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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5134/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5134/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5134/2017
Datum:04.11.2019
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; B-act; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Haushalt; Altersrente; Verfahren; Gericht; Quot;; Gesuch; Ehegatten; Beweis; SAK-EF; Akten; Renten; Plafonierung; Begründung; Einsprache; SAK-EM; Beilage; Sachverhalt; Parteien; Deutschland
Rechtsnorm: Art. 35 AHVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 53 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 121 V 208; 122 V 158; 124 I 1; 125 IV 161; 125 V 195; 126 V 360; 127 V 467; 129 V 1; 133 V 257; 133 V 587; 135 I 1; 138 V 218
Kommentar:
-, ATSG- Art. N. 64; , Art. 43 ATSG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III

  1. 4/2017, C-5239/2017

    U r t e i l  v o m  4.  N o v e m b e r  2 0 1 9

    Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

    Parteien C-5134/2017

    1. A. , (Deutschland),

      C-5239/2017

    2. B. , (Deutschland),

beide vertreten durch lic. iur. Daniel Küng, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Plafonierung Altersrenten; Einspracheentscheid der SAK vom 10. August 2017.

Sachverhalt:

A.

Im September 1967 heirateten B.

(geb. [ ] 1943, Schweizer

Staatsangehöriger [nachfolgend: Beschwerdeführer, Ehemann/EM]) und

A.

(geb. [ ] 1944, italienisch-schweizerische Doppelbürgerin

[nachfolgend: Beschwerdeführerin, Ehefrau/EF]) in ( ) (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] betreffend die Ehefrau [SAK-EF] 11 S. 5 f.; 12; Akten der SAK betreffend den Ehemann [SAK-EM] 2 f.).

B.

B.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 sprach die Ausgleichskasse

C.

(nachfolgend: AK C. ) dem Beschwerdeführer/Ehe-

mann ab 1. Februar 2008 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'962.- zu (SAK-EM 7 S. 1).

    1. In der Folge nahm die AK C. mehrfach - teilweise auch rückwirkend - Anpassungen bzw. Neufestsetzungen dieser Altersrente vor (vgl. SAK-EM 7 S. 2-14, 19-22).

    2. Am 3. August 2012 überwies die AK C. das Dossier des Beschwerdeführers an die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), weil diese ab

      1. September 2012 für ihn zuständig sei (vgl. SAK-EM 1).

    3. Mit zwei Schreiben vom 8. August 2012 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass sie infolge seines Wegzugs ins Ausland neu für die Zahlung seiner AHV-Rente zuständig sei und diese ab 1. September 2012 monatlich CHF 1'740.- betrage (SAK-EM 10 f.).

C.

    1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 sprach die AK C. der Beschwerdeführerin/Ehefrau rückwirkend ab 1. September 2008 eine plafonierte ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'658.- zu (SAK-EF 17 S. 15 f.).

    2. Am 23. Mai 2011 sprach die AK C. der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. September 2008 eine plafonierte ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'658.-, ab 1. Januar 2009 von CHF 1'710.- und ab 1. Januar 2011 von CHF 1'740.- zu (SAK-EF 17

      S. 6-10).

    3. Mit zwei Verfügungen vom 23. September 2011 sprach die IV-Stelle

      des Kantons D.

      der Beschwerdeführerin rückwirkend für den

      1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 und den 1. Februar 2008 bis 31. August 2008 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 1'105.- zu (SAK-EF 17 S. 1-5; 18 S. 2-6).

    4. Am 3. August 2012 überwies die AK C. das Dossier der Beschwerdeführerin an die SAK, weil diese infolge Wegzugs des Ehemannes nach Deutschland ab 1. September 2012 für die Beschwerdeführerin zuständig sei (vgl. SAK-EF 10 S. 1).

    5. Mit zwei Schreiben vom 8. August 2012 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass sie infolge Wegzugs ihres Ehegattens ins Ausland neu für die Zahlung ihrer AHV-Rente zuständig sei und diese ab 1. September 2012 monatlich CHF 1'740.- betrage (SAK-EF 20 f.).

D.

    1. Am 3. November 2012 schlossen die beiden Beschwerdeführenden als Mieter mit dem Vermieter E. einen Mietvertrag betreffend das Haus F. -Strasse 26 in (...), Deutschland (B-act. 10 Beilage 7).

    2. In seinem "Protokoll Eheaudienz" vom 13. November 2012 (nachfolgend: Gerichtsprotokoll [SAK-EM 18 = 26 S. 3-4 = 27 S. 3 f.]) hielt das Zivilgericht des Kantons D. fest, dass die Ehegatten nach Angaben der - einzig anwesenden - Ehefrau seit 8 Jahren getrennt lebten. Ohne gegenteiligen Antrag eines der Ehegatten bis 14 Tage nach Zustellung dieser Verfügung werde auf eine Verhandlung vor dem Einzelgericht in Familiensachen und eine weitergehende Regelung des Getrenntlebens verzichtet.

E.

    1. Nach Erhalt des Gerichtsprotokolls wertete die SAK den 27. November 2012 als rechtliches Trennungsdatum (vgl. SAK-EM 19) und setzte am

      6. Februar 2013 infolge "Zivilstandsänderung" die Rente der Beschwerdeführerin neu ab 1. Dezember 2012 auf monatlich CHF 2'320.- und ab 1. Januar 2013 auf CHF 2'340.- fest (vgl. SAK-EF 30).

    2. Am 6. Februar 2013 setzte die SAK infolge "Zivilstandsänderung" die Rente des Beschwerdeführers neu ab 1. Dezember 2012 auf monatlich CHF 2'320.- und ab 1. Januar 2013 auf CHF 2'340.- fest (vgl. SAK-EM 20).

F.

    1. Mit Lebensbescheinigung vom 2. März 2017 bestätigte die Gemeinde (...) (D), dass die Beschwerdeführerin an der F. -Strasse 26 in (...) wohne und verheiratet sei (SAK-EM 40).

    2. Mit Lebensbescheinigung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Gemeinde (...), dass der Beschwerdeführer an der F. -Strasse 26 in (...) wohne und verheiratet sei (SAK-EF S. 60 = 58 S. 2).

    3. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK die Verfügung betreffend die Altersrente des Beschwerdeführers/Ehemannes vom 6. Februar 2013 und sprach ihm ab 1. Juni 2017 eine Altersrente von neu monatlich CHF 1'763.- zu (SAK-EM 41).

      Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK auch die Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin/Ehefrau vom

      6. Februar 2013 und sprach ihr ebenfalls ab 1. Juni 2017 eine Altersrente von neu monatlich CHF 1'763.- zu (SAK-EF 62).

      Zur Begründung beider Verfügungen führte die SAK aus, dass beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente hätten und nicht mehr getrennt lebten, weshalb die Summe der zwei Einzelrenten 150 % des Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Folglich seien die Renten anteilsmässig zu kürzen.

    4. Am 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung vom 23. Mai 2017 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (SAK-EM 42). Zur Begründung führte er - unter Verweis auf das beigelegte Gerichtsprotokoll - aus, dass er und seine Ehefrau gerichtlich getrennt seien und letztere sich in (...) befinde, weil sie nach einer lebensbedrohlichen Krankheit noch pflegebedürftig sei. Nach Einlieferung als Notfall am 30. April 2016 sei sie während 65 Tagen in einer Intensivstation in Deutschland behandelt worden.

    5. Ebenfalls am 29. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung vom 23. Mai 2017 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Einkommen seit dem 30. April 2016 wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit und nachfolgender Pflegebedürftigkeit auf die AHV-Rente beschränkt sei. Bis zum 28. April 2016 sei ihre Adresse jene in Luxemburg gewesen. Danach sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie habe

      weiterhin Anspruch auf eine Einzelrente, da sie in Luxemburg steuerpflichtig und versichert sei (SAK-EF 67 S. 1).

    6. Mit Fax vom 9. August 2017 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie zwei Wohnsitze habe, seit 2004 in Luxemburg (Steuerdomizil) und in (...)/Deutschland (SAK-EF 83 S. 2). Sie habe als promovierte Fachärztin je in Luxemburg und Deutschland eine Arztpraxis. In Luxemburg habe sie ihre Praxistätigkeit bis zum 28. April 2016 ausgeübt, in Deutschland bis zum 29. April 2016. Am 30. April 2016 sei sie notfallmässig ins Spital in ( ) (Deutschland) eingeliefert und dort bis zum 12. Juli 2016 behandelt worden - mit anschliessender Arbeitsund Reiseunfähigkeit.

    7. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 wies die SAK die Einsprachen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ab (Dossier des BVGer C-5134/2017 B-act. 1 Beil. 2 = SAK-EM 44 = SAK-EF 84). Sie

hielt an der Plafonierung der Altersrenten fest und begründete dies damit, dass die betroffenen Ehegatten wieder in Hausgemeinschaft an der gleichen Adresse (F. -Strasse 26 in [...]; [nachfolgend: Haus F. ]) wohnten.

G.

    1. Gegen die mit diesem Einspracheentscheid vorgenommene Plafonierung ihrer Altersrente erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den rubrizierten Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, am 11. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden materiellen Rechtsbegehren (Verfahren C-5134/2017 B-act. 1):

      1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2017 und die ihm zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben soweit eine weitergehende Leistungspflicht der Vorinstanz verneint wird.

      2. Es sei der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2017 hinaus eine nicht plafonierte AHV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2'320.00 zuzusprechen und zu entrichten.

      3. Eventualiter sei die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Zusprechung der Leistungen gemäss oben Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

        Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge:

        1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

        2. Es sei dem Unterzeichneten eine angemessene, möglichst grosszügige Frist für die Beschwerdeergänzung (Darstellung des Sachverhalts, Formelles, Begründung) einzuräumen.

        Zur Begründung der materiellen Rechtsbegehren führte sie aus, dass sie nicht mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Eine weitergehende Begründung werde sie im Rahmen der beantragten Frist zur Beschwerdeergänzung nachreichen.

    2. Am 14. September 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zum Nachreichen einer substantiierten Begründung der Beschwerde und zum Einreichen des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (nachfolgend: UR-Formular) ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen - je bis zum 5. Oktober 2017 - auf (BVGer-Dossier C-5134/21017 B-act. 2). Im entsprechenden Unterlassungsfall werde jeweils aufgrund der Akten entschieden.

    3. Gegen die mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 erfolgte Plafonierung seiner Altersrente (s. oben Bst. E.h) erhob der Beschwerdeführer, ebenfalls vertreten durch rubrizierten Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, am 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden materiellen Rechtsbegehren (Verfahren C-5239/2017 B-act. 1):

      1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2017 und die ihm zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben soweit eine weitergehende Leistungspflicht der Vorinstanz verneint wird.

      2. Es sei dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2017 hinaus eine nicht plafonierte AHV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 2'320.00 zuzusprechen und zu entrichten.

      3. Eventualiter sei die Prozedur zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Zusprechung der Leistungen gemäss oben Ziffer 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

        Zudem stellte der Beschwerdeführer die folgenden Verfahrensanträge:

        1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

        2. Es sei dem Unterzeichneten eine angemessene, möglichst grosszügige Frist für die Beschwerdeergänzung (Darstellung des Sachverhalts, Formelles, Begründung) einzuräumen.

        Zur Begründung der materiellen Rechtsbegehren führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Selbst wenn man - die Adresse der Ehefrau vom 11. September 2017 wäre in diesem Sinne abzuändern - davon ausgehen würde, dass beide an derselben Hausnummer wohnten, handle es sich um zwei verschiedene Wohnungen mit jeweils verschiedenen Eingängen etc. Diesbezügliche Beweismittel würden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin nachreichen. Eine weitergehende Begründung werde der Beschwerdeführer im Rahmen der beantragten Frist zur Beschwerdeergänzung nachreichen.

    4. Mit Verfügung vom 28. September 2017 (C-5134/2017 B-act. 4 = C-5239/2017 B-act. 2) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Ehegatten in den Verfahren C-5134/2017 und C-5239/2017 und führte sie gemeinsam unter der Geschäftsnummer C-5134/2017 (bisheriges Dossier der Ehefrau/Beschwerdeführerin) weiter. Zugleich forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Nachreichen einer substantiierten Begründung seiner Beschwerde bis zum

      19. Oktober 2017 auf. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Einreichen eines UR-Formulars ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis 30. Oktober 2017 auf. Im entsprechenden Unterlassungsfall werde jeweils aufgrund der Akten entschieden.

    5. Am 10. Oktober 2017 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die der Beschwerdeführerin zur Einreichung ihres UR-Formulars gesetzte Frist bis zum 17. Oktober 2017 (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens C-5134/2017 [auf welche - explizite Ausnahmen vorbehalten - nachfolgend Bezug genommen wird] B-act. 5, 6, 8).

    6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der rubrizierte Vertreter das UR-Formular der Beschwerdeführerin mit diversen Beilagen sowie eine Krankenkassen-Abrechnungsübersicht betreffend den Beschwerdeführer ein (B-act. 9). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer AHV-Altersrente über kein Einkommen verfüge. Die berufliche Tätigkeit habe sie bisher nicht wiederaufnehmen können.

    7. Am 18. Oktober 2017 ergänzte der rubrizierte Vertreter der Beschwerdeführenden deren Beschwerden und reichte den Mietvertrag betreffend das Haus F. in (...) ein (vgl. B-act. 10).

    8. Am 20. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die SAK, bis zum 20. November 2017 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (vgl. B-act. 11).

    9. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 reichte der rubrizierte Vertreter das UR-Formular des Beschwerdeführers und ein Foto des von den Beschwerdeführenden gemeinsam bewohnten Hauses ein (B-act. 12).

    10. Am 1. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK Doppel der Beschwerde des Ehemannes vom 14. September 2017 sowie der Eingaben des rubrizierten Vertreters vom 17. und 30. Oktober 2017 (inkl. Beilagen) zukommen und setze die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung neu auf den 1. Dezember 2017 an (vgl. B-act. 13).

    11. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Sie begründete dies namentlich damit, dass die Beschwerdeführenden - bereits seit Juli 2016 - in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Deshalb behalte sie sich auch vor, die Altersrenten rückwirkend bereits per 1. August 2016 zu plafonieren.

    12. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Februar 2018 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen substantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen (B-act. 15). Ausserdem seien weitere Beweismittel für das Vorliegen zweier separater Haushalte einzureichen (z.B. Grundrisse der gesamten Liegenschaft, Fotos der gesamten Liegenschaft innen und aussen). Und es seien die Bezahlung/Überweisungen der Mietzinse der Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Dezember 2016 bis 2017 zu belegen. Schliesslich erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

    13. Am 1. Februar 2018 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 gesetzte Frist bis zum 22. Februar 2018 (B-act. 18).

    14. Mit Replik und einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2018 (B-act. 19 f.) machten die Beschwerdeführenden Angaben zur Sache und

      • in Bezug auf die UR-Gesuche - zu ihrer Bedürftigkeit. Zugleich reichten sie diverse Dokumente und Fotos ein. Der Vertreter der Beschwerdeführenden kündigte an, sich in Kenntnis der gerichtlichen Verfügungen zu bemühen, dem Gericht nach Möglichkeit doch noch weitere Belege nachzureichen.

    15. Am 26. Februar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend massgeblich davon abhänge, ob ein gemeinsamer oder getrennter Haushalt zu berücksichtigen sei. Letztere Frage sei jedoch Gegenstand der materiellen Prüfung im Gerichtsverfahren. Ohne gegenteiligen Bericht der Beschwerdeführenden werde das Gericht deshalb den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise erst mit dem Endentscheid fällen. Eine Duplik werde das Gericht nach Einreichen der von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Akten einholen (vgl. B-act. 21).

    16. Die Beschwerdeführenden reichten keine weiteren Akten ein, und am

      3. April 2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht der SAK die Gelegenheit zum Einreichen einer Duplik ein (vgl. B-act. 22).

    17. Innert erstreckter Frist beantragte die SAK mit Duplik vom 7. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 25). Zur Begründung verwies sie hauptsächlich auf ihre Vernehmlassung vom 28. November 2017.

    18. Am 14. Juni 2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (vgl. B-act. 26).

H.

    1. Parallel zum vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bei der SAK für den Zeitraum ab Eintritt ins AHV-Alter 2008 bis zur gerichtlichen Trennung am 13. November 2012 die rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrags zwischen der

      Ehepaarrente und der Einzelrente (SAK-EF 79). Zur Begründung führte sie aus, dass sie bereits ab 2004 in Luxemburg wohnhaft gewesen sei, als Gynäkologin gearbeitet habe und somit dort steuerpflichtig gewesen sei.

    2. Am 21. und 22. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der SAK nach dem Stand der Bearbeitung ihres Schreibens vom 21. Juni 2017 und fragte, ob sie weitere Dokumente einreichen müsse (SAK-EF 95 f.). Die SAK teilte ihr mit, dass ihr Schreiben in Bearbeitung sei.

    3. Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte der rubrizierte Vertreter die SAK um möglichst baldige Erledigung des von der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 gestellten neuen Gesuchs/Wiedererwägungsgesuchs bezüglich Leistungen von 2008 bis 2012 (SAK-EF 104).

I.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird

  • soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.

      2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

      3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid - soweit er sie betrifft - besonders berührt und haben

        ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind.

      4. Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

    2.

      1. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 10. August 2017, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des AHVG und des ATSG anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 127 V 467 E. 1).

      2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und die Beschwerdeführerin italienisch-schweizerische Doppelbürgerin. Soweit vorliegend für das Verfahren und die Prüfung des Leistungsanspruchs nicht direkt schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, kommt es vorliegend aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) und der darauf beruhenden Verordnungen (EWG) und (EG) zur Anwendung, da diese für das Vorliegende diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (vgl. für viele Urteil des BVGer C-6340/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3).

      3. Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (vgl. Urteil des BVGer C-419/2014 vom 14. September 2016 E. 4.2 m.H.).

    3.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

      2. Auch das Beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5196/2013 vom

        5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).

      3. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil 8C_494/2013 E. 5.4.1). Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung oder Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung ist dies in der Regel der Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenaufhebende Tatsacheoder Tatsachenänderung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 64; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).

    Diese Beweislastregelung kommt namentlich auch dann zur Anwendung, wenn eine laufende Rente mittels Plafonierung herabgesetzt wird (vgl. Urteil des BVGer C-654/2017 vom 4. März 2019 E. 4.4 und E. 10.1 m.w.H.).

    4.

    Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Altersrenten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2017 plafoniert hat.

      1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung (sogenannte Plafonierung) entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).

      2. Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Wegleitung des über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017) unterliegen bei Ehegatten, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben, die Ehe jedoch noch nicht geschieden wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung (Rz. 5510). Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungsoder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511). Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete diese bundesamtliche Konkretisierung der gesetzlichen Regelung als rechtmässig (vgl. Urteil des EVG I 399/02 vom 30. April 2003 E. 1; vgl. zum Ganzen: Urteil C-6340/2017 E. 3.2). Dies wird von den Parteien nicht (explizit) bestritten.

      3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

        BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1,

        BGE 133 V 257 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil C-6340/2017 E. 3.3).

      4. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob im massgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (dazu s. nachfolgend E. 4.5) kumulativ: a) die Beschwerdeführenden verheiratet waren (s. unten E. 5.1) und b) in einem Scheidungsoder Trennungsverfahren die Trennung der Beschwerdeführenden vom Richter festgestellt worden war oder in einem Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt worden war (s. unten E. 5.2) und c) die Beschwerdeführenden nicht (weiterhin oder wieder) in Hausgemeinschaft lebten (s. unten E. 5.3 f.).

      5. Hingegen stellen weder Art. 35 AHVG noch die RWL für die Frage der Plafonierung einen Bezug zum jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten her. Ob die Beschwerdeführenden im massgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum einen gemeinsamen Wohnsitz und/oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG hatten, ist vorliegend demnach irrelevant.

      6. Wird der gemeinsame Haushalt nach der Trennung für eine gewisse Zeit nicht weitergeführt, dann aber wiederbegründet, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Plafonierung zu erfolgen hat. Gemäss RWL Rz. 5515 werden bei der Heirat rentenberechtigter Personen die Altersrenten erstmals im Monat nach der Heirat plafoniert. Bei analoger Anwendung dieser Regelung auf die Wiederbegründung eines gemeinsamen Haushalts gerichtlich getrennter Ehegatten, wären die Renten erstmals auf den im Monat der Wiederbegründung des gemeinsamen Haushalts zu plafonieren. Nichts spricht gegen eine solche analoge Anwendung. Da vorliegend die Plafonierung per 1. Juni 2017 strittig ist, ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden (spätestens) am 31. Mai 2017 (als letzten Tag des Monats vor der Plafonierung) - immer noch oder wieder - in einer Hausgemeinschaft lebten.

    5.

    5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit September 1967 verheiratet sind. Dass ihre Ehe geschieden worden ist, wird von keiner Partei geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Damit ist die obgenannte Voraussetzung a) vorliegend erfüllt.

    5.2

        1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass das Zivilgericht des Kantons D. im Gerichtsprotokoll vom 13. November 2012 festgehalten hat, dass die Ehefrau angegeben hatte, dass die Ehegatten seit 8 Jahren getrennt lebten (s. oben Bst. D.b).

        2. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2017 (B-act. 10) machen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme darauf geltend, dass sie seit dem Jahre 2004 getrennt lebten.

        3. Die SAK ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid - auf der Basis des Gerichtsprotokolls - davon aus, dass die Ehe der Beschwerdeführenden seit dem 27. November 2012 richterlich getrennt worden war (s. oben Bst. D.b). In ihrer Vernehmlassung machte die SAK hingegen zuletzt auch geltend, dass es sich beim Gerichtsprotokoll nicht um ein Trennungsurteil handle, sondern um die gerichtlich protokollierte, nicht näher belegte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Ehegatten getrennt lebe.

        4. Der SAK ist insofern zuzustimmen, als es sich beim "Protokoll Eheaudienz" des Zivilgerichts des Kantons D. nicht offensichtlich um einen richterlichen Ehetrennungsentscheid handelt. Dagegen sprechen namentlich die Bezeichnung als "Protokoll" und dass die Richterin lediglich die Angabe der Ehefrau betreffend Getrenntleben wiedergibt und namentlich nicht das Getrenntleben richterlich feststellt. Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (s. unten E. 5.3 f.), kann die Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerde führenden Ehegatten überhaupt im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5510 richterlich aufgehoben worden ist und ob somit die obgenannte Voraussetzung

    b) erfüllt ist, offenbleiben.

    5.3

    Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im massgebenden Zeitpunkt beide das Haus F. bewohnten.

        1. Aus den Akten geht hervor und es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 27. September 2013 an der F. - Strasse 26 in (...) wohnt (vgl. SAK-EM 22).

        2. Mit ihrer Eingabe vom 22. Februar 2018 (B-act. 19) reichten die Beschwerdeführenden unter anderem zwei Fax-Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. und 20. Februar 2018 ein (Beilagen 5 und 6). Zusammengefasst führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin noch am 28. April 2016 in Luxemburg praktiziert habe, danach nach Deutschland gefahren sei, dort am 30. April 2016 einen Herzstillstand erlitten habe, notfallmässig ins Spital eingeliefert, bis Ende Juni 2016 im Koma gelegen sei und am

          12. Juli 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Sie sei wegen totalem Muskelschwund arbeitsund reiseunfähig gewesen und habe wegen schwerer Pflegebedürftigkeit keine andere Möglichkeit gehabt, als in (...) zu bleiben und in die Liegenschaft zu ziehen, in welcher der Beschwerdeführer wohnte. Sie habe zusätzlich eine Pflegekraft gehabt, die bei ihr geschlafen habe. Für Körperpflege und Ankleiden habe sie bis Anfang 2017 Hilfe gebraucht, beim Gehen noch länger. Reisen sei nur eingeschränkt möglich. Seit Oktober 2017 sei sie wieder arbeitsfähig. Dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr in der Liegenschaft wohnte, macht sie hingegen nicht geltend.

        3. Unabhängig von den Gründen dafür, ist somit aktenkundig und unstrittig, dass die beiden Beschwerdeführenden seit dem 12. Juli 2016 - und damit auch im massgebenden Zeitpunkt (31. Mai 2017) - im Haus F. -Strasse 26 in (...) (D) wohnten. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände beziehen sich denn auch nicht auf das faktische Leben im gleichen Haus, sondern ob sie dort in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder ob zwei separate Haushalte vorliegen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

    5.4

        1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die beiden Beschwerdeführenden am 3. November 2012 betreffend das Haus F. gemeinsam einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossenen haben (B-act. 10 Beilage 7; s. oben Bst. D.a). Mietsache ist das ganze Haus mit Grundstück (ohne Kraftwerk), eine Garage und ein Stellplatz direkt neben der Garage. Die Gesamtmiete beträgt monatlich EUR 1'520.- (EUR 1'470.- plus EUR 50.- für die Garage) ab 20. November 2012. Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten beträgt insgesamt EUR 250.- ab 3. November 2012. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt für das gesamte Haus.

        2. Es liegen somit nicht zwei Mietverträge für zwei verschiedene Wohnungen/Wohneinheiten vor. Vielmehr wurde ein das ganze Haus umfassender Mietvertrag zwischen einer Vermieterpartei einerseits und einer Mieterpartei andererseits abgeschlossen. Auch ist in diesem Vertrag keine Unterteilung des Hauses in zwei Wohneinheiten oder eine Differenzierung nach zwei separaten Mietern vorgesehen. Auch die Mietbeträge und Betriebskostenvorauszahlungen werden als Gesamtbetrag aufgeführt und nicht auf zwei Wohneinheiten aufgeteilt. Dabei wird namentlich auch von einer Aufteilung der Betriebskosten nach Verbrauch, Wohnoder Nutzfläche abgesehen, wie sie in Ziffer 3.4 des Mietformulars geregelt werden könnte. Stattdessen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten gemäss Ziffer 3.5 des Mietformulars für das gesamte Haus als Wirtschaftseinheit. Dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wie der rubrizierte Vertreter am 18. Oktober 2017 behauptet hat (vgl. B-act. 10), wird nicht substantiiert oder belegt und wäre im Übrigen auch nicht als Nachweis für das Vorliegen getrennter Haushalte geeignet.

        3. Dass die Beschwerdeführenden zu zweit auf der Basis eines gemeinsamen Mietvertrags das ganze Haus F. mieten und bewohnen, spricht gewichtig für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts. Nachfolgend sind die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Argumente zu prüfen.

        4. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Liegenschaft sei mit 210 Quadratmetern sehr gross (B-act. 10), können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend für die Anwendung von Art. 35 Abs. 2 AHVG ist lediglich Hausgemeinschaft, nicht die Grösse des Haushalts.

        5. Wie bereits ausgeführt (s. oben E. 4.5) knüpft Art. 35 Abs. 2 AHVG nicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten an. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Luxemburg gehabt habe, nur aus medizinisch-pflegerischen Gründen in das Haus F. eingezogen sei, und beabsichtige, wieder in Luxemburg zu praktizieren und zu leben (vgl. namentlich B-act. 19 Beilage 5), ändert dies nichts daran, dass sie im massgebenden Zeitpunkt im Haus F. gewohnt hat.

        6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, die Bezahlung/Überweisungen ihrer Mietzinse für den Zeitraum von Dezember 2016

          bis November 2017 zu belegen. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden die am 22. Februar 2018 vom Vermieter am 16. Februar 2018 ausgestellte "Bestätigung Mietzahlungen für die 2 Wohnungen in meinem Haus F. " für die Zahlungseingänge Dezember 2016 bis November 2017 (B-act. 19 Beilage 2) eingereicht. Die Bestätigung ist an beide Beschwerdeführende gemeinsam gerichtet, zeigt lediglich die gesamten monatlichen Zahlungseingänge auf - ausgehend von monatlichen "Mietzahlungen" von EUR 1'830.-. Die Zahlungseingänge sind nicht in separate Zahlungen des Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits aufgeteilt, so dass separate Überweisungen des Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführerin für eine je eigene Wohneinheit damit nicht belegt werden - umso mehr, als die unterschiedlich hohen Gesamtüberweisungen in den Monaten Dezember 2016 bis April 2017 zusätzlichen Erklärungsbedarf schaffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Betriebskosten nach zwei verschiedenen Wohneinheiten aufgeschlüsselt und entsprechend bezahlt worden wären. Die Behauptung des rubrizierten Vertreters, dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wird dadurch auch nicht belegt. Dies alles stimmt mit dem Mietvertrag überein und bestätigt das Zutreffen des eigentlichen Inhalts desselben. Unter diesen Umständen genügt die blosse Erwähnung von "2 Wohnungen" im Titel der Bestätigung nicht, um abweichend vom Mietvertrag und dem Inhalt der Bestätigung auf das Vorliegen von zwei separat bezahlten Wohnungen zu schliessen.

        7. Zum Beweis ihrer Behauptung, dass sie in zwei separaten Haushalten lebten, berufen die Beschwerdeführenden sich auf sechs von ihnen eingereichte Fotografien (B-act. 12 Beilage 2; B-act. 20 Beilagen). Diese zeigen allerdings nur Bruchstücke des Gebäudes, wobei teilweise nicht ersichtlich ist, was genau auf der Fotografie erkennbar sein solle. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden damit konkret belegen wollen. Zu den einzelnen Fotos kann kurz Folgendes festgehalten werden: Nicht aussagekräftig sind das Foto einer blauen Wand, einer Glastür und eines Treppenendes, das Foto einer Zimmertür und das Foto einer Holztreppe. Auf zwei weiteren Fotos ist zu erkennen, dass eine Tür geschlossen werden kann und ausserhalb der Tür eine Treppe hinaufführt. Auf beiden Fotos ist aber auch erkennbar, dass jeweils auf der anderen Seite der Tür (auf der Innenseite) ebenfalls eine Treppe in das obere Stockwerk führt. Dies ist ein starkes Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, da dies für zwei gemeinsame Haushalte mindestens sehr untypisch wäre. Das letzte Foto zeigt eine Gegensprechanlage mit

          zwei Haustürklingeln. Diese sind nicht mit Namen versehen, sondern tragen gemeinsam den Vermerk "Beide Klingeln drücken". Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht zwei separate Haushalte führen, für welche jeweils eine separate Hausklingel zur Verfügung steht. Dass zwei separate Wohnungen mit verschiedenen Eingängen vorliegen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, wird damit nicht belegt.

        8. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die SAK hat ihre Verfügungen vom 23. Mai 2017 damit begründet, dass die Renten der Ehegatten anteilsmässig zu kürzen seien, weil sie nicht mehr getrennt lebten. Ab diesem Zeitpunkt musste den Beschwerdeführenden klar sein, dass die Frage, ob sie getrennt lebten, für die Rentenkürzung entscheidend war. In der Folge hatten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihrer Beschwerden, ihrer Beschwerdeverbesserungen und ihrer Replik Gelegenheit - und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die Verpflichtung (s. oben E. 3.2) -, das geltend gemachte Getrenntleben beweisgenüglich zu substantiieren und zu belegen. Dies gilt umso mehr angesichts der entsprechenden Aufforderungen und Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben Bst. G.b, G.d, G.l-G.p). Soweit die Beschwerdeführenden keine entsprechenden zusätzlichen Substantiierungen gemacht und Belege eingereicht haben, indiziert dies das Fehlen solcher.

      1. Unter Abwägung der dargelegten Umstände erweist es sich somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als belegt, dass die Beschwerde führenden Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5010 f. leben. Die SAK hat somit zu Recht eine Plafonierung der beiden AHV-Renten mit Wirkung ab

        1. Juni 2017 vorgenommen.

      2. Die ziffernmässige Rentenberechnung wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet. Die maximale Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren beträgt für den massgebenden Zeitraum CHF 3'525.- (vgl. Rententabellen 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Den Beschwerdeführenden wurden mit dem angefochtenen Einspracheentscheid plafonierte Renten von je CHF 1'763.- zugesprochen, was je der aufgerundeten Hälfte dieses Maximums entspricht. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Überprüfung der Rentenberechnung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

    6.

      1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2017 (Posteingang SAK:

        23. Juni 2017) betreffend Rentenleistungen in den Jahren 2008 bis 2014 (SAK-EF 79) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Vielmehr fällt die Behandlung des Gesuchs in die Zuständigkeit der SAK (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

      2. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die in der Vernehmlassung gemachte Aussage der SAK, dass sie sich vorbehalte, die Altersrenten rückwirkend bereits mit der Spitalentlassung der Beschwerdeführerin (12. Juli 2016) per 1. August 2016 zu plafonieren, weil mit der angefochtenen Verfügung nur eine Plafonierung ab 1. Juni 2017 angeordnet wurde und nur diese Frage Anfechtungsgegenstand sein kann.

    7.

    Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Die bedürftige Partei hat in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 f. VwVG; BGE 135 I 1 E. 7.1 m.w.H.). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen sind, wobei die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I E. 2.5.2 m.w.H.).

      2. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit, soweit es sich auf die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht, gegenstandslos.

      3. Die unterliegenden Beschwerdeführenden und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

        21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

      4. In Bezug auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist Folgendes auszuführen.

    7.4.1 In rechtlicher Hinsicht waren keine zu klärenden Fragen strittig. Betreffend den Sachverhalt ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführenden faktisch einen gemeinsamen Haushalt führen. Um die strittige Frage zu klären, bedurfte es denn auch einzig der Vorlage beweiskräftiger Dokumente, wozu die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen wären. Somit bietet der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführenden haben - trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20. Dezember 2017 (B-act. 15) auch nicht substantiiert begründet, wieso sie für diese Streitfrage - insbesondere unter Berücksichtigung der für das vorliegende Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime - trotzdem einer anwaltlichen Vertretung bedurften. Damit fehlt eine Voraussetzung, um eine Entschädigung für die Verbeiständung zuzusprechen. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Gesuche androhungsgemäss abzuweisen.

    7.4.2

          1. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 1 E. 2a). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 161 E. 4a sowie BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).

          2. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden mehrfach instruiert und letztere darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden bzw. die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen seien (s. oben Bst. G.b, G.d-G.f, G.i, G.l-G.p). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 (B-act. 15) dazu aufgefordert, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege namentlich in Bezug auf Folgendes substantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen:

            • dass die Beschwerdeführenden ohne Erklärung keine Renten der schweizerischen beruflichen Vorsorge (2. Säule, BVG) als Einkommen deklarierten, obwohl sie über Jahrzehnte in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt haben,

            • dass die Beschwerdeführenden die beiden Konten, auf welche ihre AHV-Renten überwiesen wurden, in ihren UR-Gesuchen nicht erwähnten,

            • dass die im Dokument „Schuldenverzeichnis etc.“ der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017 angeführten Schulden (B-act. 9 Beilage 2) nicht belegt waren,

            • dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer notfallmässigen Spitaleinlieferung am 30. April 2016 selbständig je eine Arztpraxis in Luxemburg und in Deutschland betrieb, sie zudem erklärte, dass sie wieder zu arbeiten beabsichtige (vgl. B-act. 10 S. 2 und Beilage 2), sie jedoch keinerlei Geschäftsvermögen deklarierte, woraus sie allenfalls die Kosten für die rechtliche Vertretung im vorliegenden Verfahren entlehnen könnte.

          3. Damit haben beide Beschwerdeführende trotz gerichtlicher Ermahnung ihre finanzielle Situation nicht umfassend und klar dargestellt und belegt, so dass ihre Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters androhungsgemäss auch mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen sind.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerden werden abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ] und [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • Orientierungskopie in das Verfahrensdossier C-5239/2017

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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