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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3945/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3945/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3945/2017
Datum:15.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : BVGer; BVGer-; BVGer-act; Renten; Vorakten; Recht; Alter; Einsprache; Vorinstanz; Betreuung; Beschwerdeführers; Anspruch; Arbeitgeber; Versicherung; Schweiz; Beiträge; Person; Betreuungsgutschrift; Einspracheentscheid; Hotel; Altersrente; Betreuungsgutschriften; Ausland; Einkommen; Beitragsdauer; Konto; Eintrag
Rechtsnorm: Art. 14 AHVG ;Art. 16 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 121 V 362; 124 V 180; 124 V 215; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 445; 132 V 387; 133 I 201; 97 V 213; 99 V 26
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3945/2017

U r t e i l  v o m  1 5.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A. , (Vietnam), Zustelladresse: c/o B. _, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Anspruch auf eine Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 31. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.

Der am ( ) 1951 geborene und heute in Vietnam wohnhafte Schweizer Bürger A. (nachfolgend: Versicherter) entrichtete während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 34, 18/2).

B.

Mit Formular vom 26. Februar 2017 beantragte der dannzumal in China wohnhafte Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 10. März 2017) eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Vorakten 18). Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2017 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 705.- mit Wirkung ab 1. August 2016 zu (Vorakten 31). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schreiben vom 29. März 2017 Einsprache (Vorakten 40; Eingang: 31. März 2017). Er machte geltend, der von der SAK berechnete Rentenbetrag sei zu tief. Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 ab (Vorakten 45).

C.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 14. Juli 2017) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie eine Neuberechnung bzw. Anhebung seiner AHV-Rente unter Berücksichtigung von weiteren Versicherungszeiten und Betreuungsgutschriften.

D.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom

18. Juli 2017 eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse anzugeben (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom

26. August 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seine beschwerdeweise angegebene Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer-act. 3).

E.

Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 5).

F.

Nachdem der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 6), schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2017, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGeract. 8).

G.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die von ihm geltend gemachten Beschäftigungen sowie die entsprechenden AHV-Abrechnungen Nachweise vorzulegen (BVGeract. 9). Mit Schreiben von gleichem Datum ersuchte der Instruktionsrichter

die Verbandsausgleichskassen C.

(BVGer-act. 10) und

D. (BVGer-act. 11), die für den Beschwerdeführer erfolgten Lohnmeldungen einzureichen. Die entsprechenden Rückmeldungen erfolgten fristgerecht (BVGer-act. 12, 14, 15).

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

      oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen fristgemäss (BVGeract. 1/2, 5) und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt heute in Vietnam. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids war der Beschwerdeführer in China wohnhaft. Die Frage, ob die Vorinstanz seine Altersrente korrekt ermittelt hat, bestimmt sich daher allein nach schweizerischem Recht, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2).

3.

    1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am ( ) 2016 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. August 2016 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.

    2. Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 31. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

4.

Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

    1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

    2. Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

    3. Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

      20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV; vgl. auch UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 579 ff.). Beitragszeiten aus den Jugendjahren sind anrechenbar, wenn sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt wurden (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003], Rz. 5034). Denn als Beitragsdauer kann lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alterund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 26 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet, und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL, Rz. 5009).

    4. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des

      20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

    5. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30

      Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (nachfolgend auch: IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305).

    6. Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versicherte, welche Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Die Versicherten müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden (Art. 52l Abs. 1 Satz 1 AHVV). Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG).

    7. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der

      Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a m.H.).

    8. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

    9. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht somit derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., Art. 30ter Rz. 1 m.H. auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002

S. 240). Beim Auszug aus dem individuellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 33). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

5.

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BVGer-act. 1 S. 2).

    1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27).

    2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387

      E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 m.H.). Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V 431 E. 3d/aa). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 m.H.).

    3. Vorliegend ergibt sich aus den Vorakten sowie den entsprechenden Angaben der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 5 S. 3), dass mit der - dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden - Verfügung vom 27. März 2017 (Vorakten 31) die Berechnungsgrundlagen der zugesprochenen Altersrente, insbesondere auch die für die Rentenberechnung

berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen gleichentags an den Beschwerdeführer via E-Mail und Post versandt wurden (Vorakten 3032). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Beilagen, welche Bestandteil der Verfügung bilden, nicht erhalten zu haben, sondern bestätigte laut Vorakten vielmehr den Erhalt der Rentenverfügung (Vorakten 32). Im Nachgang zu einem Telefonat mit der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer am 28. März 2017 ausserdem ein Auszug aus seinem individuellen Konto sowie das Merkblatt 1.04 (Erläuterungen zum Auszug aus dem IK) zugestellt (Vorakten 34). Im die Rentenverfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (Vorakten 45) erläuterte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nochmals die massgeblichen Grundlagen und nahm zu seinen im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwänden Stellung. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache die Anrechnung von Betreuungsgutschriften und „Auslandaufenthaltszeiten“ nicht geltend machte (BVGer-act. 5 S. 3). Unter den genannten Umständen war es dem Beschwerdeführer möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 5) ausserdem zusätzliche Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich auch zu der geltend gemachten Betreuung seiner Mutter und den erwähnten Auslandaufenthalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen haben, um Akteneinsicht zu erhalten, wobei vorliegend keine neuen entscheidwesentlichen Akten beigezogen wurden, welche der Beschwerdeführer nicht kennt oder nicht hätte kennen können (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Aufgrund des Gesagten ist daher keine Gehörsverletzung ersichtlich, bzw. es müsste selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung eine solche als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten.

6.

Es ist streitig und im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene Altersrente korrekt berechnet hat.

6.1

      1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, es lasse sich nicht nachvollziehen, welche Einkommen in die vorinstanzliche Berechnung seiner Altersrente eingeflossen seien (BVGer-act. 1 S. 3).

      2. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers von einer Beitragszeit von insgesamt 17 Jahren und 7 Monaten (1969-1972, 1975-1976, 1978-1984, 1989-1990, 1994-1997,

2003-2004) sowie von einem Gesamteinkommen von Fr. 671‘329.- aus. Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen zu entnehmen (Vorakten 31/5). Sie ergeben sich auch aus den massgeblichen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls unbeanstandet gebliebenen IK-Auszügen des Beschwerdeführers, welche die entsprechenden Arbeitgeber aufführen (Vorakten 26/2-4). Sowohl die erwähnte Aufstellung als auch die IK-Auszüge wurden dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugestellt (vgl. E. 5.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher durchaus nachvollziehbar, welche Einkommen bei der vorinstanzlichen Rentenberechnung berücksichtigt wurden.

6.2

      1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es lasse sich nicht nachprüfen, „ob die Einzahlungen des E. Hotels in Z. von November und Dezember 2004 und Januar 2005 seitens der Arbeitgeberschaft für Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet“ worden seien oder nicht (BVGer-act. 1 S. 3).

      2. Aus der bereits erwähnten Aufstellung der Vorinstanz ergibt sich eindeutig, dass bei der Rentenberechnung hinsichtlich der Monate November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 keine Beitragszeit und kein Einkommen berücksichtigt wurden. Die massgeblichen IK-Auszüge des Beschwerdeführers weisen für diesen Zeitraum denn auch keine Einträge auf. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einsprache entsprechend an, das Hotel E. habe es unterlassen, ihn bei der AHV anzumelden (Vorakten 40/6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (BVGer-act. 5 S. 4) gilt Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG bzw. die dort vorgesehene Befreiung von der Versicherungsunterstellung und Beitragserhebung (bei kurzzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 AHVG) nicht für Personen, die unselbstständig tätig sind und von einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden (vgl. dazu BBl 2011 546 f.). Anzumerken ist allerdings, dass vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2‘300.- im Kalenderjahr nicht übersteigt, Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden (Art. 34d Abs. 1 AHVV). Der Beschwerdeführer reichte - auch auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters hin (BVGer-act. 9) - keine Belege ein, welche eine entsprechende Beschäftigung beim Hotel

E. bestätigen würden. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine Abrechnungen vorgelegt, die nachweisen würden, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die AHV gezahlt worden wären. Die im Beschwerdeverfahren

erfolgte Nachfrage bei der Verbandsausgleichskasse C.

ergab,

dass der Beschwerdeführer seitens des Hotels E. für den besagten Zeitraum nicht als versicherte Person gemeldet worden war und für ihn keine Beiträge nacherfasst worden waren (BVGer-act. 12). Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mithilfe im elterlichen Betrieb (Restaurant F. ) in Y. in den Jahren 1978/1979 betrifft (Vorakten 40/6), ist festzuhalten, dass sich - laut Auskunft der Ausgleichskasse D. - die Einträge im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 1978 und 1979 bzw. die eingetragenen Einkommen von Fr. 21‘600.- bzw. Fr. 12‘000.- auf seine Tätigkeit im Restaurant F. beziehen (BVGeract. 14). Hinsichtlich der kritisierten IK-Eintragungen für die Jahre 1984, 1989, 1990, 1994, 1997, 2003 und 2004 fehlen schliesslich substantiierte und konkrete Beanstandungen des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 1 S. 3).

6.3

      1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass seine Auslandaufenthalte, während denen er als Arbeitnehmer für Schweizer Arbeitgeber wie die G. Hotels mit Sitz in X. erwerbstätig gewesen sei, keinen Eingang in die Rentenberechnung gefunden hätten, obwohl er in dieser Zeit aufgrund seiner Tätigkeit für eine schweizerische Unternehmung obligatorisch versichert gewesen sei (BVGer-act. 1 S. 3).

      2. Laut dem aktenkundigen Lebenslauf des Beschwerdeführers (Vorakten 7/3) war dieser in der Zeit von Februar 2005 bis Februar 2016 für die G. Hotels im Ausland ( ) arbeitstätig. In den für die vorinstanzliche Rentenberechnung massgeblichen IK-Auszügen des Beschwerdeführers sind jedoch keine Eintragungen enthalten, welche die G. Hotels als Arbeitgeber nennen. Selbst wenn die G. Hotels ihren Sitz in X. haben, resultiert daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres eine obligatorische Versicherung. Die Regelung von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG eröffnet einzig die Möglichkeit, die obligatorische AHV weiterzuführen, wenn die Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz, von welcher die betroffene Person entlöhnt wird, das Einverständnis erklärt. Die entsprechende gemeinsame Erklärung haben Arbeit-

nehmer und Arbeitgeber innert sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Ausland der Ausgleichskasse einzureichen (Art. 5b Abs. 1 AHVV). Ausserdem muss einer Weiterführung eine mindestens fünfjährige Zugehörigkeit zur AHV vorangegangen sein, und zwar unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (Art. 5 AHVV). In den vorliegenden Akten finden sich keine Hinweise auf eine Weiterführung der AHV des Beschwerdeführers bzw. entsprechende AHV-Abrechnungen für die Zeiten, in welchen er gemäss eigenen Angaben im Ausland als Arbeitnehmer für einen Schweizer Arbeitgeber erwerbstätig gewesen sein soll (1985-1988, 19911993, 1998-2002, 2005-2016; BVGer-act. 1 S. 3; vgl. auch BVGer-act. 15).

Substantiierte Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers fehlen dazu. Letztere wurden auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht nachgereicht (vgl. BVGer-act. 9, 15). Hinzu kommt, dass laut Akten der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Aufnahme seiner geltend gemachten Tätigkeit für die G. Hotels im Februar 2005 ohnehin nicht - wie für eine Weiterführung der AHV vorausgesetzt - während fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben zu einem grossen Teil im Ausland für ein ausländisches Hotel (H. Hotel) erwerbstätig (vgl. Vorakten 5/3; BVGer-act. 15), was eine obligatorische Versicherung ausschliesst. Entsprechende Überlegungen gelten für die vom Beschwerdeführer angeführte Erwerbstätigkeit

im Ausland für das Hotel I.

(1987-1989, 1990-1992; BVGer-

act. 15). Eine freiwillige Versicherung lag unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt vor (vgl. Vorakten 40/2 f.). Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich einspracheweise pauschal gerügte mangelnde Information durch Schweizer Botschaften (Vorakten 40/2, 40/6) wurde im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht entkräftet. Die Orientierung über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung gehört zwar zu den Befugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen; eine förmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu besteht jedoch nicht (BGE 97 V 213. E. 2 in fine; Urteil H 1/00 des EVG vom 14. April 2000 E. 4; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]). Ausserdem kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 215 E. 2b/aa m.H.). Dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Ausland für die G. oder andere Hotels absolvierte Erwerbstätigkeit keine Versicherungszeiten und Einkommen berücksichtigt wurden, ist daher nicht zu beanstanden.

6.4

      1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe jahrelang für seine pflegebedürftige Mutter J. gesorgt, weshalb ihm Betreuungsgutschriften anzurechnen seien (BVGer-act. 1 S. 4). Einspracheweise machte er geltend, seine in W. wohnhaft gewesene Mutter sei im Jahre 2009 an Alzheimer erkrankt und am 4. April 2012 verstorben (Vorakten 40/4-5).

      2. In den aktenkundigen IK-Auszügen des Beschwerdeführers sind keine Betreuungsgutschriften vermerkt. Eine Anmeldung des Anspruchs auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift bei der zuständigen Ausgleichskasse (am Wohnsitz der Mutter) ist laut Akten zu keinem Zeitpunkt erfolgt und deren Vornahme wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In der Beschwerde werden erstmals Betreuungsgutschriften geltend gemacht. In der Einsprache war seitens des Beschwerdeführers einzig von Betreuungskosten und nicht von Betreuungsarbeit die Rede (Vorakten 40/5). Da bei Beschwerdeerhebung seit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2012 (vgl. BVGer-act. 1/1) mehr als fünf Jahre vergangen sind, könnten die geltend gemachten Betreuungsgutschriften im IK ohnehin nicht mehr eingetragen werden (vgl. E. 4.6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass bei der vorliegenden Rentenberechnung

  • entsprechend den massgeblichen IK-Auszügen - keine Betreuungsgutschriften berücksichtigt wurden.

    6.5

        1. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Frist zur Nachzahlung von Beiträgen für die zuletzt fehlenden Beitragsjahre einzuräumen (BVGer-act. 1 S. 4).

        2. Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage, um durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C- 3870/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2.2 m.H.): Art. 39 AHVV regelt (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und sieht nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum Leistungseinkauf vor. Wie erwähnt, ist vorliegend hinsichtlich der Versicherungszeiten und Einkommen auf die aktenkundigen IK-Auszüge abzustellen. Die bestehenden Beitragslücken lassen sich nicht mit zusätzlichen Beitragszahlungen schliessen.

      1. Die in der erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind folglich nicht zu beanstanden. Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.168 (vgl. Vorakten 28/4 sowie Aufwertungsfaktoren 2016 [erster massgebender IK-Eintrag: 1972]) errechnete die Vorinstanz bei einer Beitragszeit von 17 Jahren und 7 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 44‘594.- (Vorakten 28/4), was korrekt ist. Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1951 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2016 betrug 44 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für monatliche Vollrenten anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da die Vorinstanz beim Beschwerdeführer aber von lediglich 17 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 17 für monatliche Teilrenten an (Rententabellen 2015 S. 10). Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Invaliditätsbemessung betrug gemäss Rentenskala 17 im Jahre 2016 somit Fr. 45‘120.- (vgl. Rententabellen 2015 S. 72; Vorakten 28/4). Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab August 2016 errechnete die Vorinstanz folglich bei Anwendung der Rentenskala 17 (Rententabellen 2015 S. 72) und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45‘120.- korrekterweise eine monatliche Teilrente von Fr. 705.- (Vorakten 28/4).

      2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

    7.

    Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingaben der C. vom 19.3.2019 [BVGer-act. 12] sowie der D. vom 20.3.2019 [BVGer-act. 14] in Kopie)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilagen: Eingaben der

    C.

    vom 19.3.2019 [BVGer-act. 12], der D.

    vom

    20.3.2019 [BVGer-act. 14] sowie des Beschwerdeführers vom 3.4.2019 [BVGer-act. 15] in Kopie)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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