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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3717/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3717/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3717/2017
Datum:29.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Altersrente; Ehegatte; Erziehungs; Recht; Ehegatten; Verfügung; Berechnung; Erziehungsgutschrift; Beiträge; Einkommen; Person; Vorinstanz; Einsprache; Versicherungsfall; Rentenberechnung; Schweiz; Altersjahr; Einspracheentscheid; Anspruch; SAK-act; Berechnungsgrundlagen; Beitragsdauer; Erziehungsgutschriften; Entscheid; önne
Rechtsnorm: Art. 16 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 23 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 35 AHVG ;Art. 35b AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 121; 117 V 261; 132 V 265; 132 V 387; 143 III 65; 143 V 446
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3717/2017

U r t e i l  v o m  2 9.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV Altersrente (Einspracheentscheid vom 30.5.2017).

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am ( )1941, war ab Januar 1964 mit B. (nachfolgend: Ehemann der Versicherten), geboren am , verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn (Jahrgang 1970) hervor. Die Ehegatten, beide schweizerische Staatsangehörige, wohnten bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland (Gemeinde C. ) am 30. Oktober 2002 in der Schweiz und waren der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) unterstellt. Der Ehemann der Versicherten bezog seit dem 1. September 1994 eine ordentliche Altersrente der AHV und ab dem 1. Mai 1996 eine Zusatzrente für die Ehefrau (SAK-act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 5. April 2004 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ordentliche (plafonierte) Altersrente von CHF 1‘496.- zu. Als Berechnungsgrundlagen wurden eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 37‘980.- sowie die anwendbare Rentenskala 44 aufgeführt (SAK-act. 10).

Am ( ) 2017 verstarb der Ehemann der Versicherten, worauf die SAK eine Neuberechnung der Rente vornahm. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 sprach sie der Versicherten ab 1. Februar 2017 eine ordentliche Altersrente von CHF 2‘143.- zu. Als Berechnungsgrundlagen wurden eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren, Erziehungsgutschriften für 8 Jahre, ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 42‘300.- sowie die anwendbare Rentenskala 44 aufgeführt (SAK-act. 46). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 28. Februar 2017 nach der Berechnung ihrer im Februar 2017 ausgerichteten Rente erkundigt hatte, übermittelte ihr die SAK eine Kopie der Verfügung vom 31. Januar 2017 (SAKact. 49). Mit Eingabe vom 24. März 2017 beanstandete die Versicherte, dass für die Jahre 1997 und 1998 keine Beiträge berücksichtigt worden seien, obwohl ihr Ehemann damals AHV-Beiträge entrichtet habe (SAKact. 50). Die SAK wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, für die beiden Jahre seien keine Beiträge entrichtet worden; die Beitragslücke habe aber mit Beiträgen aus den Jugendjahren geschlossen werden können (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 [SAK-act. 52]).

B.

Die Versicherte erhebt mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und macht unter Hinweis auf ein Schreiben der

SVA D. vom 27. Juni 2002 geltend, die Vorinstanz habe die von ihrem Ehegatten nach der Pensionierung geleisteten Beiträge (insbesondere für die Jahre 1997 und 1998) zu Unrecht nicht berücksichtigt (act. 1).

C.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2017, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Nachforschungen bei der SVA D. hätten zwar ergeben, dass der Ehegatte der Versicherten in den Jahren 1997 und 1998 noch Beiträge geleistet habe. Die Berücksichtigung dieser Tatsache würde aber nicht zu einer höheren Rente führen (act. 3).

D.

Mit Replik vom 8. Oktober 2017 und Duplik vom 14. November 2017 halten die Parteien an ihrer Auffassung fest (act. 5 und 7). Die Beschwerdeführerin reicht am 16. November 2017 eine weitere Stellungnahme ein (act. 8).

E.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist

  • soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

    2.

    Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, mithin zehn Jahre nach Zusprechung einer Altersrente (im 2. Versicherungsfall), die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Versicherungszeiten und Einkommen noch in Frage stellen kann.

    3.

    Um die Frage nach den zulässigen Rügen zu beantworten, ist zunächst auf die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einzugehen.

      1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).

      2. Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR

    0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.

    Für den vorliegend streitigen Rentenanspruch sind die Koordinationsbestimmungen indessen nicht weiter von Bedeutung, denn einerseits wird die AHV-Rente grundsätzlich autonom berechnet (vgl. Urteil C-5851/2013 vom

    31. Oktober 2014 E. 4.2 ff. mit Hinweisen), andererseits hat die Beschwerdeführerin keine Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt und war bis Dezember 2002 (d.h. bis 16 Monate vor dem Bezug der Altersrente) in der Schweiz versichert (vgl. SAK-act. 2 S. 2).

      1. Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Das Rentenalter der Frauen wurde per 1. Januar 1997 angehoben, wobei die

        Erhöhung abgestuft erfolgte. Gemäss Bst. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend ÜbBest. 10. AHV-Revision) wurde das Rentenalter der Frauen vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (d.h. ab 1. Januar 2001) auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten (d.h. ab 1. Januar 2005) auf 64 Jahre erhöht. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht laut Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.

      2. Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie werden in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

        31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV).

      3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

        31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in

        der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).

      4. Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem

        1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3).

      5. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).

        1. Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261

          E. 3a).

        2. Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die gesamte Beitragsdauer des Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur gerichtlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2012

          E. 2.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 30ter Rz. 2).

        3. Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

      6. Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG).

      7. Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; sogenannte Plafonierung). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Abs. 3).

      8. Gemäss Art. 35bis AHVG haben verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente (der jeweils anwendbaren Rentenskala, BGE 132 V 265 E. 3) nicht übersteigen dürfen.

        Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird gemäss Bst. c ÜbBest. 10. AHV-Revision eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Abs. 2). Diese entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird für Versicherte des Jahrgangs 1945 und älter für 16 Jahre gewährt; sie dürfen allerdings höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala berücksichtigt werden (Abs. 3).

      9. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenoder Witwerrente nach Art. 23 ff. AHVG und für eine Altersrente (oder für eine Rente gemäss dem IVG), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).

    4.

      1. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass die Vorinstanz die von ihrem Ehegatten in den Jahren 1997 und 1998 geleisteten Beiträge nicht berücksichtigt, sondern eine Versicherungslücke angenommen habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird dazu sinngemäss ausgeführt, der Nachweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV (voller Beweis, dass Beiträge tatsächlich bezahlt wurden) sei nicht erbracht worden. Die Beitragslücke habe aber mit den vor dem 20. Altersjahr geleisteten Beiträgen aus den Jahren 1960 und 1961 (Jugendjahre) geschlossen werden können. Bereits die per 1. Mai 2004 zugesprochene Rente sei so berechnet worden.

      2. Mit BGE 117 V 121 hat das Bundesgericht (resp. das damalige eidgenössische Versicherungsgericht) seine Rechtsprechung geändert, wonach bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente (oder bei der Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente [nach altArt. 22 AHVG]) einer Abänderung der auf den ursprünglichen Rentenberechnungsgrundlagen basierenden neuen Rentenart die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung entgegenstehe. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ablösung einer Invalidenrente bzw. einer Witwenrente durch eine Altersrente oder die Ablösung einer einfachen Altersrente durch eine Ehepaar-Altersrente auf einem neuen Versicherungsfall (Erreichen des AHV-Rentenalters des Invaliden o- der der Witwe bzw. der Ehefrau des Altersrentners) beruhe. Entsprechend werde die ursprüngliche Rente durch eine neue Hauptrente abgelöst. Mit dem Eintritt des neuen Versicherungsfalles erfolge somit die verfügungsweise Zusprechung einer andern Rentenart. Damit liege ein neuer Anfechtungsgegenstand vor, dem die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegenstehe, da sich die Rechtskraftwirkung nur auf die frühere Verfügung beziehen könne. Daraus folge, dass bei der Berechnung der neuen Hauptrente sämtliche Berechnungsgrundlagen durch die Verwaltung und im Beschwerdefall durch das Gericht umfassend zu überprüfen seien (BGE 117 V 121 E. 3).

      3. Ob diese Praxis auch zur Anwendung kommt resp. von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, wenn ein Ehegatte stirbt, nachdem bereits beide Ehegatten eine individuelle Altersrente bezogen haben, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht entschieden. Dagegen spricht, dass in der Regel nicht eine neue Rentenart zugesprochen wird, sondern weiterhin Anspruch auf eine individuelle Altersrente besteht; es

        fällt lediglich die Plafonierung dahin und es wird ein Verwitwetenzuschlag fällig. In gewissen Fällen wird jedoch eine Witwenoder Witwerrente zugesprochen, weil diese höher ausfällt (vgl. Art. 24b AHVG), und dann liegt ein neuer Versicherungsfall vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Zusprechung der Rente an den zweiten Ehegatten (2. Versicherungsfall) die Renten plafoniert werden und ein Ehepaar - wie vorliegend - zwar allenfalls das Maximum einer plafonierten Rente erhält, dem zweiten rentenberechtigten Ehegatten aber keine Maximalrente zugesprochen wird. In einem solchen Fall dürften sich die betroffenen Versicherten kaum veranlasst sehen, gegen die Rentenzusprechung ein Rechtsmittel zu ergreifen, um die Berechnungsgrundlagen zu korrigieren (sofern überhaupt ein Rechtschutzinteresse zu bejahen wäre). Es erscheint daher zweifelhaft, ob der später verwitweten Rentenbezügerin die formelle Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung entgegengehalten werden könnte. Die Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

      4. In seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, sieht das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vor, dass die Einzelrente des überlebenden Ehegatten lediglich zu entplafonieren und der Verwitwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG zu gewähren ist, wenn beim Tod des einen Ehegatten bereits beide Ehegatten rentenberechtigt waren. Dies soll jedoch nur gelten, wenn keine Übergangsgutschrift gemäss Bst. c ÜbBest. 10. AHV-Revision anzurechnen ist (Rz. 5723; zur Übergangsgutschrift vgl. Rz. 5607 ff. RWL).

      5. Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1941, weshalb nach dem Tod ihres Ehegatten eine Übergangsgutschrift (in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift für höchstens 16 Jahre) zu berücksichtigen war, sofern ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Vorliegend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung nach der Verwitwung der Beschwerdeführerin eine (umfassende) Neuberechnung der Rente vorgenommen hat. Wurde aber (zulässigerweise) eine Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens vorgenommen, muss die Beschwerdeführerin auch diesbezügliche Rügen vorbringen können. In diesem Sinne ist die eingangs gestellte Frage (E. 2) zu bejahen.

    5.

      1. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997 und 1998 (als Altersrentenbezüger) erzielten Einkommen nicht der Einkommensteilung und gegenseitigen Anrechnung (Splitting) unterliegen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG resp. vorne E. 3.5). Es ist jedoch festzustellen, dass die Verfügung vom 31. Januar 2017 keine nachvollziehbare Berechnung der Altersrente enthält; sie entspricht in verschiedener Hinsicht nicht dem Muster einer Verfügung gemäss Anhang VII RWL. Auch der (die Verfügung bestätigende) Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 und die Vernehmlassung beheben den Begründungsmangel nicht. Ob sich die Verwaltung für die Rentenberechnung auf die richtigen Berechnungsgrundlagen gestützt hat, lässt sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht beurteilen.

      2. Bei den Berechnungsgrundlagen werden in der Verfügung vom 31. Januar 2017 nur 8 Jahre Erziehungsgutschriften angeführt. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der Beschwerdeführerin keine Übergangsgutschrift angerechnet wurde.

        1. Der Verfügung vom 5. April 2004 (erstmalige Zusprechung der Altersrente) lässt sich lediglich entnehmen, dass „eine Erziehungsgutschrift“ bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt worden sei (SAK-act. 10). Aus den internen Berechnungsgrundlagen geht hervor, dass für 16 Jahre Erziehungsgutschriften (zur Hälfte, vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) angerechnet wurden (vgl. SAKact. 12).

        2. Möglicherweise hat die Vorinstanz auch bei der erneuten Berechnung Erziehungsgutschriften für 16 Jahre berücksichtigt (vgl. SAK-act. 57), jedoch nur 8 Jahre aufgeführt, da diese gemäss Art. 29sexies Abs. 3 AHVG nur zur Hälfte anzurechnen sind. Abgesehen davon, dass dies unpräzise wäre, müsste ein solches Vorgehen erläutert werden. In der Verfügung vom

          31. Januar 2017 wird unter den Erklärungen zu den Erziehungsund Betreuungsgutschriften die Vorschrift zitiert, wonach die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt wird. In der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen (nachfolgend: Aufstellung für die Rentenberechnung) werden jedoch keine Erziehungsjahre (Beitragsart 5) aufgeführt, weshalb nicht

          nachvollzogen werden kann, für welche Perioden Erziehungsgutschriften angerechnet wurden.

      3. Weiter wird aus der Aufstellung für die Rentenberechnung nicht klar, ob das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen rechtskonform ermittelt wurde resp. wie die Vorinstanz den Betrag von CHF 42‘300.- berechnet hat. Einleitend wird festgehalten, es seien für die Berechnung die Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. In der Tabellenspalte Einkommen werden sodann nur die von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen (ohne Splitting und ohne Erziehungsgutschriften) aufgelistet. Die Altersrente von verwitweten Personen wird jedoch nach den allgemeinen Regeln berechnet, weshalb auch die Einkommen aus dem Splitting sowie die (halben) Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen waren (vgl. auch Rz. 5606 und Anhang VII RWL [Muster einer Verfügung]).

      4. Verfügungen und Einspracheentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen. Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen, ergibt sich insbesondere aus dem durch die Bundesverfassung garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Kann - wie vorliegend - eine Rentenberechnung auch von der Rechtsmittelinstanz nicht nachvollzogen werden, ist die Verfügung resp. der Einspracheentscheid zweifellos unzureichend begründet.

      5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

      6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Rentenberechnung nachvollziehbar begründe.

    6.

    Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren kostenlos ist; es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

    Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung

    zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zum Erlass einer hinreichend begründeten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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