Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3990/2009 |
Datum: | 21.02.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung |
Schlagwörter : | Einbürgerung; Ehefrau; Gemeinschaft; Recht; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Vorinstanz; Behörde; Schweiz; Scheidung; Ehegatten; Verfahren; Eheschutz; Nichtigerklärung; Vermutung; Person; Verhalten; Verfügung; Beweis; Bürger; Schweizer; Alkoholkrankheit; Quot;; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ;Art. 16 ZGB ;Art. 17 ZGB ;Art. 26 B?G;Art. 27 B?G;Art. 41 B?G;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 121 II 49; 128 II 97; 130 II 169; 130 II 482; 132 II 113; 135 II 161 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C3990/2009
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey, Richterin Elena AvenatiCarpani, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966 im Kosovo) reiste erstmals am
4. Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Per
23. April 1996 wurde er als verschwunden gemeldet. Auf das Asylgesuch wurde am 14. Juni 1996 nicht eingetreten.
Am 5. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Auf dieses Gesuch wurde am 1. Juli 1998 ebenfalls nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Juli 1998 zur Ausreise gesetzt. Am 6. Juli 1999 schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 betreffend kollektive vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen vorläufig aufgenommen.
Die vorläufige Aufnahme wurde durch den Beschluss des Bundesrates vom 11. August 1999 aufgehoben und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 festgesetzt.
Am 12. November 1999 meldeten der Beschwerdeführer und die Schweizer Bürgerin B. (geb. 1939) ihr Eheversprechen an am
7. Januar 2000 wurde die Ehe geschlossen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 19. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftliche zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. September 2004 wurde der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Erlenbach.
Am 28. Oktober 2004 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers Eheschutzmassnahmen. Am 8. Dezember 2004 schlossen die Ehegatten einen Vergleich in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie seine Pflicht, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben. Die weitergehenden Anträge - namentlich denjenigen auf Bewilligung des Getrenntlebens - zog die Ehefrau zurück. Daraufhin wurde das Verfahren am 19. Januar 2005 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Am 28. Juni 2005 wandte sich die Ehefrau erneut ans Zivilgericht und erklärte, seit der Verfügung vom Januar sei die eheliche Situation eskaliert. Mit diesem Schreiben reichte sie u.a. ein am 16. Juni 2005 von den Ehegatten unterzeichnetes gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 18. November 2005 wurde die Ehe geschieden das Urteil erwuchs am 6. Dezember 2005 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 informierte die Wohngemeinde das BFM über die Scheidung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen eröffnete die Vorinstanz am 1. November 2006 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Verlaufe dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit, sich zu äussern. Auch die ExEhefrau äusserte sich zweimal: das erste Mal unaufgefordert, das zweite Mal auf eine Anfrage der Vorinstanz hin.
Die Vorinstanz erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Mai 2009 gestützt auf Art. 41 BüG für nichtig. Sie hielt zunächst fest, dass der zeitliche Ablauf ohne Weiteres zur tatsächlichen Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts führe, die Ehegatten hätten bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Zudem würden die Umstände, die zur Eheschliessung geführt hätten, den Verdacht wecken, der Beschwerdeführer habe sich von zweckfremden Motiven, namentlich der Aufenthaltssicherung und der
Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung leiten lassen. Sodann kam die Vorinstanz nach ausführlicher Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, wie die Ehe innerhalb weniger Wochen nach der erleichterten Einbürgerung zerbrechen konnte. Aus den Akten des Zivilgerichts
X.
gehe vielmehr hervor, dass die Ehe schon seit Jahren
belastet gewesen sei. Diese Belastung sei offenbar zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung schon so weit fortgeschritten gewesen, dass die Ehe innert weniger Wochen zerbrochen sei. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft habe der Beschwerdeführer bei der Einbürgerungsbehörde einen falschen Eindruck erweckt, so dass die materielle Voraussetzung für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sei.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juni 2009 Beschwerde führen. Der Rechtsvertreter beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
In der Begründung wird ausgeführt, die Ehe sei im Zusammenhang mit der finanziellen Situation nicht konfliktfrei gewesen, dies mache sie jedoch nicht zu einer instabilen Ehe. Dass die Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten tatsächlich als intakt gelten könne, würden die zahlreichen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingereichten Referenzschreiben belegen. Dies werde auch durch das der Beschwerdeschrift beigelegte Schreiben des Gemeindeschreibers der Wohnsitzgemeinde bestätigt. Indem sich die Vorinstanz ohne plausible Argumente über die Erklärungen der Gemeindebehörden hinweggesetzt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Dies gelte auch in Bezug auf die Würdigung der Alkoholkrankheit der Ehefrau. Dass die Krankheit nicht früher zur Sprache gekommen sei, sei angesichts der empfundenen Scham und der Beistandspflicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Er habe gelernt, mit der Krankheit zu leben, sie wäre für ihn auch kein Scheidungsgrund gewesen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung hätten die bei der Ehefrau durch die Krankheit ausgelösten sprunghaften und irritierenden Reaktionen ein Ausmass angenommen, das ehegefährdend gewesen sei und schliesslich zur Auflösung der Ehe geführt habe. Dass bei beiden Ehegatten auch nach dem Eheschutzverfahren der Bindungswille weiterhin bestanden habe, werde
durch den Umstand belegt, dass die beiden sogar nach der Scheidung während fünf Monaten im Konkubinat zusammengelebt hätten. Die Beziehung sei somit erst nach Auflösung des nachehelichen Konkubinats, d.h. Ende 2006, definitiv zerrüttet gewesen. Dieser Beziehungsverlauf widerlege die Annahme der Vorinstanz, es habe bei der Einbürgerung kein zukunftsgerichteter Ehewille mehr bestanden. Der Alkoholismus der Ehefrau habe im massgeblichen Zeitpunkt die Ehe nicht stark gefährdet und den Ehewillen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Dies gelte auch in Bezug auf die zeitweilige finanzielle Belastung der Eheleute. Hätte der Beschwerdeführer die Alkoholprobleme seiner Ehefrau offen gelegt, hätte er die eheliche Beistandspflicht verletzt.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Umstände der Eheschliessung mit einer um 27 Jahre älteren Schweizerin sowie die Familienverhältnisse im Kosovo deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe in der Schweiz im Kosovo eine Parallelfamilie unterhalten habe. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Alkoholerkrankung der Ehefrau sei ursächlich für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft, und als Beweis für die Krankheit einen Autounfall unter Alkoholeinfluss im September 2003 anführe, so sei festzustellen, dass sich der Unfall ein Jahr vor der erleichterten Einbürgerung ereignet habe, die Alkoholerkrankung somit bereits zu diesem Zeitpunkt akut gewesen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt haben sollen. Ob die Verschlechterung der Beziehung Folge der Krankheit der Ehefrau oder der Streitigkeiten in finanziellen Angelegenheiten gewesen sei, könne daher offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringe jedenfalls keine Gründe vor, die erst nach der erleichterten Einbürgerung für ihn unvorhersehbar und überraschend eingetreten seien.
In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 bestreitet der Beschwerdeführer zunächst, dass er eine Parallelfamilie unterhalten habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei auf ein offensichtliches Versehen in der Geburtsurkunde des Sohnes zurückzuführen. Sodann bestreitet er, dass der Ereignisablauf zur tatsächlichen Vermutung führe, wonach die eheliche Gemeinschaft bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Die Alkoholkrankheit der
Ehefrau habe die Beziehung lange Zeit nicht nennenswert belastet erst nach der erleichterten Einbürgerung habe die Ehefrau sprunghafte Verhaltensweisen gezeigt, wodurch die Ehe belastet worden sei. Widerlegt werde die Auffassung der Vorinstanz durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine ExEhefrau nach der Scheidung von August bis Dezember 2006 erneut zusammengelebt hätten. Weder die Alkoholprobleme der Ehefrau noch die finanziell bedingten Probleme hätten die Ehe vor dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober 2004 im Kosovo offensichtlich bedroht sie seien daher nicht voraussehbar gewesen. Die Pflicht, der Vorinstanz Sachumstände offenzulegen, die für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches von Bedeutung sind, finde überdies dort ihre Grenze, wo ein Gesuchsteller die eheliche Beistandspflicht und die verfassungsmässig geschützte Privatsphäre des Ehepartners verletzen müsste.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 BüG).
Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die
Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen).
Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Zürich hat am 11. Mai 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichterklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Festsetzung der Ausreisefrist am 7. Januar 2000 eine um 27 Jahre ältere Schweizerin heiratete. Am 3. Juni 2003 stellte er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 19. August 2004 die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin der Beschwerdeführer am 16. September 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Sechs Wochen später, am 28. Oktober 2004, ersuchte die Ehefrau um Eheschutzmassnahmen. Dieses Verfahren wurde durch Vergleich im Januar 2005 beendet. Ein halbes Jahr später, am 28. Juni 2005, reichte die Ehefrau beim Zivilgericht ein vom 16. Juni 2005 datierendes, gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom 18. November 2005, das am 6. Dezember 2005 in Rechtskraft erwuchs, wurde die Ehe geschieden. Von August 2006 bis Ende desselben Jahres lebten die Ehegatten erneut zusammen.
Bereits die äusseren Umstände (Heirat einer wesentlich älteren Frau zu einem Zeitpunkt, in dem die vorläufige Aufnahme aufgehoben war und die Ausreisefrist bereits feststand Antrag auf Eheschutzmassnahmen sechs Wochen bzw. Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung) begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen.
Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, diese Vermutung durch eine plausible Erklärung umzustossen. Dies kann gelingen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor der Vorinstanz geltend, dass seine ExEhefrau alkoholkrank sei, und führte ihr Verhalten, das er als "irritierend" und "zunehmend sprunghaft" beschrieb, darauf zurück. Der Alkoholismus der Ehefrau habe die Ehe lange Zeit nicht nennenswert belastet, erst nach der erleichterten Einbürgerung sei das Verhalten "ehegefährdend" geworden.
Aus Sicht des Beschwerdeführers haben die Probleme die Ehe vor der erleichterten Einbürgerung nicht erheblich belastet. Er verweist in dieser Hinsicht auf die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingeholten Referenzen. Diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer stabilen Ehe gelebt hätten. Mehrmals wird auch hervorgehoben, wie umsichtig und liebevoll sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau um seine Schwiegermutter gekümmert habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Ehe zwar in finanziellen Belangen nicht
konfliktfrei gewesen, er sei jedoch bereit gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, was er durch den Abschluss des Vergleichs im Eheschutzverfahren bewiesen habe. Bei beiden Ehegatten sei der Wille, die Ehe weiterzuführen, zu den massgeblichen Zeitpunkten vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer macht die Alkoholkrankheit seiner Ehefrau für den Bruch der Ehe kurz nach seiner erleichterten Einbürgerung verantwortlich. Das Verhalten der Ehefrau sei zunehmend sprunghaft und irritierend gewesen. Sie sei ungeduldig und aggressiv geworden, was für diese Krankheit nicht aussergewöhnlich sei. Konkreter Anlass für die "überstürzte" Einleitung des Eheschutzverfahrens durch die Ehefrau sei die Tatsache gewesen, dass es ihm nicht gelungen sei, im Kosovo ein Grundstück zu verkaufen und deshalb ohne Geld nachhause gekommen sei. Aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben, die die Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahren eingeholt habe, gehe hervor, dass die Ehe dazumal intakt gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, er habe gegenüber den Behörden nichts über die Alkoholkrankheit seiner Ehefrau gesagt, weil er damit die eheliche Beistands und Treuepflicht verletzt hätte. Dass die Beziehung erst lange nach der erleichterten Einbürgerung, ja sogar erst nach der Scheidung endgültig zerrüttet war, zeige sich daran, dass der Beschwerdeführer und seine ExEhefrau im Jahr 2006 während fünf Monaten erneut zusammengelebt hätten.
Aus Sicht der Ehefrau belastete das Verhalten des Beschwerdeführers die Ehe erheblich. Sie wirft ihm mangelnde Transparenz vor, nicht nur in finanzieller Hinsicht: So macht sie geltend, vom Sohn des Beschwerdeführers erst nach der Heirat und auf Umwegen erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe Schulden gemacht und sich geweigert, sie umfassend darüber zu informieren. Er habe auch ihre Vereinbarung über die Rückzahlung der von ihr gewährten Darlehen nicht eingehalten. Sie habe nicht gewusst, wozu er das Geld benötigt habe. Ihrer beiden Einkommen und Vermögen hätten vollauf für ein bescheidenes Leben genügt. In Wirklichkeit habe sie den Lebensunterhalt für beide bestritten. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2004 in den Kosovo gereist, um ein Stück Land zu verkaufen und mit dem Erlös seine Schulden zu tilgen. Als er dann ohne das versprochene Geld zurückgekehrt sei, habe sie sich aus Angst, ihre Altersvorsorge zu verlieren, gezwungen gesehen, Eheschutzmassnahmen zu beantragen. Dieses Verfahren wurde nach Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung des
Beschwerdeführers an den Lebenshaltungskosten und über den Umgang mit den Schulden am 19. Januar 2005 abgeschrieben.
Am 28. Juni 2005 leitete die Ehefrau das Ehescheidungsverfahren ein. Diesem lag ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten vom
16. Juni 2005 zugrunde. In ihrer Eingabe erwähnte sie, die Situation sei nach Abschluss des Eheschutzverfahrens eskaliert: Die verbalen Auseinandersetzungen hätten zugenommen, sie werde angelogen und bestohlen. Der Beschwerdeführer informiere sie nicht über seine Reisen zu seiner Familie und seine sonstigen Abwesenheiten. Er setze sogar seine Arbeitsstelle aufs Spiel und überlasse es ihr, sich mit dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen. Trotz schriftlicher Abmachung habe er die Darlehen nicht zurückgezahlt, weshalb sie nicht nur ihre finanziellen Reserven verloren habe, sondern auch ihre Gesundheit gefährdet sei.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen nicht plausibel zu erklären, warum eine angeblich kurze Zeit vorher intakte eheliche Gemeinschaft plötzlich zerbricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehe bereits seit längerem stark belastet war. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass die Ehefrau in Bezug auf die Eheschutzmassnahmen und das nachfolgende Scheidungsverfahrung zur treibende Kraft wurde. Angesichts des vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestrittenen Verhaltens in finanzieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass die Krankheit der Ehefrau ursächlich für den Bruch in der Ehe war. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat offenbar bereits lange vor der erleichterten Einbürgerung zu Diskussionen Anlass gegeben, die ihm hätten klar machen müssen, dass die Situation für seine Frau, die insbesondere ihre Altersvorsorge in Gefahr sah, sehr belastend war. Diese Befürchtungen und die damit verbundenen und - wie sich im Eheschutz und Ehescheidungsverfahren gezeigt hat - legitimen Ansprüche der Ehefrau, hat der Beschwerdeführer ignoriert. So hat er sich offenbar geweigert, seiner Ehefrau Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben und den Grund für das Eingehen von Schulden zu nennen. Er hat es ihr überlassen, für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten aufzukommen. Erst unter dem (Ein)Druck des Eheschutzverfahrens erklärte er sich bereit, seinen Anteil dazu beizutragen. Der Beschwerdeführer hat somit über mehrere Jahre mit seinem Verhalten die Ehe stark belastet. Dieses Verhalten zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit der ehelichen Gemeinschaft gegenüber, da er damit bewusst deren Bruch in Kauf nahm.
Dieser Umstand musste ihm bereits zu den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Zeitpunkten - der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung - bewusst gewesen sein. Indem er trotzdem die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft vorbehaltslos unterzeichnete, liess er die Einbürgerungsbehörde im (falschen) Glauben, die eheliche Gemeinschaft sei intakt. Damit ist der Tatbestand der Erschleichung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG erfüllt. Dass zu jenem Zeitpunkt weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner damaligen Ehefrau konkrete Absichten bestanden, sich zu trennen oder sich scheiden zu lassen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entscheidend ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft so sehr belastet war, dass es nur eines unter normalen Umständen harmlosen Ereignisses bedurfte, dass entsprechende Schritte eingeleitet wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat, indem er die Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen hat, die eheliche Gemeinschaft sei intakt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er jedoch davon befreit, für die Kosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen, und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine - in Ermangelung einer Kostennote durch das Gericht festzusetzende - Entschädigung von Fr. 2'500. (inkl. MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv S. 16)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Marc Spescha aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500. (inkl. MWST) ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten RefNr. [ ] inkl. Originalakten Bezirksgericht
X.
[ ] [Eheschutz] und [ ] [Ehescheidung] sowie [ ]
zurück gegen Empfangsbestätigung)
das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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