E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4118/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4118/2016
Datum:14.09.2017
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Ausgleichskasse; Schaden; Verfügung; AK-act; Schadenersatz; SAK-act; Verrechnung; Beweis; Recht; Vorinstanz; Akten; BVGer-act; Forderung; Einsprache; Höhe; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherung; Rente; Einspracheentscheid; Mahnung; Beilage; Richter; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Schweizerische
Rechtsnorm: Art. 120 OR ;Art. 20 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:115 V 342; 125 V 195; 125 V 321; 129 I 8; 130 V 51; 131 V 164; 136 V 286; 136 V 295
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4118/2016

U r t e i l  v o m  1 4.  S e p t e m b e r  2 0 1 7

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung,

Verrechnung der ausgerichteten Altersrente mit Forderungen aus Schadenersatz des Arbeitgebers;

Einspracheentscheid SAK vom 2. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) 1946 geborene, niederländische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht seit dem

1. Februar 2011 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (Vorakten [nachfolgend: SAK-act.] 11/5ff., 18/4 ff.). Diese wird infolge Wegzugs der Versicherten in die Niederlanden seit dem 1. Juli 2013 von der SAK ausbezahlt (SAK-act. 23, 25).

B.

    1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 32/2) stellte die Ausgleichskasse des Kantons B. (nachfolgend: kantonale Ausgleichskasse) fest, der Versicherte sei bei der ehemaligen Firma C. AG als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Deshalb hafte er subsidiär für den der kantonalen Ausgleichskasse (durch Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen) entstandenen Schaden von Fr. 11‘941.55. Zur Überweisung des Betrags wurde dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen angesetzt.

    2. Am 16. Januar 2014 zahlte der Versicherte der kantonalen Ausgleichskasse Fr. 244.70, am 10. Februar 2014 Fr. 242.28 und am 1. April 2014

Fr. 241.80 (SAK-act. 30).

C.

    1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 informierte die kantonale Ausgleichskasse die SAK über eine weiterhin bestehende Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 11‘080.67 und hielt fest, die Forderung sei betrieben worden, wobei die Betreibung aufgrund des Umzugs des Versicherten in seinen Heimatstaat nicht habe fortgesetzt werden können. Daher wurde die SAK ersucht, zu prüfen, ob eine Verrechnung der Rente des Versicherten mit der Forderung möglich sei (SAK-act. 29). Die SAK bejahte dies mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 und bat um Zustellung der Rückforderungsverfügung und Angabe des monatlich einzubehaltenden Betrags (SAK-act. 31). Am 23. November 2015 übermittelte die kantonale Ausgleichskasse eine Kopie der Verfügung betreffend Schadenersatz vom

      15. Oktober 2013 und führte aus, sie habe mit dem Versicherten die Leistung von Akontozahlungen von Fr. 250.- pro Monat vereinbart gehabt, die er ohne Rückmeldung eingestellt habe. Daher werde ein monatlicher Verrechnungsbetrag in Höhe von Fr. 250.- vorgeschlagen (SAK-act. 32).

    2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (SAK-act. 36) ordnete die SAK die Verrechnung der ausstehenden Schuld des Versicherten gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 11‘080.67 mit der monatlichen Rente von Fr. 549.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 250.- an. Dazu hielt sie fest, bis zur vollständigen Tilgung der nicht verjährten Schuld erhalte er nach Eintritt der Rechtskraft der Verrechnungsverfügung einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 299.-.

    3. Dagegen machte der Versicherte mit Einsprache vom 28. Dezember 2015 (SAK-act. 38) insbesondere geltend, bei der von der kantonalen Ausgleichskasse zurückgeforderten Summe handle es sich um eine Rest-

      schuld seines ehemaligen Arbeitgebers C.

      AG aus dem Jahr

      2010. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (SR 831.10) verjähre der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zwei Jahre nach Kenntnisnahme durch die zuständige Ausgleichskasse. Bis heute sei ihm jedoch keine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 52 AHVG zugestellt worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, dagegen Einsprache zu erheben.

    4. Nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 2. Mai 2016 (SAK-act. 40, 42) wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 - eröffnet am 8. Juni 2016 - ab und bestätigte die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (SAK-act. 43, 46). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Schadenersatzverfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 gelte aufgrund der Aktenlage als zugestellt und sei mithin in Rechtskraft erwachsen. Mit E- Mail vom 3. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer selbst einen (monatlichen) Rückzahlungsbetrag von 200 Euro vorgeschlagen (vgl. SAK-act. 42/2).

D.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom

29. Juni 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dazu führte er aus, er habe die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 nie erhalten; zudem sei der Anspruch auf Schadenersatz verjährt. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine finanzielle Lage derzeit angespannt sei.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben vom 26. Oktober 2015 an die niederländische D. [Versicherungsträger], einen Ein-

spracheentscheid der D.

vom 19. Januar 2016 und vorläufige

Steuerbescheide der Jahre 2014 (betreffend seine Ehefrau) und 2015 (betreffend sich selbst) zu den Akten.

E.

Mit Vernehmlassung vom 13. September 2016 schloss die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom

29. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6, SAK-act. 6).

F.

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2016 eine Replik samt zwei Schreiben der D. an ihn vom 8. und 21. Oktober 2015, einem Vollstreckungsersuchen der SAK an die D. vom 30. Januar 2015, einem Schreiben der SAK an die D. vom 13. Mai 2015 und einer E- Mail der SAK vom 8. Oktober 2015 (mit einer Kopie der Verfügung vom

15. Oktober 2013, einem Kontoauszug der SAK und einer Beitragsübersicht betreffend die C. AG, alles datierend vom 8. Oktober 2015) ein (BVGer-act. 8).

G.

Mit Duplik vom 28. November 2016 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 22. November 2016 inkl. Beilagen (insb. Mitteilung über die Einstellung des Konkursverfahrens der C. AG mangels Aktiven vom 7. März 2014, Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ( ) August 2013 und vom ( ) November 2014 betreffend Auflösung und Löschung der C. AG, E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer von Mai bis September 2013, Mahnung vom 6. Dezember 2013, Postretoure vom

19. Dezember 2013) an ihrem Antrag fest.

H.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).

I.

Mit Schreiben vom 2. August 2017 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Übermittlung der vollständigen Akten der Ausgleichskasse

B. im Zusammenhang mit deren Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf (BVGer-act. 13). Die Akten wurden am

14. August 2017 übermittelt (BVGer-act. 14, vgl. nachfolgend AK-act.).

J.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016, mit dem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2015 die Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 11‘080.67 in Höhe von monatlich Fr. 250.- mit der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers verfügt hat.

3.

Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die

Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen.

4.

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015

E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. das Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6 m.w.H.).

5.

Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung von Beitragsforderungen mit laufenden Renten erfüllt sind.

5.1

      1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2).

      2. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der der Altersund Hinterlassenenversicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch (Abs. 2). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens, wobei die Fristen unterbrochen werden können (Abs. 3). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Abs. 4).

      3. Gemäss Rz. 10910 und 10917 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (RWL) sind Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen mit Leistungen verrechenbar. Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse - vorliegend: kantonale Ausgleichskasse - die Rente nicht selbst aus, hat sie der rentenauszahlenden Kasse

  • vorliegend: SAK - einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen (Rz. 10925 f. RWL). Die Verrechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit bei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, was entsprechende Abklärungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1).

      1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Verrechnungszeitpunkt Bezüger einer Altersrente war (vgl. AHV-act. 18/4). Bestritten und nachfolgend zu prüfen sind hingegen Bestand und

        Höhe der Forderung, die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird.

      2. Die SAK stützt die Verrechnung auf eine angeblich rechtskräftige Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 betreffend Rückerstattung aus Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG. Zu klären ist zunächst, ob die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde und in der Folge in Rechtskraft erwuchs.

        1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der SAK vollumfänglich. Insbesondere bringt er vor, die Firma C. AG beschäftige seit dem 31. Dezember 2010 kein Personal mehr, weshalb er nicht nachvollziehen könne, wie im Oktober 2015 eine Rechnung (Verrechnungsverfügung) betreffend das Jahr 2013 ausgestellt werden könne. Ihm sei über die noch zu bezahlenden AHV-Prämien nichts bekannt gewesen. Erst Ende 2013 habe die kantonale Ausgleichskasse mit ihm den Kontakt gesucht und ihn darüber informiert, dass es eine offene Rechnung gebe und diese bezahlt werden müsse. Da er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe und die Ausgleichskasse mit Massnahmen gedroht habe, habe er unter Druck zugesagt, einen kleinen monatlichen Betrag zu zahlen. Am 8. Oktober 2015 habe die kantonale Ausgleichskasse ihm eine Mail zugeschickt, in deren Anhang sich Kopien von nie an ihn verschickten Briefen befunden hätten (vgl. BVGer-act. 8, Beilage 3). Auf dem ihm zugestellten Doppel der Verfügung vom 15. Oktober 2013 befinde sich die Aktennotiz „Verfügung nicht verschickt. Hat eine Teilzahlungsvereinbarung“. Damit stehe fest, dass die Verfügung nie verschickt worden sei. Im Übrigen sei unklar, wie der Schadenersatzbetrag zustande gekommen sei.

        2. Die SAK bringt vor, der direkte Zustellnachweis der eingeschrieben verschickten Schadenersatzverfügung könne nicht mehr erbracht werden, da solche Nachweise bei der Schweizerischen Post nach mehr als sechs Monaten nicht mehr erhältlich seien. Es treffe zu, dass auf der in der Datenbank abgelegten Kopie der Schadenersatzverfügung der Vermerk „Verfügung nicht verschickt. Hat eine Teilzahlungsvereinbarung“ eingefügt worden sei. Aufgrund der aktenmässig erstellten Abläufe, der Kopie der Mahnung vom 6. Dezember 2013 bezüglich der Schadenersatzverfügung (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 5) und des Belegs über die am 19. Dezember 2013 erhaltene Retoure der Mahnung durch die Post (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 6) stehe aber zweifelsfrei fest, dass sich der Vermerk nur auf diese

          Mahnung beziehen könne, die im Dezember 2013 an die offensichtlich unvollständig erfasste Adresse des Beschwerdeführers gesendet worden sei und infolge Unzustellbarkeit an die kantonale Ausgleichskasse retourniert worden sei. Hingegen sei die Adresse auf der Schadenersatzverfügung korrekt. In der Folge sei aufgrund der pendenten, durch den Beschwerdeführer vorgeschlagenen ratenweisen Abzahlung davon abgesehen worden, das Mahnschreiben nochmals zu versenden. Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014 gehe hervor, dass er die Verfügung erhalten habe (vgl. SAK-act. 42/2). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und angesichts der gesamten Umstände habe die Schadenersatzverfügung als zugestellt zu gelten. Da sie nicht mittels Einsprache angefochten worden sei, sei sie ausserdem in Rechtskraft erwachsen.

        3. Die Beweislast für den Erlass einer Verfügung, deren Eröffnung und den Beginn der Rechtsmittelfrist trägt die eröffnende Behörde (vgl. statt vieler: BGE 129 I 8 E. 2.2; 103 V 63 E. 2a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-

          LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 885, 1651). Mit anderen Worten trifft die Beweislosigkeit nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die Behörde, welche die Beweislosigkeit verursacht hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 578).

          Im Zweifel muss daher auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2).

        4. Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. Oktober 2013 wurde gemäss den Akten als Einschreiben verschickt, jedoch ohne Rückschein. Ein Zustellnachweis kann daher, den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz folgend, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden. Nach den Akten ist bereits zweifelhaft, ob die Verfügung überhaupt versandt wurde. Der Vermerk im System der kantonalen Ausgleichskasse, wonach die Verfügung nicht verschickt worden sei, da eine Teilzahlungsvereinbarung bestehe, spricht gegen den Versand. Die diesbezügliche Erklärung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich bei der Mahnung vom 6. Dezember 2013 doch offensichtlich nicht um eine Verfügung, wie im Aktenvermerk notiert. Auch der Einwand, dass die Verfügung - anders als die anschliessende Mahnung - nicht retourniert worden sei, vermag den Versand nicht zu belegen.

    Unbesehen dieser Ausführungen ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde, und in der Folge mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. Zwar ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Ratenzahlungsvereinbarungen mit der kantonalen Ausgleichskasse abschloss (vgl. die entsprechenden E-Mails zwischen ihm und der kantonalen Ausgleichskasse aus jener Zeit, insb. BVGer-act. 10, Beilagen 2 und 3). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ihm die Verfügung vom 15. Oktober 2013 rechtsgültig eröffnet wurde, zumal er dies ausdrücklich abstreitet und in der vorliegenden Email-Korrespondenz von einer Schadenersatzverfügung vom 15. Oktober 2013 nie die Rede ist. Vielmehr beruft sich die Ausgleichskasse einzig auf mit dem Versicherten abgeschlossene Vereinbarungen, wobei unklar bleibt, für welche Zeitperioden eine Forderung bestehen soll.

      1. Nachdem die Frage der Leistungspflicht nicht rechtskräftig geklärt ist, sind in einem nächsten Schritt Bestand und Höhe des rückgeforderten Betrags zu prüfen.

        1. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die kantonale Ausgleichskasse ursprünglich gegenüber der Firma C. AG eine Forderung aus Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von Fr. 11‘941.55 geltend machte (vgl. SAK-act. 32). Das Konkursverfahren betreffend die C. AG wurde am ( ) November 2014 durch das Obergericht des Kantons B. als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (vgl. AK-act. 5 sowie Publikationstext des Schweizerischen Handelsamtsblatts, Tagesregister-Nr. [ ] vom [ ] 2014, abrufbar unter <https://www.shab.ch />, besucht am 23. August 2017). Mit Stellungnahme vom 22. November 2016 führte die kantonale Ausgleichskasse aus, mit dem Abschluss der konkursamtlichen Liquidation der C. AG seien die noch offenen Verbindlichkeiten der nicht mehr existierenden Gesellschaft saldiert und mittels Schadenersatzverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als im Handelsregister eingetragenem Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. SAK-act. 32 sowie Handelsregisterauszug der C. AG, abrufbar unter <https://ow.chregister.ch/crportal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE [...]>, besucht am 23. August 2017) geltend gemacht worden (BVGer-act. 10 [Beilage], AK-act. 34, SAK-act. 32). Der ursprünglich geforderte Betrag von Fr. 11‘941.55 reduzierte sich in der Folge laut Schreiben der Ausgleichskasse an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2015 auf Fr. 11‘080.67 (vgl. SAK-act. 29 f., 36).

        2. Den Akten ist weder eindeutig zu entnehmen, auf die Sozialversicherungsbeiträge welchen Jahres sich die kantonale Ausgleichskasse bezieht noch in welcher Höhe diese ausständig sein sollen. Der in den Akten vorhandene „Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 8. Oktober 2015“ (AK-act. 17, BVGer-act. 8, Beilage 3) ist dahingehend weder aussagekräftig noch nachvollziehbar; insbesondere ergibt sich nicht, wie die angeblich schuldig gebliebenen Beiträge berechnet wurden. In der mit der Vernehmlassung eingereichten Stellungnahme der kantonalen Ausgleichskasse vom 29. August 2016 bringt diese vor, die Forderung beziehe sich auf seit 2008 bestehende wiederholte Verletzungen der Vorschriften über die Beitragspflicht der C. AG. Die aufgelaufenen Beiträge seien in Rechnung gestellt, periodisch gemahnt und mit Verzugszinsen aufgerechnet worden (SAK-act. 53, AK-act. 31). Die erwähnten Rechnungen und Mahnungen, die konkrete Höhe der Ausstände, entsprechende Berechnungen oder sonstige Belege diesbezüglich liegen jedoch nicht vor. Schliesslich liegt auch kein Verlustschein im Recht, der eine fällige Forderung belegen würde.

        3. Damit ist nicht hinreichend erstellt, dass die kantonale Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer eine fällige Forderung in Höhe von Fr. 11‘080.67 hat.

    Ob eine allfällige Forderung ausserdem gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt wäre, kann offen bleiben, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, wann die kantonale Ausgleichskasse vom angeblichen Schaden Kenntnis erlangt. Von einem feststehenden Schaden könnte jedenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Schliessung des Konkursverfahrens am ( ) November 2014 ausgegangen werden. Dass der Schaden bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv feststand, spricht wiederum ebenfalls gegen den Erlass einer Schadenersatzverfügung per 15. Oktober 2013.

    5.5 Zusammenfassend war die Vorinstanz nicht befugt, eine Verrechnung der angeblichen Rückerstattungsforderung der kantonalen Ausgleichskasse mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers zu verfügen. Selbst wenn von der gegenteiligen Ansicht auszugehen wäre, hätte die Vorinstanz keine Verrechnung vornehmen dürfen, ohne das Existenzminimum zu bestimmen.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 sowie die diesem zugrunde liegende Verrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2015 sind aufzuheben.

    6.

    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind soweit ersichtlich keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom

    21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

    (Dispositiv: nächste Seite)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2016 und die diesem zugrunde liegende Verrechnungsverfügung vom

    15. Dezember 2015 werden aufgehoben.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.