E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4113/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4113/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4113/2014
Datum:18.01.2016
Leitsatz/Stichwort:Rückvergütung von Beiträgen
Schlagwörter : Schweiz; Beiträge; Sozial; Anspruch; Deutschland; Säule; Sozialversicherung; Vorinstanz; Hinterlassenen; Einsprache; Verordnung; Rente; Vorsorge; Quot;; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Renten; Verfügung; Schweizer; Freizügigkeit; Rückerstattung; Einspracheentscheid; SAK-act; Parteien; Rückvergütung; Alters-; Vereinbarung; AHV-Beiträge; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 111 BV ;Art. 15 BV ;Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:129 V 1; 134 V 250; 140 V 136
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4113/2014

U r t e i l  v o m  1 8.  J a n u a r  2 0 1 6

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A. , (wohnhaft in Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen/Beitragspflicht; Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

A. , geboren 1973 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und lebt in Deutschland. Er arbeitete von März 2010 bis Juni 2012 als CEO (Vorstandsvorsitzender) in einem als Aktiengesellschaft konstituiertem Unternehmen in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 26. Januar 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1, 2, 6).

B.

  1. Am 6. Februar 2014 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen bezahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das keine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 7).

    1. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2014. Als Begründung führte er an, dass er als Vorstandsvorsitzender einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft nicht sozialversicherungspflichtig sei. In seiner Funktion müsse er keine Beiträge an die Sozialversicherung leisten, sondern vielmehr selbst die entsprechende Vorsorge treffen. Die "entsprechenden Stellen in Deutschland" könnten der SAK diesbezüglich sicherlich Auskunft erteilen (SAK-act. 8, 10, 12/2).

    2. Mit (nicht eingeschriebener) Einspracheverfügung vom 6. Juni 2014 wies die SAK die Einsprache sinngemäss mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 6. Februar 2014 ab. Im Gegensatz zu Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sehe das geltende Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz keine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vor, weshalb der Versicherte - gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 RVAHV - keinen Anspruch auf Rückvergütung habe. Zudem erklärte die SAK

sinngemäss, der Versicherte sei gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig gewesen sei. (SAK-act. 11).

C.

    1. Am 17. Juli 2014 überwies die SAK die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Postaufgabedatum) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Unter dem Titel "Klarstellung zur Einsprache gegen Verfügung" erklärte der Beschwerdeführer, es möge zwar gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, dass er als Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft nicht der Schweizer Sozialversicherungspflicht unterstehe, jedoch habe sich seine Einsprache auf die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bezogen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes massgebend sei. Der deutsche Gesetzgeber habe Vorstände von Aktiengesellschaften gemäss § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) explizit von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Da der Einspracheentscheid vermutlich auf der Basis des schweizerischen Sozialversicherungsrechts festgelegt worden sei, beantrage der Beschwerdeführer dessen Aufhebung und die dahingehende Neubeurteilung, dass "keine deutsche Sozialversicherungspflicht bestehe" (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1; SAK-act. 12 f.).

    2. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung gemäss Verfügung vom 6. Februar 2014 (vgl. Bst. B.a) und Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (vgl. Bst. B.c) fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (B-act. 4).

    3. Mit Replik vom 10. September 2014 (SAK-act. 6) brachte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Als Nachweis dafür, dass er gemäss § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich von der staatlichen Sozialund Rentenversicherung in Deutschland ausgeschlossen sei, legte er den Gesetzestext zu § 1 Satz 4 SGB VI, ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 31. Juli 2014 sowie eine Kopie des "Antragsformulars für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach dem endgültigen Verlassen der Schweiz" vom 11. Juli 2014 bei (SAK-act. 6.1 - 6.3). Im Antragsformular bestätige die Deutsche Rentenversicherung mit Datum vom 31. Juli 2014, dass er (Beschwerdeführer) der staatlichen Rentenversicherung [in Deutschland] nicht unterstellt sei, weshalb der "Sicher-

      heitsfonds BVG" in Z.

      der Auszahlung seiner einbezahlten

      Pensionsbeiträge auf dem Freizügigkeitskonto in der Schweiz zugestimmt habe und die Beiträge bereits ausbezahlt worden seien.

    4. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 18. September 2014 (Datum der Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer je eine identische Kopie seiner Replik vom 10. September 2014 samt erwähnter Beilagen (vgl. Bst. C.c) an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 7, 7.1 - 7.3, 9, 9.1

      - 9.3).

    5. Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe, weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014 festhalte und auf die Einreichung einer Duplik verzichte (B-act. 10).

    6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom

25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 11).

D.

Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

    3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 38 f. ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Vorinstanz sandte die Verfügung vom 6. Juni 2014 via B-Post (nicht eingeschrieben) dem Beschwerdeführer nach Deutschland zu. Die Beschwerdeerhebung erfolgte am 11. Juli 2014. Der Nachweis des tatsächlichen Zeitpunktes der Eröffnung der Verfügung ist von der Vorinstanz nicht erbracht worden; zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass die Eingabe der Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend anwendbar ist.

2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am

1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom

25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst.

Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Verordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen anwendbar (siehe hiernach E. 2.3).

2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hinweisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am

6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.

3.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er - als “Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft“ aufgrund von § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) nicht beitragspflichtig in der Schweiz gewesen sei, weshalb ihm die AHV-Beiträge (1. Säule) - in Analogie zu den ihm bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule - zurückzuerstatten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im Rahmen des Anfechtungsobjekts zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge zu Recht verweigert hat.

Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der schweizerischen Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 3.1) sowie der vorliegend massgebenden AHV-Gesetzgebung (E. 3.2 f.) einzugehen.

    1. Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (freiwilligen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie

      SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012,

      § 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obligatorisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. SCARTAZZINI/ HÜRZELER, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zusammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert.

      Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV).

      1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG).

      2. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der Fassung vom 1. Januar 2012 regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1 Abs. 1 FZG). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

        1. sie die Schweiz endgültig verlassen (wie vorliegend der Beschwerdeführer); vorbehalten bleibt Art. 25f;

        2. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

        3. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2).

    1. Die im vorliegendem Fall anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule)

      lautet wie folgt:

      1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum

        31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG).

      2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das

        65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

      3. Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVG).

3.3

      1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Altersund Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz

        haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG).

        Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).

      2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

4.

    1. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer von März 2010 bis einschliesslich Juni 2012 insgesamt während zwei Jahren und vier Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 590‘815.- erzielt hat (vgl. SAK-act. 6 - Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]) und als Erwerbstätiger (CEO bei der Firma B. AG in Y. ; vgl. SAKact. 1/2) damit beitragspflichtig war (vgl. E. 3.2.1), weshalb er grundsätzlich gemäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu seinem Tod einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente (1. Säule) hat (vgl. E. 3.2.2 f.).

      Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Beiträge von diesem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (als Verwaltungsmitglied und/oder geschäftsführendes Organ) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. h AHVV oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 ff. AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV zu leisten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5 m.w.H. zum Verwaltungshonorar und massgebenden Lohn), zumal gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG sowohl AHV/IV-Beiträge aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätigkeit in Prozenten des Einkommens geschuldet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2007 vom 28. April 2008 E. 3.1 [BGE 134 V 250]). Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen (z.B. durch einen Arbeitsvertrag, eine Stellenbeschreibung), inwieweit der Beschwerdeführer seine Funktion als "CEO" (Tätigkeit im operativen oder strategischen Bereich, Einbindung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, Weisungsgebundenheit etc.)

      selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrgenommen hat.

    2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April 2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 bestand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Abkommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe ausführlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht demnach - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - seit vielen Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung.

    3. Vorliegend besteht eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV hat (siehe hiervor E. 4.1). Da der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht - es besteht nur entweder ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein Anspruch auf Rückerstattung - ist die Rückerstattung der seinerzeit an die AHV geleisteten Beiträge vorliegend ausgeschlossen (siehe oben E. 3.3.2

m.w.H. zu Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht der versicherten Person zu, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge hat, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er deutsches Recht in der Schweiz als anwendbar erklärt, wonach er - als “Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft“ - nicht dem staatlichen Sozialversicherungsrecht unterstehe und somit nicht beitragspflichtig sei, zumal vorliegend Schweizer Recht und die hierfür geltenden Gesetzesbestimmungen massgeblich sind (vgl. E. 2.2,

3.2 m.w.H. und die mit Replik eingereichte Bestätigung der deutschen Rentenversicherung [B-act. 6 Beilage 2). Zudem scheint der Beschwerdeführer offensichtlich auch das 3-Säulenprinzip der schweizerischen Altersvorsorge (vgl. E. 3.1) zu verwechseln. Wie bereits eingehend dargelegt, ist die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (1. Säule) von der beruflichen Vorsorge (2. Säule) klar zu unterscheiden. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge

  • in Analogie der BVGund FZG-Bestimmungen und im Rahmen der ihm zugesicherten Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule; vgl.

    E. 3.1.1 f.; vgl. auch Bst. C.c) - ableiten, weshalb der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu schützen ist.

    5.

    Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner geleisteten AHV-Beiträge, jedoch gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizerischen AHV im Rentenalter hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Belege können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Ausführungen und Rügen nicht weiter einzugehen.

    6.

    Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.