Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4742/2012 |
Datum: | 20.09.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | nach Auflösung der Familiengemeinschaft |
Schlagwörter : | Schweiz; Aufenthalt; Härte; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Härtefall; Bundesamt; Zustimmung; Türkei; Vorinstanz; Wegweisung; Verfügung; Familie; Integration; Sachverhalt; Person; Recht; Ausländer; Anspruch; Beschwerdeführer; Stadt; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 96 SVG ;Art. 97 SVG ; |
Referenz BGE: | 127 II 49; 136 II 1; 137 II 1; 137 II 345; 138 II 229 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-4742/2012
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien S. ,
vertreten durch Maître Jean-Daniel Kramer, avocat, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung
zur Aufenthaltsverlängerung und Wegweisung.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985, türkischer Staatsangehöriger) heiratete am 1. Juli 2008 in der Türkei die Schweizer Bürgerin H. . Am
23. November 2008 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 22. November 2011 verlängert wurde. Mit Trennungsvereinbarung vom 9. November 2011 wurde gerichtlich festgestellt, dass die Eheleute seit 1. Januar 2011 getrennt lebten (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 1 S. 20 f.).
Die Dienststelle für Ausländer der Stadt Biel unterbreitete die Angelegenheit am 12. Januar 2012 dem Bundesamt für Migration (Bundesamt, BFM) und ersuchte um Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit dem 1. Januar 2011 von seiner Ehefrau getrennt. Er sei jedoch regelmässig einem Erwerb nachgegangen, habe nie durch das Sozialamt unterstützt werden müssen und zu keinen Klagen oder gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Der Beschwerdeführer liess sich am
11. Juni 2012 vernehmen (vgl. BFM act. 10 S. 38 ff.) und brachte vor, er habe umsonst versucht, sich mit seiner Frau auszusöhnen. Sie habe ein Kind geboren, wobei er nicht der tatsächliche Vater sei. Er sei in der Schweiz sehr gut integriert, finanziell unabhängig und arbeite in D. . In die Türkei wolle er nicht zurück, die soziale Reintegration wäre schwierig. Zudem habe er schwere Gesundheitsprobleme; er müsse die Venen operieren. Deshalb hoffe er, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Inselspitals Bern vom 6. Juni 2012 nach (vgl. BFM act. 11 S. 42).
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde (vgl. BFM act. 12 S. 44 ff.). Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer lebe seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Die eheliche Gemeinschaft habe 25 Monate gedauert, und es sei von einer endgültigen Trennung auszugehen. Der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung aus Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) herleiten. Weil das eheliche Zusammenleben weniger als drei Jahre gedauert habe, bestehe auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kein Verlängerungsanspruch. Sodann lägen keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die eine Bewilligungsverlängerung rechtfertigen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer eine besondere Härte darstellen würde. Er sei erst vor rund 3 ½ Jahren als 23-jähriger in die Schweiz eingereist und verfüge aufgrund seines Alters, der erworbenen Berufserfahrungen und Sprachkenntnisse sowie der Unterstützung seiner Familie über intakte Lebensperspektiven im Heimatland. Der anstehende medizinische Eingriff könne rasch erfolgen und die Nachbehandlung bis zur definitiven Ausreise abgeschlossen werden. Weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht könne von einer aussergewöhnlich guten Integration ausgegangen werden. Es sei verhältnismässig, von ihm zu verlangen, dass er seinen Lebensmittelpunkt wieder in die Türkei verlege. Der Wegweisungsvollzug sei möglich, zulässig und zumutbar. Die Verfügung des Bundesamtes wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer am 13. August 2012 zugestellt (vgl. BFM act. 13 S. 50).
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 12. September 2012 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und festzustellen, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Ehe sei während den ersten zwei Jahren harmonisch verlaufen. Danach habe sich die Situation leider verschlechtert und sie hätten sich anfangs 2011 getrennt. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Sie sei zudem unangemessen, und die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unkorrekt festgestellt. Es treffe zwar zu, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe. Die echten Gefühle, die er für seine Ehefrau gehabt habe, seien aber zu berücksichtigen. Er habe die Trennung sehr schlecht verarbeitet und sei zusammengebrochen, als seine Ehefrau beschlossen habe, ein
ganz anderes Leben zu führen. Sie habe ein Kind geboren, das aber nicht von ihm stamme, was juristisch noch geklärt werden müsse. Er halte sich seit mittlerweile vier Jahren, also schon relativ lange, rechtmässig in der Schweiz auf. Er sei vollumfänglich integriert, sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er habe Freunde und auch Familie in der Schweiz. Ein Bruder von ihm lebe in D. . Eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar, weil die soziale Reintegration schwierig wäre und er sich an die schweizerische Mentalität gewöhnt habe. Seine Persönlichkeit habe sich gewandelt, er fühle sich heute eher der schweizerischen als der türkischen Kultur zugehörig. Zudem habe er schwere Gesundheitsprobleme, er leide an einer Venenkrankheit und es bestehe Lebensgefahr. Ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2012 bestätige seine physischen Probleme (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Er sei bereits einmal operiert worden, das Datum der zweiten Operation stehe nicht fest. Solche Operationen seien kompliziert und man könne nicht vorhersehen, wie lange die Nachbehandlung dauern werde. Die anstehende Operation müsse in der Schweiz stattfinden, weil die Krankenversicherung diese nicht zahle, wenn sie im Ausland erfolge. Es handle sich somit klarerweise um einen persönlichen Härtefall. Das geltend gemachte private Interesse überwiege das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das BFM habe zudem der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass die zuständigen Behörden der Stadt Biel eine Bewilligungsverlängerung beantragt hätten.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des Berner Inselspitals vom 2. Oktober 2012 ein, woraus hervorgeht, dass er am 1. Oktober 2013 zur ambulanten Venensprechstunde erwartet wird.
Die Dienststelle Ausländer der Stadt Biel reichte am 23. Mai 2013 das Scheidungsurteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland ein. Daraus geht hervor, dass die Ehe am 16. Mai 2013 rechtskräftig geschieden wurde. Das Gericht stellte zudem fest, dass das während der Ehe geborene
Kind N.
(geb. 2012) kein gemeinsames Kind ist, und dass ein
Verfahren auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft angestrebt wird.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt indes die Zustimmung durch das BFM . Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin. ch
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten).
Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49
E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2011 vom 28. Mai 2013 E. 3.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Bundesamt der Einschätzung der zuständigen Behörden der Stadt Biel keine Rechnung getragen habe, ist demnach unbehelflich.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden (vgl. Sachverhalt Bst. H) und hat gemäss den beigezogenen Akten der Stadt Biel im Mai 2013 beim Zivilstandskreis Seeland gemeinsam mit Z. (geb. 1992, französische Staatsangehörige) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Er räumt ein, dass das Bundesamt zutreffend erkannte, dass er angesichts der nur während 25 Monaten in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft mit H. (vgl. Sachverhalt Bst. A) weder gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung - unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft - auch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Sinn und Zweck dieser Norm ist es, Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist, wie sich die Verpflichtung der betroffenen Person, die Schweiz nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt. Die in Art. 50 Abs. 2 AuG angeführten Gründe können ihrem Ausmass und den Umständen entsprechend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Gründe, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1;
BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 37 54). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss den angerufenen Härtefallgrund resp. die angerufenen Härtefallgründe in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemeine Hinweise genügen grundsätzlich nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt mit Bezug auf die in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich genannten wichtigen persönlichen Gründe vor, die soziale Reintegration in der Türkei sei stark gefährdet, weil er sich an die schweizerische Mentalität gewöhnt habe und er sich heute eher der schweizerischen als der türkischen Kultur zugehörig fühle.
Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich an die hiesigen Verhältnisse gewöhnt hat. Nicht ersichtlich ist indes, inwiefern dies zu einer Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland führen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind vage und nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer ist erst im November 2008 als Erwachsener in die Schweiz eingereist (vgl. Sachverhalt Bst. A) und hält sich demnach noch nicht sehr lange hierzulande auf. Er hat den grössten Teil seines Lebens, insb. die für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung zentralen Phasen der Kindheit und Jugend, in seiner Heimat verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und in der Türkei nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Gegenteilige Hinweise sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatstaat stark gefährdet sein könnte. Die soziale Wiedereingliederung in der Türkei erscheint somit vorliegend nicht als ernsthaft in Frage gestellt.
Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten - zumal weder die Härtefallgründe der ehelichen Gewalt noch der Zwangsehe angerufen werden und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht ernsthaft gefährdet erscheint - auf keinen der drei in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich aufgeführten Härtefallgründe berufen.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat. Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betroffenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbesondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.1; Art. 31
Abs. 1 VZAE).
Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er habe schwere Gesundheitsprobleme und müsse aus diesem Grund in der Schweiz bleiben (vgl. Sachverhalt Bst. E). Diesbezüglich hat jedoch die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass die anstehende Venenoperation bis zur definitiven Abreise durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer hat vor Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen zu dieser zweiten Operation, sondern einzig ein Aufgebot des Universitätsspitals Bern zur ambulanten Venensprechstunde für den 1. Oktober 2013 eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die zweite Operation zwischenzeitlich stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, dass die Nachbehandlung in der Türkei nicht stattfinden könne; ein solches Vorbringen wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft. Dass die Kosten hierfür nicht von der schweizerischen Krankenversicherung übernommen würden, ist nicht geeignet, einen persönlichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE zu begründen.
Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe echte Gefühle für seine Ehefrau gehabt, sich vergeblich mit ihr auszusöhnen versucht und die Trennung schlecht verarbeitet. Seine Ehefrau habe beschlossen, ein ganz anderes Leben zu führen, und ein Kind geboren, das nicht von ihm stamme. Es ist glaubhaft und ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Trennung für den Beschwerdeführer schwierig zu bewältigen war; doch auch diese von ihm dargelegten Umstände vermögen für sich alleine keinen persönlichen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine neue Partnerin, mit der er im Mai 2013 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat (s. vorne, E. 4.2).
Zu berücksichtigen ist das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Respektierung der Rechtsordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Diesbezüglich erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich stets peinlich genau an das Gesetz gehalten, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. Dezember 2009 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von Fr. 120. verurteilt. Sodann wurde er mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura - Seeland vom 28. Januar 2010 wegen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 SVG) sowie wegen Überlassens eines Personenwagens ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 3 SVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 400. verurteilt. Zudem kam es gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland vom 1. Januar 2009 bis zum 22. September 2011 zu insgesamt vier Betreibungen über gesamthaft rund Fr. 6'300.. Aus den Akten der Stadt Biel geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in Biel im Laufe des Jahres 2012 verliess, ohne sich vorschriftsgemäss bei den zuständigen Stellen abund anzumelden (vgl. Art. 15 AuG i.V.m. Art. 15 ff. VZAE). Den kantonalen Behörden teilte er erst auf Nachfrage hin am 20. Mai 2013 mit, er suche derzeit eine neue Wohnung und logiere provisorisch bei Bekannten. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die schweizerische Rechtsordnung stets einwandfrei respektiert zu haben.
Bei der Beurteilung sind auch die Familienverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Familie in der Schweiz, namentlich einen in D. lebenden Bruder. Mit Bezug auf das im Jahr 2012 während
der Ehe geborene Kind N.
wurde im Scheidungsurteil vom
16. Mai 2013 ausdrücklich festgehalten, dass es sich nicht um ein gemeinsames Kind der Ehegatten handelt. Der Beschwerdeführer hat demnach keine besonders ausgeprägten familiären Beziehungen in der Schweiz. Alleine dass ein Bruder von ihm in der Schweiz lebt, vermag klarerweise keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er in der Türkei über keine familiären Bindungen verfüge.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht vollumfänglich integriert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz aufhält, was keine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt. Bezüglich der gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers kann den Akten wenig entnommen werden. Glaubhaft - aber auch nicht aussergewöhnlich - ist, dass er Freunde in der Schweiz sowie einen hier lebenden Bruder hat. Auf eine besonders ausgeprägte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ein Engagement in sozialer Hinsicht oder ähnliches kann jedoch nicht geschlossen werden. Die Akten lassen auch hinsichtlich der Sprachkenntnisse nur beschränkte Schlüsse zu. Dass der Beschwerdeführer Sprachkurse besucht hätte, wird nicht behauptet. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er sich verständlich machen kann und seine Sprachkenntnisse in etwa dem sozio-ökonomischen Umfeld entsprechen, in welchem er sich bewegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten keine Sozialhilfe bezog und seit dem 1. Oktober 2011 in einem Vollpensum als Küchenhilfe in ei-
nem Restaurant in D.
arbeitet und brutto Fr. 3'500. verdient.
Bemühungen, sich über Ausoder Weiterbildungen bessere Einkommensmöglichkeiten zu erschliessen, sind aufgrund der Akten keine zu erkennen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Das derzeit erzielte Einkommen sollte grundsätzlich ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken und die im Herbst 2011 noch vorhandenen Schulden zu tilgen (s. vorne, E. 5.4.3); ob solche Rückzahlungen erfolgt sind, ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind insgesamt keine Elemente ersichtlich, welche die Integration des Beschwerdeführers als ausserordentlich resp. speziell fortgeschritten erscheinen liessen. Eine solche
« besonders erfolgreiche Integration » wäre jedoch im vorliegenden Fall vonnöten, damit allenfalls - je nach Konstellation - von einem persönlichen Härtefall auszugehen wäre, zumal im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG an den Grad der Eingliederung der betroffenen Person höhere Anforderungen zu stellen als im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, welcher neben der dreijährigen Ehegemeinschaft bereits eine « erfolgreiche Integration » verlangt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2242/2010 vom 22. Dezember 2011 E. 11.4 mit Hinweis).
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist daher festzuhalten, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen. Insbesondere sind dazu weder die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme noch die bisherige, nicht aussergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers geeignet.
Im Ergebnis besitzt der Beschwerdeführer keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage; die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Zu prüfen ist demnach im Folgenden einzig, ob die zwangsweise Rückkehr
für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und aus diesem Grund nicht zumutbar wäre.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt und deshalb konkret gefährdet wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat (von den bereits geprüften Vorbringen betreffend die Venenprobleme abgesehen [s. vorne, E. 5.4.1]) nichts angeführt, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ihn in eine existenzbedrohende Situation führen könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei andere wirtschaftliche und soziale Bedingungen als in der Schweiz antreffen wird, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4990/2009 vom 29. Juni 2012 E. 8.3 und E. 9.4). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Akten retour)
die Dienststelle Ausländer der Stadt Biel (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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