2019» für ihn zuständig gewesenen ehemaligen Beistand anzulasten, da dieser es versäumt habe, der Vorinstanz seine neue Anschrift mitzuteilen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1]),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 insoweit die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, als die Sache zu nochmaliger Durchführung des Mahnund Bedenkzeitverfahrens an sie zurückzuweisen ist im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der fehlerhaften Zustellungen der Mahnung vom 16. Juli 2019 sowie der Verfügung vom
2. September 2019 vermöge sie weder nachzuweisen, dass das Mahnund Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der unterbliebenen Mitwirkung treffe (vgl. BVGer-act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist sowie im Weiteren die Beschwerde fristwie auch knapp formgerecht eingereicht hat (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG [SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Verfügung vom 2. September 2019 bildet, mit welcher die Vorinstanz auf
das Leistungsgesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, mithin den Streitgegenstand lediglich die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch eingetreten ist,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, findet er doch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2),
dass die Versicherten wie auch ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben (Art. 28 Abs. 1 ATSG) und wer Versicherungsleistungen beansprucht, verpflichtet ist, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG),
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, sofern die Personen vorher schriftlich gemahnt worden und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sind, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass dieses Mahnund Bedenkzeitverfahren demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, entspricht (UELI KIESER, ATSGKommentar, 3. Aufl 2015, Art. 43 Rz. 92 f.),
dass der Sinn des Mahnund Bedenkzeitverfahrens darin besteht, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (KIESER, a.a.O., Art. 21 Rz. 133),
dass die Beweislast für den Nachweis der Mahnung beim Versicherungsträger liegt (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 93),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juni 2019, mithin noch vor Erlass der an den ehemaligen Betreuer per Einschreiben gesendeten Mahnung vom 16. Juli 2019 (Dok. 76), der Vorinstanz seine seit März 2019 gültige neue Anschrift gemeldet und ausserdem mitgeteilt hat, dass er wieder voll geschäftsfähig sei und nicht mehr von Herrn B. betreut werde (vgl. Dok. 73),
dass die Vorinstanz diese Angaben unbestrittenermassen nicht überprüft, sondern stattdessen sowohl die Mahnung vom 16. Juli 2019 als auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 - je per Einschreiben - an die Adresse von Herrn B. gesendet hat, wobei letzterer die Annahme der Verfügung verweigerte (vgl. Dok. 76-78; ein Zustellnachweis für die Mahnung vom 16. Juli 2019 ist hingegen nicht aktenkundig),
dass das Amt für Familie, Kinder und Jugend des Landratsamtes D. (im Folgenden: Landratsamt D. ) nach Verfügungserlass der Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer seit 5. März 2019 an der von ihm in seiner E-Mail vom 24. Juni 2019 genannten Adresse wohnhaft sei und dass das Betreuungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem ehemaligen Betreuer mittlerweile aufgehoben worden sei (vgl. Dok. 83),
dass aufgrund des Dargelegten zwar feststeht, dass das Betreuungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Betreuer, Herrn B. , nicht mehr besteht, jedoch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt das Betreuungsverhältnis aufgehoben wurde, da weder der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 (Dok. 73) noch dem Schreiben des Landratsamtes D. vom 1. Oktober 2019 (Dok. 83) bezüglich des Aufhebungszeitpunktes etwas entnommen werden kann,
dass dies jedoch nichts an der - im Ergebnis - zutreffenden Feststellung der Vorinstanz ändert, dass sie aufgrund der unklaren Aktenlage weder nachweisen kann, dass das Mahnund Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist, noch zu belegen vermag, dass den Beschwerdeführer vorliegend ein Verschulden an der unterbliebenen Mitwirkung trifft,
dass die Beschwerde somit gemäss übereinstimmenden Anträgen der Parteien als offensichtlich begründet gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese das Leistungsgesuch weiter prüfe - wobei sie mit Blick auf die Mitteilung des Landratsamtes D. vom 1. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer nicht im Stande sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln (vgl. Dok. 83 zweiter Absatz), sowie der damit einhergehenden Frage, an wen Mitteilungen und Verfügungen zuzustellen sind (vgl. dazu KSIV Rz. 3019-3021), insbesondere auch Abklärungen zur Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 12 ff. ZGB) sowie zu allfälligen Vertretungsverhältnissen vorzunehmen haben wird - und gegebenenfalls - d.h., für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen sollte - das Mahnund Bedenkzeitverfahren ordnungsgemäss durchführe,
dass dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2019 mit diesem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf Seite 7)
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 2. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Leistungsgesuch im Sinne der Erwägungen weiter prüfe.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28.10.2019)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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