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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3214/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3214/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3214/2020
Datum:03.08.2021
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Betrieb; Recht; Einsprache; Hinweis; Bundes; Entscheid; Vorinstanz; Begründung; Einspracheentscheid; Arbeitgeber; Verfahren; Leitung; Installation; Versicherung; Arbeitgeberin; Urteil; Bewässerungsanlage; Hinweisen; Anlage; Sinne; Verbindung; Erwägung; Bewässerungsanlagen; Unternehmung; Akten; Verfügung; ührte
Rechtsnorm: Art. 10 UVG ;Art. 28 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 56 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 61 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;
Referenz BGE:113 V 327; 113 V 346; 117 Ia 126; 123 V 309; 123 V 335; 124 V 180; 126 V 143; 128 V 124; 130 V 1; 131 V 164; 131 V 407; 132 V 215; 133 V 450; 136 I 229; 136 V 376; 137 V 210; 142 V 337
Kommentar:
Bollinger, Gehring, Kieser, Kieser, Gehring, Bollinger [Hrsg.], Zürich, Art. 66 UVG, 2018

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3214/2020

U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 2 1

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X. AG, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung (UVG), Zuständigkeit der SUVA, Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Mai 2020.

Sachverhalt:

A.

A.a

Am 24. April 2009 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) der X. AG (im Folgenden auch: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), welche im Handelsregisteramt des Kantons B. unter der Unternehmensidentifikationsnummer CHE-……. registriert ist und ihren Sitz seit Dezember 2011 im

A.

hat (vgl. https://........chregister.ch > Suche nach Firma >

X. AG; zuletzt besucht am 16. Juli 2021), einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht zu (Akten [im Folgenden: act.] der Suva 1); dieser am 5. Mai 2009 von der Arbeitgeberin datierte und unterzeichnete Fragebogen ging am 7. Mai 2009 bei der Suva ein (act. 2). Daraufhin fanden am 17. September 2009, 13. August 2013 und 21. Dezember 2016 Gespräche zwischen den Beteiligten statt (act. 3 bis 6). Nachdem die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2017 ihre Versicherungspflicht verneint und darauf hingewiesen hatte, dass für eine erneute Überprüfung der Sachlage eine Aufforderung von einer von der Suva unabhängigen Stelle erfolgen müsse (act. 7), gab die Suva am 19. September 2017 eine Stellungnahme ab. Darin wurde der Arbeitgeberin unter Hinweis auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 28 sowie Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) mitgeteilt, ihre Tätigkeit gehöre zum Versicherungsbereich der Suva, und sie sei verpflichtet, bei den Abklärungen mitzuwirken; falls sie den Auskunftsund Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, werde aufgrund der Akten entschieden. Schliesslich wurde die Arbeitgeberin darüber orientiert, dass eine Überprüfung der Sachlage durch eine unabhängige Stelle nicht möglich sei (act. 8).

    1. In der Folge erliess die Suva gestützt auf die Akten bzw. die Betriebsbeschreibung vom 25. September 2017 (act. 10) und die Checkliste "telefonische Neuerfassung" vom 6. Oktober 2017 (act. 11; vgl. auch act. 12 und 13) am 16. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher die Arbeitgeberin per 1. Januar 2018 der Versicherungsplicht der Suva unterstellt wurde (act. 14). Die Suva errechnete für die Arbeitgeberin im Rahmen der Klassenzuteilung bzw. der Risikogemeinschaft Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV; Risikogemeinschaften 45G EO [Anteil: 51 %; Nettobasissatz: 1.8690 %], 45D CO [Anteil: 26 %; Nettobasissatz: 1.6150 %] sowie

      62B AO [Anteil: 23 %; Nettobasissatz: 0.1630 %]) einen Mischsatz in der Höhe von 1.3950 % sowie der Risikogemeinschaft Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden: NBUV; Risikogemeinschaften 45G [Anteil: 51 %; Nettobasissatz: 1.9630 %], 45D [Anteil: 26 %; Nettobasissatz: 1.7800 %] sowie 62B [Anteil: 23 %; Nettobasissatz: 0.8560 %]) einen solchen von 1.6950 %; die Bruttoprämiensätze beliefen sich inklusive Verwaltungskostenzuschlag und Zuschlag für die Prävention auf 1.6601 % (BUV; Risikogemeinschaft: 45G EO; Stufe im Grundtarif: 88) sowie 1.9500 % (NBUV; Risikogemeinschaft: 45G; Stufe im Grundtarif: 92). Die entsprechende Prämienrechnung über Fr. 37'111.85 datiert vom 14. November 2017 (act. 16).

    2. Hiergegen liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Rosskopf, mit Eingabe vom 13. November 2017 vorsorglich Einsprache erheben und Akteneinsicht sowie Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für die Nachreichung einer genügenden Begründung beantragen (act. 19). In der Ergänzung der Einsprache vom 11. Dezember 2017 liess die Arbeitgeberin beantragen, es sei festzustellen, dass die Suva für den gesamten Betrieb der X. AG nicht zuständig sei. Die Begründung des massgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Schlussfolgerungen sei nachvollziehbar und vollständig zu formulieren; im Weiteren sei ein Dispositiv zu erstellen. Eventualiter wurden überdies sowohl betreffend die Klassenzuteilung als auch hinsichtlich der Prämiensätze sowie der Einreihung in den Prämientarif zahlreiche weitere Anträge gestellt (act. 21 und 22).

    3. In der Folge wurde die Angelegenheit gemäss vorliegender Aktenlage seitens der Suva erst am 11. Mai 2020 weiterbearbeitet. Nachdem diese sowohl mit der Arbeitgeberin als auch mit dem Rechtsvertreter in telefonischem Kontakt gestanden resp. gegenüber letzterem unter anderem erklärt hatte, dass zunächst ein Entscheid hinsichtlich der Unterstellung erlassen würde und die Fragen nach den Prämien, der Einreihung etc. erst nach dessen Rechtskraft neu geklärt würden (act. 28), erliess die Suva am

18. Mai 2020 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache – soweit darauf eingetreten wurde – im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde (act. 29). In diesem Entscheid führte die Suva zusammengefasst aus, die X. AG sei ein ungegliederter Betrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sowie Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sei und falle somit als Ganzes in den gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsbereich der Suva. Die Suva nehme nach Rechtskraft dieses Entscheides wieder Kontakt auf, um das Wirkungsda-

tum zu vereinbaren sowie die dann aktuellen Betriebsverhältnisse aufzunehmen und zu bereinigen, damit die Prämiensätze der aktuellen Situation angepasst werden könnten. Die Suva werde eine neue anfechtbare Verfügung betreffend die Einreihung im Prämientarif erlassen.

B.

    1. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 überwies die Suva ihren Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 und die Eingabe der Arbeitgeberin vom

      12. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. In dieser Eingabe erklärte die Arbeitgeberin der Suva, sie akzeptiere den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 nicht; dieser sei für sie gegenstandslos. Zur Begründung führte sie aus, die Aufforderung zu einer neutralen Beurteilung der Sachlage sei negiert und nicht berücksichtigt worden; einen Entscheid einer Streitpartei könne sie nicht akzeptieren (act. 32 und 38; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).

    2. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 wurde die X. AG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Mai 2020 erheben wolle; falls dem mit der Eingabe vom 12. Juni 2020 so sei, werde sie innert gleicher Frist ebenfalls aufgefordert, die Beschwerde hinsichtlich Antrag und Begründung zu verbessern (B-act. 3).

    3. In ihrer Eingabe vom 10. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Suva-Entscheids vom 18. Mai 2020 (B- act. 5).

    4. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B- act. 6 und 7); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B- act. 8).

    5. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (B-act. 10).

      Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die nach Lehre und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der vorliegend streitigen Versicherungsunterstellung gemäss UVG seien im angefochtenen Einspracheentscheid umfassend und zutreffend dargestellt worden. Die entsprechenden Erwägungen würden zum integrierenden Bestandteil dieser Rechtsschrift erklärt. Was dagegen mit der Beschwerde eingewendet werde, sei unbegründet und vermöge am Standpunkt der Suva nichts zu ändern. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese mit Blick auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ohne Weiteres abzuweisen. Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass ein Sozialversicherer (und mithin auch die Suva) nach ständiger Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs handle, solange kein Beschwerdeverfahren angehoben sei. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit werde der Versicherer zwar im prozessualen Sinn zur Partei. Er sei lite pendente indessen weiterhin der Objektivität verpflichtet und habe daher nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Weder aus der formellen Parteistellung noch aus der Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten dürfe gefolgert werden, dass die Beweiserhebungen des Sozialversicherers im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren Parteihandlungen wären (BGE 137 V 210 E. 1.3.2 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund entbehre die beschwerdeweise Behauptung, wonach von der Suva als "Streitpartei" kein fairer Entscheid zu erwarten sei, jeglicher Grundlage.

    6. Nachdem der Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 15. Oktober 2020 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel gegeben worden war (B-act. 11 und 12) und sich diese innert Frist nicht weiter hatte vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13).

    7. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 109 UVG.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3

1.3.1 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3.2

        1. Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Arbeitgeberin vom

          12. Juni 2020 (B-act. 1) wurde diese mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 VwVG aufgefordert, innert Frist

          • falls sie mit der vom 12. Juni 2020 datierenden Eingabe Beschwerde erheben wolle – diese hinsichtlich Antrag und Begründung zu verbessern (B-act. 3). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer fristgerecht eingereichten Eingabe vom 10. August 2020 die ersatzlose Aufhebung des Suva-Entscheids vom 18. Mai 2020 und führte zur Begründung unter anderem aus, Erstgespräche mit der Suva hätten im Juni 2009 stattgefunden. Danach habe es verschiedene Gespräche mit Vertretern der Suva gegeben; diese seien ohne Folgen geblieben. Daraus schliesse man, dass die Sachlage nicht eindeutig sei und Interpretationsspielraum zulasse. Da die Suva sowohl Streitpartei als auch nutzniessende Partei sei, sei kein fairer Entscheid zu erwarten. Daher werde die Prüfung durch eine unabhängige Instanz verlangt (B-act. 5).

        2. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des beantragten Nichteintretens führte sie aus, die Beschwerdeführerin beschränke sich – trotz gerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde – auch in der Eingabe vom 10. August 2020 darauf, den durch die Suva als "Streitpartei und zugleich nutzniessende Partei" erlassenen Einspracheentscheid als unfair zu qualifizieren, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und mit sachbezogener Begründung anzugeben, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Entscheid angefochten werde. Damit genüge die Beschwerde den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten sei (B-act. 10).

1.3.3

        1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (vgl. zu den Verfahrensregeln auch Art. 61 lit. b ATSG).

        2. Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2).

        3. An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c, 116 V 353 E. 2b).

      1. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 10. August 2020 die ersatzlose Aufhebung des Suva-Entscheids vom 18. Mai 2020 beantragt hatte, hat sie unmissverständlich ihren Beschwerdewillen zum Ausdruck gebracht. Zwar stellt der am Schluss der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. August 2020 erwähnte Hinweis auf ihr früheres Schreiben vom 19. Juli 2017 an die Suva sowie die rechtsanwaltlich verfasste Ergänzung der Einsprache vom

        11. Dezember 2017 (B-act. 5 Beilagen 1 und 2) rechtsprechungsgemäss keine rechtsgenügliche Begründung dar (vgl. E. 1.3.3.2 hiervor). Da sich jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Rechtsbegehrens nicht in erster Linie auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020, sondern vielmehr insbesondere auf die Parteilichkeit der Suva und in diesem Zusammenhang

        auf das Fehlen eines fairen Entscheids resp. eine Prüfung der Angelegenheit durch eine unabhängige Instanz konzentriert haben, ist dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend klar, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (vgl. E. 1.3.3.2 hiervor). Unter diesen Aspekten und in Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach an eine Laienbeschwerde – wie vorliegend – weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.4 mit Hinweis und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen), erweist sich die vom

        10. August 2020 datierende Beschwerdeverbesserung trotz Fehlens einer (materiellen) Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 entgegen der Auffassung der Vorinstanz als genügend.

      2. Da auch der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend, dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.

1.4

      1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 (act. 29), mit welchem die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids resp. ob die Suva durch diese Unterstellung Bundesrecht verletzt hat.

      2. Da die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (act. 14)

ersetzt (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 407

E. 2.1.2.1) und in Erwägung 7 explizit darauf hingewiesen hat, dass sie nach Rechtskraft dieses Entscheids und nach Vereinbarung des Wirkungsdatums sowie der Anpassung der Prämiensätze nach Aufnahme und Bereinigung der Betriebsverhältnisse eine neue anfechtbare Verfügung betreffend die Einreihung im Prämientarif erlassen werde, sind vorliegend die Klassenzuteilung, die Prämiensätze und die Einreihung im Prämientarif nicht streitig und daher auch nicht zu prüfen.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen (materiell-rechtlichen) Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 18. Mai 2020, weshalb vorliegend das UVG in der vom 1. Januar 2020 bis Ende Dezember 2020 gültig gewesenen und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der seit dem 1. April 2018 gültigen Fassung anwendbar sind.

3.

Nachfolgend ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und inwiefern der Vorinstanz Parteistellung zukommt.

    1. Unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness darf aus dem Umstand, dass die Suva in ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan der Unfallversicherung im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich nicht gefolgert werden, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (vgl. analog zur IV-Stelle als Durchführungsorgan der Invalidenversicherung BGE 136 V 376 E. 4.2.2).

    2. Die Suva erfüllt als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes öffentliche Aufgaben und handelt im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs. Solange kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, läuft ein Einparteienverfahren mit dem Leistungsgesuchssteller als Partei und der Suva als Behörde, welche nach den Grundsätzen des Amtsbetriebes die Herrschaft über das Verfahren innehat. Nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im

      materiellen Sinn Parteieigenschaft (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_301/2016/4A_311/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 12.3.1).

    3. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie könne aufgrund des Umstands, dass die Suva Streitpartei und zugleich nutzniessende Partei sei, keinen fairen Entscheid erwarten (B-act. 5), führt mit Blick auf die in vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.2 zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 (B-act.

10) ins Leere. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Beweiserhebungen der Suva – obwohl diese zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist und formell als Partei auftritt – unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness rechtsprechungsgemäss nicht als Parteihandlungen zu qualifizieren sind und der Suva als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Gesetzesvollzugsorgan auch im Beschwerdeverfahren keine Parteieigenschaft im materiellen Sinn hat.

4.

Im Folgenden ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (act. 14), welche durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 (act. 29; vgl. E.

1.4.2 hiervor) ersetzt worden war, zu Recht mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin erlassen hat.

    1. Im Verwaltungsverfahren besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG eine Mitwirkungspflicht. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Von der Befolgung bzw. Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich er-

      weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010).

    2. Am 24. April 2009 stellte die Suva der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht zu (act. 1). Nach Eingang dieses am 5. Mai 2009 von der Arbeitgeberin datierten und unterzeichneten sowie äusserst rudimentär ausgefüllten Fragebogens (act. 2) fanden betreffend die Versicherungspflicht am 17. September 2009, 17. Juli 2013,

      13. August 2013 und 21. Dezember 2016 Gespräche zwischen der Suva und der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieser Gespräche vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie habe an einem Wechsel zur Suva keinerlei Interesse, übe keinerlei Suva-pflichtigen Arbeiten aus, und ihre Angestellten seien UVG-versichert, was genüge (act. 3 bis 6 und 9). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juli 2017 – wie bereits in demjenigen vom 22. Juli 2013 (act. 4) – unter Hinweis auf Art. 28 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG zur (erneuten) Terminvereinbarung aufgefordert hatte (act. 6), verneinte diese in ihrem Schreiben vom

      19. Juli 2017 erneut ihre Versicherungspflicht und wies darauf hin, dass für eine erneute Überprüfung der Sachlage eine Aufforderung von einer – von der Suva unabhängigen – Stelle erfolgen müsse (act. 7). Daraufhin gab die Suva am 19. September 2017 eine weitere Stellungnahme ab. Darin wurde der Arbeitgeberin – erneut unter Hinweis auf Art. 28 und Art. 43 Abs. 3 ATSG – ein weiteres Mal mitgeteilt, sie sei im Rahmen von Abklärungen zur Mitwirkung verpflichtet; falls sie den Auskunftsund Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, werde aufgrund der Akten entschieden. Schliesslich wurde die Arbeitgeberin darüber orientiert, dass eine Überprüfung der Sachlage durch eine unabhängige Stelle nicht möglich sei und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (act. 8). Obwohl die Suva in diesem Schreiben vom 19. September 2017 weiterhin Gesprächsbereitschaft gezeigt hatte, liess sich die Beschwerdeführerin nicht weiter vernehmen. Schliesslich erliess die Suva gestützt auf die Akten bzw. die Betriebsbeschreibung vom 25. September 2017 (act. 10) und die Checkliste "telefonische Neuerfassung" vom 6. Oktober 2017 (act. 11; vgl. auch act. 12

      und 13) am 16. Oktober 2017 die in Aussicht gestellte Verfügung (act. 14).

    3. Nach dem vorstehend Dargelegten bzw. unter dem Aspekt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Gespräche vom 17. September 2009, 17. Juli 2013, 13. August 2013 und 21. Dezember 2016 geweigert hatte, ihre obligatorische Versicherungspflicht bei der Suva anzuerkennen

      und bei der diesbezüglich notwendigen Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz – nach vorgängig am 22. Juli 2013 (act. 4), 12. Juli 2017 (act. 6) und 19. September 2017 (act. 8) erfolgten schriftlichen Hinweisen auf Art. 28 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG – eigene Abklärungen (act. 10 bis 13) getätigt und am 16. Oktober 2017 den – der Beschwerdeführerin bei Säumnis in Aussicht gestellte – Aktenentscheid erlassen hatte (act. 14).

    4. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Verfügung vom 16. Oktober 2017 von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der Begründungspflicht (act. 21) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 (act. 29) ersetzt worden ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Andererseits führen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung der Einsprache vom 11. Dezember 2017 (act. 21) ins Leere. Die Vorinstanz nannte im Rahmen der Begründung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit in Ziffer 1 die von ihr als anwendbar erachteten Gesetzesund Verordnungsbestimmungen, beschrieb die Betriebstätigkeiten und schloss daraus auf ihre Zuständigkeit resp. eine obligatorische Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin. Da die Suva kurz ihre Überlegungen genannt hatte, von denen sie sich hatte leiten lassen, und sich der damalige Rechtsvertreter über die Tragweite des Aktenentscheids vom

16. Oktober 2017 (act. 14) ein Bild hatte machen können (act. 21), ist nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen, zumal sich die Suva auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 124 V 180 E. 1a).

5.

Nachfolgend ist zunächst ist zu prüfen, worin die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin besteht bzw. welchen Betriebszweck sie verfolgt.

    1. Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregisteramt des Kantons B. (Unternehmensidentifikationsnummer: CHE-

      …….) unter anderem (…; (vgl. https://........chregister.ch > Suche nach Firma > X. AG; zuletzt besucht am 26. Mai 2021).

    2. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht vom 5. Mai 2009 an, die Tätigkeit bestehe in der Projektierung und Installation von Bewässerungsanlagen und deren Nebenanlagen (act. 2). Anlässlich der Besprechung vom 17. September 2009 bestätigte der Betriebsinhaber und Geschäftsleiter diese Angaben und präzisierte,

      dass die Beschwerdeführerin selber keine Grabungsarbeiten durchführe, obwohl es auf der Homepage unter Dienstleistungen einen Abschnitt "Grabungsarbeiten" und unter "Referenzen – Fotogalerie – Bau" die dazugehörigen Bilder gebe. Grabungsarbeiten würden immer vom Gartenbauer gemacht und die Gräben seien nie tiefer als eine Schaufelhöhe. Die Lohnsummer sei aufgeteilt in zirka 5 % Unternehmensführung, 45 % Projektierung und 50 % Installationsarbeiten (act. 3). Nach weiteren Besprechungen vom 13. August 2013 und 21. Dezember 2016, anlässlich deren die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hatte, sie habe an einem Wechsel zur Suva keinerlei Interesse, übe keinerlei Arbeiten aus, welche eine "Suva-Pflicht" nach sich ziehe und ihre Angestellten seien UVG-versicherer, was genüge (act. 6 und 9), legte sie im Schreiben vom 19. Juli 2017 nochmalig ihren Standpunkt dar und führte zusammengefasst aus, wie bereits informiert, plane und installiere sie Bewässerungsanlagen auf Terrassen und in Gartenanlagen. Dazu würden diese Anlagen gewartet. Die Hauptbeschäftigung sei die Planung, Organisation und Wartung der Anlagen. Bei der Installation würden die notwendigen Schnittstellen durch die "Fachfirmen" wie Elektriker und Sanitäre vor Ort vorbereitet (Wasseranschluss, elektrischer Anschluss der Steuerung und allfällige Grabarbeiten durch den Gärtner). Sie montiere nur noch die Regner und die Schläuche und programmiere die Steuerungen (act. 7).

    3. Den aktenkundigen Ausdrucken der Webseite der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass deren Dienstleistungen unter anderem in der Erarbeitung von nachhaltigen Lösungen für Terrassenbepflanzungen, Garten-, Parkund Freizeitanlagen aller Art zusammen mit Landschaftsarchitekten, Gartenbauern und Begrünungsspezialisten bestünden. Sie plane und devisiere Bewässerungsanlagen für renommierte Landschaftsarchitekten und Planer und erstelle für kleinere Objekte unentgeltliche Angebote aufgrund von vorhandenen Skizzen oder Plänen. Gegen Entschädigung würde sie auch detaillierte Unterlagen nach Wunsch erstellen. Betreffend die Installationen verfügten ihre Mitarbeiter über Kernkompetenzen in den Bereichen Bewässerungstechnik, Rohrleitungsbau, Steuerungstechnik und in Teilbereichen des Gartenbaus. Mit diesem Wissen baue man schlüsselfertige Bewässerungssysteme für die Kunden. Jede Bewässerungsanlage bestehe aus einer Vielzahl von Einzelteilen. Durch den Einbau in die Erde sei die Anlage mechanisch geschützt. Gewisse Teile seien jedoch an der Oberfläche und könnten durch Tiere, Äste oder Gartenunterhaltsarbeiten verstellt oder beschädigt werden. Ausserdem sei ein Garten dynamisch und entwickle sich laufend weiter. Damit

      könne die Funktionsweise der Bewässerungsanlage beeinträchtigt werden. Aus all diesen Gründen sei es sinnvoll, bei der Inbetriebnahme der Anlage alle Bewässerungskomponenten auf Funktion und Einstellung zu kontrollieren und die ganze Bewässerungsanlage regelmässig zu warten. In ihrem Dienstleistungsangebot seien daher auch Serviceabos erhältlich (act. 12). Seit über 40 Jahren entwickle die X. AG massgeschneiderte Lösungen, die eine nachhaltige Begrünung und Gestaltung von Aussen- und Innenräumen ermögliche. Kunden würden vom ersten bis zum letzten Schritt, vom Konzeptentwurf über die Planung bis hin zum Bau der Anlage begleitet. Die Techniker installierten und würden die Anlagen in der ganzen Schweiz warten (act. 13). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den aktenkundigen Ausdrucken der Webseite der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2020 nichts anderes ergibt (act. 23 und 24).

    4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 5.1 bis 5.3 besteht die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zusammengefasst insbesondere im Führen eines Betriebs zur Projektierung, Planung, Devisierung, Installation, Kontrolle bei der Inbetriebnahme und Wartung von Nebelund Bewässerungsanlagen und deren Nebenanlagen in Terrassenbepflanzungen, Garten-, Parkund Freizeitanlagen aller Art, wobei bei Installationen die notwendigen Schnittstellen durch Elektround Sanitärfachbetriebe eine Untervergabe stattfindet. Indem die Beschwerdeführerin anlässlich der Einsprachergänzung vom 11. Dezember 2017 hatte ausführen lassen, sie plane, devisiere und installiere Bewässerungsanlagen für Terrassen, Gärten sowie Parkund Sportanlagen (act. 21), weicht ihre eigene Auffassung somit nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

6.

Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin der (unfallversicherungsrechtliche) Begriff des Betriebs erfüllt ist.

    1. Der Begriff des Betriebs ist weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Unter dem Begriff "Betrieb" im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist die juristische Person, die Personengesellschaft oder die Einzelfirma usw. zu verstehen, die als Arbeitgeber auftritt. So gelten

      z.B. eine Zweigniederlassung (Filiale) oder sonst ein Betriebsteil nie als Betrieb im Sinne von Art. 66 UVG und damit nicht als Unterstellungsobjekt (vgl. BGE 113 V 327 E. 4a).

    2. Diese Umschreibung des Betriebsbegriffs ergibt sich insbesondere aus Gründen der Praktikabilität. Es ist durch eine Konsultation des Handelsregisters in der Regel einfach, die verschiedenen "Betriebe" festzustellen. Dies macht die nähere Abklärung von Unternehmungszusammenschlüssen und von internen Betriebsstrukturen entbehrlich. Durch die erwähnte Anknüpfung wird der "Betrieb" dem "Arbeitgeber" gleichgesetzt, was dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 UVV entspricht und im Übrigen durchaus systemgerecht ist. Grundlage des Versicherungsverhältnisses ist ein Arbeitsvertrag zu einem Arbeitgeber (vgl. Art. 1 und 3 UVG), welchem bei der Durchführung der Versicherung gewisse Aufgaben obliegen. Damit wird der Betrieb als Unterstellungsobjekt nach der rechtlichen Ausgestaltung des Wirtschaftssubjekts (d.h. der Unternehmung) definiert (vgl. BGE 113 V 327 E. 4b; vgl. hierzu auch KASPAR GEHRING, KVG/UVG Kommentar, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Art. 66 UVG, Rz. 3).

    3. Aufgrund der in den vorstehenden Erwägungen 6.1 und 6.2 zusammengefasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (vgl. https://........chregister.ch > Suche nach Firma > X. AG; zuletzt besucht am 26. Mai 2021) in unbestrittener Weise als Betrieb zu qualifizieren.

7.

Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Unternehmung der Beschwerdeführerin um einen gegliederten oder einen ungegliederten Betrieb handelt.

    1. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweisen; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 1). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a bis c UVG in Verbindung mit Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG

      genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 mit Hinweisen; KASPAR GEHRING, a.a.O. Art. 66 UVG, Rz. 5).

    2. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 mit Hinweisen; BGE 113 V 327

      E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 4).

      Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 4 und 11).

    3. Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 8).

    4. Vorliegend ergibt sich aus dem Betriebszweck gemäss Handelsregistereintrag und der damit übereinstimmenden, tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Unternehmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5 hiervor), dass deren technisch entsprechend qualifizierte Mitarbeitende (act. 23 bis

25) Nebelund Bewässerungsanlagen planen, devisieren, installieren, montieren, unterhalten und warten. Sämtliche diese regelmässig ausgeübten Tätigkeiten sind betriebsimmanent und gehören somit zum üblichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens. Somit weist die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter auf und arbeitet in einem einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich. Die Annahme der Suva, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb, lässt sich nach dem Dargelegten somit nicht beanstanden. Demnach ergibt sich als weiteres Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als ungegliederter Betrieb von Gesetzes wegen obligatorisch bei der Suva versichert wäre, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt sind.

8.

Nachfolgend ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fallender Betrieb im Sinne des Art. 66 Abs. 1 lit. b und m UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. b, e und f UVV zu qualifizieren ist.

    1. In der Ergänzung der Einsprache vom 11. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Versicherungsplicht bei der Suva zusammengefasst vorbringen, die Bewässerungsanlagen seien als Anlagen und nicht als Bestandteile von Bauwerken oder Bauten nach Art. 73 Bst. a UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren. Weiter erschienen Wartungsarbeiten nicht als Reinigungsarbeiten im Sinne von Art. 73 Bst. b UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, sondern beinhalteten insbesondere die Kontrolle und allfälligen Ersatz von Anlageteilen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass konzessionspflichtige Arbeiten an Elektround Wasserinstallationen sowie Tiefbauarbeiten durch extern beauftragte Unternehmen vorgenommen würden. Bei der Installation würden die notwendigen Schnittstellen durch die Fachfirmen wie Elektround Sanitärinstallateur vor Ort für die Beschwerdeführerin vorbereitet. Diese sei weder ein Sanitätnoch ein Elektroinstallationsbetrieb. Damit und mangels Branchenzugehörigkeit zu den in Art. 66 Abs. 1 Bst. b bis l UVG aufgeführten Betrieben werde auch die Unterstellung für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach

      Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Art. 66 Bst. b bis l UVG verneint (act. 21 und 22).

    2. Die Vorinstanz machte in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 zusammengefasst geltend, insoweit die Beschwerdeführerin Bewässerungsanlagen selber installiere, montiere, kontrolliere, warte und unterhalte, sei sie als Betrieb des Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren. Insoweit sie entsprechende Systeme zur Realisierung durch Dritte devisiere oder plane, sei sie ein Betrieb für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b bis l gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. Dies werde durch die effektiv ausgeführten Tätigkeiten und deren Subsumtion unter die gesetzliche Grundlage lediglich ergänzende Bestimmung des Art. 73 UVV verdeutlicht. Die Installierung, Montage, Wartung oder der Unterhalt solcher Systeme und deren Leitungen führten ohne weiteres zur Anwendung von Art. 73 Bst. e und f UVV. Reinigungsarbeiten als spezifische oder auch lediglich vorbereitende Tätigkeit der Wartung oder des Unterhalts führten zur Anwendung von Art. 73 Bst. b UVV.

8.3

Nachfolgend ist als erstes zu prüfen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin unter Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu subsumieren ist.

      1. In Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis q UVG sind die Betriebe und Verwaltungen, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der Suva zu versichern sind, aufgeführt. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG). Gemäss Art. 73 UVV gelten als Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (bst. a.); Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b.); Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c.); Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d.); Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren (Bst. e.); oberund unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f.).

      2. Bei den Art. 73 ff. UVV handelt es sich um Konkretisierungen durch den Bundesrat hinsichtlich der in Art. 66 Abs. 1 UVG aufgelisteten Tätigkeitsbereiche (KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 UVG, Rz. 7). Demzufolge

        sind die korrelierenden Gesetzesund Verordnungsartikel gemeinsam zu lesen, wobei es sich dabei um Präzisierungen der jeweiligen gesetzlichen Katalogs-Betriebskategorie handelt. Dies besagt auch der Wortlaut der entsprechenden Verordnungsbestimmungen von Art. 73 UVV: „Als Betriebe des […] im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe […] des Gesetzes gelten solche, die …“.

      3. Daraus folgt, dass die Unternehmung der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Nebelund Bewässerungsanlagen und die dazugehörigen (oberoder unterirdischen) Leitungen selber installiert, Regner und Schläuche montiert und die Anlagen wartet, als Betrieb des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren ist. Diese Subsumtion wird mit Blick auf die ergänzenden resp. konkretisierenden Bestimmungen von Art. 73 Bst. e und f UVV verdeutlicht. Die Montage, die Wartung sowie die Reparaturen von Nebelund Bewässerungsanlagen mit den dazugehörigen Aggregaten sind ohne Weiteres unter Art. 73 Bst. e und f UVV (zu Art. 73 Bst. e UVV bzw. dessen Historie vgl. ergänzend Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.3) zu subsumieren. Daran ändert der Umstand, dass bei der Installation die notwendigen Schnittstellen durch die "Fachfirmen" wie Elektriker und Sanitäre vor Ort vorbereitet würden, unter dem Aspekt der Hauptgeschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5. hiervor) nichts.

      4. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Wartungsarbeiten nicht als Reinigungsarbeiten im Sinne von Art. 73 Bst. b UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG erscheinen, sondern insbesondere die Kontrolle und allfälligen Ersatz von Anlageteilen beinhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Auffassung der Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020, wonach Reinigungsarbeiten als spezifische oder auch lediglich vorbereitende Tätigkeiten der Wartung oder des Unterhalts der Anlagen zur Anwendung von Art. 73 Bst. b UVV führten, nicht gefolgt werden kann. Zwar ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis der Wortlaut von Art. 73 Bst. b UVV nicht eng auszulegen (vgl. Urteil des BVGer C-1170/2009 vom 11. August 2011 E. 3.6.1 mit Hinweisen). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen die mit Wartungsarbeiten verbundenen Reinigungsarbeiten an Nebelund Bewässerungsanlagen jedoch nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 73 Bst. b UVV; diese sind vielmehr unter Art.

        73 Bst. e und f UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu subsumieren (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.2 und E. 5.3).

      5. Schliesslich ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Bewässerungsanlagen seien als Anlagen und nicht als Bestandteile von Bauwerken oder Bauten nach Art. 73 Bst. a UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG zu qualifizieren, zu entgegen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2020 auf die Wiedergabe des ersten Teils von Art. 73 Bst. a UVV (vor dem "oder" [in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätige Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG] und nicht auf den zweiten (nach dem "oder" [Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, die Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen]) bezogen hatte. Insofern führen auch diesbezüglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere. Im Übrigen ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 8.3.2 hiervor) – darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Bst. a bis f UVV bloss die Norm von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG präzisiert resp. konkretisiert.

8.4

Nachfolgend ist schliesslich zu prüfen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin ebenfalls unter Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zu subsumieren ist.

      1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind weiter Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Bst b bis l obligatorisch bei der Suva zu versichern.

      2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts [BGer]) hat betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung eigentliche technische Büros von den Studienbüros unterschieden. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieuroder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der

        Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; siehe auch SVR 2006 UV Nr. 21

        E. 3.2.1 S. 74). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieuroder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b bis l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. Urteil des BVGer C-3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

      3. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Bauoder Herstellungsprozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den Konstruktionsablauf erteilt werden bzw. ob die Ausführungsarbeiten an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist, dass konkret unmittelbar realisierbare technische Vorbereitungsarbeiten gemacht werden. Gemäss der Rechtsprechung ist es zudem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C- 3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

      4. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 8.3.3 hiervor), ist die Unternehmung der Beschwerdeführerin insofern als Betrieb des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. e und f UVV zu qualifizieren, als sie Nebelund Bewässerungsanlagen samt Leitungen installiert, Regner und Schläuche montiert und die Anlagen wartet. Indem sie darüber hinaus entsprechende Nebelund Bewässerungssysteme zur Realisierung durch Dritte devisiert oder plant, ist sie auch als ein Betrieb für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b bis l gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. e und f UVV (vgl. E. 8.3.3 hiervor) zu qualifizieren. Daran vermögen die Äusserungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

9.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Unternehmung der Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b und Bst. m UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. e und f UVV zu qualifizieren und somit obligatorisch bei der Suva zu versichern ist. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene, am 10. August 2020 verbesserte Beschwerde vom 12. Juni 2020 abzuweisen ist.

10.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2‘000.- festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. CHE-[…]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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