Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5147/2017 |
Datum: | 29.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Abfindung; Schaden; Vorinstanz; Auskunft; Schweiz; Verfügung; Schadenersatz; Serbien; Vertrauen; Aufwendungen; Recht; Konto; Rente; Einsprache; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Schweizer; Vertrauens; Auszahlung; Alter; Urteil; Beschwerdeführers; Sozialversicherung; Reise; Person |
Rechtsnorm: | Art. 26 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 61 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 AHVG ;Art. 78 ATSG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 116 V 298; 125 II 431; 131 V 242; 132 V 215; 133 V 14; 137 V 282 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-5147/2017
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Schadenersatzbegehren.
A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am ( ) 1950, serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien, arbeitete von Mai 2001 bis Mai 2006 für die B. in ( ) und entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 16, 20).
Am 27. März 2015 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (SAK 16). Die SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2015 auf sein Wahlrecht zum Bezug einer Altersrente oder einer einmaligen Abfindung hin (SAK 21). Nach mehrmaliger, unbeantwortet gebliebener Rückfrage des Versicherten teilte er der SAK am 28. Juli 2015 mit, er wünsche die Auszahlung einer einmaligen Abfindung (SAK 22 ff., 26 S. 3 = 29). In einer E-Mail vom 13. August 2015 an den Beschwerdeführer bestätigte die SAK die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung und beantwortete die gestellten Fragen zu den Auszahlungsmodalitäten (SAK 30).
Mit Verfügung vom 2. September 2015, zugestellt mit B-Post an die Adresse des Versicherten in Serbien, bestätigte die Vorinstanz einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab 1. Oktober 2015, auszuzahlen als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.- (SAK 35). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2015 Einsprache, wies auf die bisher ergangenen Auskünfte der SAK, seine Korrespondenz hierzu sowie seine bisherigen Aufwendungen hin und bat um Auszahlung seines Rentenanspruchs in Form der einmaligen Abfindung (SAK 38 S. 3, 42). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015 (SAK 43).
Am 21. November 2015 erhob der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersuchte um Entschädigung der ihm infolge Änderung des Rentenanspruchs durch die SAK beziehungsweise Nichtbeachtung seiner getroffenen Wahl der einmaligen Abfindung entstandenen Aufwendungen (SAK 49.3-4).
Mit Urteil vom 23. Mai 2017 im Verfahren C-7565/2015 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde vom 21. November 2015 ein und überwies die Eingabe samt Beilagen an
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zur weiteren Behandlung des Staatshaftungsbegehrens und zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadenersatz (SAK 72).
Am 30. Mai 2017 überwies das EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst,
das Schadenersatzgesuch von A.
(nachfolgend auch: Gesuch-
steller) vom 21. November 2015 an die SAK, nachdem es zum Schluss gekommen war, diese sei zur Behandlung des vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahrens zuständig (SAK 74.1-2).
Mit Verfügung vom 7. August 2017 wies die SAK das Schadenersatzbegehren des Gesuchstellers ab (SAK 77.2 ff.).
Mit Eingabe vom 31. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der SAK Einwände gegen die Verfügung vom 7. August 2017 und hielt darin im Wesentlichen an seinem Antrag auf Entschädigung seiner Kosten im Nachgang zur falschen Auskunft der Vorinstanz und „deren schlechter Behandlung“ fest (SAK 78). Die SAK leitete die Eingabe am
8. September 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (SAK 79), welches sie als Beschwerde unter der Verfahrensnummer C-5147/2017 entgegennahm (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1).
Mit Eingabe vom 19. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 3).
Am 19. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides (recte: Verfügung) vom 7. August 2017 (B-act. 5).
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2017 übermittelte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 6).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Die auf den 31. August 2017 datierte Beschwerde wurde im Übrigen fristund knapp formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen (Art. 78 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG sind Ersatzforderungen von Versicherten nach Art. 78 ATSG bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. Gemäss Art. 78 Abs. 4 gelten für das Schadenersatzverfahren nach den Absätzen 1 und 3 ATSG die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht
durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar.
Demnach war die SAK nach Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 AHVG zur Beurteilung des hier geltend gemachten Schadenersatzanspruches zuständig. Da in Schadenersatzverfahren kein Einspracheverfahren durchgeführt wird, wurde der Einwand des Beschwerdeführers vom 31. August 2017 gegen die Verfügung vom 7. August 2017 zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches als Beschwerdeinstanz für die Prüfung der Beschwerde zuständig ist (E. 1.1).
Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 ATSG einen Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1‘166.74 (hiernach E. 5.5.1) hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, vgl. auch Urteil BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 7. August 2017, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 m. H.), finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des geltend gemachten Schadens (hier: Juni - November 2015), spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 7. August 2017 in Kraft standen.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Für das vorliegende Verfahren ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1; vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1) anwendbar. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV - respektive auf Schadenersatz als Folge eines Leistungsanspruchs aus AHV - gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der AHVV (SR 831.101), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). Der am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010 (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Staatsvertrag Serbien) sowie die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Staatsvertrags Serbien vom
11. Oktober 2010 (SR 0.831.109.682.11) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da eine Sache zu beurteilen ist, welche sich bis spätestens am 7. August 2017 abgespielt hat (E. 4.2 hiervor), und das neue Abkommen keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten begründet (vgl. Art. 37 Ziff. 4 des Staatsvertrags Serbien).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Im jetzigen Verfahrensstand steht ebenfalls fest und wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten, dass diese als monatliche Rente auszurichten ist. Ebensowenig wird von der Vorinstanz bestritten, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2015 (SAK 21), bestätigt per E-Mail vom 13. August 2015 (SAK 30), eine vorbehaltlose Falschauskunft erteilte (vgl. SAK 77), indem sie ihm die Wahlmöglichkeit zwischen einer monatlichen AHV-Rente von je Fr. 267.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 64‘094.- in Aussicht stellte. Dies erwies sich im Nachhinein als unzutreffend, weil - aufgrund des noch offenen AHVRentenanspruchs seiner Ehefrau - sich die Auszahlung einer einmaligen Abfindung als widerrechtlich erwiesen hätte (vgl. SAK 35 S. 4).
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) schützt die Privatperson in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche - oder unter Umständen auch pflichtwidrig unterlassene - Auskünfte von Sozialversicherungen unter gewissen Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtsuchenden gebieten. Eine falsche Auskunft ist bindend, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich (vgl. BGE 116 V 298, 112 V 115 E. 3a):
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Welche Rechtsfolgen der Vertrauensschutz im Einzelfall hat, lässt sich nicht in genereller Weise beantworten. Dem Vertrauensschutz wird in der Regel aber nachgekommen, wenn der Rechtssuchende vor dem im Vertrauen erlittenen Nachteil bewahrt wird. Je nach Sachlage ist dieses Ziel durch Vermeiden von Rechtsnachteilen, durch Übergangslösungen oder durch den Ersatz des Vertrauensschadens zu erreichen (vgl. SCARTAZZINI/ HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 8 Rz. 9 ff., je
m.w.H. und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).
Im vorliegenden Verfahren steht nicht mehr in Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten insofern zu schützen sei, als ihm - in Missachtung der gesetzlichen Regelung - eine einmalige Abfindung anstelle einer monatlichen Rente zuzusprechen wäre, zumal er die Ausrichtung einer monatlichen Altersrente akzeptiert hat (oben Bst. A.d f., E. 4). Es bleibt zu prüfen, ob sein behaupteter Vertrauensschaden zu entschädigen ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 700 und 706 ff.).
Der finanzielle Ausgleich von Vertrauensschäden kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage - wie hier
wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt. Wenn das Gemeinwesen deshalb auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (vgl. Urteil des
BGer 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2 m. H. auf BGE 125 II 431
E. 6, 122 I 328 E. 7a m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 706; vgl.
auch BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Habilitationsschrift, 1983, S. 129 ff., 140 ff., sowie Urteil des BGer 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.3.2 [Ausgleichung eines Vertrauensschadens mit Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG], vgl. hierzu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 78 Rz. 10).
Es ist unbestritten, dass die oben in E. 4.1 genannten Voraussetzungen der Bindung der Vorinstanz an die falsche Auskunft Nr. 1-3 und 5 vorliegen (vgl. Verfügung vom 7. August 2017 S. 4). Weiter sind die geltend gemachten, im Wesentlichen mittels Quittungen belegten Aufwendungen des Beschwerdeführers unbestritten. Es bleibt somit zu prüfen, ob und wenn ja, welche der geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers kausal zur falsch erteilten Auskunft waren (Voraussetzung Nr. 4 von
E. 4.1) und - bei vorhandener Kausalität - gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten zu entschädigen sind.
Die Schadenersatzforderung erlischt im Falle von Art. 70 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG (oben E. 2.2), wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 70 Abs. 3 Bst. b AHVG vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VG)
Der geltend gemachte Schaden ergibt sich aus den im Hinblick auf die am 12. Juni 2015, konkretisiert am 13. August 2015, fälschlicherweise in Aussicht gestellte einmalige Abfindung unnötig gewordenen Auslagen des Beschwerdeführers im Zeitraum von Juni bis November 2015. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 23. September 2015 gegen die Verfügung vom 2. September 2015 seine unnötigen Aufwendungen geltend gemacht (SAK 38 S. 3, 42) und die Belege dazu in seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2015 (gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015) eingereicht (SAK 49
S. 19-27, Verfahren BVGer C-7565/2015 Beilagen zu B-act. 1). Die Jahresfrist zur Geltendmachung seines Schadens gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. b AHVG ist demnach eingehalten.
Die Vorinstanz bezifferte die geltend gemachten Aufwendungen auf zirka Fr. 1‘166.74 bestehend aus:
* Umrechnungssatz € - CHF: 1.10019, gültig am 23.06.2015
** Umrechnungssatz € - CHF 1.08409, gültig am 23.11.2015
Die SAK macht geltend, den Entschluss zur Reise nach Griechenland im Juni 2015 habe der Beschwerdeführer unternommen, bevor er mit einer einmaligen Abfindung von Fr. 64‘094.- habe rechnen können. Die Reise und der Entschluss, eine Wohnung in Griechenland kaufen zu wollen, habe er kaum ausschliesslich deshalb unternommen. Die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen seien deshalb nicht kausal und deshalb nicht zu entschädigen.
Weiter führt sie aus, die Notwendigkeit der Reise in die Schweiz im August 2015 zur Eröffnung eines Bankkontos sei nicht nachvollziehbar, zumal die Abfindung auch auf ein Konto in Serbien hätte ausgezahlt werden können. Falls er Umrechnungskosten habe vermeiden wollen, habe er das auf freiwilliger Basis getan. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zur Auflösung des Kontos im November 2015 persönlich habe in die Schweiz reisen müssen. Insgesamt seien die geltend gemachten Aufwandkosten des Beschwerdeführers nicht kausal. Es widerspreche auch dem Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Versicherte, welchen eine Abfindung in Aussicht gestellt werde, die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs im Alter diene, diese umgehend in eine Immobilie für ein Feriendomizil investierten. Im Übrigen sei die in Aussicht gestellte Leistung (in Form einer einmaligen Abfindung) im damaligen Zeitpunkt auch noch gar nicht verfügt gewesen. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, der Mitarbeiter der SAK habe sich nicht widerrechtlich verhalten, sondern habe - aus Versehen und ohne jede Absicht - eine ungenaue Auskunft erteilt. Es fehle deshalb an der von Art. 78 ATSG vorgesehenen Widerrechtlichkeit, weshalb die Schadenersatzforderung unbegründet sei.
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er habe das Schreiben der SAK vom 12. Juni 2015 nicht erhalten, bevor er am 23. Juni 2015 nach Griechenland gefahren sei. Die Verfügung vom 7. August 2017 habe er am
16. August 2017 erhalten (Erstzustellungsversuch am 11. August 2017), demnach sei das Schreiben nach vier Tagen in ( ) bei ihm zuhause angekommen. Die Information über die Möglichkeit des Bezugs einer einmaligen Abfindung habe seine Entscheidung, welche Art Wohnung zu kaufen möglich sei, beschleunigt. Er sei nach Griechenland gereist, bevor er sich zwischen der Abfindung und der Rente entschieden habe, und ein anderer Urlaub sei bereits geplant gewesen. Bevor er sich für die Abfindung entschieden habe, habe er die Vorinstanz um genauere Erläuterungen zu den Modalitäten gebeten, habe darauf aber nicht (rechtzeitig) eine Antwort erhalten. Er führt ausserdem aus, er habe in der Schweiz ein Konto eingerichtet, um hohe Bankgebühren in Serbien zu vermeiden, da der Kauf einer Wohnung in Griechenland so einfach und kostenlos gewesen wäre (B-act. 1).
Soweit die Vorinstanz die geltend gemachten Aufwendungen zusammengestellt und auf insgesamt Fr. 1‘166.74 beziffert hat, werden diese vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Da die von der Vorinstanz festgestellten Aufwendungen (inkl. Umrechnung) mit den eingereichten Belegen übereinstimmen, ist von den hiervor in E. 4.5.1 genannten Aufwendungen auszugehen.
Demnach bleibt im Hinblick auf die für Juni - November 2015 geltend gemachten Auslagen zu prüfen, ob die falsche Auskunft eine Bindungswirkung erlangte, das heisst kausal für den geltend gemachten Schaden war (E. 4.3.2 und 4.7.1), und wenn ja, ob der Beschwerdeführer gestützt darauf einen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Gemäss herrschender Lehre muss der Adressat der Auskunft im Vertrauen auf deren Richtigkeit eine Disposition getroffen (oder unterlassen) haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte. Der Kausalitätsbeweis darf schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Adressat ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 688 f.).
Im zeitlichen Ablauf ergibt sich folgendes: Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 informierte die SAK den Versicherten über sein Wahlrecht bezüglich einer monatlichen Rente oder einer Abfindung (SAK 21). Am 8. Juli 2015 und am 16. Juli 2015 (SAK 22 f., 24 f.) erkundigte er sich per E-Mail über die Modalitäten zum Bezug der einmaligen Abfindung. Am 28. Juli 2015 stellte er der Vorinstanz per E-Mail in Aussicht, das ausgefüllte Formular für die Wahl der einmaligen Abfindung auf dem Postweg einzureichen, und bat gleichzeitig nochmals um Beantwortung der am 8. Juli 2015 gestellten Fragen (SAK 26-28). Das Original des Formulars traf am 31. Juli 2015 bei der Vorinstanz ein (SAK 29).
Am 13. August 2015 (nach Eingang des ausgefüllten Originalformulars) beantwortete die SAK dem Versicherten seine Fragen per E-Mail und führte unter anderem aus, das Konto müsse zwingend auf den Beschwerdeführer lauten. Eine Ausrichtung in Schweizer Franken könne nur auf ein Schweizer Konto erfolgen. Auf Konti in anderen Ländern werde in der jeweiligen Landeswährung ausbezahlt, in Serbien in Euro. Die Auszahlung erfolge im Laufe des Oktobers 2015. Die Auszahlung könne entweder als einmalige Auszahlung erfolgen (was er bereits geltend gemacht habe) oder als monatliche Rente, eine Staffelung der Abfindung in mehreren Teilen sei hingegen nicht möglich (SAK 30). Am 1. September 2015 bedankte der Versicherte sich für die Auskunft und übermittelte die Angaben für das bei der C. am 25. August 2015 eröffnete Konto (SAK 31).
Mit Verfügung vom 2. September 2015 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine monatlich auszuzahlende AHV-Rente zu und begründete in der Verfügung, weshalb eine einmalige Abfindung rechtlich unzulässig sei (SAK 35). Wann die (per B-Post versandte) Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer am 23. September 2015 (vorab per E-Mail) Einsprache erhob (SAK 38), hatte er die Verfügung spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten.
Soweit der Beschwerdeführer Aufwendungen für seine Reise nach Griechenland im Juni 2015 geltend macht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein Anspruch auf die entsprechenden Auslagen besteht. Einerseits gibt der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Abreise nach Griechenland am 23. Juni 2015 noch nicht Kenntnis von der Wahlfreiheit genommen, da er das Schreiben vom 12. Juni 2015 noch nicht erhalten habe und angibt, es sei zu diesem Zeitpunkt ein anderer Urlaub geplant gewesen. Selbst wenn er bei der Abreise am 23. Juni 2015 bereits von der Möglichkeit, eine einmalige Abfindung zu erhalten, gewusst haben sollte, erweist sich andererseits die allgemeine Auskunft mit Wahlmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt als noch wenig konkret und konnte daher auch keine Bindungswirkung entstehen, zumal der Beschwerdeführer auch sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hatte.
Zu den Ausgaben des Beschwerdeführers nach erfolgter Bestätigung der Vorinstanz vom 13. August 2015 mit Erläuterungen zu den Auszahlungsmodalitäten der einmaligen Abfindung und erfolgter Wahl der Abfindung (oben E. 4.7.2) - ergibt sich Folgendes:
Da die SAK dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, er erhalte die Abfindung in Schweizer Franken, wenn er ein auf seine Person lautendes Konto in der Schweiz habe, eine Abfindung auf ein Konto in Serbien in Euro ausgezahlt würde und die Auszahlung im Oktober 2015 erfolge, erweist es sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der auf die vorbehaltlose zweite und konkretisierte Auskunft vom 13. August 2015 vertrauen durfte, in der Schweiz ein Konto einrichtete, zumal er in Serbien das Geld alternativ in Euro und nicht in der Landeswährung Serbische Dinar ausgezahlt erhalten hätte. Unter diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer jedenfalls Bankspesen angefallen, sei es für die Eröffnung/Führung eines Eurokontos in Serbien, sei es für die Umbuchung der in Euro ausgerichteten Abfindung in Serbische Dinar, welche die Abfindung von Fr. 64'094.- ohne Zweifel geschmälert hätten (vgl. Urteil des BVGer C-1998/2012 E. 4.5/4.6 und BGE 137 V 282 E. 4.3).
Es liegt hier demnach insofern ein Kausalzusammenhang vor, als der Beschwerdeführer gestützt auf die Mailauskunft vom 13. August 2015 zur Vermeidung von Umrechnungsgebühren in die Schweiz reiste und dort ein Konto eröffnete, zumal er für eine Kontoeröffnung in der Schweiz gemäss den Geschäftsbedingungen Schweizer Banken persönlich erscheinen
musste. Alternativ (ohne Konto in der Schweiz) hätte er bei einer Auszahlung der Abfindung in Euro auf ein Konto in Serbien (Landeswährung in Serbien: serbische Dinar) zwangsläufig Gebühren in Kauf nehmen müssen. Gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es demnach ohne Weiteres als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne die fragliche Auskunft im August 2015 keine Reise in die Schweiz unternommen hätte (oben E. 4.7.1). Ohne Bedeutung ist vorliegend die vom Beschwerdeführer geplante Verwendung der Abfindung. Da der Beschwerdeführer gestützt auf die am 13. August 2015 eingetretene Bindungswirkung der Auskunft nicht mehr damit rechnen musste, dass die Vorinstanz die gewählte Abfindung nachträglich ausschliessen würde, erweist es sich ebenfalls als unerheblich, dass darüber zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfügung ergangen war.
Seine geltend gemachten Aufwendungen für Ende August 2015 sind ihm demnach zu ersetzen. Soweit seine Ehefrau ihn begleitet hat, sind die Aufwendungen für deren Flüge nicht als kausal mit der falschen Auskunft zu qualifizieren, da nicht nachzuvollziehen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht begründet wird, weshalb die Ehefrau ihn zur Eröffnung eines Bankkontos in die Schweiz begleiten musste. Was die geltend gemachten Übernachtungskosten für vier Nächte in Appartement-Unterkünften in ( ) von Fr. 352.50 betrifft, ist festzuhalten, dass diese zum einen nicht als Einzelzimmer belegt werden können und zum anderen in dieser Höhe auch für Hotelübernachtungen für eine Einzelperson in Einzelzimmern (Preis für ein Einzelzimmer in [ ] ab ca. Fr. 95.- pro Nacht) angefallen wären. Die Übernachtungskosten sind demnach in der geltend gemachten Höhe zu entschädigen.
Was die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz im November 2015 (nach Zustellung des Einspracheentscheides vom 29. Oktober 2015 am 2. November 2015 [Rückschein, SAK 46] und seinem Einverständnis, seine schweizerischen Altersleistungen in Form einer monatlichen Rente zu beziehen) betrifft, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sein Konto bei der C. in ( ) wieder aufhob, ist mit der Vorinstanz grundsätzlich einig zu gehen, dass er die Kontoauflösung auch von Serbien aus hätte schriftlich veranlassen können. Der Beschwerdeführer hatte zwar die zweite (Flug-)Reise für sich und seine Ehefrau bereits am 4. September 2015 gebucht (gemäss den Akten die Flüge, die Hotelbuchungen sind undatiert [vgl. SAK 49.22-23, 49.26-27]), als er - da ihm die Verfügung vom
2. September 2015 noch nicht zugegangen war - noch nicht um die Fehlerhaftigkeit der Auskunft vom 13. August 2015 wissen konnte, und gestützt
auf diese Auskunft noch davon ausgehen durfte, die Abfindung werde im Laufe des Oktobers 2015 ausgezahlt. In Berücksichtigung der oben gestellten Frage nach der Kausalität im Nachgang zu einer falschen behördlichen Auskunft (E. 4.7.1) ist hier jedoch Folgendes beachtlich: Im Hinblick auf die Tatsache, dass er spätestens ab dem 23. September 2017 (Einsprache; oben E. 4.7.2 in fine) um die Fehlerhaftigkeit der Auskunft wusste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er und seine Ehefrau die geplante zweite viertägige Reise in die Schweiz - einzig zur Auflösung eines leeren Bankkontos - nicht stornierten. Der Schaden hätte demnach durch den Beschwerdeführer nicht unnötig verschlimmert werden müssen (vgl. Art. 4 VG
i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG). Die vom Beschwerdeführer selbstverschuldeten unnötigen Aufwendungen von November 2015 können ihm demnach nicht ersetzt werden (vgl. hierzu Urteile des BVGer A-4385/2016 vom
12. Dezember 2018 E. 4.2 in fine und A-7009/2015 vom 12. Januar 2018
E. 4.3.3 S. 20 f. m.w.H).
Da der vorliegende Schadenersatz von einer Sozialversicherung - der AHV - abgeleitet wird, weil weiter bei Sozialversicherungsleistungen eine Verzugszinspflicht auf allen sich in Verzug befindlichen Geldschulden entsteht (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 26 Rz. 37 und 44 ff.), und weil für den Beschwerdeführer als Gläubiger des Schadenersatzes kein gesetzlicher Verzugszinsausschluss (wie für Dritte) gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG besteht, ist der erlittene Schaden von Fr. 454.50 ab 1. November 2017 gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG zu verzinsen, zumal der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsplicht ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist.
Soweit die Vorinstanz im Übrigen argumentiert, es treffe ihren Mitarbeiter, welcher die falsche Auskunft erteilt habe, kein Verschulden, verkennt sie, dass die Verantwortlichkeitsnorm von Art. 78 Abs. 1 ATSG einerseits kein Verschulden der Mitarbeitenden für zugefügte Schäden voraussetzt (BGE 133 V 14 E. 7, mit Verweis auf UELI KIESER, a.a.O., Art. 78 Rz. 47),
und dass andererseits eine falsche Auskunft mit Bindungswirkung, die - wie hier - einen Vertrauensschaden auslöst, ohne weitere Voraussetzungen eine Widerrechtlichkeit darstellt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz von Fr. 454.50 zu ersetzen hat. Der Schadenersatz ist ab 1. November 2017 gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG zu verzinsen.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 61 Bst. a ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beschwerde vom 31. August 2017 wird teilweise gutgeheissen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz zur Entschädigung seines Vertrauens von Fr. 454.50 zu ersetzen. Der Schadenersatz ist ab 1. November 2017 zu verzinsen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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