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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4387/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4387/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4387/2019
Datum:08.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Vorinstanz; Tilgung; Tilgungsplan; Betreibung; B-act; Beitrags; Zahlung; Beilage; Recht; Schuld; Verfügung; Höhe; Bundes; Beiträge; Auffangeinrichtung; Betrag; Beitragsverfügung; Forderung; Verzug; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Rechnung; Kosten; Rechtsvorschlag; Arbeitgeber; Urteil; Verfahren; Zahlungen; Zusammenhang
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 29 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 BV ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 BV ;Art. 66 BV ;Art. 85 OR ;Art. 86 OR ;Art. 87 OR ;
Referenz BGE:134 III 115
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.09.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_420/2021)

Abteilung III C-4387/2019

U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

28. Juni 2019.

Sachverhalt:

A.

Die B. (Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) wurde mit Verfügung vom 17. November 2010 rückwirkend per 1. September 1998 bis 30. April 1999 sowie ab 1. Januar 2006 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Beschwerdeakten [B-act.] 8 Beilage 1).

B.

    1. Am 8. Juni 2016 erliess die Vorinstanz eine Beitragsverfügung (betreffend die relevanten Beitragsjahre 2011 bis 2015), wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhob. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 im Verfahren A-4271/2016 wurde die Verfügung für nichtig erklärt, soweit die Vorinstanz über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von Fr. 300.– erneut verfügt und in der Betreibung des Betreibungsamtes C. den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hatte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der Vorinstanz Fr. 64'109.41 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 54'621.07 seit 3. Juni 2015 sowie Betreibungsgebühren von Fr. 100.– und Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 5'062.05 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes C. wurde im Betrag von Fr. 54'721.07 aufgehoben.

    2. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Verfahren 9C_508/2017 mit Urteil vom 15. September 2017 nicht ein. Die Beschwerdeführerin beglich in der Folge die offene Forderung, nachdem ein Konkursverfahren eröffnet worden war. Dieses wurde daraufhin im September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben (B-act. 8).

C.

C.a Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, es bestehe auf ihrem Beitragskonto per 30. September 2018 ein Saldo von Fr. 94'279.50 zu Gunsten der Vorinstanz und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung des Betrages bis zum 31. Oktober 2018 auf (B-act. 8 Beilage 3). Mit Schreiben vom 5. November 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass ihr Arbeitnehmer

  1. nicht mehr für sie arbeite und dies auf der Abrechnung zu korrigieren sei. Ausserdem schlug sie die Tilgung des offenen Betrages in Raten vor und machte den Vorschlag, ab November 2018 Fr. 5'000.– zu bezahlen sowie zusätzlich Fr. 20'000.– per Mitte Februar 2019 und einen allfälligen Restbetrag per Ende Dezember 2019 (B-act. 8 Beilage 4). Mit Schreiben vom 19. November 2018 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Tilgungsplan mit Schuldanerkennung zu. Darin schlug sie die Begleichung der Schuld in 10 Raten à Fr. 8'906.– ab 30. November 2018 bis 31. August 2019, zahlbar jeweils monatlich per Ende Monat, vor. Am 27. November 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung und den Tilgungsplan und sendete diesen an die Vorinstanz zurück (B-act. 8 Beilage 5).

      1. Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass der Tilgungsplan aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung ungültig und der gesamte Betrag zur sofortigen Zahlung fällig geworden sei. Gleichentags stellte sie ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt C. , mit welchem sie eine Forderung in der Höhe von Fr. 67'208.26 geltend machte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 Rechtsvorschlag (B-act. 8 Beilage 8-10). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei mit der Sistierung des Tilgungsplans und dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden. Sie habe diesen nur unterzeichnet, da man ihren Vorschlag nicht akzeptiert habe und ihr nur die Wahl zwischen Akzeptieren des Tilgungsplans und dem Konkurs geblieben sei. Es seien ausserdem bereits Fr. 53'436.– der Forderung bezahlt. Sie bitte darum, den Tilgungsplan wieder in Kraft zu setzen und den Zahlungsbefehl zu löschen (B-act. 8 Beilage 12). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe mündlich wie schriftlich auf den Zahlungsverzug hingewiesen und es sei Bestandteil der vereinbarten Rentenzahlung, dass bei Nichteinhaltung die Betreibung eingeleitet werde. Eine erneute Aufnahme einer Abzahlungsvereinbarung sei nicht mehr möglich (B-act. 8 Beilage 13).

      2. Zwischen dem 25. März und 2. September 2019 gingen diverse Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein: Am 25. März, 1. April, 7. Mai, 28. Juni und 2. September 2019 wurden je Fr. 8'906.– und am 24. Mai 2019 Fr. 3'510.55 von der Beschwerdeführerin einbezahlt (B-act. 8 Beilage 14).

      3. Am 28. Juni 2019 erliess die Vorinstanz androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 23'210.14 auch Verzugszins von 5% ab 19. März 2019, Betreibungsgebühren von Fr. 100.– und Verzugszins bis zum 19. März 2019 in der Höhe von Fr. 4'763.61 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlag in vorgenannter Betreibung im Umfang von Fr. 28'073.71 zuzüglich Verzugszins von 5% ab

    1. März 2019 aufhob (Dispositiv-Ziffer II; B-act. 1 Beilage).

      D.

        1. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Betreibung gemäss Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung sei zurückzuziehen, der Rückzahlungsbetrag sei zu korrigieren sowie die unnötig verursachten Betreibungskosten im Zusammenhang mit dem Tilgungsplan seien von den Forderungen abzuziehen. Ausserdem habe die Auffangeinrichtung ihr Reglement im Umgang mit Klienten zu überarbeiten (B-act. 1).

        2. Mit Verfügung vom 4. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt (B-act. 2; 4).

        3. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei hielt sie als Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 eine vierteljährliche Rechnung mit einem Saldo von Fr. 94'279.50 erhalten habe, woraufhin die Beschwerdeführerin den Austritt eines Arbeitnehmers gemeldet und um einen Tilgungsplan ersucht habe. Am 27. November 2018 habe sie den ihr unterbreiteten Tilgungsplan unterzeichnet und habe die Forderung in der Höhe von Fr. 89'062.65 anerkannt sowie zugestimmt, den Ausstand in 10 Raten zu begleichen. Da mehrere Raten nicht fristgemäss bezahlt worden seien, habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 mitgeteilt, dass der Tilgungsplan abgebrochen werde, und gleichentags das Betreibungsbegehren gestellt. Dagegen habe die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 Rechtsvorschlag erhoben, welcher von der Vorinstanz aufgehoben worden sei. Es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. November 2018 und Ende Juni 2019 insgesamt Fr. 62'342.– überwiesen habe. Dies Zahlungen seien allerdings alle verbucht worden. Die Teilzahlungen bis und mit 20. Februar 2019 seien bereits vor Erlass der

          Beitragsverfügung vom offenen Saldo in Abzug gebracht worden. Die Teilzahlungen vom 25. März bis 28. Juni 2019 seien im Dispositiv Ziff. I der Beitragsverfügung berücksichtigt worden, da diese erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens vom 19. März 2019 eingegangen seien. Während des Beschwerdeverfahrens per Valuta 2. September 2019 sei eine weitere Zahlung in der Höhe von Fr. 8'906.– geleistet worden und werde diese nach Abschluss des Gerichtsverfahrens von der verfügten Forderung in Abzug gebracht. Der Abschluss eines Tilgungsplanes sei ausserdem ein Entgegenkommen der Vorinstanz und es liege in ihrem Ermessen, ob sie auf ein Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingehe und wie dieser ausgestaltet sei. Die Betreibung sei ausserdem rechtmässig erfolgt, da die Beschwerdeführerin mit ihren Zahlungen in Verzug gewesen sei. Der Verwaltungsaufwand ergebe sich aus dem Kostenreglement, welches integrierender Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung sei, und somit im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsobjekt sein könne (B-act. 8).

        4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 9).

        5. Am 10. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer von A-4387/2019 auf C-4387/2019 geändert worden sei (B-act. 10).

        6. Am 9. Februar 2021 wurde den Parteien die Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt. Ausserdem wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Unterlagen im Zusammenhang mit der in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Betreibung und den Tilgungsplan für den Zeitraum ab 2. Quartal 2016 bis 28. Juni 2019 sowie die Beilagen zur angefochtenen Beitragsverfügung vom 28. Juni 2019 einzureichen (B-act. 11).

        7. Mit Schreiben vom 9. April und 20. April 2021 reichte die Vorinstanz die Beitragsverfügung inklusive Beilagen sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Aufwendungen ein (B-act. 14 f.). Mit Schreiben vom 27. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin die eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme weitergeleitet (B-act. 16).

      E.

      Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

      Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

      1.

        1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

    2. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      1. Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

      2. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), demnach einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146-1148).

    Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, das "Reglement" der Vorinstanz sei in Bezug auf den Umgang mit Klienten zu überarbeiten. Diese Rüge betrifft die Organisation der Vorinstanz und liegt ausserhalb des hier gegebenen Anfechtungsgegenstandes (vgl. Bst. C.d). Ein entsprechendes Anliegen müsste deshalb bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden; vorliegend ist dies die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (vgl. Art. 64a Abs. 2 BVG und Art. 4 Bst. f des Organisationsund Geschäftsreglements der Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge [SR 831.403.42]). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Auf eine Überweisung der Eingabe an genannte Aufsichtsbehörde kann verzichtet werden, zumal der Antrag nicht ansatzweise begründet ist.

    Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 mit Hinweis).

    3.

      1. Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar,

        19. Aufl. 2016, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

      2. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest

        (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

      3. Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 17. November 2010 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt.

      4. Ist ein Vertragsschliessender von dem anderem oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten nach Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 20. März 1911 (OR, SR 220) unverbindlich. Nach Art. 30 OR gilt, die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. Die Furcht vor Geltendmachung eines Rechts wird nur dann berücksichtigt, wenn die

        Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Nach Art. 29 Abs. 1 OR hat die Drohung widerrechtlich zu sein. Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn das in Aussicht gestellte Übel rechtswidrig ist. Die Drohung mit der Geltendmachung eines Rechts ist an sich nicht widerrechtlich. So darf mit der Einleitung eines Betreibungsbegehrens bei Nichtbezahlen mit dem Abbruch von Vertragsverhandlungen gedroht werden (vgl. INGEBORG SCHWENZER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 29/30 N 7 ff.)

      5. Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.–, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungsplanes Fr. 100.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis).

      6. Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

        • die relevante Beitragsperiode;

        • die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

        • pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHVLohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

        • pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

        • eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

        • die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom

          15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

      7. Nach den allgemeinen Regeln des OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Erhebt der Schuldner Widerspruch, fällt die Anrechnungswirkung dahin und kommt Art. 87 OR zur Anwendung (URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529 OR, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend Basler-Kommentar], Art. 86 N. 3). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR gilt). Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor (LEU, Basler-Kommentar, Art. 87 N. 2).

    4.

      1. Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2016 (2./3./4. Quartal) und 2017 bis 2018 sowie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne geforderten einzelnen Beiträge liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen und der Verzugszinsberechnung detailliert ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden noch die Berechnung der in Rechnung gestellten Beiträge und Verzugszinsen, womit diese auch nicht weiter zu prüfen sind.

      2. Die Beschwerdeführerin bemängelt jedoch, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht vollumfänglich/korrekt von der Vorinstanz berücksichtigt worden seien. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Begründungspflicht sei verletzt, und beantragt auch, dass die Betreibung zu löschen sei (E. 5). Ausserdem macht sie geltend, es seien ihr die Kosten für den Tilgungsplan wie auch die Kosten für die Betreibung zu erlassen (E. 6). Hinzu komme auch, dass sie zum Abschluss des Tilgungsplanes genötigt worden sei (E. 7).

    5.

    5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe seit November 2018 Fr. 71'248.– von rund Fr. 90'000.– bezahlt und verweist auf einen Kontoauszug der E. vom 29. August 2019, aus welchem ersichtlich sei, dass sie am

    29. November 2018

    Fr. 8'906.–

    17. Januar 2019

    Fr. 8'906.–

    19. Februar 2019

    Fr. 3'992.90

    19. Februar 2019

    Fr. 8'906.–

    22. März 2019

    Fr. 8'906.–

    29. März 2019

    Fr. 8'906.–

    6. Mai 2019

    Fr. 8'906.–

    23. Mai 2019

    Fr. 3'510.55

    27. Juni 2019

    Fr. 8'906.–,

    überwiesen habe (B-act. 1 Beilage).

    In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, dass bis am 28. Juni 2019 ein Betrag von Fr. 41'639.81 von der Beschwerdeführerin geleistet worden sei: Per 25. März, 1. April, 7. Mai, 28. Juni 2019 habe sie je Fr. 8'906.– und per 24. Mai 2019 Fr. 3'510.55 geleistet. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen betrage der in Betreibung gesetzte Betrag folglich Fr. 28'073.71. In der Vernehmlassung vom 29. November 2019 hält die Vorinstanz ausserdem fest, dass die Teilzahlungen bis und mit 20. Februar 2019 bereits vor Erlass der Beitragsverfügung vom offenen Saldo in Abzug gebracht worden seien und die Teilzahlungen vom 25. März bis 28. Juni 2019 seien in der Beitragsverfügung ebenfalls berücksichtigt. Diese seien

    erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens vom 19. März 2019 bei der Vorinstanz eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Juni 2019 insgesamt Fr. 62'342.– überwiesen (B-act. 8).

    5.2

        1. Aus dem Kontoauszug der Vorinstanz ist ersichtlich, dass per 19. November 2018 (Valuta) der offene Saldo Fr. 89'062.65 betragen hat. Dies in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Tilgungsplan (B-act. 8 Beilage 5). Die Beschwerdeführerin hat bis zum Verfügungszeitpunkt am (Valuta)

          30. November 2018

          Fr. 8'906.–

          18. Januar 2019

          Fr. 8'906.–

          20. Februar 2019

          Fr. 3'992.90

          20. Februar 2019

          Fr. 8'906.–

          25. März 2019

          Fr. 8'906.–

          1. April 2019

          Fr. 8'906.–

          7. Mai 2019

          Fr. 8'906.–

          24. Mai 2019

          Fr. 3'510.55

          28. Juni 2019

          Fr. 8'906.–,

          überwiesen (B-act. 8 Beilage 14; 14 Beilage 1).

        2. Aus dem Kontoauszug der Vorinstanz ergibt sich weiter, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 3'992.90 (Einzahlung vom 20. Februar 2019) identisch ist mit den laufenden Beiträgen für F. und G. für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2018 (Saldo: - Fr. 3'992.94) und der Betrag von Fr. 3’510.55 (Einzahlung vom 24. Mai 2019) mit der Höhe der laufenden Beiträge für F. und G. vom 1. Januar bis 31. März 2019 (Belastung von Fr. 3'510.53) (B-act. 8 Beilagen 6 und 11). Der Betrag von Fr. 3'992.90 wurde im Rahmen der ausstehenden Beiträge von Oktober bis Dezember 2018 und notabene vor Einleitung des Betreibungsverfahrens beglichen, was weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der Vorinstanz bestritten ist. Der Betrag in der Höhe von Fr. 3'510.55 wurde am 24. Mai 2019 und damit erst nach Einleitung des Betreibungsverfahrens von der Beschwerdeführerin geleistet. Diese Zahlung

    wurde von der Vorinstanz in der Beitragsverfügung vom geschuldeten Betrag gemäss Tilgungsplan abgezogen, so dass sich der ursprünglich in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 89'062.65 bis zum Verfügungsdatum vom 28. Juni 2019 um die geleisteten Zahlungen von insgesamt 65'852.55 (7x 8906 = 62'342 + 3’510.55) reduziert und der im Verfügungszeitpunkt geschuldete Betrag sich noch auf Fr. 23'210.10 sowie Verzugszins in der Höhe von Fr. 4'763.60 beläuft. Die Anrechnung der Zahlung von Fr. 3'510.55 an den geschuldeten Betrag gemäss Tilgungsplan durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So liegt in den Akten weder eine gültige Erklärung der Beschwerdeführerin über die Tilgung ihrer Schuld noch eine Quittung vor, welche bezeichnen würde, an welche Schuld die Zahlung anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise die Zahlung von Fr. 3'510.55 an die betriebene Schuld (und damit an die Schuld gemäss Tilgungsplan) angerechnet (vgl. E. 3.7).

    Folglich hat die Beschwerdeführerin seit Abschluss des Tilgungsplanes bis zum Verfügungszeitpunkt Fr. 65'852.55 (Fr. 62'342.– + Fr. 3'510.55) im Rahmen des Tilgungsplanes geleistet. Die Zahlung von Fr. 3'992.94 wurde zudem im Rahmen der Begleichung der laufenden offenen Beiträge von Oktober bis Dezember 2018 von der Vorinstanz berücksichtigt und ist – wie bereits ausgeführt – unabhängig vom Tilgungsplan, welcher sich auf die Beiträge bis 30. September 2018 bezieht, zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat die einzelnen geschuldeten Raten nicht fristgerecht geleistet, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die 2., 4., 5. und 6., Rate wurden verspätet geleistet, weshalb seitens der Vorinstanz korrekterweise und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Tilgungsplanes eine Betreibung eingeleitet worden ist (Art. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 17. November 2010). Aufgrund der obigen Ausführungen ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorinstanz korrekterweise den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 28'073.71 (Fr. 23'210.14 + Fr. 100.– + Fr. 4'763.61) aufgehoben hat (vgl.

  2. 3.1). Die Zahlung von Fr. 8906.– vom 2. September 2019 ist erst nach Verfügungszeitpunkt bei der Vorinstanz eingegangen und ändert damit nichts an der Berechnung in der angefochtenen Verfügung (B-act. 8 Beilage 14).

5.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen bis zum Verfügungszeitpunkt von der Vorinstanz in vollem Umfang angerechnet und zutreffend begründet worden sind. Die vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht

sind demnach erfüllt. Die Betreibung wurde aufgrund der verspäteten Zahlungen zu Recht von der Vorinstanz eingeleitet und der Rechtsvorschlag aufgehoben.

6.

    1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem die Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan und beantragt, diese seien von den Forderungen abzuziehen. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass sich der Verwaltungsaufwand aus dem Kostenreglement ergebe, welches integrierender Bestandteil der Zwangsanschlussbedingungen darstelle und kein Anfechtungsobjekt sein könne.

    2. Aus den Akten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan in den relevanten Beitragsjahren zehnmal Mahnkosten zu je Fr. 50.– (B-act. 14 Beilage 2-5; 7-10; 12; 16), einmal Kosten für ein Fortsetzungsbegehren in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 13), einmal Kosten für den Tilgungsplan in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 19) und einmal Kosten Konkursbegehren in der Höhe von Fr. 100.– (B-act. 14 Beilage 14) der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt wurden. Die auferlegten Kosten sind gerechtfertigt, da sie dem Kostenreglement entsprechen (vgl. E. 3.5), sämtliche Mahnungen, der entsprechende Tilgungsplan, die Einleitung der Betreibung und das Konkurseröffnungsbegehren aktenkundig sind und diese Massnahmen zu Recht erfolgten (B- act. 14 Beilagen). Die übrigen auferlegten Kosten (Kosten Beitragsverfügung, Mahnkosten Lohnliste, Kosten für rückwirkende Mutationen) bestreitet die Beschwerdeführerin nicht und wurden von der Vorinstanz entsprechend belegt (vgl. E. 2; B-act. 14 Beilagen 6; 11; 17; B-act. 15 Beilage).

7.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie genötigt, ihren vorgeschlagenen realistischen Tilgungsplan zu ändern und entgegen dem Liquiditätsplan ihrer Firma dem Tilgungsplan der Vorinstanz zuzustimmen. Die Vorinstanz hält dazu fest, sie sei weder von Gesetzes wegen noch gemäss den Anschlussbedingungen dazu verpflichtet, mit einem Schuldner von fälligen Forderungen einen Tilgungsplan abzuschliessen oder die Forderung zu stunden. Es liege allein im Ermessen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ob sie auf Gesuch hin einen Tilgungsplan eingehe und wie dieser ausgestaltet sei.

    2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihrer Zustimmung zum Tilgungsplan hafte wegen Furcht ein Willensmangel i.S.v. Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR an, da ihr die Vorinstanz mit der Betreibung gedroht habe, sollte sie dem Tilgungsplan nicht zustimmen. Art. 29 f. OR sieht vor, dass für einen Vertragsschliessenden, welcher von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung eines Vertrages genötigt worden ist, der Vertrag unverbindlich sei. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Drohung widerrechtlich ist. Die Drohung der Geltendmachung eines Rechts ist an sich nicht widerrechtlich. So darf mit dem Einleiten eines Betreibungsverfahrens bei Nichtbezahlen mit dem Abbruch von Vertragsverhandlungen gedroht werden, was vorliegend der Fall war. Die Vorinstanz durfte somit darauf hinweisen, dass das Betreibungsverfahren eingeleitet würde, sollte die Beschwerdeführerin den Tilgungsplan - wie von der Vorinstanz vorgeschlagen - nicht eingehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Schuld grundsätzlich auch nicht. Der unterschriebene Tilgungsplan ist für die Beschwerdeführerin somit verbindlich und sie kann sich nicht auf einen Willensmangel berufen.

8.

Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der von der Vorinstanz verfügte und in Betreibung gesetzte Betrag sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5). Ebenso nicht zu beanstanden sind die in Rechnung gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung und dem Tilgungsplan (vgl. 6.1). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tilgungsplan unverbindlich sei (vgl. E. 7). Aufgrund obiger Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

    1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

    2. Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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