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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3530/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3530/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3530/2020
Datum:14.09.2021
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Schweiz; Recht; Vorinstanz; Beiträge; Rente; Versicherung; Einsprache; SAK-act; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Parteien; Einspracheentscheid; Leistungen; Verfügung; Zahlung; Quot;; Schweizer; Deutschland; Auskunft; Altersrente; Person; Mindestbeitrag; Wohnsitz; Arbeit; Verfahren; Ausgleichskasse
Rechtsnorm: Art. 14 AHVG ;Art. 1a AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:129 V 1; 130 V 253; 132 V 215
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3530/2020

U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X. , Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020.

Sachverhalt:

A.

Der am […] 1955 in Ägypten geborene, in Deutschland wohnhafte, österreichische Staatsbürger X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von April bis August 1995 im Hotel (…) und im Juni 1996 im Hotel (…) in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 4, 6, 12, 23).

B.

    1. Mit Kontaktformular vom 19. Dezember 2015 (SAK-act. 1) wandte sich der Beschwerdeführer an die SAK und beantragte die Feststellung seiner Versicherungszeiten. Ferner bat er um Auskunft, ob er eine Rente aus der Schweiz beziehen könne. Daraufhin übermittelte ihm die Vorinstanz am

      8. Januar 2016 einen Auszug aus seinen individuellen Konten (IK) betreffend die schweizerische AHV/IV sowie das Merkblatt "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto". Mit tags darauf datiertem Schreiben machte ihn die Vorinstanz auf die Voraussetzungen für Leistungen aus der AHV aufmerksam (SAK-act. 4 f.). Am 27. März 2019 reichte der Beschwerdeführer das Formular E 202 DE „Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente“ ein, welches von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 1. Juli 2019 zur Einleitung des Rentenverfahrens nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an die SAK weitergeleitet wurde (SAK-act. 10). In der Folge überprüfte die SAK den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, klärte Ansprüche mit ausländischen Versicherungsträgern ab und übersandte schliesslich das Formular E 205 "Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz" an die Deutsche Rentenversicherung Bund (SAKact. 11 – 25). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wies sie sodann das Rentengesuch mit der Begründung ab, dass die Bedingungen der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt seien (SAK-act. 27). Die dagegen erhobene, per E-Mail eingereichte Einsprache vom 28. Mai 2020 wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 abgewiesen (SAK-act. 28 f., 31).

    2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer Rente resp. die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zur Nachzahlung der Beiträge für sechs Monate einzuräumen. Er

      machte geltend, die Entscheidung der Vorinstanz finde er moralisch nicht in Ordnung. Er habe sechs Monate in der Schweiz im Gastgewerbe geschuftet, seinen Dienst ordentlich gemacht und manch unehrlichen Mitarbeiter an die Hotelleitung weitergegeben. Eine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Rückerstattung seiner AHV/IV-Beiträge werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, weshalb er an deren Richtigkeit zweifle. Zudem sei er bei Arbeitsbeginn in der Schweiz weder bezüglich der Mindestbeitragsdauer beraten, noch informiert worden, dass er weitere sechs Monate "Rente kaufen" könne. Er habe den Eindruck, man spiele nicht mit offenen Karten.

    3. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

    4. Mit Replik vom 12. Oktober 2020 (act. 6) präzisierte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und ergänzte, dass er sei seit 13. April 2017 mit 50 % schwerbehindert sei; es wäre human, wenn er auch deswegen eine Rente aus der Schweiz bekäme.

    5. In ihrer Duplik vom 16. November 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid mangels Vorbringen neuer Elemente fest (act. 8).

C.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die

fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

2.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Der Anspruch von Leistungen aus der AHV beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013

E. 4).

    1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

      E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2020 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im August 2020 in Kraft standen.

    2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

    3. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 5. Mai 2020 betreffend Leistungen aus der AHV abgewiesen hat. Das Prozessthema ist damit darauf beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer replikweise eine Invalidenrente verlangt, liegt sein Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ansprüche des Beschwerdeführers aus der AHV zu Recht verneint hat.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt vorerst die Ausrichtung einer Altersrente resp. die Rückerstattung seiner Beiträge.

      1. Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV (SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

      2. Aus dem IK-Auszug (SAK-act. 23) – dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht bestreitet – geht hervor, dass er während sechs Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Damit erfüllt er die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 4.1.1) nicht. Er hat demnach schon deshalb weder Anspruch auf eine Altersrente noch einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen.

    1. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, dass ihm die Möglichkeit zur Nachzahlung von sechs Versicherungsmonaten eingeräumt werde, um ein volles Beitragsjahr zu erreichen und Leistungen aus der AHV beziehen zu können.

      1. Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Altersund Hinterlassenenversicherung versichert.

      2. Die Versicherung können Personen weiterführen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt, sowie nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen (Art. 1a Abs. 3 AHVG). Der Versicherung können Personen beitreten, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind; Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 AHVG).

      3. Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 AHVG).

      4. Gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV (SR 831.101) hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat.

      5. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland weder für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig, noch absolviert er eine Ausbildung in seiner Heimat, aufgrund derer er den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 AHVG demzufolge nicht. Ebenso wenig erfüllt er als österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland die Voraussetzungen für einen Beitritt gem. Art. 1a Abs. 4

AHVG sowie in die freiwillige Versicherung nach Art. 2 AHVG (vgl. E. 4.2.2 f.). Auch schuldet er der Ausgleichskasse keine Beiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV, sodass er daraus ebenfalls kein Recht auf eine Nachzahlung der Beiträge ableiten kann (vgl. E. 4.2.4). Eine weitere Möglichkeit, durch zusätzliche Beitragszahlungen die Mindestdauer von einem Jahr zu erreichen, sieht die schweizerische Gesetzgebung nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Beiträge ist demzufolge abzuweisen.

4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Auskunftspflicht der Behörden. Er sei im Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz bezüglich der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer entweder falsch oder unzureichend beraten worden.

4.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Arbeit in der Schweiz im April 1995 aufgenommen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Auskunftspflicht von Seiten der Behörden vorliegt, erfolgt nach dem damaligen gültigen Recht (vgl. E. 3.2). Im April 1995, also vor Inkrafttreten des ATSG (am 1. Januar 2003), bestand nach der zur Rechtslage ergangenen Rechtsprechung keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der Altersund Hinterlassenenversicherung daher nicht von sich aus – spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (Urteil des BGer H 14/06 vom

5. März 2007 E. 4.1). Demnach kann den Behörden vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Auskunftspflichten verletzt. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem Umstand, dass er ohne sein Zutun nicht umfassend informiert worden ist, nicht zu seinen Gunsten ableiten.

5.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung. Die Vorinstanz hat somit zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert. Der Einspracheentscheid vom

24. Juni 2020 der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu bemängeln ist; er ist zu Recht ergangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2020 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

6.

Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 3. Juli 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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