Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3946/2024 |
Datum: | 19.08.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Alter; Rente; Recht; Renten; Neuberechnung; Erreichen; Beiträge; Altersrente; Schweiz; SAK-act; Anspruch; Einsprache; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Berücksichtigung; Beitragszeiten; Referenzalter; Zeitpunkt; Fassung; Person; Rentenalter; Parteien; Schweizerische; Rentenalters; Referenzalters; Altersjahr; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Schweizerischen |
Rechtsnorm: | Art. 21 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 254; 129 V 455; 132 V 215; 141 V 246 |
Kommentar: |
Abteilung III C-3946/2024
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Neuberechnung Altersrente (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024).
dass der am (…) 1942 geborene und in seinem Heimatland wohnhafte
deutsche Staatsbürger A.
(nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) im Zeitraum von 1978 bis zum Erreichen des Rentenalters im Jahr 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig war und während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 53 f.),
dass dem Versicherten mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) vom 3. Oktober 2007 eine Altersrente der AHV ab (…) 2007 zugesprochen wurde (vgl. SAK-act. 56, 186),
dass der Versicherte der SAK mit Schreiben vom 7. September 2024 unter Beilage von Lohnabrechnungen mitteilte, er sei auch nach Erreichen des Rentenalters, von Mai 2007 bis April 2015, weiterhin in der Schweiz erwerbstätig gewesen und habe AHV-Beiträge entrichtet (vgl. SAK-act. 213),
dass er gleichzeitig sinngemäss eine Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten von Mai 2007 bis April 2015 beantragte (vgl. SAK-act. 213),
dass die SAK am 21. Mai 2024 verfügte, der Versicherte habe gemäss den gesetzlichen Grundlagen keinen Anspruch auf eine Neuberechnung der Renten aufgrund der nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge (vgl. SAK-act. 223),
dass die vom Versicherten am 28. Mai 2024 dagegen erhobene Einsprache (vgl. SAK-act. 225) mit Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde (vgl. SAK-act. 226),
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von zusätzlichen Beitragszeiten nach Erreichen seines Rentenalters beantragt hat (vgl. BVGer-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]),
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2024 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass betreffend den Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung gelangen, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der AHV auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2),
dass in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1),
dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erreicht hat und sein Anspruch auf eine ordentliche Alterstente demnach am (…) 2007 entstanden ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Abs. 2 AHVG), womit grundsätzlich diejenigen Rechtsnormen gelten, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen,
dass gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsgutschriften oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigen Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden,
dass der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre regelt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG),
dass gemäss den vorliegend massgeblichen Rechtsnormen zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Altersrente somit keine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Erreichen des Rentenalters möglich ist,
dass gemäss der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 29bis AHVG (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21], in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 92; BBI 2019 6305]) neu geregelt ist, dass eine rentenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet hat, eine Neuberechnung der Rente verlangen kann, wobei Erwerbseinkommen berücksichtigt werden, welche die rentenberechtige Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat (vgl. Art. 29bis Abs. 3 AHVG),
dass gemäss dieser Bestimmung zudem auch Beitragslücken geschlossen werden können mit den Beiträgen, welche die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt (vgl. Art. 29bis Abs. 4 AHVG), sofern die Voraussetzungen (vgl. Art. 29bis Abs. 4 Bst. a und b AHVG) dafür erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss die Anwendung von Art. 29bis AHVG in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung für seinen am (…) 2007 entstandenen Rentenanspruch und damit die Anwendung von zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehendem Recht verlangt,
dass jedoch eine positive Vorwirkung (Anwendung von zukünftigem Recht wie geltendes Recht) aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGE 129 V 455 E. 3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 299) und vorliegend klar auch kein Ausnahmetatbestand, wie er in der Praxis vereinzelt zugelassen wurde (beispielsweise zur Vermeidung eines widersinnigen administrativen Leerlaufs [vgl. BGE 119 Ia 254] oder im Falle einer geringfügigen Vorwirkung von Verfahrensvorschriften [vgl. Entscheid des Bundesrates VPB 69 {2005} Nr. 111]), gegeben ist,
dass der Gesetzgeber zudem eine Übergangsbestimmung zu Art. 29bis AHVG in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen hat, wonach (nur) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 beantragen können (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV
21] Bst. b "Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge"),
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 29bis AHVG am 1. Januar 2024 bereits 81 Jahre alt gewesen ist und damit die Voraussetzung des noch nicht vollendeten 70. Altersjahres nicht erfüllt ist,
dass die Anwendung von Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG daher vorliegend ausgeschlossen ist und der Beschwerdeführer aufgrund des dargestellten anwendbaren Rechts offensichtlich keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten nach Erreichen des Referenzalters hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: | Die Gerichtsschreiberin: |
Christoph Rohrer | Nadja Francke |
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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