E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4053/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4053/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4053/2020
Datum:17.09.2020
Leitsatz/Stichwort:Prämienverbilligungen
Schlagwörter : Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Prämienverbilligung; Verfügung; Wiedererwägung; Entscheid; Parteien; Eingabe; Frist; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Einzelrichter; Christoph; Rohrer; Gerichtsschreiber; Michael; Betrag; Antrag; Prämienverbilligungsverfügung; Begehren; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Einschreiben; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht; Beweismittel; Abteilung; Besetzung
Rechtsnorm: Art. 18 KVG ;Art. 48 BGG ;Art. 58 VwVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 90 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4053/2020

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A. , (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,

Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Prämienverbilligung (Verfügung vom 15. Juli 2020).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Juli 2020 die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), dessen Ehefrau und die drei Kinder auf den Betrag von insgesamt Fr. 4'001.90 festlegte,

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem Antrag, die Prämienverbilligung sei nochmals zu prüfen,

dass die Vorinstanz innerhalb der angesetzten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2020 in Wiedererwägung zog und die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 mit Verfügung vom 24. August 2020 neu auf den Betrag von insgesamt Fr. 5'203.45 festlegte,

dass die Vorinstanz am 26. August 2020 das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2020 um Mitteilung ersuchte, ob er mit der neuen Prämienverbilligungsverfügung vom 24. August 2020 einverstanden sei, respektive, sollte dies nicht der Fall sein, einlässlich zu begründen, inwiefern und aus welchen Gründen er an der Beschwerde festhalte,

dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2020 mitteilte, er sei mit der neuen Prämienverbilligungsverfügung vom 24. August 2020 einverstanden,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung der gemeinsamen Einrichtung betreffend Prämienverbilligung zuständig ist (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,

dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

dass die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägungsverfügung den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen hat, was dieser mit Eingabe vom 13. September 2020 ausdrücklich bestätigt hat,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

dass dem nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass für das Urteilsdispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag-Nr. 20200460; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.